Abgrenzung vom Einbau genormter Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)*
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung) durchgeführt werden dürfen. Dieses Infoblatt beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.
Es muss sich um Einbau, Baufertigteile sowie genormte Baufertigteile z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale handeln.
1. Einbau genormter Baufertigteile wie z. B.:
- Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
- Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
- Einbau von genormten vorgefertigten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B2 Nr. 24 nicht umfasst.
2. Nichthandwerksähnliche Tätigkeiten
Kein Einbau:
- Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
- Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurer- und Betonbauer-Handwerk zuzurechnen)
- Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
Kein Einbau, kein Baufertigteil:
- Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
- Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
- Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
Kein Baufertigteil:
- Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
- Einbau von Schrankwänden
3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen
Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit eingeordnet wird.
Wenn Sie weitere Erläuterungen und Beratung wünschen, dann wenden Sie sich gerne an die IHK Region Stuttgart.
Ansprechpartner/in: HWK/IHK
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* In diesem Merkblatt wird ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung oder Diskriminierung eines
bestimmten Geschlechts zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit
einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
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