IHK-Zugehörigkeit und Mitgliedsbeitrag

1. IHK – Eigenverantwortung der Wirtschaft

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist kraft Gesetz eine Selbstverwaltungskörperschaft, die in Eigenverantwortung von den in der Region Stuttgart ansässigen Gewerbetreibenden getragen wird. Die IHK Region Stuttgart vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung. Sie erfüllt orts- und wirtschaftsnah die ihr vom Staat in über 50 Einzelvorschriften, Gesetzen und Verordnungen übertragenen Aufgaben. Ihren Mitgliedsunternehmen bietet die IHK zahlreiche Serviceleistungen an.

2. Mitgliedschaft

Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft

Damit die IHK die gewerbliche Wirtschaft in ihrer gesamten Breite vertreten kann, gehören der IHK nach den gesetzlichen Vorschriften alle Gewerbetreibenden an - ohne Unterschied der Branche, der Rechtsform, der Größe oder des Umfangs. Davon ausgenommen sind reine Handwerksbetriebe, die ausschließlich der Handwerkskammer angehören. Informationen zu Abgrenzungsfragen, ob Ihre Tätigkeit nicht zur IHK, sondern als Vollhandwerk oder als handwerksähnliche Tätigkeit zur Handwerkskammer (HWK) gehört, finden Sie unter Abgrenzung im Handwerk  im unteren Abschnitt der Seite. Dort erfahren Sie auch, ob für die Existenzgründung und Ausübung der Tätigkeit eine Meisterprüfung notwendig ist.
Kammerzugehörig ist, wer eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt und im Bezirk der IHK Region Stuttgart eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhält. Mit der IHK-Zugehörigkeit ist grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht es der IHK, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Mitgliedsunternehmen repräsentativ und unabhängig zu erfüllen. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen und unternehmerischen Erfahrungen objektiv, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge sind deshalb öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Beginn der Mitgliedschaft

Die IHK-Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht sind gesetzlich geregelt. Sie beginnt für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit bereits mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung des Gewerbebetriebes zur IHK ist aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft nicht erforderlich. Die gewerbliche Tätigkeit ist jedoch stets beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzumelden.

Ende der Mitgliedschaft

Die Beendigung der IHK-Zugehörigkeit erfolgt bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit. Dies kann mit der nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen und ordnungsgemäß erfolgten Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht bereits mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung, sondern aufgrund der rechtlichen Vorgaben erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bzw. dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.
Der Austritt eines aktiven Kaufmanns bzw. Gewerbebetriebes aus der IHK ist nicht möglich.
Sofern eine Sitzverlegung in einen anderen IHK-Bezirk erfolgt, entsteht automatisch eine Zugehörigkeit zu der zukünftig örtlich zuständigen IHK.

Rechtsprechung

Aus der Pressemitteilung „Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos“ des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 2017:
„Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende  Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.“
Das Urteil (Beschluss vom 12. Juli 2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13) können Sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts einsehen.

3. Beitragserhebung

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Grundbeitrag sowie der Umlage auf der Basis des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz, hilfsweise dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Der Beitrag eines Jahres wird zunächst auf der Basis des letzten vorliegenden Wertes vorläufig veranlagt, da der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb erst nach dem Ablauf des Beitragsjahres feststeht. Dies entspricht der Vorgehensweise bei der Gewerbesteuerveranlagung. Nach dem Vorliegen des tatsächlichen Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb eines Jahres kann die Abrechnung eines Beitragsjahres erfolgen.
Über die Höhe der Grundbeiträge und des Umlagesatzes für das jeweilige Beitragsjahr entscheidet die IHK-Vollversammlung als oberstes Beschlussgremium (siehe hierzu auch das Schaubild zum Aufbau der IHK-Gremien). Dieser Beschluss wird zusammen mit der Wirtschaftssatzung jeweils zum Jahresbeginn in der IHK-Zeitschrift „Magazin Wirtschaft” veröffentlicht. Da die Mitglieder der Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zu entrichten haben, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für folgende IHK-Mitglieder kein Beitrag festzusetzen:

Kleinunternehmen

Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Mitglieder, deren jährlicher Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.

Existenzgründer

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen (damit keine GbRs), die die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllen, sind für das Geschäftsjahr einer IHK in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr komplett vom Mitgliedsbeitrag sowie für die beiden folgenden Jahre von der ertragsabhängigen Umlage befreit, solange der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

4. Beitragshöhe

Der Beitrag besteht aus Grundbeitrag und Umlage.

4.1 Grundbeitrag

Der Grundbeitrag hängt von der Höhe Ihres Gewerbeertrages (hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb) ab, den uns die Finanzverwaltung mitteilt. Der Gesetzgeber räumt aber den IHKs die Möglichkeit ein, den Grundbeitrag zu staffeln. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden.
Als Staffelungskriterien gelten daher neben dem Gewerbeertrag/Gewinn die Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister und die Rechtsform sowie für Großbetriebe die Bilanzsumme, der Umsatz und die Beschäftigtenzahl. Denn für größere Unternehmen, die trotzdem niedrige Gewerbeerträge erzielen, gilt aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit ein nicht vom Gewerbeertrag, sondern von den genannten, anderen Kriterien (Bilanzsumme, Umsatz, Beschäftigte) abhängiger höherer Grundbeitrag.

Grundbeitragsstaffel 2024:

Kleingewerbetreibende mit einem
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis zu 5.200 Euro
 beitragsfrei    
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5.200 Euro bis 24.500 Euro
         34 Euro 
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 24.500 Euro
         68  Euro
Im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Gewerbetreibende
Natürliche Personen und Personengesellschaften
     153 Euro        
Kapitalgesellschaften oder sonstige juristischen Personen
     220 Euro
Bei fehlendem Gewinn ( = wenn kein positiver Gewerbeertrag erzielt wird)
     114 Euro
Großbetriebe, die im IHK-Bezirk Region Stuttgart                                          
zwei von den drei Kriterien erfüllen:                                              
10.000 Euro  
mehr als 500 Mio. Euro Bilanzsumme
mehr als 100 Mio. Euro Umsatz
mehr als 1.000 Beschäftigte
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden immer zum Grundbeitrag herangezogen, auch wenn kein Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil oder sogar Verlust vorliegt. Bei Kapitalgesellschaften gilt dies auch, wenn das Unternehmen ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet ist.

Komplementärgesellschaft

Für Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärfunktion) in nicht mehr als einer Personengesellschaft erschöpft, die dieser Kammer ebenfalls angehört, wird auf Antrag ab dem Jahr der Antragstellung der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
Die Beantragung der Ermäßigung des Grundbeitrages für Komplementärgesellschaften erfolgt über das Online-Formular.

4.2 Umlage

Die aktuelle Umlage beträgt 0,14 Prozent des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro berücksichtigt.

5. Besonderheiten

Gemischt-gewerblich tätige Betriebe

Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit  ausüben, sog. gemischt-gewerblich tätige Betriebe, gehören gemäß den gesetzlichen Vorgaben (IHK-Gesetz und Handwerksordnung) mit ihrem handwerklichen Teil der Handwerkskammer, mit ihrem nichthandwerklichen Teil der IHK an.
Dadurch können die Serviceleistungen beider Kammern in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht an beide Institutionen besteht jedoch nicht in jedem Falle.
Ein Beitrag an die IHK ist erst dann zu entrichten, wenn der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro übersteigt. Dabei wird dann auch der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Anteilen des handwerklichen Umsatzes und des nichthandwerklichen Umsatzes zwischen den Kammern aufgeteilt, so dass – abgesehen von den Grundbeiträgen  eine Doppelbelastung nicht gegeben ist.

Apotheken

Bei Apothekeninhabern wird zur Berechnung der Umlage nur 25 Prozent des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb herangezogen.

Freiberufler

Bei Mitgliedsunternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter (i.d.R. UG (haftungsbeschränkt), GmbH) vorwiegend einen freien Beruf oder Land- und Forstwirtschaft ausüben und Beiträge an eine weitere Kammer entrichten, wird gegen Nachweis dieser weiteren Mitgliedschaft zur Berechnung der Beitragsumlage nur ein Anteil von 10 Prozent des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb herangezogen.

6. Weitere Informationen

Hier finden Sie eine Übersicht über die derzeit gültigen IHK-Beitragssätze für Kapitalgesellschaften, Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende.
Hier finden Sie, gestaffelt nach dem Gewerbeertrag, beispielhafte Berechnungen zur Höhe des Beitrages für Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende (KGT).