Herstellung von Nahrungsmitteln*
Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen besonderer Kekse selbstständig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche selbstständige Tätigkeit in den Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks fällt und damit eine entsprechende Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist oder ob es sich um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen.
I. Zulassungspflichtiges Handwerk
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören etwa:
- Bäcker und Konditor
- Backen von Kuchen und (Motiv-) Torten, Petits Fours
- Dekorieren/Gestalten von Torten
- Backen von Brot und Brötchen
- Herstellen von Cakepops, Cupcakes, Cookies, Donuts, Muffins, Macarons, Plätzchen
- Herstellen von Schokolade und Pralinen (Tätigkeit des Chocolatiers), Marzipan
- Herstellen von Keksen für den menschlichen Verzehr
- Backen von Fladenbrot
Herstellungsverfahren, wie etwa die Verwendung eines „Thermomix“, von Online-Druck-vorlagen zur Gestaltung von Torten, Backmischungen usw. treffen grundsätzlich keine Aussage darüber, ob die Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist oder nicht.
- Fleischer
- Tätigkeit in der Fleischerabteilung eines Lebensmitteleinzelhandels, wenn das Fleisch in verkaufsfertige Portionen zerlegt wird
- Verkauf bereits zerlegter Ware
- Verkauf von loser Wurstware
- Räuchern von Geflügelfleisch
II. Zulassungsfreies Handwerk
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören etwa:
- Brauer und Mälzer
- Hausbrauereien
- Weinküfer
- Herstellen von Wein und Sekt
- Herstellen von Essig
- Herstellen von Säften
III. Handwerksähnliches Gewerbe
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief ausgeführt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
- Speiseeishersteller (auch Softeis)
- InnereiFleischer (Kuttler)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
IV. Hilfsbetriebe
Tätigkeiten, die für sich genommen keine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen:
- Herstellen von Bonbons
- Herstellen von Marmeladen
- Herstellen von Schokofrüchten
- Herstellen von Hundekeksen
- Herstellen von frisch gepressten Säften zum sofortigen Verzehr
- Herstellen von Smoothies
- Brauen von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle (gastronomischer Betrieb überwiegt)
- Backen von Kuchen und Torten im Rahmen eines Cafés (ohne „Außer-Haus-Verkauf“)
- Backen von Crèpes und Waffeln
- Aufbacken von Teigrohlingen
- Pizzabäcker
- Catering und Partyservice
Wenn die Tätigkeiten im Schwerpunkt einem zulassungspflichtigen Nahrungsmittelhandwerk (Bäcker, Fleischer, Konditor) zuzuordnen sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Ansonsten sind es gastronomische Dienstleistungen, die der IHK zugehörig sind.
- Back-/Pralinenschulen
Wenn dort Produkte zum Eigenverzehr hergestellt werden, handelt es sich bei der Durchführung von den Kursen nicht um handwerkliche Tätigkeiten; die Teilnehmer verrichten keine handwerklichen Tätigkeiten.
- Hofläden
Die dort präsentierten Waren sind grundsätzlich in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion zu sehen und daher nicht als gewerblich einzustufen. Etwas anderes gilt jedoch, je mehr sich die angebotene Produktpalette von der Urproduktion entfernt und in der Außenwirkung von einem herkömmlichen Fleischer, Bäcker oder Lebensmittelgeschäft nicht zu unterscheiden ist.
Wenn Sie weitere Erläuterungen und Beratung wünschen, dann wenden Sie sich gerne an die IHK Region Stuttgart.
Ansprechpartner/in: HWK/IHK
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einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
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