Tiefbauarbeiten*
Die Berufsbilder des industriellen Tiefbaus, des zulassungspflichtigen handwerklichen Straßen-baus sowie des Garten- und Landschaftsbaus überschneiden sich in vielen Bereichen, u. a. dort, wo es um die Schaffung der Versorgungs-Infrastruktur im öffentlichen Raum wie etwa bei der Anlage von Entwässerungskanälen oder von Wegen und (Park-)Plätzen geht. Dadurch ge-staltet sich die Abgrenzung schwierig.
Folgende Tätigkeiten des klassischen Tiefbaus sind ohne Handwerksrolleneintragung zulässig:
- Bagger- und Erdbewegungsarbeiten
- Erdtransporte
- Ausschachten
- Rollierungsarbeiten
- Ausheben von Baugruben und Gräben
- Böschungsbegradigungen
- Deichbau
- Baggerarbeiten
- Abbrucharbeiten
- einfache Planierungen
- Erdkabelverlegungen
- Pipelineverlegungen
- Waldwegebefestigungen
Zulässig ist das Wiederherstellen von Straßenbelägen in Verbindung mit vorausgegange-nen selbst durchgeführten industriellen Tiefbaumaßnahmen oder Erdkabel-verlegung (z. B. wenn eine Straße gequert werden musste) und das Anlegen von befahrbaren We-gen, Plätzen und Parkflächen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 (1 C 26/91, GewArch 1993, 329-331) fest-gestellt, dass dem Straßenbauer-handwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht.
Der Kanal- bzw. Rohrleitungsbau stellt nicht zwangsläufig eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit dar. So gehört der Kanalbau – soweit nicht in unmittelbarem Zu-sammenhang mit Straßenbauprojekten – zu den nichthandwerklichen Spezialtätigkeiten des Tiefbaus, die ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden können. Lediglich der Umstand, dass Kanalbauarbeiten im Berufsbild des Straßenbauers erwähnt sind, führt nicht dazu, den Kanal- und Rohrleitungsbau (Berufszweige des Tiefbaus mit eige-nen industriellen Ausbildungsgängen) immer als wesentliche zulassungspflichtige hand-werkliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei der Definition wesentlicher Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung das aktuelle Wirtschaftsgeschehen zu berücksichtigen, dass durch die große Anzahl spezialisierter Tiefbauunternehmen gekennzeichnet ist. Als wesentlich für die im konkreten Fall nichthandwerkliche Pipelineverlegung wird dabei angesehen, dass sich das Tiefbauunternehmen
- nicht oder nur am Rande auf dem Gebiet der Herstellung und Instandsetzung von dem Straßenverkehr dienenden Verkehrsflächen betätigt
- sein Arbeitsfeld auch im Übrigen keinen signifikanten sachlichen oder räumlichen Zu-sammenhang mit dem Straßenbau aufweist
- der Schwerpunkt der Betätigung in der Mitwirkung bei der Pipeline-Verlegung und bei sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen liegt, wobei diese nicht primär städte-baulich ausgerichtet sind, sondern sich im Wesentlichen im Außenbereich vollziehen
Dies wird von weiteren obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt, so für die Her-stel-lung von Abwasserkanälen im freien Feld und für Schmutzwasserkanäle (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.3.1989 – 8 OVG A 65/87 –, juris), die in einem gewissen Abstand parallel zur Straße errichtet wurden. Voraussetzung ist weiter die Verwendung von Beton-Fertig-bauteilen für die Anlegung der Kanäle und Schächte.
Unter den genannten Umständen ist auch die Verlegung von Entwässerungs- und Ver-sorgungsleitungen und die Errichtung von Kanälen – ohne unmittelbaren Zusammen-hang mit dem Bau einer Straße – außerhalb des handwerklichen Berufs-bildes möglich.
Pflasterarbeiten
Unter bestimmten Umständen sind auch Pflasterarbeiten, die grundsätzlich als wesentli-che Tätigkeit dem Straßenbauerhandwerk zugehören, ohne Eintragung in die Hand-werksrolle möglich. Auf die Ausnahmeregelung für den Landschafts- und Gartenbau bei landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen wird bereits hingewiesen. Das OVG Lüneburg (Urteil vom 21.12.1992 – 8 L 4480/91) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Erdbau und Herstellung von Be-tonwaren“, das neben Tief-bauarbeiten und der Kabelverlegung auch Pflasterarbeiten durchführt, keiner Eintra-gung in die Handwerksrolle bedarf, da der Pflasterumsatz nur einen geringen Teil des Gesamterlöses darstellte. Was die handwerkliche Zuordnung betrifft, kommt es auf die Gesamtstruktur des Unternehmens an. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im erdver-legten Rohrleitungs- sowie Kabelbau, der zum Arbeitsfeld der industriellen Ausbildungs-berufe gehört, gilt die Handwerksordnung nicht.
Handwerkliche Tätigkeiten sind beispielsweise folgende:
- Fundament legen
- Anschlussarbeiten an Häusern
- Straßenbauarbeiten
- Bau von Tiefgaragen
Wenn Sie weitere Erläuterungen und Beratung wünschen, dann wenden Sie sich gerne an die IHK Region Stuttgart.
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