Nr. 70414

Auftragswesen Aktuell September 2025

Änderung des Lieferkettengesetzes - Abschaffung Berichtspflicht für Unternehmen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Kernpunkt des Entwurfs ist die Abschaffung der Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Damit sollen die Unternehmen von Bürokratie entlastet werden, gleichzeitig wird sichergestellt, dass Bußgelder nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten verhängt werden. Die Regierung setzt mit der Abschaffung ein Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Das Lieferkettengesetz soll mit den geplanten Änderungen gelten, bis die derzeit auf EU-Ebene verhandelte Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt ist.
Der Gesetzesentwurf wird jetzt dem Bundesrat vorgelegt und anschließend im Bundestag behandelt.

UBA-Publikation zu Regelungen der Bundesländer zu umweltfreundlichen Beschaffung

Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine aktualisierte Publikation zu Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Beschaffung veröffentlicht. Sie beschreibt rechtliche Vorgaben auf Gesetzes- und Verordnungsebene einschließlich verwaltungsinterner Vorschriften der Bundesländer, die für die Beschaffung umweltfreundlicher Waren und Dienstleistungen von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Umsetzung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), der Kreislaufwirtschaft und zum ⁠Klimaschutz. Diese werden auch in einer tabellarischen Übersicht erfasst, ergänzt um Vorgaben hinsichtlich Holz, Papier und Lebenszykluskosten.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de

EU-Parlament stimmt für Stärkung des Losgrundsatzes

Das Europäische Parlament hat am 09.09.2025 eine Entschließung zur öffentlichen Beschaffung angenommen, die eine Stärkung des Losgrundsatzes vorsieht. Das Parlament folgte mit seiner Entscheidung dem Binnenmarktausschuss. Dieser hatte seinen Bericht am 07.07.2025 angenommen, in dem er sich für eine Stärkung der losweisen Vergabe aus Gründen des Wettbewerbs und der Unterstützung von KMU aussprach. Der Bericht ist jedoch rechtlich nicht bindend. Bei der EU-Kommission laufen aktuell Vorbereitungen für die Novellierung der EU-Vergaberichtlinien im Jahr 2026.
Insbesondere der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte im Vorfeld der Abstimmung für eine Zustimmung zum Bericht des Binnenmarktausschusses geworben und gefordert die verpflichtende Losvergabe bei der für 2026 anstehenden Novellierung der EU-Vergaberichtlinien zu berücksichtigen.

Überprüfung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen

Die EU-Kommission hat die erste Überprüfung der Verordnung über ausländische Subventionen eingeleitet und bittet alle interessierten Personen um Rückmeldung. Beiträge können bis zum 18. November 2025 eingereicht werden. Die Rückmeldungen werden in den Überprüfungsbericht zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen einfließen, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen wird.
Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen ermöglicht es der Kommission, gegen durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt vorzugehen. Das ermöglicht es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in der EU zu gewährleisten und Handel und Investitionen offen zu halten. Die Kommission muss nach der Verordnung ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung bis Juli 2026 und danach alle drei Jahre überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen.

Konsultation zur Überarbeitung der Zahlungsrichtlinie

Die EU-Kommission hat bis zum 25.09.2025 eine Kurzumfrage zur Überarbeitung der Zahlungsverzugsrichtlinie eröffnet. Sie erhofft sich dadurch Informationen zu erlagen, welche Auswirkungen verspätete Zahlungen auf die Unternehmen, insbesondere KMU haben und welche politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug notwendig sind.
Die Zahlungsverzugsrichtlinie ist seit 2011 in Kraft und enthält die Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen dem öffentlichen Sektor und Unternehmen sowie zwischen Unternehmen. Im September 2023 schlug die Kommission eine neue Verordnung vor, die die in der Richtlinie von 2011 über ersetzen soll. Der Vorschlag ist seit September 2023 im Rat anhängig. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission aufgefordert, den Vorschlag zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie zu ersetzen.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de

NRW: Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher und weiterer Vorschriften

Der Landtag in NRW hat am 09.07.2025 das Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, wonach ab dem 01.01.2026 der neue § 75a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Kraft tritt, durch den in NRW alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben werden.
„§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltendechwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde selbst darf weitere Vergaberegelungen nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“
Kommunen sind damit ab dem 01.01.2026 erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Die Verpflichtung zur Anwendung der UVgO und VOB/A entfällt damit für Unterschwellenvergaben.
Weitere Infos finden Sie auf dem Cosinex Blog.
Als Hilfestellung für kommunale Vergabestellen zur Umsetzung des § 75a GO NRW haben die kommunalen Spitzenverbände in NRW jüngst eine Mustersatzung zur Unter­schwellen­vergabe vorgelegt.
Weitere Infos sind zu finden auf dem Cosinex Blog.

Bildung für nachhaltige Beschaffung als zentrales Anliegen der ABSt Sachsen und KNB Sachsen

Die öffentliche Beschaffung bietet einen starken Hebel für die Verwaltung und die Wirtschaft: In Deutschland hat die öffentliche Beschaffung einen Anteil von ca. 15 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (500 Mrd. Euro) und 35 Prozent der gesamtstaatlichen Ausgaben. Allein aus diesem Volumen lassen sich große Potenziale für strategische Ansatzpunkte zum Wohl der Menschen, der Umwelt und für ein wirtschaftliches Wachstum ableiten.
Die ABSt Sachen, bei welcher auch die KNB Sachsen angegliedert ist, möchte genau dort ansetzen und bewirken, dass die nachhaltige öffentliche Beschaffung mehr Aufmerksamkeit erfährt. Das erklärte Ziel ist es darum, einen tieferen Einblick in die Vergabewelt zu ermöglichen und dabei insbesondere Nachhaltigkeitskriterien verstärkt in den Fokus zu rücken.
Beschaffende, Mitarbeitende in Vergabestellen und Verwaltungen, Klimaschutzbeauftragte, Einkaufende aus Kommunen, Behörden, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Institutionen sowie alle an Nachhaltigkeit Interessierte sollen Zugriff auf relevantes und notwendiges Fachwissen erhalten, wie ökologische und soziale Kriterien in öffentlichen Vergabeverfahren berücksichtigt und integriert werden können.
Dabei greifen Nachhaltigkeitsaspekte mit ökonomischen Erwägungen häufig ineinander: Beispielsweise haben geringe Energieverbräuche niedrige Energiekosten zur Folge. Optimierte Wartungsintervalle führen zu niedrigen Instandhaltungskosten. Eine sparsame Dosierung der Reinigungsmittel und die Schulung von Reinigungskräften schonen die Umwelt, die zu reinigenden Materialien und nicht zuletzt den Einsatz an Reinigungsmitteln.
Unser Ziel ist u.a. Schulung und Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren der öffentlichen Hand, welche wir u. a. in verschiedenen Veranstaltungsformaten umsetzen, aber auch mittels individueller Recherchen, Beratungen und einer stetig wachsenden Datenbank, welche Sie hier erreichen: KNB Sachsen
Ihre Ansprechpartnerin:
Kristina Franke, 0351 2802-408, kristinafranke@abstsachsen.de

Sofern Sie ein für Sie interessantes Thema vermissen, wären wir Ihnen für einen Hinweis an die Auftragsberatungsstelle Ihres Bundeslandes sehr dankbar.

IHK-Ausschreibungsdienst

Jetzt abonnieren: Der IHK-Ausschreibungsdienst versorgt Sie wöchentlich per kostenlosem E-Mail-Newsletter (Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“) mit ausgewählten Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Aktuelle Ausschreibung der IHK Region Stuttgart

Derzeit werden Postdienstleistungen ausgeschrieben. Nähre Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.

Bekanntmachungsservice – das zentrale Portal für Öffentliche Ausschreibungen aus Bund, Ländern und Kommunen

Der Bekanntmachungsservice ist frei zugänglich und bietet umfangreiche Funktionen für Ihre individuelle Suche in Bekanntmachungen und zugehörigen Losen. Mit der Anmeldung über ein ELSTER-Unternehmenskonto können Sie sich Bekanntmachungen sowie Suchvorlagen merken und diese Ihren Kollegen weiterleiten. Darüberhinaus wird der Bekanntmachungsservice kontinuierlich verbessert und erweitert. Lassen Sie unsere Suche selbstständig für Sie arbeiten und erfahren Sie so frühzeitig von attraktiven Auftragsbekanntmachungen oder aktuellen Informationen zu Ausschreibungen, die Sie interessieren.
Sehen Sie Bekanntmachungsdetails inklusive zugehöriger Lose auf einen Blick. Am Vergabeverfahren nehmen Sie wie bisher teil - gemäß den Hinweisen der Vergabeplattform, die auf der jeweiligen Detailseite direkt verlinkt ist. Seit Mitte Dezember 2022 steht der Bekanntmachungsservice und macht die Suche nach öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen leichter. Es sind zwar noch nicht alle Plattformen angebunden, aber es werden nach und nach immer mehr.

Regionale Ausschreibungen

weitere Informationen finden Sie auch auf dem Vergabemarktplatz Baden-Württemberg und auf der Website vom Bund.

Deutschlandweite Ausschreibungen

Quelle: Bundesanzeiger

Internationale Projekte und Ausschreibungen


Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die IHK Region Stuttgart keine Gewähr.

Hürden in Europa – Ihr Feedback ist gefragt!

Im EU-Binnenmarkt gibt es immer wieder bürokratische Stolpersteine. Wie können Unternehmen Einfluss nehmen?

Ihre Meinung zählt - EU-Konsultationen als Sprachrohr nutzen

Sie wollen sich einbringen bei Gesetzesinitiativen beziehungsweise zu bestehenden Rechtsvorschriften in Europa? Das ist möglich im Rahmen von Konsultationen der EU über die Online-Plattform „Ihre Meinung zählt“.

Aktuelle EU-Umfrage/-Survey zur Überarbeitung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie

Seit 2011 ist die Zahlungsverzugsrichtlinie in Kraft mit Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Im September 2023 schlug die EU-Kommission eine neue Verordnung vor, die Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ersetzen soll. Der Vorschlag ist allerdings schon seit September 2023 im Rat anhängig und so haben mehrere Mitgliedstaaten die Kommission aufgefordert, den Vorschlag zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie zu ersetzen.
Die Kommission beabsichtigt in einer aktuellen Umfrage, Informationen zu folgenden Aspekten zu sammeln:
i) die Ansichten der interessierten Kreise zu politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug;
ii) die Auswirkungen verspäteter Zahlungen auf die interessierten Parteien.

Ziel ist es, einen Überblick über den Stand des Zahlungsverhaltens in der EU und seine Auswirkungen auf die Unternehmen zu geben und damit zu verstehen, wie das Problem des Zahlungsverzugs angegangen werden kann.
Beteiligen Sie sich an der EU-Survey bis 25. September 2025.

Regeln im EU-Geschäft: Your Europe

Unternehmen haben bestimmte Rechte, die eventuell nicht immer EU-weit respektiert werden, wenn ein Land das einschlägige EU-Recht nicht vollständig umgesetzt hat. Your Europe ist das Online-Portal der EU, das helfen soll, Stolpersteine und Bürokratie in anderen Mitgliedsländern zu erkennen.
Über das Portal kommt man zu den nationalen Informationen über die Anwendung der EU-Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern. Wie gründe ich eine Firma in Frankreich oder Portugal? Welche Steuern kommen auf mich zu als Gewerbetreibender? Oder wie sieht es aus mit dem Inverkehrbringen meiner Produkte in Polen oder Ungarn?
Erkunden Sie den virtuellen EU-Leitfaden Your Europe fürs Auslandsgeschäft.

Single Market Barriers Tracker (früher SMOT – Single Market Obstacles Tool)

Unternehmen können Probleme im Binnenmarkt über den Single Market Barriers Tracker (früher bekannt als SMOT – Single Market Obstacles Tool) melden. Die Europäische Kommission sammelt die Rückmeldungen anonym über das Tool, um zu sehen, wo Prozesse verbessert werden müssen.
Über das Portal YourEurope gelangt man zum SMOT.

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Ein weiterer Weg, sich zu Wort zu melden, geht über das KMU-Feedback. Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es anonym an die Europäische Kommission weiter.
Was haben Sie davon? Aus Ihren Fragen/Anregungen entwickelte Problemlösungen fließen in die EU-Gesetzgebung ein. #EENCanHelp!
Ansprechpartner für Ihre Rückmeldung an die EU finden Sie hier auf der Internetseite bei den Kontakten.
Logo Enterprise Europe Network

Probleme mit Behörden in der EU? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich europäische Behörden nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie:
  • Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Wenn EU-Recht durch eine Behörde in einem anderen Land falsch angewendet wird, kommt SOLVIT ins Spiel. Der kostenlose Dienst der nationalen Behörden in allen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen steht Firmen und Einzelpersonen offen.
Die SOLVIT-Ansprechpartner suchen innerhalb von zehn Wochen nach Lösungen – am einfachsten ist der Kontakt über die Website.

YEA – Your Europe Advice

"Your Europe Advice" (YEA) ist ein kostenfreier Online-EU-Beratungsdienst, der im Auftrag der Europäischen Kommission betrieben wird. YEA besteht aus einem Team von etwa 60 Juristen, die alle 24 EU-Amtssprachen abdecken und sowohl mit dem EU-Recht als auch mit den nationalen Rechtsvorschriften aller EU-Länder vertraut sind. Die Experten beantworten Fragen online in der vom Nutzer gewählten Sprache.

Veranstaltungen im Vergaberecht

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Unternehmen dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller bisher geplanten Termine.
Sobald Sie sich zu den einzelnen Veranstaltungen anmelden können, finden Sie den Link zu Anmeldung direkt bei der Veranstaltung. Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter in der Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“.
Veranstaltungen
Direktvergabe - was gilt es zu berücksichtigen?
23.09.2025: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Seit Oktober 2024 erlaubt die VwV Beschaffung in Baden-Württemberg Direktaufträge bis 100.000 € für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauaufträge. Dr. Hübner und Herr Ritter erklären die Praxis der Direktvergabe.
Save the Date: 22. Symposium für Vergaberecht am 24. November 2025
24.11.2025: 10:30 - 16:00 Uhr
Im IHK-Haus diskutieren Experten über aktuelle Regeln im Vergaberecht wie das Vergabebeschleunigungs- und Bundestariftreuegesetz, Bundeswehrvergabe, Start-up-Vergabe und Direktvergabe nach VwV Beschaffung. Jetzt anmelden und mitdiskutieren!


Vergaberecht – Veranstaltungen für Öffentliche Auftraggeber

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Auftraggeber dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sie wollen immer bestens informiert sein? Abonnieren Sie unseren kostenlosen IHK-Newsletter Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“.
Veranstaltungen
Direktvergabe - was gilt es zu berücksichtigen?
23.09.2025: 09:00 - 12:00 Uhr
Seit Oktober 2024 erlaubt die VwV Beschaffung in Baden-Württemberg Direktaufträge bis 100.000 € für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauaufträge. Die Vergabe VwV seit 2025 empfiehlt die Anwendung für Kommunen.
Save the Date: 22. Symposium für Vergaberecht am 24. November 2025
24.11.2025: 10:30 - 16:00 Uhr
Im IHK-Haus diskutieren Experten über aktuelle Regeln im Vergaberecht wie das Vergabebeschleunigungs- und Bundestariftreuegesetz, Bundeswehrvergabe, Start-up-Vergabe und Direktvergabe nach VwV Beschaffung. Jetzt anmelden und mitdiskutieren!


Wertgrenzen und Schwellenwerte

Das Vergaberecht sieht für die Durchführung der Auftragsvergabe mehrere Verfahrensarten vor, je nach Wert des Auftrages. Die Wertgrenzen und Schwellenwerte haben wir hier für Sie zusammengestellt. Die Werte sind Nettobeträge in EUR.
Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungsverfahren
Schwellenwerte gelten seit dem 01.01.2024
Klassische öffentliche
Aufträge
Sektoren-aufträge
Oberste und obere Bundesbehörden
Konzessionsgeber
Lieferauftrag
221.000
431.000
143.000
5.538.000
Dienstleistungs-
auftrag
221.000
431.000
143.000
5.538.000
Dienstleistungsaufträge,
die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
750.000
1.000.000
750.000
1.000.000
Bauauftrag
5.538.000
5.538.000
5.538.000
5.538.000
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Landesbehörden
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 01.10.2024, befristet bis zum 31.12.2026!
Liefer-und Dienstleistungsauftrag
Rechtsgrundlagen:
  • § 55 LHO
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
  • VWV Beschaffung
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
  • Verhandlungsvergabe bis 221.000 Euro
  • Direktauftrag bis 100.000 Euro

Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
  • § 55 LHO
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
  • Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik-, Landschaftsbau, Straßenausstattung) bis 50.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für übrige Gewerke bis 100.000 Euro
  • Freihändige Vergabe bis 10.000 Euro
  • Direktauftrag bis 3.000 Euro
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Kommunen
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 01.01.2025, befristet bis zum 01.10.2027!
Liefer-und Dienstleistungsauftrag

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
  • Verhandlungsvergaben bis 221.000 Euro
  • Direktaufträge bis 100.000 Euro
Bauauftrag

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro
  • Freihändige Vergabe bis 221.000 Euro
  • Direktauftrag bis 100.000 Euro

Öffentliche Aufträge: ein Stück vom Kuchen

Der Markt für öffentliche Aufträge ist riesig. Allein in Deutschland beträgt er rund 360 Milliarden Euro. EU-weit sind es sogar bis zu 1,9 Billionen Euro. Allerdings haben öffentliche Ausschreibungen den Ruf, aufwändig und kompliziert zu sein. Nicht ganz zu Unrecht. Unser Sechs-Stufen-Plan kann Ihnen helfen, „ein Stück vom Kuchen“ abzubekommen.

Stufe 1: So finden Sie geeignete Ausschreibungen


Bei europaweiten Ausschreibungen werden Sie schnell fündig, denn hier besteht die Verpflichtung, diese auf einer einheitlichen Plattform namens TED (Tenders Electronic ­Daily) zu veröffentlichen.
Nationale Ausschreibungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Gut zu wissen: Sie müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
Um die für Sie passende Ausschreibung zu finden, sollten Sie sich Zeit nehmen. Am besten blockieren Sie sich täglich oder wöchentlich einen festen Termin im Kalender. Suchen Sie nach geeigneten Oberbegriffen oder CPV-Codes und achten Sie auf die Fristen. Legen Sie sich eine Merkliste der für Sie geeignetsten Webseiten an. Dabei sollte unbedingt die IHK-Plattform unter www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4364074 sein. Auch unser kostenloser Newsletter ist hilfreich. Sie abonnieren ihn unter www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4321656
Sie können sich auch bei öffentlichen Auftraggebern proaktiv melden und nach konkreten Vergabeabsichten samt Termin fragen. Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Beschaffungen nämlich bereits ein Jahr im Voraus im Haushaltsplan mit einem konkreten Zeitplan hinterlegen.

Stufe 2 oder lohnt sich eine Teilnahme wirklich?

In Stufe 1 haben Sie eine passende Ausschreibung gefunden. Jetzt heißt es, die Unterlagen zu sichten und zu analysieren.
Wichtigste Frage: Erfüllen Sie die Eignungskriterien und Mindestanforderungen? Und umgekehrt: entspricht die geforderte Leistungsbeschreibung Ihrem Profil? Können Sie die genannte Angebots- und Lieferfrist einhalten? Brauchen Sie Subunternehmer, um Teilaufgaben zu erledigen? Wenn ja: sind diese überhaupt zugelassen?
Überlegen Sie auch, welche weitergehenden Verpflichtungen durch etwaige Lastenhefte, Mindestlohn etc. Sie eingehen müssten. Haben Sie hierfür Rückendeckung der Geschäftsführung? Brauchen Sie interne Genehmigungen oder müssen Sie bereits jetzt erste Prozesse anstoßen?
Bevor Sie den ganz großen Aufwand starten: recherchieren Sie erst einmal, wie Ihre Auftragschancen stehen und mit wem Sie wahrscheinlich konkurrieren werden.
Werfen Sie zusätzlich einen genauen Blick auf die geforderten Nachweise. Liegen sie vor oder können sie mit überschaubarem Aufwand beschafft werden? Beim Nachweismanagement im Liefer- und Dienstleistungsbereich unterstützen wir Sie gerne mit der Präqualifizierung. Denn wenn Ihr Unternehmen präqualifiziert ist, dann fällt die aufwändige Nachweissuche weg.
www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4364074

Stufe 3 oder so geht man vor

Nachdem Sie Stufe 2 durchlaufen haben – stellen Sie fest, dass sich eine Teilnahme lohnen könnte. Nun geht es in die Vorplanung:
  • Tracken Sie die Angebotsfrist
  • Bestimmen Sie die Schnittstellen, die Sie für Ihr Angebot benötigen
  • Informieren Sie die Schnittstellen über die Angebotsfrist - möglichst mit Puffer
  • Lassen Sie sich regelmäßige Updates Ihrer Schnittstellen geben, sodass Sie nachjustieren können
  • Haben Sie immer ein Auge auf das Vergabeportal, falls da Änderungen in den Vergabeunterlagen publiziert werden
  • Kalkulieren Sie Themen wie Zeitverschiebungen, Feiertage, Urlaubszeit ein
  • Schreiben Sie sich die Mindestanforderungen aus den Vergabeunterlagen auf und kontrollieren Sie regelmäßig, ob diese berücksichtigt werden können
  • Notieren Sie sich die exakte Leistungsbeschreibung ggf. mit Lastenheften und tracken Sie, ob alle geforderten Punkte in Ihrer Angebotsmatrix berücksichtigt sind
  • Holen Sie sich notwendige interne Genehmigungen ein
  • Geben Sie regelmäßige Updates
  • Bei Unklarheiten formulieren Sie mögliche Bieterfragen.

Stufe 4 – die Angebotserstellung

Sie haben einen Plan gemacht, Ihre Schnittstellen eingebunden, sogar eine Matrix erstellt und sind nun bereit, das Angebot mitsamt Preiskalkulation zu erstellen.
Vorher sollten Sie aber alles noch einmal unter folgenden Aspekten kontrollieren - am besten nach dem Vier-Augen-Prinzip:
  • Stimmt die Leistungsbeschreibung in Ihrem Angebot mit den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen exakt überein?
  • Ist Ihre Preismatrix exakt so dargelegt worden, wie vom öffentlichen Auftraggeber gemäß den Vergabeunterlagen gefordert – enthält sie alle Angaben?
  • Welche Fragen sind noch ungeklärt und müssen zwingend vom ­öffentlichen Auftraggeber beantwortet werden?
  • Achten Sie unbedingt darauf, keine unzulässigen Nebenangebote mit einzureichen.
  • Sind alle geforderten Erklärungen da und von den Zuständigen unterschrieben?
  • Wurden alle Kreuzchen auf den beiliegenden Formularen exakt gemacht? Zum Beispiel die Erklärung zum Mindestlohn?
  • Liegen alle geforderten Zertifikate und Eigenerklärungen vor und sind sie noch gültig?
Diese Genauigkeit ist mühsam und zeitaufwendig, aber sehr wichtig, da Sie die Vergabeunterlagen unter keinen Umständen verändern, anpassen oder ergänzen dürfen. Dies führt nämlich in jedem Fall zum sofortigen Ausschluss Ihres Angebots.

Stufe 5 - das kann/muss der Bieter fragen

Bieterfragen sind bei Unklarheiten, Fehlern oder Defiziten in den Vergabeunterlagen vom Bieter zu stellen. Der öffentlichen Auftraggeber ist verpflichtet, sie rechtzeitig zu beantworten und gegebenenfalls die Vergabeunterlagen zu überarbeiten. Die Antworten muss er allen Bewerbern unverzüglich, identisch und gleichzeitig zugänglich machen. Individuelle Antworten sind nur möglich, wenn offensichtlich ein Missverständnis seitens des Bieters vorliegt oder wenn ansonsten Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Fragenden preisgegeben würde. Reicht die Frist zur Angebotserstellung dann nicht mehr aus, muss sie angemessen verlängert werden.
Bieterfragen können – falls nicht befristet - bis Ablauf der Abgabefrist gestellt werden. Deswegen sollten Sie sie unbedingt im Auge behalten. Zwar bekommen ­registrierte Bieter in der Regel automatisch eine Benachrichtigung, doch wenn der Kollege, an dessen Adresse sie geht krank oder in Urlaub ist, nützt das wenig. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine allgemeine E-Mail-­Adresse für das Team der Ausschreibungsbearbeitung anzulegen.

Stufe 6 - die Angebotsabgabe

Auf den letzten Metern sollten Sie das ­finale Angebot erneut im Vier-Augen-­Prinzip schrittweise auf mögliche fehlende Inhalte, Kreuzchen, Erklärungen, Unvollständigkeit, Unklarheit, fehlende Nachweise etc. durchgehen (siehe IHK-Tipp), bevor Sie es dann hochladen und die Abgabe besiegelt ist.
Jetzt haben Sie es geschafft! Wenn Sie den Zuschlag erhalten: Herzlichen Glückwunsch! Wenn nicht, setzen Sie sich mit Ihrem Team zusammen und erörtern Sie Dinge die gut gelaufen sind (das motiviert) und Dinge, die sie künftig besser machen sollten. Seien Sie versichert, mit jeder Ausschreibung kommt mehr Routine hinzu.
Melanie Franke, IHK Region Stuttgart, Auftragsberatungsstelle für Magazin Wirtschaft 11-12.2023, Rubrik Rat&Tat

IHK-Checkliste: 12 Kontrollfragen vor der Abgabe

Bevor Sie Ihr Angebot an einen öffent­lichen Auftraggeber final hochladen, ­checken Sie noch einmal folgende elf Punkte:
1) Nachweise: Sind alle geforderten Nachweise beigefügt, sind diese gemäß den Vorgaben aus den Vergabeunterlagen gültig und vollständig?
2) Formblätter: Sind alle geforderten Formblätter ausgefüllt und alle Kreuzchen an den hierfür vorgesehenen Stellen gesetzt?
3) Bietergemeinschaften: Können Sie Ihre Kräfte ­bündeln, indem Sie mit anderen Unternehmen kooperieren?
4) Unterschriften: Wurden alle geforderten Unterschriften geleistet? Haben die berechtigen Personen unterschrieben?
5) Sicherheit: Steht ein IT-Experte bei etwaigen technischen Problemen beim Hochladen im Hintergrund zur Verfügung, falls möglich?
6) Haben Sie die Kontaktdaten des jeweiligen Plattformanbieters griffbereit?
7) Tracking: Wurden alle internen Prozesse eingehalten und ist dies auch dokumentiert?
8) Vollständigkeit: Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig gemacht worden?
9) Struktur; Klarheit: Ist das Angebot klar ­strukturiert und kann objektiv beurteilt werden?
10) Leistungsbeschreibung: Gehen Sie auch diese nochmals im Detail durch.
11) Preismatrix: Auch hier unbedingt nochmals drüber gehen: Legen Sie Ihr Augenmerk auf die Preise aber auch auf die Bemerkungen auf dem Preisblatt, wie diese konkret abzugeben sind.
12) Kontrolle: Speichern Sie am Schluss Ihr finales Angebot auch unbedingt als solches auf dem Laufwerk.


Aktuelle Ausschreibung der IHK Region Stuttgart

Mit vorliegender Ausschreibung werden die Postdienstleistungen der Zentrale in Stuttgart ausgeschrieben. Die konkreten Leistungen sind in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag, dargestellt.

Nutzen Sie unsere Bieterdatenbank um geeignete Unternehmen zu finden

Öffentliche Auftraggeber können den Bieterkreis für eine Ausschreibung durch die Zubenennung von Unternehmen unentgeltlich erweitern.

Ablauf des Benennungsverfahrens

Die Auftragsberatungsstelle führt eine Bieterdatenbank mit Unternehmen aus ganz Baden-Württemberg. Auf Anfrage nennt Ihnen die Auftragsberatungsstelle interessierte Bewerber. Dabei wird in jedem Einzelfall überprüft, ob die in Frage kommenden Unternehmen liefer- und leistungsfähig sind.

Welche Angaben werden vom Auftraggeber benötigt?

  • Liefer- oder Dienstleistungsauftrag
  • Geschätzter Auftragswert in Euro
  • Herkunft der zu benennenden Bewerber (aus Baden-Württemberg, bundesweit)
  • Zeitpunkt, bis wann die Benennung erfolgen soll und gewünschter Liefertermin
  • Aussagekräftige Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes (Anzahl, Material, Funktion, Besonderheiten, Einsatzzweck...)
  • Anzahl der Unternehmen, die benannt werden sollen
  • Bereits vorgesehene Bewerber
So funktioniert die Registrierung: Bitte füllen Sie dazu das Onlineformular zur Bennung von Unternehmen für Ihre Ausschreibung aus.

Was sind die Vorteile der Benennung?

  • Unentgeltlich: Die Anfrage ist kostenfrei.
  • Umfassendes Firmenprofil: Im Gegensatz zur Recherche in Branchenverzeichnissen oder im Internet sind die Unternehmen mit ihrer kompletten Produktpalette und ihrem Lieferprogramm erfasst.
  • Qualität: Die Unternehmen werden auf Angebots-, Leistungs- und Lieferfähigkeit überprüft.
  • Breiterer Wettbewerb: Der Bieterkreis kann mit der Benennung um weitere Anbieter, auf Wunsch aus ganz Deutschland, erweitert werden.
  • Innovative Lösungen: Bei Lieferungen und Dienstleistungen, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ist die Benennung genau das Richtige.

Rechtliche Grundlagen für die Benennung

Auf den Service der Auftragsberatungsstelle verweist Ziffer 8.14 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung).

Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)

Sparen Sie sich durch die Präqualifizierung im Amtlichen Verzeichnis AVPQ Zeit, wenn Sie an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Hier vereinfacht sich für Sie die Eignungsprüfung.
Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem kurzen Video.
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Das sind Ihre fünf Vorteile

Weniger Aufwand

Einmal im Amtlichen Verzeichnis aufgenommen, sparen Sie sich die Zusammenstellung der Eignungsnachweise bei jeder Ausschreibung im Liefer- und Dienstleistungsbereich

Zeit- und Kostenersparnis

Reichen Sie bei jeder Angebotsabgabe die Kopie des Zertifikates oder die Zertifikatsnummer und den Zugangscode ein. Dann kann der öffentliche Auftraggeber direkt auf Ihre Nachweise und online eingetragenen Angaben zugreifen. Bei jeder Angebotsabgabe wird lediglich eine Kopie des Zertifikates oder die zugehörige Zertifikatsnummer eingereicht. Dies ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber den Zugriff auf die im amtlichen Verzeichnis hinterlegten Nachweise.

Höhere Rechtssicherheit

Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung des eingetragenen Unternehmens nur anzweifeln, wenn ihm dafür berechtigte Gründe vorliegen.

Begrenztes Risiko

Das Risiko wird reduziert bei einem Ausschreibungsverfahren aufgrund nicht mehr aktueller oder unvollständiger unternehmensbezogener Nachweise ausgeschlossen zu werden.

Synchronität zur EEE

Die Nachweise entsprechen den Anforderungen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
Wie hoch sind die Kosten? Präqualifizierung und Eintragung in das amtliche Verzeichnis gelten für ein Jahr. Die Kosten dafür betragen 160 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) und 63,03 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) Eintragungsgebühren. Siehe auch Gebührenordnung der IHK Region Stuttgart.
Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ist eine Online-Datenbank. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens. Die einzelnen Nachweise der Unternehmen sind nur nach Eingabe der entsprechenden Zugangscodes für die öffentlichen Auftraggeber sichtbar.
Wir prüfen die eingereichten Unterlagen und Sie erhalten dann das Zertifikat.

So funktioniert die Antragsstellung

Es lohnt sich, füllen Sie gleich die Unterlagen aus oder rufen Sie uns an unter 0711-2005-1116. Wir beraten Sie gerne.

Präqualifizierung von Nachunternehmen aus der Kurier-, Express-, Paketdienstbranche

Durch eine Präqualifikation von Nachunternehmern gem. § 28e Abs. 3g SGB IV werden auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Nachunternehmerhaftung für Versäumnisse bei der Zahlung von Sozialgaben im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP) erfüllt.
Im Vorfeld der Eintragung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) prüfen die Auftragsberatungsstellen in den Bundesländern die Zuverlässigkeit von Unternehmen. Eine darauffolgende Eintragung in das AVPQ führt zur Befreiung des Hauptauftragnehmers von der Nachunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3g SGB IV. Wegen des hoheitlichen Status des AVPQ bedarf es dazu keiner zusätzlichen Akkreditierung der Auftragsberatungsstellen.
Alternativ können sich Nachunternehmer auch von einem akkredierten Anbieter zertifizieren lassen. Am Markt gibt es solche akkredierten Anbieter, die eine entsprechende Präqualifizierung vornehmen und damit ebenfalls eine Befreiung von der Nachunternehmerhaftung gewährleisten können.
Rechtlicher Hintergrund: Seit Änderung der Vergabeverordnung (VgV) im April 2016 führen die Industrie- und Handelskammern ein amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe. Damit wurde die Präqualifizierung auf eine rechtlich verbindliche Basis gestellt.

eCertis - EU-Portal unterstützt bei grenzüberschreitenden Ausschreibungsverfahren

Das online-Dokumenten-Archiv eCertis erfasst für jedes EU-Mitgliedsland Nachweise, die in einem europaweiten Vergabeverfahren verlangt werden. Die Funktionen bieten die Möglichkeit, sich die Dokumente mehrerer Staaten gleichzeitig anzeigen zu lassen. Dies erleichtert den direkten Vergleich. Sowohl Unternehmen als auch Vergabestellen können nun schnell erkennen, welche entsprechenden Dokumente in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Informationen zum aktuellen deutschen Vergaberecht sind erhältlich bei der IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg.
Unternehmen, die Fragen zu den Nachweisen im Rahmen von Ausschreibungen im (EU-)Ausland sowie zu Melde- und Registrierungspflichten bei der Durchführung von Arbeiten im Ausland haben, wenden sich bitte an die IHK-Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen.

Elektronische Auftragsvergabe (eVergabe)

Für europaweite Vergabeverfahren ist die e-Vergabe (elektronische Auftragsvergabe) seit dem 1. Oktober 2018 verpflichtend. Nationale Vergabeverfahren für Behörden und Betriebe des Landes müssen seit 1. Januar 2020 per eVergabe durchgeführt werden. Die Kommunen können wählen, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln.

Was eVergabe bedeutet

Bei der eVergabe muss der öffentliche Auftraggeber eine Grundlage (Vergabeplattform) für die Annahme elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen schaffen sowie alle europaweiten Ausschreibungen über diese Vergabeplattform veröffentlichen und abwickeln. Seit dem Jahr 2020 ist dies auch für nationale Ausschreibungen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen, die unterhalb von 25.000 Euro netto liegen.
Auch die Bieter sind bei der eVergabe verpflichtet, ihre Fragen, fehlende Angaben, Nachweise zur Eignung oder Informationen, die zur Aufklärung des abgegebenen Angebots beitragen, ausschließlich elektronisch einzureichen. Bieter, die ihr Angebot nicht elektronisch einreichen, werden automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

eVergabe-Tipps für Bieter

Auftraggeber-Plattformen nutzen

Seit Anfang Juli 2019 hat die e-Vergabeplattform Baden-Württemberg ihre Arbeit aufgenommen. Erklärtes Ziel ist eine landesweit einheitliche Plattform für Vergaben und damit auch zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen in Baden-Württemberg. Die Einführung des Vergabemanagementsystems erfolgt parallel. Ein wichtiger Vorteil der Vergabeplattform ergibt sich aus dem Anschluss der unmittelbaren Landesverwaltung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg die e-Vergabe im Unterschwellenbereich. Für die Kommunen wird die Anwendung der UVgO lediglich empfohlen und nicht – anders als bei den Behörden und den Betrieben des Landes - vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Wenn Sie als Bieter Interesse an einem EU-Vergabeverfahren haben, sollten Sie sich direkt auf der vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eingerichteten Plattform mit Ihren Daten registrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie als Bieter dann automatisch über Bieterfragen und deren Beantwortung sowie über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden – üblicherweise per E-Mail, deren Adresse sie bei der Registrierung hinterlegt haben. Dieses E-Mail-Postfach sollte für alle mit dem Vergabeverfahren betrauten Kollegen zugänglich sein.

Präqualifizierung

Für die Teilnahme an einem europaweiten oder nationalen Vergabeverfahren müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Diese für jede Ausschreibung zu wiederholen, ist sehr aufwändig. Eine gute Alternative ist die Präqualifizierung mit der Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK für Unternehmen und freiberuflich Tätige aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Elektronische Signatur kann notwendig sein

Wenn es der öffentliche Auftraggeber fordert, müssen die Angebote mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Signatur ersetzt eine eigenhändige Unterschrift und stellt die Echtheit der elektronisch übermittelten Daten sowie die Beweiskraft rechtsverbindlicher Erklärungen sicher.

eCertis – Über Bescheinigungen für Vergabeverfahren in der EU informieren

Die EU-Kommission unterstützt mit der Datenbank e-Certis öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen. e-Certis ist ein Informationssystem für Ausschreibungsverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Mithilfe der Datenbank können sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter prüfen, welche Unterlagen aus EU-Ländern den Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen, die vor Ort verlangt werden, gleichgestellt sind.

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.


Teilnahme an Ausschreibungen

Bei der Bewerbung um öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge müssen Unternehmen häufig Nachweise über ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorlegen. Dies ist zum Teil mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Die IHK Auftragsberatungsstelle bietet Unternehmen, die sich häufig an Ausschreibungen beteiligen, an, sich präqualifizieren zu lassen. Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen für Vergaben im Liefer-und Dienstleistungsbereich. Die präqualifizierten Unternehmen werden dann in die bundesweiten Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich, auch amtliches Verzeichnis genannt, aufgenommen.
Mit Änderung der Vergabeverordnung wurden die IHKs durch § 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Mit der Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gelten die geforderten unternehmensbezogenen Eignungsnachweise in der Regel als erbracht. Das heißt, präqualifizierte Unternehmen müssen bei der Beteiligung an Ausschreibungen keine Einzelnachweise mehr vorlegen und sparen dadurch erheblich Kosten und Zeit.
Die Präqualifizierung ist freiwillig; selbstverständlich kann jedes Unternehmen seine Eignung wie bisher durch Einzelnachweise gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber belegen.