Auftragswesen Aktuell September 2025
- Änderung des Lieferkettengesetzes - Abschaffung Berichtspflicht für Unternehmen
- UBA-Publikation zu Regelungen der Bundesländer zu umweltfreundlichen Beschaffung
- EU-Parlament stimmt für Stärkung des Losgrundsatzes
- Überprüfung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen
- Konsultation zur Überarbeitung der Zahlungsrichtlinie
- NRW: Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher und weiterer Vorschriften
- Bildung für nachhaltige Beschaffung als zentrales Anliegen der ABSt Sachsen und KNB Sachsen
Änderung des Lieferkettengesetzes - Abschaffung Berichtspflicht für Unternehmen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Kernpunkt des Entwurfs ist die Abschaffung der Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Damit sollen die Unternehmen von Bürokratie entlastet werden, gleichzeitig wird sichergestellt, dass Bußgelder nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten verhängt werden. Die Regierung setzt mit der Abschaffung ein Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Das Lieferkettengesetz soll mit den geplanten Änderungen gelten, bis die derzeit auf EU-Ebene verhandelte Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt ist.
UBA-Publikation zu Regelungen der Bundesländer zu umweltfreundlichen Beschaffung
Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine aktualisierte Publikation zu Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Beschaffung veröffentlicht. Sie beschreibt rechtliche Vorgaben auf Gesetzes- und Verordnungsebene einschließlich verwaltungsinterner Vorschriften der Bundesländer, die für die Beschaffung umweltfreundlicher Waren und Dienstleistungen von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Umsetzung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), der Kreislaufwirtschaft und zum Klimaschutz. Diese werden auch in einer tabellarischen Übersicht erfasst, ergänzt um Vorgaben hinsichtlich Holz, Papier und Lebenszykluskosten.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de
EU-Parlament stimmt für Stärkung des Losgrundsatzes
Das Europäische Parlament hat am 09.09.2025 eine Entschließung zur öffentlichen Beschaffung angenommen, die eine Stärkung des Losgrundsatzes vorsieht. Das Parlament folgte mit seiner Entscheidung dem Binnenmarktausschuss. Dieser hatte seinen Bericht am 07.07.2025 angenommen, in dem er sich für eine Stärkung der losweisen Vergabe aus Gründen des Wettbewerbs und der Unterstützung von KMU aussprach. Der Bericht ist jedoch rechtlich nicht bindend. Bei der EU-Kommission laufen aktuell Vorbereitungen für die Novellierung der EU-Vergaberichtlinien im Jahr 2026.
Insbesondere der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte im Vorfeld der Abstimmung für eine Zustimmung zum Bericht des Binnenmarktausschusses geworben und gefordert die verpflichtende Losvergabe bei der für 2026 anstehenden Novellierung der EU-Vergaberichtlinien zu berücksichtigen.
Überprüfung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Die EU-Kommission hat die erste Überprüfung der Verordnung über ausländische Subventionen eingeleitet und bittet alle interessierten Personen um Rückmeldung. Beiträge können bis zum 18. November 2025 eingereicht werden. Die Rückmeldungen werden in den Überprüfungsbericht zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen einfließen, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen wird.
Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen ermöglicht es der Kommission, gegen durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt vorzugehen. Das ermöglicht es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in der EU zu gewährleisten und Handel und Investitionen offen zu halten. Die Kommission muss nach der Verordnung ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung bis Juli 2026 und danach alle drei Jahre überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen.
Konsultation zur Überarbeitung der Zahlungsrichtlinie
Die EU-Kommission hat bis zum 25.09.2025 eine Kurzumfrage zur Überarbeitung der Zahlungsverzugsrichtlinie eröffnet. Sie erhofft sich dadurch Informationen zu erlagen, welche Auswirkungen verspätete Zahlungen auf die Unternehmen, insbesondere KMU haben und welche politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug notwendig sind.
Die Zahlungsverzugsrichtlinie ist seit 2011 in Kraft und enthält die Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen dem öffentlichen Sektor und Unternehmen sowie zwischen Unternehmen. Im September 2023 schlug die Kommission eine neue Verordnung vor, die die in der Richtlinie von 2011 über ersetzen soll. Der Vorschlag ist seit September 2023 im Rat anhängig. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission aufgefordert, den Vorschlag zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie zu ersetzen.
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Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de
NRW: Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher und weiterer Vorschriften
Der Landtag in NRW hat am 09.07.2025 das Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, wonach ab dem 01.01.2026 der neue § 75a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Kraft tritt, durch den in NRW alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben werden.
„§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltendechwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde selbst darf weitere Vergaberegelungen nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“
Kommunen sind damit ab dem 01.01.2026 erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Die Verpflichtung zur Anwendung der UVgO und VOB/A entfällt damit für Unterschwellenvergaben.
Als Hilfestellung für kommunale Vergabestellen zur Umsetzung des § 75a GO NRW haben die kommunalen Spitzenverbände in NRW jüngst eine Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe vorgelegt.
Bildung für nachhaltige Beschaffung als zentrales Anliegen der ABSt Sachsen und KNB Sachsen
Die öffentliche Beschaffung bietet einen starken Hebel für die Verwaltung und die Wirtschaft: In Deutschland hat die öffentliche Beschaffung einen Anteil von ca. 15 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (500 Mrd. Euro) und 35 Prozent der gesamtstaatlichen Ausgaben. Allein aus diesem Volumen lassen sich große Potenziale für strategische Ansatzpunkte zum Wohl der Menschen, der Umwelt und für ein wirtschaftliches Wachstum ableiten.
Die ABSt Sachen, bei welcher auch die KNB Sachsen angegliedert ist, möchte genau dort ansetzen und bewirken, dass die nachhaltige öffentliche Beschaffung mehr Aufmerksamkeit erfährt. Das erklärte Ziel ist es darum, einen tieferen Einblick in die Vergabewelt zu ermöglichen und dabei insbesondere Nachhaltigkeitskriterien verstärkt in den Fokus zu rücken.
Beschaffende, Mitarbeitende in Vergabestellen und Verwaltungen, Klimaschutzbeauftragte, Einkaufende aus Kommunen, Behörden, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Institutionen sowie alle an Nachhaltigkeit Interessierte sollen Zugriff auf relevantes und notwendiges Fachwissen erhalten, wie ökologische und soziale Kriterien in öffentlichen Vergabeverfahren berücksichtigt und integriert werden können.
Dabei greifen Nachhaltigkeitsaspekte mit ökonomischen Erwägungen häufig ineinander: Beispielsweise haben geringe Energieverbräuche niedrige Energiekosten zur Folge. Optimierte Wartungsintervalle führen zu niedrigen Instandhaltungskosten. Eine sparsame Dosierung der Reinigungsmittel und die Schulung von Reinigungskräften schonen die Umwelt, die zu reinigenden Materialien und nicht zuletzt den Einsatz an Reinigungsmitteln.
Unser Ziel ist u.a. Schulung und Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren der öffentlichen Hand, welche wir u. a. in verschiedenen Veranstaltungsformaten umsetzen, aber auch mittels individueller Recherchen, Beratungen und einer stetig wachsenden Datenbank, welche Sie hier erreichen: KNB Sachsen
Ihre Ansprechpartnerin:
Kristina Franke, 0351 2802-408, kristinafranke@abstsachsen.de
Sofern Sie ein für Sie interessantes Thema vermissen, wären wir Ihnen für einen Hinweis an die Auftragsberatungsstelle Ihres Bundeslandes sehr dankbar.