Werbung ohne Handwerksrolleneintragung*

1. Melde- und Anzeigepflichten

Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen (§ 14 GewO). Anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Das Gewerbeamt informiert die für die Tätigkeit zuständige Wirtschaftskammer – IHK und/oder HWK – über die Gewerbeanmeldung. Gleichwohl hat jeder, der eine Tätigkeit mit Bezug zum Handwerk aufgreift, zusätzlich zu prüfen, ob seine geplante Tätigkeit ein zulassungspflichtiges Handwerk, eine zulassungsfreie oder handwerks-ähnliche Tätigkeit ist.
Ist eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit geplant, ist der HWK unverzüglich der Beginn des Betriebs mitzuteilen und die Eintragung in die Handwerksrolle zu veranlassen.
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Anlage A selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, verstößt gegen mehrere Gesetze und erfüllt gleich mehrere Ordnungswidrigkeitstatbestände (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 3 SchwarzArbG, 117 Abs. 1 HwO). Die Folge können Bußgelder und Abmahnkosten im vier- bis fünfstelligen Bereich sowie eine Betriebsuntersagung sein (§ 16 Abs. 3 HwO).
Auch der Beginn einer zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Tätigkeit ist der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen und die Eintragung in ein dort geführtes Verzeichnis zu veranlassen.

2. Werbebeschränkungen

Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen erfordern eine Meister- oder vergleichbare Qualifikation. Deshalb muss derjenige, der solche Leistungen anbietet und bewirbt, auch entsprechend qualifiziert und in der Handwerksrolle eingetragen sein. Andernfalls kann er von der HWK und/oder Konkurrenten, aber auch Verbraucherschutzverbänden, kostenpflichtig abgemahnt werden. Er hat dann eine Unterlassungserklärung und Vertragsstrafen-Versprechen im vierstelligen Euro-Bereich abzugeben.
Wer sich durch das bewusste und planmäßige Hinwegsetzen über die Handwerksordnung (HwO) einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder wer mit Aussagen wirbt, die inhaltlich nicht mehr dem durch die HwO vorgegebenen Rahmen entsprechen, handelt unlauter (Irreführung). Zuwiderhandlungen gegen die HwO werden in vielen Fällen zugleich als Irreführung über betriebliche Verhältnisse und/oder die Qualifikation des Betriebes bzw. des Inhabers ausgelegt.
Der unerhebliche handwerkliche Nebenbetrieb unterliegt keinem Werbeverbot, sondern einer Werbebeschränkung. Maßgeblich ist, dass über Art und Umfang und/oder Qualifikation des Betriebes keine Missverständnisse aufkommen. Deshalb muss sich die Werbung eines solchen Betriebs in deutlicher Form von der Werbung eines Handwerksbetriebs unterscheiden.
Weil die Werbung aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen ist, bereitet die Abgrenzung in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. In bestimmten Fällen führt dies sogar zu einem faktischen Werbeverbot: Denn die Werbung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Leistungen lediglich im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs unerheblichen Umfangs erbracht werden, also nicht von einem eingetragenen (qualifizierten) Meisterbetrieb, ist in vielen Fällen zu umständlich und gibt oft selbst den Anlass zu nicht gewollten Missverständnissen. Deshalb sollte sich derjenige, der neben einem Handelsbetrieb auch handwerkliche Tätigkeiten er-bringt, mit der Werbung dafür vorsehen. Entsteht nämlich der Eindruck eines (eingetragenen) Handwerksbetriebes, droht die Abmahnung wegen Irreführung.
Beispiele für Fehler und ihre Folgen aus der Praxis
  • Eine Unternehmerin meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit ‚Internetdienstleistungen (Blog, Medien)‘ an. Tatsächlich fertigt sie Torten, sodass eine Eintragung als Konditorin in der Handwerksrolle erforderlich gewesen wäre. Für die angebotene Dienstleistung warb sie zudem auf ihrer Internetseite: „Ich designe und gestalte euch eure Torte nach euren Wünschen. Meine Torten sind individuell auf sie zugeschnittene Unikate. Mein Angebot liegt bei einfachen Torten, ausgefallene 3D Torten, Kinder und Geburtstagstorten…“.
    Ein Wettbewerbsverband wurde darauf aufmerksam und mahnte die Unternehmerin erfolgreich wegen Verstoßes gegen die §§ 3a, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab und forderte eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 €.
  • Ein Unternehmer meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit ‚Fahrradhandel‘ an. Tatsächlich reparierte er die Räder auch und warb umfassend für diese Dienstleistung, sodass hier eine Eintragung als Zweiradmechaniker erforderlich gewesen wäre: „Repariert werden bei uns Räder aller Marken und Hersteller. Egal, ob neu oder alt, ob groß oder klein. Ob bei uns gekauft, oder nicht, das ist egal. Wir erledigen in professioneller Qualität alle Arbeiten rund um das Fahrrad. Dazu zählen anfallende Reparaturen auch Umbauten, Tuningarbeiten, Inspektionen oder auch der Anbau verschiedenster Zusatzteile.“.

    Der Unternehmer wurde erfolgreich wegen Verstoßes gegen die §§ 3a, 5 UWG abgemahnt und musste eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € zahlen.
  • Ein Unternehmer meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit ‚Bürodienstleistungen‘ an. Tatsächlich reparierte und wartete er Bürogeräte, sodass eine Eintragung als Informationstechniker erforderlich gewesen wäre. Der Unternehmer warb mit: „Wartung, Instandhaltung und Reparatur für Ihre komplette Geräteflotte“.

    Die Folge war eine berechtigte Abmahnung wegen Verstoßes gegen die §§ 3a, 5 UWG und ein Vertragsstrafeverlangen in Höhe von 4.000 €.

3. Werbebeschränkungen

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: – 2 U 41/15 –
Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zu Werbemaßnahmen auf einem Plakat, auf dem eine bestimmten Straßenadresse sowie die Beschreibung diverser Handwerksleistungen aufgeführt sind, weil diese nur dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeister offenstehen, also zur Werbung für ein stehendes Gewerbe. Ein Reisegewerbetreibender verstößt auch gegen das UWG, wenn sein Geschäftspartner eine Werbemaßnahme durchführt, die beide Reisegewerbetreibende betrifft. Der Ausführende ist eine Hilfsperson für den anderen Reisegewerbetreibenden.
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2011, – Az. 8 O 53/10 –
Es liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn auf einem Baustellenschild, auf dem ein im Bau befindliches Giebeldach mit den Angaben "Bedachungen" sowie Namen und Telefonnummern von Reisegewerbetreibenden abgebildet ist, da dies eine Werbung für wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks darstellt. Es müsste ein klar verständlicher Hinweis vorhanden sein, der die reine Tätigkeit im Reisegewerbe für die Verkehrskreise verdeutlicht. Dasselbe gilt für eine Werbemaßnahme durch bedruckte Feuerzeuge.
OLG Thüringen, Urteil vom 26. November 2008, Az.: – 2 U 438/08 –
Ein vergleichbarer Fall liegt vor bei der Kombination der Beschreibung von Leistungen ("Dacheindeckungen“) zusammen mit den Angaben zur Anschrift des Gewerbetreibenden sowie seinem Telefon- und E-Mail-Anschluss auf einem Werbeplakat.
LG Münster Urteil vom 14.03.2006, Az.: – 23 O 17/06 –
Der Werbeflyer einer Friseurin mit ihren Kontaktdaten, Arbeitszeiten und einer Leistungsbeschreibung (Erbringung der Leistung beim Kunden) sowie Preisliste ist nach dem UWG nicht erlaubt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2009, Az.: – 6 U 178/08 –
Kein Verstoß gegen das UWG von einem Reisegewerbetreibenden, der auf der Startseite seines Internetauftritts deutlich macht, Dachdecker im Reisegewerbe zu sein und dies wiederholt auf seinen Internetseiten aufführt. Den Kunden, die bei ihm um Angebote zum Decken eines Daches nachsuchen, unterbreitet er kein Angebot, weil er hierzu als Reisegewerbetreibender nicht befugt ist. Das bedeutet, dass eine durch den Internetauftritt ausgelöste Irreführung sich nicht zum Nachteil der Wettbewerber auswirken kann, weil der Beklagte keine Dachdeckerleistungen in Folge von Kontakten zu Kunden erbringt, die aufgrund seines Internetauftritts entstanden sind.
LG Bochum, Urteil vom 19.12.2024 – I-12 O 49/24 – (GewArch 2025, 126 – 127)
Bei Tätigkeiten wie dem Eindecken eines Daches wird sich ein Kunde regelmäßig veranlasst sehen, ein konkretes Angebot unterbreitet zu bekommen; ein solches überschreitet die Grenzen des Reisegewerbes.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.1.2024 – 6 U 28/23 – (GewArch 2024, 160 – 165)
Gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO verstößt ein Friseurunternehmer, der mit seiner Werbung die Schwelle zum stehenden Gewerbe überschreitet, dessen Betrieb ihm mangels Eintragung in die Handwerksrolle verwehrt ist, indem er um die konkrete Kundennachfrage nach einem möglichen Friseurtermin nachsucht, insbesondere unter Einbeziehung eines Dienstleisters zur automatisierten Online-Vergabe von Terminen oder Angabe seiner Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 1.10.2024 – 6 O 539/23, GRUR-RS 2024, 31603
  1. Wirbt ein Betrieb mit Leistungen aus einem bestimmten Handwerk, erweckt er den Eindruck, in der Handwerksrolle eingetragen zu sein und die Arbeiten selbst auszuführen. (Rn. 28 – 29)
  2. Eine Irreführung durch Unterlassen liegt bei der Bewerbung eines Betriebs, der Handwerksleistungen an Dritte vermittelt, vor, wenn die Weitergabe der Aufträge nicht hinreichend deutlich wird. (Rn. 33 – 34)
  3. Die Einstellung eines Betriebes in Deutschland begründet den Wegfall der Wiederholungsgefahr für eine zuvor begangene Wettbewerbsverletzung nicht.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.5.2024 – 2 U 70/23 (GewArch 2025, 41 – 42)
Ist ein Unternehmen nicht mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, verstößt das werbliche Auftreten als Klempner-, Sani-tär-, Rohrbruch- oder Heizungsnotdienst gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung und ist außerdem irreführend. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen dieses Notdienstes ausgeführt werden. Es handelt sich nämlich um für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk wesentliche Tätigkeiten. Denn gerade die Fehler- und Störungssuche sowie das Ergreifen von entsprechenden Maßnahmen und die Bewertung der Ergebnisse prägen das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk.

Wenn Sie weitere Erläuterungen und Beratung wünschen, dann wenden Sie sich gerne an die IHK Region Stuttgart.
Ansprechpartner/in: HWK/IHK
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