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IHK-Ausschreibungsdienst

Jetzt abonnieren: Der IHK-Ausschreibungsdienst versorgt Sie wöchentlich per kostenlosem E-Mail-Newsletter (Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“) mit ausgewählten Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Bekanntmachungsservice – das zentrale Portal für Öffentliche Ausschreibungen aus Bund, Ländern und Kommunen

Der Bekanntmachungsservice ist frei zugänglich und bietet umfangreiche Funktionen für Ihre individuelle Suche in Bekanntmachungen und zugehörigen Losen. Mit der Anmeldung über ein ELSTER-Unternehmenskonto können Sie sich Bekanntmachungen sowie Suchvorlagen merken und diese Ihren Kollegen weiterleiten. Darüberhinaus wird der Bekanntmachungsservice kontinuierlich verbessert und erweitert. Lassen Sie unsere Suche selbstständig für Sie arbeiten und erfahren Sie so frühzeitig von attraktiven Auftragsbekanntmachungen oder aktuellen Informationen zu Ausschreibungen, die Sie interessieren.
Sehen Sie Bekanntmachungsdetails inklusive zugehöriger Lose auf einen Blick. Am Vergabeverfahren nehmen Sie wie bisher teil - gemäß den Hinweisen der Vergabeplattform, die auf der jeweiligen Detailseite direkt verlinkt ist. Seit Mitte Dezember 2022 steht der Bekanntmachungsservice und macht die Suche nach öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen leichter. Es sind zwar noch nicht alle Plattformen angebunden, aber es werden nach und nach immer mehr.

Regionale Ausschreibungen

weitere Informationen finden Sie auch auf dem Vergabemarktplatz Baden-Württemberg und auf der Website vom Bund.

Deutschlandweite Ausschreibungen

Quelle: Bundesanzeiger

Internationale Projekte und Ausschreibungen


Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die IHK Region Stuttgart keine Gewähr.

Veranstaltungen im Vergaberecht

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Unternehmen dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller bisher geplanten Termine.
Sobald Sie sich zu den einzelnen Veranstaltungen anmelden können, finden Sie den Link zu Anmeldung direkt bei der Veranstaltung. Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter in der Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“.
Veranstaltungen
Aufträge rund um Sicherheit und Verteidigung
02.07.2025: 10:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Die Veranstaltung bietet Unternehmen der Industrie wertvolle Einblicke in die Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungssektor. Angesichts steigender Verteidigungsausgaben eröffnet sich ein wachsender Markt für Unternehmen, die sich mit den speziellen Anforderungen dieser Branche auseinandersetzen. Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Online-Anmeldung auf der Veranstaltungsseite
Was muss ich über die "VergabeVwV" bei kommunalen Aufträgen wissen?
03.07.2025: 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Kommunale Auftraggeber in Baden-Württemberg müssen ab 2025 die neue VergabeVwV beachten. Erhöhte Wertgrenzen und vereinfachte Verfahren erleichtern die Ausschreibung, doch rechtssichere Umsetzung bleibt eine Herausforderung. Experten klären auf.
Direktvergabe - was gilt es zu berücksichtigen?
23.09.2025: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Seit Oktober 2024 erlaubt die VwV Beschaffung in Baden-Württemberg Direktaufträge bis 100.000 € für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauaufträge. Dr. Hübner erklärt die Praxis der Direktvergabe.


Hürden in Europa – Ihr Feedback ist gefragt!

Im EU-Binnenmarkt gibt es immer wieder bürokratische Stolpersteine. Wir zeigen Wege auf, wie Unternehmen sich zu Wort melden und Einfluss nehmen können!

Ihre Meinung zählt - EU-Konsultationen als Sprachrohr nutzen

Sie wollen sich einbringen bei Gesetzesinitiativen oder Ihre Meinung zu bestehenden Rechtsvorschriften in Europa sagen? Das ist möglich im Rahmen von Konsultationen der EU über die Online-Plattform „Ihre Meinung zählt“.

Online-Umfrage zu Ursprungsregeln

Die Europäische Kommission nimmt derzeit eine Bewertung der Ursprungsregeln vor – sowohl im präferenziellen als auch im nicht-präferenziellen Bereich. Unternehmen können ihre Erfahrungen sowie Verbesserungsvorschläge dazu online adressieren.
Der zeitliche Aufwand hängt von den Themen ab (Export, Import, präferenziell, nicht-präferenziell) - liegt zum Teil deutlich unter den offiziell angegebenen 30–45 Minuten. Interessant sind dabei Fragestellungen zum Nichtpräferenziellen beziehungsweise Präferenziellen Ursprung. Wo bestehen Schwierigkeiten –Welche Rolle spielen Lieferantenerklärungen – Was könnte man verbessern?
Hier gehts zur EUSurvey – Umfrage.

Wie kann die Access2Markets-Datenbank besser werden: EU-Umfrage

Mit der Access2Markets-Plattform arbeiten viele Firmen regelmäßig und holen sich die notwendigen Informationen zum Export ihrer Produkte in unterschiedlichste Länder der Welt. Die Datenbank kann natürlich optimiert werden, einfacher in der Bedienbarkeit zum Beispiel.
Damit die Nutzbarkeit besser wird, ist die Erfahrung aus Unternehmersicht nötig. Dazu läuft im Moment eine kurze Umfrage der Europäischen Union.
18 Frage sind zu beantworten, für die etwa fünf Minuten benötigt werden. Alle Antworten sind anonym und werden ausschließlich zu Forschungs- und Verbesserungszwecken verwendet.
Geben Sie Ihr Feedback ab zur Nutzung der Access2Markets-Datenbank auf der Internetseite der EU.

Regeln im EU-Geschäft: Your Europe

Unternehmen haben bestimmte Rechte, die eventuell nicht immer EU-weit respektiert werden, wenn ein Land das einschlägige EU-Recht nicht vollständig umgesetzt hat. Your Europe ist das Online-Portal der EU, das helfen soll, Stolpersteine und Bürokratie in anderen Mitgliedsländern zu erkennen.
Über das Portal kommt man zu den nationalen Informationen über die Anwendung der EU-Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern. Wie gründe ich eine Firma in Frankreich oder Portugal? Welche Steuern kommen auf mich zu als Gewerbetreibender? Oder wie sieht es aus mit dem Inverkehrbringen meiner Produkte in Polen oder Ungarn?
Erkunden Sie den virtuellen EU-Leitfaden Your Europe fürs Auslandsgeschäft.

Single Market Barriers Tracker (früher SMOT – Single Market Obstacles Tool)

Unternehmen können Probleme im Binnenmarkt über den Single Market Barriers Tracker (früher bekannt als SMOT – Single Market Obstacles Tool) melden. Die Europäische Kommission sammelt die Rückmeldungen anonym über das Tool, um zu sehen, wo Prozesse verbessert werden müssen.
Über das Portal YourEurope gelangt man zum SMOT.

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Ein weiterer Weg, sich zu Wort zu melden, geht über das KMU-Feedback. Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es anonym an die Europäische Kommission weiter.
Was haben Sie davon? Aus Ihren Fragen/Anregungen entwickelte Problemlösungen fließen in die EU-Gesetzgebung ein. #EENCanHelp!
Ansprechpartner für Ihre Rückmeldung an die EU finden Sie hier auf der Internetseite bei den Kontakten.
Logo Enterprise Europe Network

Probleme mit Behörden in der EU? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich europäische Behörden nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie:
  • Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Wenn EU-Recht durch eine Behörde in einem anderen Land falsch angewendet wird, kommt SOLVIT ins Spiel. Der kostenlose Dienst der nationalen Behörden in allen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen steht Firmen und Einzelpersonen offen.
Die SOLVIT-Ansprechpartner suchen innerhalb von zehn Wochen nach Lösungen – am einfachsten ist der Kontakt über die Website.

YEA – Your Europe Advice

"Your Europe Advice" (YEA) ist ein kostenfreier Online-EU-Beratungsdienst, der im Auftrag der Europäischen Kommission betrieben wird. YEA besteht aus einem Team von etwa 60 Juristen, die alle 24 EU-Amtssprachen abdecken und sowohl mit dem EU-Recht als auch mit den nationalen Rechtsvorschriften aller EU-Länder vertraut sind. Die Experten beantworten Fragen online in der vom Nutzer gewählten Sprache.

Auftragswesen Aktuell März 2025

Die elektronische Textform nach § 126b BGB im Vergaberecht - ein Gastbeitrag von RA Norbert Dippel

Die Textform nach § 126b BGB ist seit der Vergaberechtsreform 2016 maßgeblich für die elektronische Kommunikation bei öffentlichen Ausschreibungen. Wir erläutern die rechtlichen Grundlagen und klären zentrale Fragen zur praktischen Umsetzung – von den Anforderungen an elektronische Unterschriften bis zu den Besonderheiten der E-Vergabe.
Dieser Beitrag wurde erstmals am 24. Juni 2019 veröffentlicht. Wir haben ihn seitdem mehrmals und zuletzt im Februar 2025 fachlich geprüft und wo erforderlich überarbeitet.
I. Textform, Schriftform und elektronische Form
Die Textform nach § 126b BGB erlaubt es dem Verwender, mittels einer lesbaren, unterschriftslosen Erklärung elektronisch zu kommunizieren. Sie ist abzugrenzen von der Schriftform nach § 126 BGB und der elektronischen Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur).
Bei der Verwendung der Textform – im Vergaberecht und darüber hinaus – treten regelmäßig Unsicherheiten und Fragen auf:
  • Wer muss bei der Textform „unterschreiben“?
  • Kann oder muss man trotz Textform eingescannte Unterschriften verlangen?
  • Reicht die Angabe eines Firmennamens oder muss immer auch eine vertretungsberechtigte Person in Textform unterzeichnen?
II. Die Textform im Vergaberecht
Mit der Vergaberechtsreform 2016, die wiederum die EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht umsetzte, wurde die Textform zur ausreichenden und damit dominierenden Form, um unter anderem Angebote und Teilnahmeanträge elektronisch im Rahmen der E-Vergabe einzureichen.
1. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis
Im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte sind § 53 Abs. 1 VgV sowie § 11 Abs. 4 EU VOB/A von herausragender praktischer Bedeutung. Sie schreiben die Abgabe von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interessenbestätigungen und Interessenbekundungen in Textform vor.
Dabei hat der Normgeber ein festes Regel-Ausnahme-Verhältnis etabliert: Nur höchst ausnahmsweise kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass die vorgenannten Dokumente mit
  • einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
  • einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  • einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
  • einem qualifizierten elektronischen Siegel
zu versehen sind.
Dies kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn wegen der zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit zu stellen sind (§ 53 Abs. 3 VgV sowie § 11 Abs. 5 EU VOB/A).
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist eine vorherige Festlegung des Sicherheitsniveaus, dem Daten genügen müssen, die in direktem Zusammenhang mit der Angebotseinreichung gesendet, empfangen, weitergeleitet oder gespeichert werden.
Die Festlegung dieses Sicherheitsniveaus durch die öffentlichen Auftraggeber muss das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sein, wie die Bundesregierung in der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts schreibt. Abzuwägen sei demnach zwischen den zur Sicherung einer richtigen und zuverlässigen Authentifizierung der Datenquelle und der Unversehrtheit der Daten erforderlichen Maßnahmen einerseits und den von nicht berechtigten Datenquellen stammenden und/oder von fehlerhaften Daten ausgehenden Gefahren.
Diese Abwägung greift nicht nur bei dem eigentlichen initialen Vergabeverfahren. Auch
  • im Falle der erneuten Einrichtung elektronischer Kataloge,
  • bei der Einreichung von Angeboten im Rahmen von Kleinwettbewerben bei einer Rahmenvereinbarung
  • oder beim Abruf von Vergabeunterlagen
    kann der öffentliche Auftraggeber in gleicher Weise feststellen und in den Vergabeunterlagen festlegen, dass ein niedrigeres Sicherheitsniveau ausreichend ist (Koch in Beck´scher Vergaberechtskommentar, Band 2, § 53 VgV Rz. 21).
Demnach kann für die Ausschreibung eines Rahmenvertrages eine qualifizierte elektronische Signatur gefordert, für die anschließenden Mini-Wettbewerbe hingegen die Textform vorgeschrieben werden.
2. Anwendungsfelder
Die Textform wird in den verschiedenen Vergaberegimen an unterschiedlichen Stellen vorgeschrieben.
Wichtigster Anwendungsfall ist die Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform (vgl. § 53 Abs. 1 VgV, § 11 EU Abs. 4 VOB/A 2016).
In diesem Bereich darf auch nur noch in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Verwendung der elektronischen Signatur vorgeschrieben werden, und zwar nur dann, wenn die zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen (vgl. § 53 Abs. 3 VgV, § 11 EU Abs. 5 S. 2 VOB/A 2016).
Weitere Anwendungsfälle sind
  • die Anfertigung des Vergabevermerks (§ 8 VgV, § 20 EU VOB/A 2016),
  • die Unterrichtung der Bewerber und Bieter seitens des öffentlichen Auftraggebers über seine Entscheidungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung und der Zuschlagserteilung (§ 62 Abs. 2 VgV),
  • die Informationspflicht gegenüber den Bietern und Bewerbern im Zusammenhang mit der Aufhebung von Vergabeverfahren (§ 63 Abs. 2 VgV) und
  • die Vorabinformation gem. § 134 GWB.
III. Voraussetzungen der Textform
Eine Legaldefinition der Textform findet sich in § 126b BGB. Dort heißt es:
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
1. Lesbare Erklärung, auf der die Person des Erklärenden genannt ist
Bei Erklärungen in Textform ist keine eigenhändige Unterschrift oder Signatur erforderlich.
Die Zuordnungs- und Abschlussfunktion der Unterschrift wird durch das Erfordernis der Namensangabe des Erklärenden ersetzt. Hier ist darauf zu achten, dass bei natürlichen Personen der natürliche Name (§ 12 BGB), bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname (§ 17 HGB) grundsätzlich ohne Zusatz des natürlichen Namens genannt werden muss (Vgl. Junker in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 126b BGB, Rn. 19 f.; bestätigt durch BGH, Urt. v. 01.07.2014, VIII ZR 72/14, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2018, I 24 U 164/17, juris).
Soweit ersichtlich, ist noch nicht geklärt, ob im vergaberechtlichen Kontext neben dem Firmennamen auch die Benennung des Namens der für die Firma handelnden Person gefordert werden darf.
Im Kontext des Verbraucherschutzes (Fernabsatzverträge gem. § 312 c BGB) ist der Gesetzgeber der Ansicht, dass für den Verbraucher aus dem „Informationsdokument“ selbst erkennbar sein muss, von wem die Informationen stammen und wo das Dokument endet.
So heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Bundestags-Drucksache 14/7052, S. 191):
„Hierfür genügt es, wenn der Unternehmer auf dem Dokument seinen Namen bzw. bei juristischen Personen die Firma oder auch nur das dem Verbraucher bekannte „Logo“ angibt; eine weitere Konkretisierung dahingehend, wer innerhalb des Unternehmens, also etwa welche Abteilung, welcher Mitarbeiter etc. die Information abgegeben hat, ist selbstverständlich nicht erforderlich. Die Textform wäre damit gewahrt.
Ähnlich argumentiert der BGH (7. Juli 2010, VIII ZR 321/09) in Bezug auf eine Erklärung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG): Es sei allein entscheidend, dass der Empfänger der Erklärung in Textform überhaupt weiß, von wem das Schreiben stammt.
Für diesen Zweck reiche aber bei einer maschinell oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person die Angabe des Namens der juristischen Person aus. Es wäre eine leere Förmelei, darüber hinaus die Angabe des Namens der natürlichen Person zu verlangen, die das Schreiben unterzeichnet hätte, wenn nicht die Unterschrift wegen der vom Gesetz aus Gründen der Vereinfachung erlaubten Textform oder maschinellen Unterschrift entbehrlich wäre.
Die erleichterte Form diene dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung – etwa aus Informations- oder Dokumentationsgründen – zwar einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses der eigenen Unterschrift unangemessen verkehrserschwerend ist.
Dies komme insbesondere bei Vorgängen in Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung habe und bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann.
Auf dieser Linie liegt auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.12.2018 – 24 U 164/17), das unter wörtlicher Anlehnung an das vorstehende BGH-Urteil entschieden hat, dass die Kündigungserklärung eines Leasingvertrages in Textform ohne Unterschrift und Benennung einer natürlichen Person als autorisierter Vertreter gültig ist. Es genüge der Name der juristischen Person des Leasinggebers.
Vergleicht man die beiden vorstehenden Konstellationen mit der Angebotsabgabe in einem Vergabeverfahren, so erscheint die Übertragbarkeit fragwürdig. In einem Vergabeverfahren werden oftmals Angebote von erheblichem Wert unterbreitet, deren Abgabe rechtliche Folgen zeitigt und deren Bearbeitung etc. erhebliche Ressourcen bindet.
Deswegen lässt sich durchaus vertreten, dass der öffentliche Auftraggeber ein besonderes Interesse daran haben kann, den Namen des Erklärenden, der für die Firma handelt, zu erfahren. Hiermit würde auch die Gefahr umgangen, Angebote in die Wertung aufzunehmen, die von offensichtlich nicht vertretungsberechtigten Personen abgegeben wurden.
Zu beachten ist auch, dass die Forderung des Auftraggebers, den Namen der Person zu benennen, nicht auf die Wirksamkeit der Textform durchschlagen muss, wenn der Name fehlt.
Außerdem könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass bei einem gesteigerten Interesse an der Authentizität des Angebotes auch eine elektronische Signatur gefordert werden könne. Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dieser besonderen Konstellation umgeht.
Unerheblich ist, an welcher Stelle der Erklärung die Absenderangabe erfolgt. Typischerweise erfolgt sie bei schriftlichen Erklärungen im Briefkopf, beim E-Mail durch einen Zusatz am Ende des E-Mail.
2. Abschlussfunktion
Eine der in der Praxis wohl noch nicht vollständig angekommenen Änderungen, die der elektronische Rechtsverkehr mit sich gebracht hat, betrifft die sog. Abschlussfunktion. Zum Verständnis wird hier kurz die Historie der Änderungen aufgezeigt:
Ursprünglich hatte die eigenhändige Unterschrift auch die Funktion des räumlichen Abschlusses eines Textes, die sog. Abschluss- und Deckungsfunktion der Unterschrift. Die Unterschrift befand sich „unter“ dem Geschriebenen, so dass sich der Unterzeichnende den Text darüber zurechnen lassen musste.
Dieser Gedanke stand auch noch zu Beginn der elektronischen Kommunikation Pate: So hat es die Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Bundestags-Drucksache 14/4987, Seite 20) aus dem Dezember 2000 darlegt.
Deshalb muss für die Textform wegen der entbehrlichen Unterschrift in anderer Weise das Erklärungsende und damit die Ernstlichkeit des Textes deutlich gemacht werden. Dem Erklärenden wird die dafür geeignete Kenntlichmachung überlassen. Das wird üblicherweise durch Namensnennung, einen Zusatz wie „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben.“, durch ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift oder ähnliche den Abschluss kennzeichnende Weise geschehen.
Die Wahrung der Abschlussfunktion entsprach auch der Regelung in § 126b BGB, die bis zum 12. Juni 2014 galt:
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“
Zu beachten ist allerdings, dass die oben zitierte und seit dem 13. Juni 2014 geltende Fassung des § 126b BGB die Abschlussfunktion nicht mehr enthält.
In erfreulicher Klarheit hat hierzu beispielsweise die VK Sachsen (Beschl. v. 13.03.2023 – 1/SVK/034-22) ausgeführt:
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss gemäß § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders einen Abschluss erhält, da diese Forderung im Tatbestand des § 126b BGB mit Novellierung der Norm 2014 aufgegeben wurde.“
Bei der E-Vergabe ist daher entscheidend, dass die übersandten Unterlagen in ihrer Gesamtheit als Angebotsunterlagen bzw. Teilnahmeunterlagen einer namentlich genannten Rechtsperson zugerechnet werden können.
3. Dauerhafter Datenträger
Die Textform ist nur gewahrt, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wurde.
Als solches kommen Urkunden oder sonstige Papierdokumente, Ausdrucke von elektronisch übermittelten Erklärungen (z.B. per Telefax, Computer-Fax oder als E-Post Brief) sowie elektronische Medien wie Festplatte, USB-Stick, CD-ROM, DVD oder Diskette in Betracht; Vgl. Junker in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 126b BGB, Rn. 35.).
Eine bloße Speicherung im Festplatten-Cache erfüllt hingegen nicht das Kriterium der Dauerhaftigkeit.
4. Sonderfall E-Mail
Eine E-Mail genügt zwar grundsätzlich auch den Anforderungen des § 126b BGB, da sie üblicherweise auf der jeweiligen Festplatte des Empfänger-PC oder auf dem entsprechenden Server des Empfängers gespeichert wird. Bei einer Verwendung im Kontext des Vergaberechts gilt es allerdings einige zusätzliche Voraussetzungen zu beachten.
§§ 9 ff. VgV definieren bestimmte Anforderungen an die elektronische Kommunikation, die teilweise in Spezialregelungen noch detailliert werden, so z.B. die verschlüsselte Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 54, 55 Abs. 1 VgV; 13 EG Abs. 1 Nr. 2 S. 3 und 4 VOB/A 2016).
Weiterhin muss auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers sichergestellt werden, dass niemand Kenntnis von den Inhalten der Angebote nehmen kann, solange der Öffnungstermin nicht erreicht ist.
Für die praktische Anwendung bedeutet das konkret, dass eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung beim Sendevorgang sowie eine verschlüsselte Aufbewahrung bis zum Submissionstermin gewährleistet sein müssen. Eine E-Mail genügt den Anforderungen, die gem. § 10 VgV an die zu verwendenden elektronischen Mittel zu stellen sind, nicht.
5. Abrufbarkeit der Erklärung im Internet
Die bloße Veröffentlichung einer Erklärung im Internet entspricht für sich genommen nicht den Erfordernissen der Textform, da es sich hierbei regelmäßig nicht um einen dauerhaften Datenträger handelt.
Es genügt daher nicht, wenn die Informationen von der Website heruntergeladen oder ausgedruckt werden können. Der Unternehmer muss sie entweder dem Bieter / Bewerber in Textform zuschicken oder der Verbraucher muss sie sich selbst speichern oder ausdrucken.
Mit dem Speichern bzw. Ausdruck ist die Textform gewahrt. Eine Sonderkonstellation bilden die in elektronischen Vergabeverfahren regelmäßig zur Anwendung kommenden Vergabeplattformen.
Die Informationen werden dort zumeist in verfahrensindividuellen Bereichen oder sog. Projekträumen eingestellt. Bewerber oder Bieter können die Informationen dort einsehen und ggf. herunterladen.
Bewährte Vorteile sind unter anderem, dass nicht nur der Zugriff der Bieter dokumentiert werden kann, sondern auch die Datenintegrität und Vertraulichkeit sichergestellt sind.
Ob und inwieweit dies zulässig ist, war Gegenstand eines Beschlusses der Vergabekammer (VK) Südbayern (Beschluss vom 29.03.2019; Az: Z3-3-3194-1-07-03/19).
IV. Übermittlung und Absenden in Textform
Angebote, Interessenbekundungen etc. müssen in Textform „übermittelt“, unterlegene Bieter gem. § 134 GWB informiert werden. Hinsichtlich des Fristlaufs wird auf das „Absenden“ der Information abgestellt (§ 134 Abs. 2 GWB).
Zur besonderen Problematik des Versendens bzw. des Zugangs der betreffenden Dokumente bei Nutzung einer E-Vergabe-Plattform setzt sich ein weiterer Beitrag in unserem Blog auseinander.


Einordnung freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts

Die UVgO enthält in § 50 Regelungen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen. Es stellt sich die Frage, wer denn Freiberufler ist?
Grundlage bildet § 18 EStG (Einkommenssteuergesetz)
  • Selbstständig Tätige Angehörige
  • Selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • Selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe
Was sind „ähnliche“ Berufe?
Freiberufliche Leistungen haben im Allgemeinen, auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung, die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art zum Inhalt.
Beispiele aus der Praxis:
Durchführung von Veranstaltungen – Freiberuflichkeit verneint:
Die Durchführung von Veranstaltungen umfasst eine Vielzahl von Dienstleistungen, die von der Miete des Veranstaltungsortes bis hin zu einem Full-Service-Konzept inklusive Catering und Veranstaltungsorganisation reichen können. Diese Dienstleistungen sind in der Regel nicht durch die Merkmale gekennzeichnet, die für freiberufliche Tätigkeiten typisch sind, auch wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen intellektuelle Fähigkeiten und organisatorisches Geschick erforderlich sind.
Erstellung von Broschüren – Freiberuflichkeit verneint
Die Erstellung von Broschüren ist eine Dienstleistung, die mit der Verarbeitung von Waren, wie Papier, verbunden ist. Daher wird die Erstellung von Broschüren als eine Dienstleistung betrachtet, die nicht die typischen Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit aufweist.
Die eigenständige Erstellung eines Layouts für Broschüren kann jedoch als freiberufliche Leistung angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer selbständigen künstlerischen oder gestalterischen Tätigkeit erfolgt.
Erstellung einer Homepage oder Internetdesign – Freiberuflichkeit bejaht
Im Kontext der Erstellung von Websites oder Internetdesigns kann die Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden, wenn sie konzeptionelle oder kreative Lösungen beinhaltet, die durch kreative Leistungen des Auftragnehmers auszufüllen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung nicht eindeutig und erschöpfend im Vorhinein beschrieben werden kann und somit eine geistig-schöpferische Tätigkeit darstellt. Allerdings ist die Einordnung als freiberufliche Leistung auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Wenn die Erstellung der Website überwiegend technische oder handwerkliche Aspekte umfasst, könnte sie eher als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht wird oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird.
Freiberuflichkeit wird außerdem bejaht:
  • Auch wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient
  • Freiberufler können auch gewerbesteuerpflichtig sein
    • Gewerbliche Nebentätigkeiten
    • Kapitalgesellschaften z.B. GmbH
Ob § 50 UVgO einschlägig ist, hängt vom Charakter der zu vergebenden Leistung, nicht von der steuerrechtlichen Einordnung der konkreten Leistungserbringer ab.
§ 50 UVgO kommt erst dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die zu beschaffende Leistung im Markt ausschließlich von Gewerbetreibenden erbracht oder angeboten wird.
Was steht im § 50 UVgO?
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
  1. Grundsätzlich im Wettbewerb
    1. Sonderstellung freiberuflicher Leistungen – keine Bindung an die übrigen §§ der UVgO, keine verpflichtende Anwendung der Verfahrensarten Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsverfahren
    2. Orientierung am Verhandlungsverfahren ist möglich
    3. Freies wettbewerbliches Verfahren bis zum Erreichen des EU-Schwellenwerts
  2. Natur des Geschäfts
    1. Große Anzahl an Marktteilnehmern – größerer Wettbewerb
    2. Keine Marktübersicht vorhanden – ggf. Teilnahmewettbewerb
  3. Einzelfall
    1. Binnenmarktrelevanz z.B. Dolmetscherleistungen in Grenznähe
Der Wettbewerb findet dort seine Grenzen, wo er nicht erforderlich oder sinnvoll ist um sparsam und wirtschaftlich zu beschaffen.
  • Nur ein Angebot möglich
  • Gewachsenes Vertrauensverhältnis (Einzelfall z.B. Rechtsberatung)
  • Größeres Fachwissen
Beachtung des Wechselgebots: Es ist, so weit möglich, unter den Unternehmen zu wechseln.
Sonderregelungen in SH: Bei freiberuflichen Leistungen ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von 25.000 € eine Direktvergabe möglich.
Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Tauber, Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, Tel. 0431 9865144, tauber@abst-sh.de


Augen auf bei der Referenzprüfung und deren Dokumentation!

Die Vergleichbarkeit von Referenzen ist detailliert zu prüfen und im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Vergabevermerk, der lediglich wenige allgemein gehaltene, ein Ergebnis festhaltende Sätze enthält, wonach die Vergleichbarkeit vorgelegter Referenzen im Ergebnis bejaht wurde, ist nicht ausreichend. Bei der Vergleichbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umfang bzw. der Größenordnung der von den Bietern referenzierten Projekten zweifelsfrei erschließen lassen muss, ob ein Unternehmen in der Lage ist, Projekte in der ausgeschriebenen Größenordnung zu leisten.
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (Ag.) schrieb zum Wiederaufbau einer Kirche Bauleistungen für die Herstellung einer Turmhaube EU-weit aus. Einziges Wertungskriterium war der Preis.
Zum Nachweis der technisch-beruflichen Leistungsfähigkeit waren mit dem Angebot u.a. einzureichen: „Persönliche Referenzen künstlerische Leitung Kupfertreibarbeiten: Mit dem Angebot sind Angaben zu Referenzprojekten aus den letzten sechs abgeschlossenen Kalenderjahren (2018-2023) abzugeben: a. mind. 3 Referenzen zu Metalltreibarbeiten, die mit den entsprechenden, im LV verankerten, Leistungen aus technisch-künstlerischer Sicht vergleichbar sind. Die erforderlichen Angaben zu den vorgenannten Referenzen sind in unserer Vorlage "Referenzliste - Künstlerische Leitung" benannt." Im Fall der Einschaltung von Nachunternehmern waren die Referenzen für die Leistung Kupfertreibarbeiten vom ausführenden Nachunternehmer vorzulegen.
Die Antragstellerin (Ast.) und Beigeladene (Bg.) gaben fristgerecht Angebote ab. Das Angebot der Bg. lag preislich an erster, das Angebot der Ast. an zweiter Stelle.

Der Vergabevermerk, den ein seitens der Ag. eingeschaltetes Architekturbüro erstellt und dem die Ag. zugestimmt hatte, schlug die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bg. als wirtschaftlichstem Angebot vor. Zur formalen Prüfung wurde festgehalten, dass von allen Bietern Unterlagen nachgefordert worden seien. Ein im Angebot der Bg. fehlendes Foto zur Referenz 1 wurde nicht thematisiert und war ausweislich der Anlage 1 zum Vergabevermerk mit der Nachforderungsübersicht auch nicht Bestandteil der Nachforderung bei der Bg. In Bezug auf die Eignung der Bg. wurde für die hier streitigen persönlichen Referenzen Kupfertreibarbeiten festgestellt, dass die künstlerische Gestaltung von Bauteilen der persönlichen Referenzen des Nachunternehmers anhand von Fotos in Augenschein genommen und als vergleichbar mit den verlangten Anforderungen gewertet worden sei.
Die Ag. teilte der Ast. mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Bg. erteilt werden solle. Dies rügte die Ast., da nach ihrer Marktkenntnis ausgeschlossen sei, dass die Bg. über Referenzen in Bezug auf Kupfertreibarbeiten verfüge, die mit den hier ausgeschriebenen, anspruchsvollen Kupfertreibarbeiten vergleichbar sein könnten. Die Ag. half der Rüge nicht ab, da keine vergleichbaren Referenzen speziell zu Kupfertreibarbeiten gefordert worden seien, sondern allgemeiner zu Metalltreibarbeiten. Die Ast. stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund.
Beschluss:
Teilweise mit Erfolg. Der Ag. wurde untersagt, auf Basis der vorliegenden Eignungsprüfung den Zuschlag zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht sei eine erneute Eignungsprüfung durchzuführen und zu dokumentieren. Der zulässige Nachprüfungsantrag sei begründet, soweit sich die Ast. auf die Eignungsprüfung der Bg. beziehe. Nicht begründet ist der Nachprüfungsantrag, soweit die Ast. die Erteilung des Zuschlags auf ihr eigenes Angebot beantragt.
Die Basis der Eignungsprüfung sei zwar korrekt, es fehle aber an einer korrekten Umsetzung der Prüfung. Dabei bewege sich der Fehler der Ag. vorrangig auf der Ebene der Dokumentation, denn es sei praktisch keine Dokumentation der Eignungsprüfung vorhanden. Der Vergabevermerk enthielte lediglich wenige allgemein gehaltene, ein Ergebnis festhaltende Sätze, wonach die Vergleichbarkeit der von der Bg. vorgelegten Referenzen auf Basis von Fotos im Ergebnis bejaht wurde. Ähnliches gelte für die Prüfung eines ebenfalls geforderten Logistik-, Zeit- und Kapazitätskonzepts, das bei der Eignungsprüfung gar keine Erwähnung gefunden habe. Die Ag. habe eine Vielzahl von Eignungskriterien aufgestellt und Nachweise gefordert, die in der Folge auch einer inhaltlich-materiellen Aus- und Bewertung bedürfen würden. Die einzureichenden Nachweise etc. stellten die formale Grundlage für eine materielle Eignungsprüfung dar.

Bereits auf der Ebene der formellen Grundlagen mit einem fehlenden Foto für eine Referenz der Bg. sei falsch umgegangen worden, als angesichts des für die Fotoanlage eingetragenen "nein" eigentlich bei der Bg. hätte aufgeklärt werden müssen, was mit dem "nein" gemeint ist; ggfs. wäre das Foto nachzufordern gewesen.
Was die positive Entscheidung bezüglich der Bg. anbelange, sei der Ast. bezüglich ihres zentralen Angriffspunktes, nämlich das Verständnis der Eignungsvorgabe "Metalltreibarbeiten" jedoch nicht zu folgen. Die Ast. habe zwar nachvollziehbar deutlich gemacht, dass in der Praxis ein Schwerpunkt bei Metalltreibarbeiten aufgrund der Materialeigenschaften in der Kupferbearbeitung liege. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass aus fachkundiger Bietersicht die Begrifflichkeit der Metalltreibarbeiten gleichgesetzt werde mit Kupfertreibarbeiten. Hier habe die Ag. jedoch ganz bewusst den weiteren Rahmen gesetzt und auch Treibarbeiten mit anderen Materialien als Referenz zugelassen. Dies sei auch für einen fachkundigen Bieter klar erkennbar gewesen.
Allerdings hätte die Ag. sich mit den Referenzen der Bg. als Zuschlagskandidatin befassen und diese einer näheren Prüfung zuführen müssen. Auch wenn die Ast. nicht durchdringe mit ihrem Argument, Metalltreibarbeiten seien gleichzusetzen mit Kupfertreibarbeiten, so wäre doch zumindest eine dokumentierte Befassung damit erforderlich gewesen, auf welches Metall sich die Referenzen beziehen, um einschätzen zu können, ob die Anforderung der Metalltreibarbeit überhaupt erfüllt sei. Ebenso wäre es notwendig gewesen, sich mit der technisch-künstlerischen Vergleichbarkeit zu befassen und diese zu begründen. Die Auftragswerte der Referenzaufträge seien zwar beim technisch-künstlerischen Vergleichbarkeitsmaßstab nicht explizit vorgegeben gewesen. Allerdings sei im Zuge der Prüfung der Vergleichbarkeit auch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umfang bzw. der Größenordnung der von den Bietern referenzierten Projekten zweifelsfrei erschließen lassen müsse, ob ein Unternehmen auch in der Lage sei, Projekte in der ausgeschriebenen Größenordnung leisten und den technisch-künstlerischen Anforderungen gerecht werden zu können. Dazu gebe es es keine Aussage im Vergabevermerk, so dass die Bejahung der Eignung auf dieser Basis keinen Bestand haben könne.
Die Ag. habe die Eignungsprüfung erneut durchzuführen und angemessen zu dokumentieren. Da vor diesem Hintergrund die Entscheidung über den Zuschlag in der Sache offen sei, die vorliegende Entscheidung durchaus vergaberechtskonform und begründbar sein könne, komme die beantragte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Ast. aus diesem Grund nicht in Betracht.

Praxistipp:
Um Dokumentationsmängel bei der Eignungsprüfung zu vermeiden, müssen Referenzen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Die Gründe für eine Vergleichbarkeit oder Nichtvergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung sind ausführlich zu dokumentieren. Lediglich allgemeine Ausführungen im Vergabevermerk, wonach die Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen im Ergebnis bejaht wurde, sind nicht ausreichend.
Ihre Ansprechpartnerin:

Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95


Kein Vertragsschluss bei Zuschlag mit Änderungen

Ist dem Zuschlagsschreiben als Anlage ein Vertrag mit Änderungen gegenüber dem bekanntgemachten Entwurf beigefügt, führt dies nicht zum Vertragsschluss. Die Annahme eines modifizierten Angebotes führt gleichwohl zur Beendigung des Vergabeverfahrens.
Sachverhalt:
Im Verhandlungsverfahren mit TN-Wettbewerb wurde eine Rahmenvereinbarung über Ingenieurleistungen, betreffend die baufachlichen Prüfungen bei Zuwendungen für Baumaßnahmen im Land Sachsen-Anhalt ausgeschrieben. Die Netto-Auftragssumme betrug 9,6 Mio. € und war in drei Lose aufgeteilt. Die Laufzeiten der Lose der Rahmenvereinbarung waren identisch und betrugen jeweils drei Jahre (01.02.2024 bis 31.07.2027). Es war eine Verlängerungsoption für ein Jahr vorgesehen.
In der Bekanntmachung war aufgeführt, dass sie den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern betraf. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Angebote waren auf ein oder mehrere Lose zugelassen, den Vergabeunterlagen war ein Entwurf der Rahmenvereinbarung beigefügt.
Es gingen zwei Teilnahmeanträge von der Antragstellerin (ASt) sowie der Beigeladenen (BG) ein. Beide Bewerber wurden vom Antragsgegner (AG) als geeignet angesehen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
In Bietergesprächen wurde den Teilnehmern jeweils mitgeteilt, dass es zu Interessenkonflikten kommen könne, weshalb die Rahmenvereinbarung um eine „Befangenheitsklausel“ ergänzt werden sollte. Der ASt wurde zudem mitgeteilt, dass keine Mindestabnahmemenge garantiert werden könne.
Die Teilnehmer beteiligten sich mit jeweils einem Hauptangebot für jedes Los. Die Angebote der BG waren dabei jeweils günstiger als die Angebote der ASt.
Im Vergabevermerk „Entscheidung über den Zuschlag“ (Formblatt 331 VHB-Bund) gab der AG an, den Zuschlag für sämtliche Lose jeweils sowohl auf das Hauptangebot der BG als auch auf das Hauptangebot der ASt erteilen zu wollen. Beide Bieter wurden unter Verwendung eines Formblattes darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf ihre Hauptangebote je Los zu erteilen. Aus dem Informationsschreiben ging nicht hervor, dass der Zuschlag auf beide Hauptangebote je Los erteilt werden sollte und in welchem Rangverhältnis die bezuschlagten Hauptangebote zueinanderstanden.
Der AG übersandte über die Vergabeplattform an beide Bieter gleichlautende Zuschlagsschreiben. Diesen waren, bezogen auf die Hauptangebote zu allen drei Losen, Anlagen beigefügt. Darunter war eine „finale Rahmenvereinbarung mit Änderungen zum Entwurf“, welche sich auf den Auftrag lediglich zu Los 1 bezog. Außerdem wurde der Gegenstand der Vereinbarung wie folgt geändert: Statt

für Investitionsvorhaben, welche mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GW) sowie des Just Transition Fund (JTF) gefördert werden …
lautete es dann:
für Investitionsvorhaben, welche mit Mitteln des Landes gefördert werden …
Weitere Änderungen betrafen Modalitäten der Abrechnung von Einzelaufträgen, Datenschutz und Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes. Ein weitere zusätzliche Regelung betraf den Umgang mit Interessenkonflikten des Auftragnehmers.
Eine Information darüber, dass der Zuschlag jeweils auf zwei Hauptangebote unterschiedlicher Bieter erteilt wurde, enthielt auch das Zuschlagsschreiben nicht.
Auf Nachfrage der ASt erfolgte die Auskunft, die Rahmenvereinbarungen zu den Losen 2 und 3 seien ebenfalls entsprechend dem Muster abgeändert worden. Der AG übersandte zugleich einen Entwurf zu Anlage 2 der Rahmenvereinbarung. Diese betraf eine Checkliste über bestimmte Leistungen und enthielt eine Aufstellung von Leistungsphase mit zu erbringenden Teilleistungen.
Hierauf zeigte die ASt Gesprächs- und Klärungsbedarf an, woraufhin der AG die Anlage 2 in Bezug auf Abrechnungsmöglichkeit nach Stundensätzen modifizierte.
Weiter teilte der AG auf Nachfrage der ASt mit, dass der Zuschlag auf die Angebote mehrerer Bieter erteilt worden sei und die Auftragserteilung nach dem Kaskadenverfahren erfolgen solle. Gemeint war, dass Einzelaufträge an den Auftragnehmer mit dem preisgünstigsten Angebot erteilt werden sollen. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts oder fehlenden Kapazitäten des Erstplatzierten solle der Einzelauftrag an den weiteren Auftragnehmer erteilt werden.
Die BG unterzeichnete die Rahmenvereinbarungen für alle drei Lose.
Die ASt rügte den Abschluss der ggü. den Vergabeunterlagen modifizierten Rahmenvereinbarung als vergaberechtswidrige de facto-Vergabe. Die Zuschlagserteilung sei unwirksam, weil sie Änderungen enthalte.
Nach Gesprächen des AG mit der ASt zur Motivation des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen mit jeweils zwei Auftragnehmern und der Erklärung des Funktionsprinzips der Verteilung der Einzelaufträge, half der AG den Rügen nicht ab.
Die ASt stellt daher einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Dieser wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die ASt mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Naumburg. Die ASt begehrt u.a. die Aufhebung des Zuschlags, um Ihre Chance auf einen Zuschlag im zweiten Anlauf zu wahren.
Beschluss:
Ohne Erfolg! Das OLG Naumburg stellte klar, dass der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz grundsätzlich nur in einem schon begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt werde. Das Nachprüfungsverfahren diene der Wahrung der subjektiven Rechte eines Teilnehmers bzw. Interessenten am Auftrag auf Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften. Rechtsverletzungen sollten im laufenden Verfahren beseitigt werden, um die endgültige Schädigung betroffener Interessen zu vermeiden.
Ein Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung sei statthaft, wenn die Feststellung der Unwirksamkeit der das Vergabeverfahren beendenden Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers geltend gemacht wird. Die Vergabekammer habe zu Recht festgestellt, dass zwischen dem AG und der BG in jedem Los eine Rahmenvereinbarung wirksam geschlossen worden sei.
Zwar sei der Zuschlag zivilrechtlich nicht als vorbehaltlose Annahme der Angebote der BG zu verstehen. Vielmehr sei die modifizierte Annahme als Ablehnung des Angebots und als Unterbreitung eines neuen Angebotes zu bewerten. Die BG habe die geänderten Angebote angenommen. Der zivilrechtlich wirksame Abschluss der jeweiligen Rahmenvereinbarung habe zur Folge gehabt, dass das jeweilige Vergabeverfahren je Los beendet worden sei.
Zwar bestehe ein Interesse der ASt am Auftrag. Sie habe zwar das mit Modifikationen des AG versehene Angebot nicht angenommen, sich dabei aber gerade auf die Unzumutbarkeit der Annahme berufen. Der jeweilige ASt habe jedoch weiter dazulegen, dass ihm durch den behaupteten Vergabeverstoß ein Schaden entstanden sei. Die Zuschlagschancen des ASt seien vorliegend jedoch nicht beeinträchtigt worden, der gerügte Vergabeverstoß damit folgenlos geblieben.
Der modifizierte Zuschlag sei vorliegend nicht ausgeschlossen, da sich die Anpassungen im Rahmen des vorgegebenen Konzepts bewegen würden. Die Identität der ausgeschriebenen Leistung sei gewahrt worden. Unter Bezugnahme auf das einzige Zuschlagskriterium Preis habe die ASt ein schlechteres Angebot abgegeben als die BG. Sie habe bei Angebotsabgabe über identische Informationen wie die BG verfügt und kein preisgünstigeres Angebot abgeben können
Praxistipp:
Eine Zuschlagserteilung mit Änderungen stellt eine Ablehnung des Angebotes des Bieters dar und führt nicht zum Vertragsschluss. Gleichwohl wird dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt, den Vertragsschluss durch Zustimmung zu den geänderten Bedingungen herbeizuführen. Diese Vorgehensweise führt vermehrt zu Unsicherheiten über den Abschluss des Vergabeverfahrens und die Einleitung von Nachprüfungsverfahren. Notwendige Änderungen sollten daher im laufenden Verfahren kommuniziert, mit den Bietern abgestimmt und dokumentiert werden. Ist dies unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften nicht umsetzbar, sollte die Möglichkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens und die Neuausschreibung mit überarbeiteten Vergabeunterlagen geprüft werden.
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024, Az.: 6 Verg 2/24
Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110


Projektbericht “Dienstleistungen nachhaltig beschaffen” veröffentlicht

Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des BMI (BeschA) hat einen Projektbericht zur Frage, wie Nachhaltigkeit bei öffentlichen Vergaben von Dienstleistungen berücksichtigt werden kann, veröffentlicht.
Er richtet sich an öffentliche Auftraggeber des Bundes, der Länder und Kommunen. Der Bericht vermittelt Grundlagen, beleuchtet konkrete Kriterien und zeigt Anwendungsfälle in den Bereichen Transport und Kurier sowie IT-Weiterbildung auf.
Erarbeitet wurde der Projektbericht im Auftrag der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung vom Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) gemeinsam mit Ramboll Management Consulting - civity. Er trägt den übergreifenden Titel „Dienstleistungen nachhaltig beschaffen“ und ist in drei Teile gegliedert:
In Teil A werden die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert und die Spielräume dargestellt, die öffentliche Auftraggeber bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten haben. Neben Regelungen des Bundes werden auch Vorgaben der Länder analysiert.
In Teil B werden die Nachhaltigkeitsthemen im Hinblick auf ihre vergaberechtlichen Möglichkeiten eingeordnet. Es werden die verschiedenen Vergabeebenen von den Mindestanforderungen über die Zuschlagskriterien bis zu den Ausführungsbedingungen betrachtet.
In Teil C sind für die Dienstleistungsbereiche IT-Weiterbildung und Transport / Kurier konkrete Formulierungsbeispiele zur Integration von Nachhaltigkeitskriterien angeführt.
Quelle: Beschaffungsamt des BMI – Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB)

Hilfe bei der nachhaltigen Beschaffung mit dem EU-Umweltzeichen

Öffentliche Auftraggeber, die Nachhaltigkeitsziele in den Beschaffungsprozess integrieren möchten, können dies zukünftig mit dem EU-Umweltzeichen einfacher gestalten.
Das EU-Umweltzeichen unterstützt mit fast 100.000 zertifizierten Waren und Dienstleistungen in 25 Produktkategorien Behörden, Beschaffer und Unternehmen bei der Beschaffung umweltfreundlicher Produkte. Die Waren und Dienstleistungen mit dem EU-Umweltzeichen sind führend in der Umweltleistung und erfüllen wissenschaftlich festgelegte Kriterien.
Auf der Website des EU-Umweltzeichens finden sich praktische Tipps sowie Anleitungen zur Integration des EU-Umweltzeichens in den Beschaffungsprozess.

Neue Version des EU-Vergabehandbuchs PRAG für EU-Außenhilfen

Die Europäische Kommission hat im Januar 2025 eine neue Fassung des Vergabehandbuchs PRAG „Practical Guide to Contract Procedures for EU External Actions“ veröffentlicht.
Der Practical Guide 2025 enthält alle wesentlichen Informationen zu den Vorschriften, die für die Durchführung von Vergabeverfahren (Dienstleistungs-, Bau- und Lieferaufträge) oder die Gewährung von Finanzhilfen in den Außenbeziehungen der Europäischen Union erforderlich sind. Unternehmen können sich hier zu den Anforderungen und Kriterien für die Teilnahme an EU-Ausschreibungen informieren.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die stärkere Digitalisierung von Vergabeverfahren u.a. durch die Einführung der Onlinebewerbung und der E-Unterschrift. Die Verfahren sollen damit transparenter und flexibler gestaltet und insbesondere die Zugangshürden für kleine und mittlere Unternehmen gesenkt werden. Geänderte Compliance-Anforderungen sollen die Einhaltung von europäischen Werten durch die beteiligen Unternehmen sicherstellen.
Weitere Informationen zum PRAG 2025 finden Sie auf der Seit der EU.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de


Baden-Württemberg: Geänderte Wertgrenzen bei Unterschwellenvergaben

Für Kommunen gelten unterhalb der EU-Schwellenwerte seit dem 01.01.2025 und befristet bis zum 01.10.2027 folgende Wertgrenzen (in Euro):
Liefer- und Dienstleistungen
bis 221.000 Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
bis 221.000 Euro Verhandlungsvergabe
bis 100.000 Euro Direktauftrag

Bauleistungen
bis 1.000.000 Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
bis 221.000 Euro Freihändige Vergabe
bis 100.00 Euro Direktauftrag
Für Landesvergabestellen gelten unterhalb der EU-Schwellenwerte seit dem 01.10.2024 und befristet bis zum 31.12.2026 folgende Wertgrenzen (in Euro):
Liefer- und Dienstleistungen
bis 221.000 Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
bis 221.000 Euro Verhandlungsvergabe
bis 100.000 Euro Direktauftrag

Bauleistungen
bis 50.000 Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik-, Landschaftsbau, Straßenausstattung)
bis 150.000 Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
bis 100.000 Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für alle übrigen Gewerke
bis 10.000 Euro Freihändige Vergabe
bis 3.000 Euro Direktauftrag

Eine Übersicht mit Angabe der Rechtsgrundlagen finden Sie hier.


NRW: Nordrhein-Westfalen plant vereinfachte kommunale Vergabe

Nordrhein-Westfalen plant, alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufzuheben. Das sieht die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vor.
Am 11. Februar 2025 hat das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Ina Scharrenbach, hat den Entwurf am 13. Februar dem Landtagspräsidenten zugesandt, er befindet sich als Vorlage 18/3597 in der Parlamentsdatenbank des Landtags.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Mit dem Entwurf plant das Land, notwendige Änderungen in der nordrhein-westfälischen Kommunalgesetzgebung umzusetzen, die sich unter anderem aus dem Antrag der Koalition Kommunale Demokratie und kommunales Ehrenamt als Fundament unserer freiheitlichen Demokratie stärken und fördern ergeben haben.
Eine zentrale Änderung betrifft das „gestufte Aufgabenmodell“ von 1981, dessen Grundannahme – dass höhere Einwohnerzahlen automatisch zu gesteigerter Verwaltungskraft führen – angesichts zunehmender Aufgaben und Personalknappheit nicht mehr zeitgemäß erscheine.
Weitere Anpassungen zielen auf die Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit durch Überarbeitung des Nachbarschaftsprinzips, die Vereinfachung des kommunalen Vergaberechts besonders bei Unterschwellenvergaben sowie Änderungen bei den kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen ab.
Das Artikelgesetz sieht Änderungen an den folgenden Normen vor:
  1. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
  2. Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
  3. Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
  4. Gesetz über den Regionalverband Ruhr
  5. Gesetz über den Landesverband Lippe
  6. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
  7. Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
  8. Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz
  9. Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
  10. Kommunalunternehmensverordnung
Kommunales Vergaberecht erleichtern
Im Koalitionsvertrag betonten die Koalitionäre, dass die kommunalen Vergabegrundsätze vorbildlich für Deutschland seien und über das Jahr 2022 hinaus verlängert und zu einer Rechtsverordnung fortentwickelt werden sollten. Im Zuge von Erfahrungen mit diesen soll nunmehr das kommunale Vergaberecht wesentlich erleichtert und die Unterschwellenvergabe freigegeben werden.
Dafür erhält die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einen neuen § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze, der im Entwurf folgenden Wortlaut hat:
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde selbst darf weitere Vergaberegelungen nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.
Mit dieser Regelung würden alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben. Kommunen wären nach Inkrafttreten grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, förmlich auszuschreiben.
Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A entfällt
Mit der Gesetzesänderung ist § 26 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzuheben, was Artikel 9 des Gesetzentwurfs vorsieht. Die Pflicht für Kommunen, im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen die VOB/A (Abschnitt 1) und bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen die bundesrechtliche Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) grundsätzlich anzuwenden, entfällt also.
Die Regelung, wonach Kommunen Aufträge nur zu Marktpreisen erteilen dürfen, sei laut der Landesregierung bereits durch die Allgemeinen Haushaltsgrundsätze in § 75 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt.
§ 75a Absatz 1 würde dann die Pflicht einer Gemeinde regeln, die Vergabe öffentlicher Aufträge – vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften – wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Das Recht auf ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren ergäbe sich bereits insbesondere aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Hiernach würden den Kommunen neben den „Allgemeinen Vergabegrundsätzen“ im EU-Unterschwellenbereich keine weiteren Pflichten auferlegt.
„Schweizer Modell“
Mit dem Wegfall der Bindung kommunaler Ausschreibungen an die VOB/A wird dem Normengeber zufolge in Nordrhein-Westfalen das sogenannte „Schweizer Modell“ umgesetzt:
Auch in der Schweiz erhält die Bieterin oder der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag. Damit ist nicht immer der niedrigste Angebotspreis verbunden. Kriterien wie Qualität, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten können durch die Kommune vorgegeben und damit berücksichtigt werden.
Dadurch soll die Qualität einer Leistung im Rahmen einer kommunalen Ausschreibung wieder ein höheres Gewicht bekommen.
Mehr Vorgaben bleiben möglich
Nordrhein-westfälische Kommunen erhalten hiernach künftig vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie ihre Tochtergesellschaften. Das sei ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau.
Nach § 75a Absatz 2 dürfen die Kommunen aber weiterhin örtliche Vergaberegelungen erlassen, die örtlich ein höheres Anforderungsniveau als einen Globalverweis auf Gleichbehandlung und Transparenz festlegen. Eine solche Selbstbeschränkung habe aber im Wege des Satzungsbeschlusses zu erfolgen.
So soll der Rat in die Lage versetzt werden, sich mit dem eigenen Regelungswerk auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in einem örtlichen Regelungswerk mehr Vorgaben als dann gesetzlich zwingend erforderlich vorgesehen werden soll.
Änderung der Kommunalunternehmensverordnung
In der Folge ist § 8 Anwendung der Vergabegrundsätze der Kommunalunternehmensverordnung zu ändern, was der Gesetzentwurf unter Artikel 10 vorsieht. Er hat im Entwurf den folgenden Wortlaut:
Kommunalunternehmen haben Vergaben von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten, soweit die Auftragsvergabe der Erfüllung von durch Satzung übertragenen hoheitlichen Aufgaben aus den in § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen angeführten Bereichen dient.
Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt.
Inkrafttreten
Einzelne Artikel bzw. Nummern des Gesetzentwurfs sollen mit Beginn der neuen Wahlperiode, also nach den am 14. September 2025 stattfindenden Kommunalwahlen in Kraft treten. Dies gilt nicht für die vergaberelevanten Teile des Entwurfs, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen.
Quelle: Wolf Witte in cosinex Blog. URL: https://csx.de/K7X3F.


Seminar: IT Vergaben für öffentliche Auftraggeber in der Praxis - Vergabe und vertragliche Gestaltung

Seminarort IHK Region Stuttgart
Termin 02.04.2025, 10:00 bis 17:00 Uhr
Teilnahmeentgelt 120 Euro je Teilnehmer
Weitere Informationen zu dem Seminar sowie die Möglichkeit sich anzumelden, finden Sie auf der Internetseite der IHK Region Stuttgart.

Vergaberecht – Veranstaltungen für Öffentliche Auftraggeber

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Auftraggeber dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sie wollen immer bestens informiert sein? Abonnieren Sie unseren kostenlosen IHK-Newsletter Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“.
Veranstaltungen
Aufträge rund um Sicherheit und Verteidigung
02.07.2025: 10:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Die Veranstaltung bietet wertvolle Einblicke in die Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungssektor. Angesichts steigender Verteidigungsausgaben eröffnet sich ein wachsender Markt mit den speziellen Anforderungen. Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Online-Anmeldung auf der Veranstaltungsseite
Was muss ich über die "VergabeVwV" bei kommunalen Aufträgen wissen?
03.07.2025: 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Kommunale Auftraggeber in Baden-Württemberg müssen ab 2025 die neue VergabeVwV beachten. Erhöhte Wertgrenzen und vereinfachte Verfahren erleichtern die Ausschreibung, doch rechtssichere Umsetzung bleibt eine Herausforderung. Experten klären auf.
Direktvergabe - was gilt es zu berücksichtigen?
23.09.2025: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Seit Oktober 2024 erlaubt die VwV Beschaffung in Baden-Württemberg Direktaufträge bis 100.000 € für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauaufträge. Die VergabeVwV seit 2025 empfiehlt die Anwendung für Kommunen. Dr. Hübner erklärt die Praxis.


Wertgrenzen und Schwellenwerte

Das Vergaberecht sieht für die Durchführung der Auftragsvergabe mehrere Verfahrensarten vor, je nach Wert des Auftrages. Die Wertgrenzen und Schwellenwerte haben wir hier für Sie zusammengestellt. Die Werte sind Nettobeträge in EUR.
Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungsverfahren
Schwellenwerte gelten seit dem 01.01.2024
Klassische öffentliche
Aufträge
Sektoren-aufträge
Oberste und obere Bundesbehörden
Konzessionsgeber
Lieferauftrag
221.000
431.000
143.000
5.538.000
Dienstleistungs-
auftrag
221.000
431.000
143.000
5.538.000
Dienstleistungsaufträge,
die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
750.000
1.000.000
750.000
1.000.000
Bauauftrag
5.538.000
5.538.000
5.538.000
5.538.000
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Landesbehörden
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 01.10.2024, befristet bis zum 31.12.2026!
Liefer-und Dienstleistungsauftrag
Rechtsgrundlagen:
  • § 55 LHO
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
  • VWV Beschaffung
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
  • Verhandlungsvergabe bis 221.000 Euro
  • Direktauftrag bis 100.000 Euro

Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
  • § 55 LHO
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
  • Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik-, Landschaftsbau, Straßenausstattung) bis 50.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für übrige Gewerke bis 100.000 Euro
  • Freihändige Vergabe bis 10.000 Euro
  • Direktauftrag bis 3.000 Euro
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Kommunen
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 01.01.2025, befristet bis zum 01.10.2027!
Liefer-und Dienstleistungsauftrag

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
  • Verhandlungsvergaben bis 221.000 Euro
  • Direktaufträge bis 100.000 Euro
Bauauftrag

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro
  • Freihändige Vergabe bis 221.000 Euro
  • Direktauftrag bis 100.000 Euro

Öffentliche Aufträge: ein Stück vom Kuchen

Der Markt für öffentliche Aufträge ist riesig. Allein in Deutschland beträgt er rund 360 Milliarden Euro. EU-weit sind es sogar bis zu 1,9 Billionen Euro. Allerdings haben öffentliche Ausschreibungen den Ruf, aufwändig und kompliziert zu sein. Nicht ganz zu Unrecht. Unser Sechs-Stufen-Plan kann Ihnen helfen, „ein Stück vom Kuchen“ abzubekommen.

Stufe 1: So finden Sie geeignete Ausschreibungen


Bei europaweiten Ausschreibungen werden Sie schnell fündig, denn hier besteht die Verpflichtung, diese auf einer einheitlichen Plattform namens TED (Tenders Electronic ­Daily) zu veröffentlichen.
Nationale Ausschreibungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Gut zu wissen: Sie müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
Um die für Sie passende Ausschreibung zu finden, sollten Sie sich Zeit nehmen. Am besten blockieren Sie sich täglich oder wöchentlich einen festen Termin im Kalender. Suchen Sie nach geeigneten Oberbegriffen oder CPV-Codes und achten Sie auf die Fristen. Legen Sie sich eine Merkliste der für Sie geeignetsten Webseiten an. Dabei sollte unbedingt die IHK-Plattform unter www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4364074 sein. Auch unser kostenloser Newsletter ist hilfreich. Sie abonnieren ihn unter www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4321656
Sie können sich auch bei öffentlichen Auftraggebern proaktiv melden und nach konkreten Vergabeabsichten samt Termin fragen. Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Beschaffungen nämlich bereits ein Jahr im Voraus im Haushaltsplan mit einem konkreten Zeitplan hinterlegen.

Stufe 2 oder lohnt sich eine Teilnahme wirklich?

In Stufe 1 haben Sie eine passende Ausschreibung gefunden. Jetzt heißt es, die Unterlagen zu sichten und zu analysieren.
Wichtigste Frage: Erfüllen Sie die Eignungskriterien und Mindestanforderungen? Und umgekehrt: entspricht die geforderte Leistungsbeschreibung Ihrem Profil? Können Sie die genannte Angebots- und Lieferfrist einhalten? Brauchen Sie Subunternehmer, um Teilaufgaben zu erledigen? Wenn ja: sind diese überhaupt zugelassen?
Überlegen Sie auch, welche weitergehenden Verpflichtungen durch etwaige Lastenhefte, Mindestlohn etc. Sie eingehen müssten. Haben Sie hierfür Rückendeckung der Geschäftsführung? Brauchen Sie interne Genehmigungen oder müssen Sie bereits jetzt erste Prozesse anstoßen?
Bevor Sie den ganz großen Aufwand starten: recherchieren Sie erst einmal, wie Ihre Auftragschancen stehen und mit wem Sie wahrscheinlich konkurrieren werden.
Werfen Sie zusätzlich einen genauen Blick auf die geforderten Nachweise. Liegen sie vor oder können sie mit überschaubarem Aufwand beschafft werden? Beim Nachweismanagement im Liefer- und Dienstleistungsbereich unterstützen wir Sie gerne mit der Präqualifizierung. Denn wenn Ihr Unternehmen präqualifiziert ist, dann fällt die aufwändige Nachweissuche weg.
www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4364074

Stufe 3 oder so geht man vor

Nachdem Sie Stufe 2 durchlaufen haben – stellen Sie fest, dass sich eine Teilnahme lohnen könnte. Nun geht es in die Vorplanung:
  • Tracken Sie die Angebotsfrist
  • Bestimmen Sie die Schnittstellen, die Sie für Ihr Angebot benötigen
  • Informieren Sie die Schnittstellen über die Angebotsfrist - möglichst mit Puffer
  • Lassen Sie sich regelmäßige Updates Ihrer Schnittstellen geben, sodass Sie nachjustieren können
  • Haben Sie immer ein Auge auf das Vergabeportal, falls da Änderungen in den Vergabeunterlagen publiziert werden
  • Kalkulieren Sie Themen wie Zeitverschiebungen, Feiertage, Urlaubszeit ein
  • Schreiben Sie sich die Mindestanforderungen aus den Vergabeunterlagen auf und kontrollieren Sie regelmäßig, ob diese berücksichtigt werden können
  • Notieren Sie sich die exakte Leistungsbeschreibung ggf. mit Lastenheften und tracken Sie, ob alle geforderten Punkte in Ihrer Angebotsmatrix berücksichtigt sind
  • Holen Sie sich notwendige interne Genehmigungen ein
  • Geben Sie regelmäßige Updates
  • Bei Unklarheiten formulieren Sie mögliche Bieterfragen.

Stufe 4 – die Angebotserstellung

Sie haben einen Plan gemacht, Ihre Schnittstellen eingebunden, sogar eine Matrix erstellt und sind nun bereit, das Angebot mitsamt Preiskalkulation zu erstellen.
Vorher sollten Sie aber alles noch einmal unter folgenden Aspekten kontrollieren - am besten nach dem Vier-Augen-Prinzip:
  • Stimmt die Leistungsbeschreibung in Ihrem Angebot mit den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen exakt überein?
  • Ist Ihre Preismatrix exakt so dargelegt worden, wie vom öffentlichen Auftraggeber gemäß den Vergabeunterlagen gefordert – enthält sie alle Angaben?
  • Welche Fragen sind noch ungeklärt und müssen zwingend vom ­öffentlichen Auftraggeber beantwortet werden?
  • Achten Sie unbedingt darauf, keine unzulässigen Nebenangebote mit einzureichen.
  • Sind alle geforderten Erklärungen da und von den Zuständigen unterschrieben?
  • Wurden alle Kreuzchen auf den beiliegenden Formularen exakt gemacht? Zum Beispiel die Erklärung zum Mindestlohn?
  • Liegen alle geforderten Zertifikate und Eigenerklärungen vor und sind sie noch gültig?
Diese Genauigkeit ist mühsam und zeitaufwendig, aber sehr wichtig, da Sie die Vergabeunterlagen unter keinen Umständen verändern, anpassen oder ergänzen dürfen. Dies führt nämlich in jedem Fall zum sofortigen Ausschluss Ihres Angebots.

Stufe 5 - das kann/muss der Bieter fragen

Bieterfragen sind bei Unklarheiten, Fehlern oder Defiziten in den Vergabeunterlagen vom Bieter zu stellen. Der öffentlichen Auftraggeber ist verpflichtet, sie rechtzeitig zu beantworten und gegebenenfalls die Vergabeunterlagen zu überarbeiten. Die Antworten muss er allen Bewerbern unverzüglich, identisch und gleichzeitig zugänglich machen. Individuelle Antworten sind nur möglich, wenn offensichtlich ein Missverständnis seitens des Bieters vorliegt oder wenn ansonsten Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Fragenden preisgegeben würde. Reicht die Frist zur Angebotserstellung dann nicht mehr aus, muss sie angemessen verlängert werden.
Bieterfragen können – falls nicht befristet - bis Ablauf der Abgabefrist gestellt werden. Deswegen sollten Sie sie unbedingt im Auge behalten. Zwar bekommen ­registrierte Bieter in der Regel automatisch eine Benachrichtigung, doch wenn der Kollege, an dessen Adresse sie geht krank oder in Urlaub ist, nützt das wenig. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine allgemeine E-Mail-­Adresse für das Team der Ausschreibungsbearbeitung anzulegen.

Stufe 6 - die Angebotsabgabe

Auf den letzten Metern sollten Sie das ­finale Angebot erneut im Vier-Augen-­Prinzip schrittweise auf mögliche fehlende Inhalte, Kreuzchen, Erklärungen, Unvollständigkeit, Unklarheit, fehlende Nachweise etc. durchgehen (siehe IHK-Tipp), bevor Sie es dann hochladen und die Abgabe besiegelt ist.
Jetzt haben Sie es geschafft! Wenn Sie den Zuschlag erhalten: Herzlichen Glückwunsch! Wenn nicht, setzen Sie sich mit Ihrem Team zusammen und erörtern Sie Dinge die gut gelaufen sind (das motiviert) und Dinge, die sie künftig besser machen sollten. Seien Sie versichert, mit jeder Ausschreibung kommt mehr Routine hinzu.
Melanie Franke, IHK Region Stuttgart, Auftragsberatungsstelle für Magazin Wirtschaft 11-12.2023, Rubrik Rat&Tat

IHK-Checkliste: 12 Kontrollfragen vor der Abgabe

Bevor Sie Ihr Angebot an einen öffent­lichen Auftraggeber final hochladen, ­checken Sie noch einmal folgende elf Punkte:
1) Nachweise: Sind alle geforderten Nachweise beigefügt, sind diese gemäß den Vorgaben aus den Vergabeunterlagen gültig und vollständig?
2) Formblätter: Sind alle geforderten Formblätter ausgefüllt und alle Kreuzchen an den hierfür vorgesehenen Stellen gesetzt?
3) Bietergemeinschaften: Können Sie Ihre Kräfte ­bündeln, indem Sie mit anderen Unternehmen kooperieren?
4) Unterschriften: Wurden alle geforderten Unterschriften geleistet? Haben die berechtigen Personen unterschrieben?
5) Sicherheit: Steht ein IT-Experte bei etwaigen technischen Problemen beim Hochladen im Hintergrund zur Verfügung, falls möglich?
6) Haben Sie die Kontaktdaten des jeweiligen Plattformanbieters griffbereit?
7) Tracking: Wurden alle internen Prozesse eingehalten und ist dies auch dokumentiert?
8) Vollständigkeit: Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig gemacht worden?
9) Struktur; Klarheit: Ist das Angebot klar ­strukturiert und kann objektiv beurteilt werden?
10) Leistungsbeschreibung: Gehen Sie auch diese nochmals im Detail durch.
11) Preismatrix: Auch hier unbedingt nochmals drüber gehen: Legen Sie Ihr Augenmerk auf die Preise aber auch auf die Bemerkungen auf dem Preisblatt, wie diese konkret abzugeben sind.
12) Kontrolle: Speichern Sie am Schluss Ihr finales Angebot auch unbedingt als solches auf dem Laufwerk.


Aktuelle Ausschreibung der IHK Region Stuttgart

Derzeit haben wir keine Ausschreibungen veröffentlicht.

Nutzen Sie unsere Bieterdatenbank um geeignete Unternehmen zu finden

Öffentliche Auftraggeber können den Bieterkreis für eine Ausschreibung durch die Zubenennung von Unternehmen unentgeltlich erweitern.

Ablauf des Benennungsverfahrens

Die Auftragsberatungsstelle führt eine Bieterdatenbank mit Unternehmen aus ganz Baden-Württemberg. Auf Anfrage nennt Ihnen die Auftragsberatungsstelle interessierte Bewerber. Dabei wird in jedem Einzelfall überprüft, ob die in Frage kommenden Unternehmen liefer- und leistungsfähig sind.

Welche Angaben werden vom Auftraggeber benötigt?

  • Liefer- oder Dienstleistungsauftrag
  • Geschätzter Auftragswert in Euro
  • Herkunft der zu benennenden Bewerber (aus Baden-Württemberg, bundesweit)
  • Zeitpunkt, bis wann die Benennung erfolgen soll und gewünschter Liefertermin
  • Aussagekräftige Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes (Anzahl, Material, Funktion, Besonderheiten, Einsatzzweck...)
  • Anzahl der Unternehmen, die benannt werden sollen
  • Bereits vorgesehene Bewerber
So funktioniert die Registrierung: Bitte füllen Sie dazu das Onlineformular zur Bennung von Unternehmen für Ihre Ausschreibung aus.

Was sind die Vorteile der Benennung?

  • Unentgeltlich: Die Anfrage ist kostenfrei.
  • Umfassendes Firmenprofil: Im Gegensatz zur Recherche in Branchenverzeichnissen oder im Internet sind die Unternehmen mit ihrer kompletten Produktpalette und ihrem Lieferprogramm erfasst.
  • Qualität: Die Unternehmen werden auf Angebots-, Leistungs- und Lieferfähigkeit überprüft.
  • Breiterer Wettbewerb: Der Bieterkreis kann mit der Benennung um weitere Anbieter, auf Wunsch aus ganz Deutschland, erweitert werden.
  • Innovative Lösungen: Bei Lieferungen und Dienstleistungen, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ist die Benennung genau das Richtige.

Rechtliche Grundlagen für die Benennung

Auf den Service der Auftragsberatungsstelle verweist Ziffer 8.14 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung).

Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)

Sparen Sie sich durch die Präqualifizierung im Amtlichen Verzeichnis AVPQ Zeit, wenn Sie an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Hier vereinfacht sich für Sie die Eignungsprüfung.
Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem kurzen Video.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Das sind Ihre fünf Vorteile

Weniger Aufwand

Einmal im Amtlichen Verzeichnis aufgenommen, sparen Sie sich die Zusammenstellung der Eignungsnachweise bei jeder Ausschreibung im Liefer- und Dienstleistungsbereich

Zeit- und Kostenersparnis

Reichen Sie bei jeder Angebotsabgabe die Kopie des Zertifikates oder die Zertifikatsnummer und den Zugangscode ein. Dann kann der öffentliche Auftraggeber direkt auf Ihre Nachweise und online eingetragenen Angaben zugreifen. Bei jeder Angebotsabgabe wird lediglich eine Kopie des Zertifikates oder die zugehörige Zertifikatsnummer eingereicht. Dies ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber den Zugriff auf die im amtlichen Verzeichnis hinterlegten Nachweise.

Höhere Rechtssicherheit

Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung des eingetragenen Unternehmens nur anzweifeln, wenn ihm dafür berechtigte Gründe vorliegen.

Begrenztes Risiko

Das Risiko wird reduziert bei einem Ausschreibungsverfahren aufgrund nicht mehr aktueller oder unvollständiger unternehmensbezogener Nachweise ausgeschlossen zu werden.

Synchronität zur EEE

Die Nachweise entsprechen den Anforderungen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
Wie hoch sind die Kosten? Präqualifizierung und Eintragung in das amtliche Verzeichnis gelten für ein Jahr. Die Kosten dafür betragen 160 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) und 63,03 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) Eintragungsgebühren. Siehe auch Gebührenordnung der IHK Region Stuttgart.
Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ist eine Online-Datenbank. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens. Die einzelnen Nachweise der Unternehmen sind nur nach Eingabe der entsprechenden Zugangscodes für die öffentlichen Auftraggeber sichtbar.
Wir prüfen die eingereichten Unterlagen und Sie erhalten dann das Zertifikat.

So funktioniert die Antragsstellung

Es lohnt sich, füllen Sie gleich die Unterlagen aus oder rufen Sie uns an unter 0711-2005-1116. Wir beraten Sie gerne.

Präqualifizierung von Nachunternehmen aus der Kurier-, Express-, Paketdienstbranche

Durch eine Präqualifikation von Nachunternehmern gem. § 28e Abs. 3g SGB IV werden auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Nachunternehmerhaftung für Versäumnisse bei der Zahlung von Sozialgaben im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP) erfüllt.
Im Vorfeld der Eintragung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) prüfen die Auftragsberatungsstellen in den Bundesländern die Zuverlässigkeit von Unternehmen. Eine darauffolgende Eintragung in das AVPQ führt zur Befreiung des Hauptauftragnehmers von der Nachunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3g SGB IV. Wegen des hoheitlichen Status des AVPQ bedarf es dazu keiner zusätzlichen Akkreditierung der Auftragsberatungsstellen.
Alternativ können sich Nachunternehmer auch von einem akkredierten Anbieter zertifizieren lassen. Am Markt gibt es solche akkredierten Anbieter, die eine entsprechende Präqualifizierung vornehmen und damit ebenfalls eine Befreiung von der Nachunternehmerhaftung gewährleisten können.
Rechtlicher Hintergrund: Seit Änderung der Vergabeverordnung (VgV) im April 2016 führen die Industrie- und Handelskammern ein amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe. Damit wurde die Präqualifizierung auf eine rechtlich verbindliche Basis gestellt.

eCertis - EU-Portal unterstützt bei grenzüberschreitenden Ausschreibungsverfahren

Das online-Dokumenten-Archiv eCertis erfasst für jedes EU-Mitgliedsland Nachweise, die in einem europaweiten Vergabeverfahren verlangt werden. Die Funktionen bieten die Möglichkeit, sich die Dokumente mehrerer Staaten gleichzeitig anzeigen zu lassen. Dies erleichtert den direkten Vergleich. Sowohl Unternehmen als auch Vergabestellen können nun schnell erkennen, welche entsprechenden Dokumente in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Informationen zum aktuellen deutschen Vergaberecht sind erhältlich bei der IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg.
Unternehmen, die Fragen zu den Nachweisen im Rahmen von Ausschreibungen im (EU-)Ausland sowie zu Melde- und Registrierungspflichten bei der Durchführung von Arbeiten im Ausland haben, wenden sich bitte an die IHK-Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen.

Elektronische Auftragsvergabe (eVergabe)

Für europaweite Vergabeverfahren ist die e-Vergabe (elektronische Auftragsvergabe) seit dem 1. Oktober 2018 verpflichtend. Nationale Vergabeverfahren für Behörden und Betriebe des Landes müssen seit 1. Januar 2020 per eVergabe durchgeführt werden. Die Kommunen können wählen, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln.

Was eVergabe bedeutet

Bei der eVergabe muss der öffentliche Auftraggeber eine Grundlage (Vergabeplattform) für die Annahme elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen schaffen sowie alle europaweiten Ausschreibungen über diese Vergabeplattform veröffentlichen und abwickeln. Seit dem Jahr 2020 ist dies auch für nationale Ausschreibungen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen, die unterhalb von 25.000 Euro netto liegen.
Auch die Bieter sind bei der eVergabe verpflichtet, ihre Fragen, fehlende Angaben, Nachweise zur Eignung oder Informationen, die zur Aufklärung des abgegebenen Angebots beitragen, ausschließlich elektronisch einzureichen. Bieter, die ihr Angebot nicht elektronisch einreichen, werden automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

eVergabe-Tipps für Bieter

Auftraggeber-Plattformen nutzen

Seit Anfang Juli 2019 hat die e-Vergabeplattform Baden-Württemberg ihre Arbeit aufgenommen. Erklärtes Ziel ist eine landesweit einheitliche Plattform für Vergaben und damit auch zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen in Baden-Württemberg. Die Einführung des Vergabemanagementsystems erfolgt parallel. Ein wichtiger Vorteil der Vergabeplattform ergibt sich aus dem Anschluss der unmittelbaren Landesverwaltung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg die e-Vergabe im Unterschwellenbereich. Für die Kommunen wird die Anwendung der UVgO lediglich empfohlen und nicht – anders als bei den Behörden und den Betrieben des Landes - vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Wenn Sie als Bieter Interesse an einem EU-Vergabeverfahren haben, sollten Sie sich direkt auf der vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eingerichteten Plattform mit Ihren Daten registrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie als Bieter dann automatisch über Bieterfragen und deren Beantwortung sowie über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden – üblicherweise per E-Mail, deren Adresse sie bei der Registrierung hinterlegt haben. Dieses E-Mail-Postfach sollte für alle mit dem Vergabeverfahren betrauten Kollegen zugänglich sein.

Präqualifizierung

Für die Teilnahme an einem europaweiten oder nationalen Vergabeverfahren müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Diese für jede Ausschreibung zu wiederholen, ist sehr aufwändig. Eine gute Alternative ist die Präqualifizierung mit der Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK für Unternehmen und freiberuflich Tätige aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Elektronische Signatur kann notwendig sein

Wenn es der öffentliche Auftraggeber fordert, müssen die Angebote mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Signatur ersetzt eine eigenhändige Unterschrift und stellt die Echtheit der elektronisch übermittelten Daten sowie die Beweiskraft rechtsverbindlicher Erklärungen sicher.

eCertis – Über Bescheinigungen für Vergabeverfahren in der EU informieren

Die EU-Kommission unterstützt mit der Datenbank e-Certis öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen. e-Certis ist ein Informationssystem für Ausschreibungsverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Mithilfe der Datenbank können sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter prüfen, welche Unterlagen aus EU-Ländern den Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen, die vor Ort verlangt werden, gleichgestellt sind.

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.


Teilnahme an Ausschreibungen

Bei der Bewerbung um öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge müssen Unternehmen häufig Nachweise über ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorlegen. Dies ist zum Teil mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Die IHK Auftragsberatungsstelle bietet Unternehmen, die sich häufig an Ausschreibungen beteiligen, an, sich präqualifizieren zu lassen. Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen für Vergaben im Liefer-und Dienstleistungsbereich. Die präqualifizierten Unternehmen werden dann in die bundesweiten Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich, auch amtliches Verzeichnis genannt, aufgenommen.
Mit Änderung der Vergabeverordnung wurden die IHKs durch § 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Mit der Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gelten die geforderten unternehmensbezogenen Eignungsnachweise in der Regel als erbracht. Das heißt, präqualifizierte Unternehmen müssen bei der Beteiligung an Ausschreibungen keine Einzelnachweise mehr vorlegen und sparen dadurch erheblich Kosten und Zeit.
Die Präqualifizierung ist freiwillig; selbstverständlich kann jedes Unternehmen seine Eignung wie bisher durch Einzelnachweise gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber belegen.