Nr. 70414
IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg

Auftragswesen Aktuell März 2024

Handwerk und BLB NRW stärken Zusammenarbeit durch eine neue Vergabevereinbarung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) und Handwerk NRW haben im Januar 2024 eine neue Vergabevereinbarung unterzeichnet, die eine mittelstandsgerechte Vergabe im öffentlichen Sektor fördern soll.
Die neue Vergabevereinbarung sieht vor, dass geeignete Vorhaben nach Möglichkeit in mehrere, kleinere Aufträge unterteilt werden – die somit für den Mittelstand attraktiv sind und löst die Vereinbarung aus dem Jahr 2006 ab. Darüber hinaus wurde sie an veränderte Rechtsvorschriften angepasst.
Das aktualisierte Schriftstück bestätigt den Grundsatz der Mittelstandsfreundlichkeit beispielsweise bei der Vergabe von Gebäudemanagement-Dienstleistungen. Geeignete Bauvorhaben werden nach dem Prinzip der teil- und fachloseweisen Vergabe in kleinere Teilleistungen beziehungsweise in qualitativ abgrenzbare Fachleistungen für die öffentliche Ausschreibung zerlegt. Mit dieser Aufteilung wird explizit der Mittelstand angesprochen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BLB NRW.

Rügen über den Nachrichtendienst WhatsApp

Wie hoch sind die formalen Anforderungen an eine Rüge und können begründete Zweifel auch über einen Nachrichtendienst bekannt gegeben werden? Mit dieser Frage hat sich die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern bereits im Jahr 2022 auseinandergesetzt.

Sachverhalte:
In einem Offenen Verfahren wurden Leistungen EU-weit ausgeschrieben. Die Bekanntmachung enthielt den Eintrag „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“. Nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Öffnungstermins schrieb der Geschäftsführer der Antragstellerin (ASt) dem Projektleiter des Antragsgegners (AG) über WhatsApp eine Nachricht: „Hallo …., das Ergebnis kennst Du ja bestimmt schon. Vllt. könnt ihr mal gucken, ob die geforderte AK 2 wirklich vorliegt.
Drei Wochen später erhielt die ASt die Nachricht, dass die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter beabsichtigt sei. Mit dem Nachprüfungsantrag äußert die ASt Zweifel an der Geeignetheit des anderen Bieters. Die AG trägt vor, dass die mittels WhatsApp gesendete Nachricht keine formal gültige Rüge sei. Somit sei auch der Nachprüfungsantrag unzulässig. Des Weiteren trägt die AG vor, die Rüge sei mit Hinweis auf die Bieterplattform zurückgewiesen worden.
Beschluss:
Der Nachprüfungsantrag war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit dem Versand der Nachricht über den Nachrichtendienst hat die ASt ihre Rügeobliegenheit erfüllt. Hohe Anforderungen sind an die Rüge eines Bieters nicht zu stellen. Es ist zulässig, eine Rüge als Frage zu formulieren, solange deutlich wird, dass in einem bestimmten Sachverhalt ein Vergaberechtsverstoß gesehen und Abhilfe erwartet wird.
Die Nachricht des Geschäftsführers der ASt hatte zum Inhalt, dass Zweifel bestehen, ein konkurrierender Bieter könne bessere Preise anbieten, wenn er in qualitativer Hinsicht die gleichen Standards bei der Auftragserledigung aufweist wie die ASt Die konkrete Nachfrage zu einem Gütezeichen RAL AK 2 ist als Rüge zu verstehen. Das Informationsschreiben nach § 134 GWB war daraufhin als Weigerung anzusehen, der Rüge abzuhelfen.
Daran ändert auch die Pflicht zur elektronischen Vergabe nichts. Die Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU, die die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestellen betreffen, beziehen sich nur auf das "Vergabeverfahren".

Die Rüge ist nach Auffassung der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern Teil des Rechtsmittelverfahrens und gerade nicht dem Vergabeverfahren zuzurechnen. Für den Zugang der Rüge, die als eine rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, gilt deshalb § 130 BGB. Auch die Übermittlung an den Projektleiter der AG wurde als ausreichend erachtet.
Dieser war mit der Durchführung der Ausschreibung betraut und somit objektiv als Ansprechpartner anzusehen.
Praxistipp:
Es wird deutlich, dass sich die Kommunikation auch im geschäftlichen Bereich verändert. Jedoch ist für die Erhebung von Einwendungen schon mit Blick auf Transparenz und Dokumentation ein formaler Weg zu empfehlen. Dabei kann auf die Bieterkommunikation der Vergabeplattform, eine einfache E-Mail mit Betreff oder einen Telefonanruf in der Vergabestelle gesetzt werden. Ob eine Nachricht über einen für den privaten Austausch entwickelten Instant-Messaging-Dienst in jedem Fall als Rüge erkannt wird und somit auch eine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt, ist höchst fraglich.
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2022, Az.: 3 VK 3/22
Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110

Anforderungen an eine Rüge, Vermengung von Eignungs- und Wertungskriterien

Rügen in „Blaue hinein“ sind nicht erfolgversprechend. Für die Erkennbarkeit eines vergaberechtlichen Verstoßes ist auf den durchschnittlichen Bieter und dessen laienhafte rechtliche Wertungsmöglichkeiten abzustellen.
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (AG) schrieb in einem EU-weiten Verfahren Reinigungsleistungen für eine Hochschule aus. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit waren zwei Referenzprojekte gefordert.
Festgelegte Zuschlagskriterien waren Preis (60 Prozent), durchschnittlicher Leistungswert aller Raumgruppen (35 Prozent) und Referenzen (5 Prozent). Erbrachte ein Bieter die erforderlichen Referenzen, so erhielt er die volle Punktzahl von 5.
Die Antragstellerin (ASt) gab ein Angebot ab. Mit Vorabinformationsschreiben gemäß § 134 GWB teilte die AG der ASt mit, dass der Zuschlag an einen Wettbewerber erteilt werden solle. Daraufhin rügte die ASt zum einen die Doppelverwertung der Referenzen als Eignungs- und Wertungskriterium und zum anderen die Unauskömmlichkeit des Angebotes des Zuschlagsbieters, da ihr eigenes Angebot bereits sehr knapp kalkuliert gewesen sei und deshalb nicht noch weiter unterschritten werden könne. Die AG habe die gebotene Aufklärung versäumt. Die AG half der Rüge nicht ab, woraufhin die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellte, der zurückwiesen wurde. Dagegen legte die ASt sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. ein.
Beschluss:
Ohne Erfolg! Der Nachprüfungsantrag war nach Ansicht des OLG bereits unzulässig.
1. Hinsichtlich der unzulässigen Vermengung von Eignungs- und Wertungskriterien ist die Rüge der Antragstellerin gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. Für die Erkennbarkeit eines vergaberechtlichen Verstoßes sei auf den durchschnittlichen Bieter und dessen laienhafte rechtliche Wertungsmöglichkeiten abzustellen. Dieser kenne nach Auffassung des Vergabesenates die Grundstrukturen des Vergabeverfahrens und damit auch die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Eignungs- und Wertungskriterien. Der durchschnittlichen Bieter wisse, dass Eignungs- und Wertungskriterien zu trennen seien. Es genüge die Erkenntnis, dass es „so nicht geht“.
Insofern hätte die ASt bereits bei der Angebotserstellung erkennen müssen, dass die Referenzen sowohl als Eignungs- als auch als Wertungskriterium Berücksichtigung finden. Sie hätte erkennen müssen, dass die Referenzen auch bei den Wertungskriterien als „erforderlich“ bezeichnet wurden und eine abgestufte Wertung ist nach dem Wortlaut nicht vorgesehen war. Schon daraus hätte die ASt schließen können, dass die AG Eignungs- und Wertungskriterien nicht hinreichend voneinander getrennt habe. Denn selbst wenn sie annähme, dass die AG hier Unterschiedliches habe prüfen wollen, fehle jeder Anhaltspunkt, was dann Gegenstand der Eignungsprüfung und was Gegenstand der Wertung sein sollte. Allein diese Erkennbarkeit begründe eine Rügeobliegenheit hinsichtlich der Unzulässigkeit der Verwertung der Referenzen bei der Wertung nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB und schließe eine Rüge erst nach Angebotsabgabe aus.
2. Hinsichtlich der behaupteten Unauskömmlichkeit Angebotes des Zuschlagsbieters verneint der Vergabesenat die Antragsbefugnis der ASt da diese in ihrer Rüge keine hinreichenden Umstände dafür dargelegt habe. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, sich auf nur vermutete Tatsachen zu stützen. Dabei müsse die ASt jedoch Anhaltspunkte vortragen, die diese Vermutung soweit plausibilisierten, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit darstellen. Der Vortrag dürfe nicht willkürlich ins Blaue hineinerfolgen. Die Antragstellerin müsse objektive Anhaltspunkte vortragen, weshalb sie ihre Behauptung für möglich oder wahrscheinlich halten darf. Der Vortrag der ASt, ein niedrigerer als der von ihr kalkulierte Stundenverrechnungssatz könne nicht auskömmlich sein, reiche dafür nicht aus.

Praxistipp:
Auch wenn die VK Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.11.2019 – 1 VK 62/19) und die VK Sachsen (Beschuss vom 02.04.2019) von einem Bieter nicht erwarten, dass er eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erkennen muss, sollten Bieter die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. beachten, das dies anders bewertet und vergaberechtliche Expertise bei Bietern unterstellt.
Stellt ein Bieter bei der Auswertung der Vergabeunterlagen fest, dass diese unklar oder widersprüchlich sind, oder ist er der Auffassung, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen, muss er die Vergabestelle umgehend darauf hinweisen, um nicht später mit seinem (berechtigten) Vorbringen präkludiert zu sein. Vergaberechtliche Kenntnisse dürften für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren immer wichtiger werden. Im Zweifel sollten sich Bieter vergaberechtlich beraten lassen.
Sofern ein Bieter die Unauskömmlichkeit eines Wettbewerbsangebotes beanstanden möchte, muss er dazu so fundiert und plausibel vortragen. Der bloße Hinweis auf die eigene knappe Angebotskalkulation reicht insofern nicht aus.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.12.2023 - 11 Verg 5 / 23
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Bei Präqualifikation kein Ausschluss ohne Aufklärung

Sämtliche Eignungskriterien sowie deren Nachweise müssen in der Auftragsbekanntmachung angeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung der Bieter ausschließlich anhand dieser Eignungskriterien prüfen. Er darf von präqualifizierten Unternehmen im Umfang ihrer Präqualifizierung keine Einzelnachweise fordern, sondern muss diese als Nachweis der Eignung akzeptieren und sich inhaltlich mit den Präqualifikationsunterlagen auseinandersetzen. Allerdings ist ein Bieter nur insoweit präqualifiziert, als die für ihn hinterlegten Angaben mit den Referenzanforderungen des öffentlichen Auftraggebers übereinstimmen. Es ist unzulässig, die Eignung zu verneinen, obwohl nur Zweifel an der Eignung bestehen und eine weitere Aufklärung durch den Auftraggeber möglich ist.
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (AG) schrieb Rohbauarbeiten für den Neubau eines Hallenbades in einem offenen Verfahren europaweit aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Als Eignungsnachweis forderte sie u.a. eine Eigenerklärung über die in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte sowie eine Eigenerklärung zu Referenzen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Präqualifizierte Unternehmen konnten den Nachweis der Eignung durch eine Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis erbringen. Bei Einsatz von Nachunternehmern waren die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten im Angebot zu benennen und ergänzend eine den Vergabeunterlagen beigefügte Erklärungen (Formblatt 233 VHB) abzugeben.

Die Antragstellerin (ASt) gab ein Angebot ab. Dieses enthielt u.a. das Formblatt F3 DEG mit der Erklärung über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten. Ebenfalls beigefügt war die Eigenerklärung zur Eignung (FB 124 VHB) mit den geforderten Umsatzangaben und der Erklärung, dass sie in den letzten drei Jahren vergleichbare Leistungen ausgeführt habe. Die ASt hatte das Formular außerdem mit dem Zusatz "Wir sind im PQ-Verein unter Nr. … präqualifiziertversehen.
Die Formblätter 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen) und 236 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) hat die ASt nicht ausgefüllt, sondern durchgestrichen und mit dem Zusatz "nicht relevant!" versehen. Nach dem Submissionsprotokoll gab die ASt das Angebot mit dem niedrigsten Preis ab.
Im Rahmen der Eignungsprüfung kamen der AG Zweifel an der Eignung der ASt, die darauf gründeten, dass die ASt zwar präqualifiziert sei, sich aus den Präqualifizierungsangaben sowie aus den eigenen Angaben der ASt im Formblatt F3 DEG - Eigenerklärung Mitarbeiter - ergab, dass der ASt in 2022 nur 12 gewerbliche Mitarbeiter zur Verfügung standen. Aus der Prüfung der im Präqualifizierungsverzeichnis angegebenen Referenzen schloss die AG, dass die Antragstellerin in den meisten Referenzprojekten auf Mitarbeiter außerhalb ihres Unternehmens zurückgegriffen habe. Sie ging davon aus, dass die ASt prognostisch nicht dazu in der Lage sei, die ausgeschriebenen Leistungen mit nur 12 Mitarbeitern ordnungsgemäß auszuführen und vermutete daher, dass sich die ASt der Eignungsleihe bedienen wolle, um die Eignung über fremde Ressourcen zu begründen. Eine daraufhin von der AG durchgeführte Aufklärung konnten die Zweifel nicht beseitigen, so dass das Angebot der ASt ausgeschlossen wurde. Nach erfolgloser Rüge stellt die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz. 
Beschluss:
Mit Erfolg! Die AG habe das Angebot der ASt zu Unrecht mangels Eignung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 16b VOB/A-EU bei der weiteren Wertung nicht berücksichtigt bzw. deren Angebot zu Unrecht nach § 16a Abs. 5, § 16 Nr. 4 VOB/A-EU wegen Nichtvorlage von Unterlagen von der Wertung ausgeschlossen.
Vorliegend habe die AG für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eine Eigenerklärung zur Mitarbeiterzahl (§ 6a Nr. 3g VOB/A-EU) mittels Verwendung des Formblatts F3 DEG sowie eine Eigenerklärung zu vergleichbaren Leistungen (§ 6a Nr. 3a VOB/A-EU) mittels Verwendung des Formblatts VHB 124 gefordert. Weitere Eignungskriterien bezogen auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit, insbesondere in Form von Mindestanforderungen, habe die AG nicht gestellt. So habe sie keine Mindestmitarbeiterzahlen verlangt oder Leistungsbereiche benannt, die nicht fremdvergeben werden dürfen.
Die ASt habe die o.g. Formblätter ausgefüllt und vorgelegt, obwohl es sich bei ihr um ein präqualifiziertes Unternehmen handelte und es einer solchen Vorlage daher nicht bedurft hätte. Die AG selbst habe in der Auftragsbekanntmachung ausgeführt, dass die Nachweisführung zur Eignung für präqualifizierte Unternehmen über die Eintragung ins Präqualifikationsverzeichnis erfolgen könne.
Allerdings sei ein Bieter nur insoweit präqualifiziert, als die für ihn hinterlegten Angaben mit den Referenzanforderungen des öffentlichen Auftraggebers übereinstimmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.06.2022 - Verg 19/22). Vorliegend seien für die ASt im Präqualifikationsverzeichnis Referenzen hinterlegt, die von ihrem Auftragsvolumen und den referenzierten Leistungen mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar seien und z.T. sogar über diesen hinausgehen.
Hätte die AG weitere Aspekte, die nicht von der Präqualifikation erfasst sind, als eignungsrelevant ansehen wollen, hätte sie dies in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen transparent darstellen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Im Rahmen seiner Eignungsentscheidung dürfe der öffentliche Auftraggeber die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben nicht ohne Begründung in Zweifel ziehen. Zwar sei er nicht gehindert, negative Erkenntnisse anderer Auftraggeber oder eigene negative Erkenntnisse bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei jedoch für solche negativen Erkenntnisse nichts ersichtlich. Doch selbst solches unterstellt, habe der öffentliche Auftraggeber in diesem Fall eine Abwägung der an sich positiven Prognose aufgrund der eingereichten Nachweise bzw. der Präqualifikation mit den weiteren negativen Erkenntnissen vorzunehmen. Dass die AG solche Gesichtspunkte überhaupt ins Auge gefasst hätte, sei nicht erkennbar.
Trotz der vorgelegten Formblätter und der Eintragung der ASt u.a. für die "Komplettleistung 611_01 umfassende Bauleistung Neubau" im Präqualifikationsverzeichnis habe die AG die ASt mangels technischer und beruflicher Leistungsfähigkeit als ungeeignet angesehen. Begründet habe sie dies einzig mit dem Argument, die ASt beschäftige zu wenig gewerbliche Mitarbeiter. Damit verkenne die AG die Aussagekraft des Präqualifikationsverzeichnisses. Die Eignungsprüfung sei daher nicht vergaberechtskonform erfolgt.

Praxistipp:
Präqualifizierte Unternehmen sollten bei jeder Angebotserstellung prüfen, ob die geforderten Eignungsnachweise den im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweisen entsprechen oder ob darüberhinausgehende Anforderungen in den Vergabeunterlagen gestellt werden.
Dies ist insbesondere bei Referenzen zu beachten. Es sollte immer geprüft werden, ob die hinterlegten Referenzen mit den in dem jeweiligen Verfahren geforderten Referenzen vergleichbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen mit dem Angebot zusätzlich die geforderten Referenznachweise eingereicht werden. Anderenfalls droht der zwingende Angebotsausschluss! Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen liegen vor, sind jedoch nicht vergleichbar, und können – anders als gänzlich fehlende Referenzen – nicht nachgefordert werden.
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Gastbeitrag: Bindefristverlängerung auch automatisch möglich

Kommt es zu einem Nachprüfungsverfahren, verlässt der Zeitplan für die Abwicklung des Vergabeverfahrens schnell den geplanten Rahmen. Oftmals sind die Verzögerungen so gravierend, dass die ursprünglich vorgegebene Bindefrist der Angebote nicht mehr ausreicht. Um das Vergabeverfahren zu retten, werden die Bieter in diesem Fällen zur Verlängerung der Bindefrist aufgefordert, was nicht immer friktionslos abläuft. Vor diesem Hintergrund wählen manche Auftraggeber den Weg, präventiv eine Bindefristverlängerung für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens schon mit der Angebotsabgabe abzufordern.
Mit der Frage, ob dies zulässig ist, hat sich die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt (Beschluss vom 01.02.2023, 3 VK 11 / 22).

Sachverhalt:
Der Auftraggeber schrieb einen Entsorgungsauftrag EU-weit aus. In den Vergabeunterlagen forderte er unter anderem eine vorweggenommene Zustimmungserteilung zur Bindefristverlängerung. Die Regelung lautete:
„Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Bieter bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist (siehe Deckblatt) an ihr Angebot gebunden. Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.“
Die spätere Antragstellerin sah in dieser Regelung eine Gefährdung des Wettbewerbs. Denn ohne die automatische Verlängerung hätte sie gegebenenfalls nach Ablauf der vorgesehenen Bindefrist nach eigenem wirtschaftlichem Ermessen einer Verlängerung der Bindefrist verweigern und sich auf andere Ausschreibungen konzentrieren können. Sie rügte diesen Umstand neben anderen vermeintlichen Vergabefehlern.
Nachdem der Rüge nicht abgeholfen wurde, stellte sie einen entsprechenden Nachprüfungsantrag.

Beschluss:
Ohne Erfolg! Die Vergabekammer hält den zulässigen Nachprüfungsantrag für unbegründet. Durch die vorweggenommene Zustimmungserteilung zur Bindefristverlängerung sei der Wettbewerb nicht gefährdet.
Die Regelung einer vorweggenommenen Zustimmungserteilung zur Bindefristverlängerung sei zulässig. Zur
Begründung verweist die Vergabekammer auf den Umstand, dass das Zuschlagsverbot auf die Bindefristen keine unmittelbaren Auswirkungen habe. Könne der Zuschlag aufgrund eines Nachprüfungsantrags nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist erteilt werden, komme es deshalb nicht ohne weiteres zu einer Verlängerung der Bindefrist. Sie sei deshalb einvernehmlich zu verlängern.
Um eine solche Herstellung eines Einvernehmens handele es sich, wenn die Zustimmung bereits mit der Angebotsabgabe abgefordert werde. Sie sei lediglich vorverlagert; die notwendige einvernehmliche Verlängerung von Bindefristen durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sei darüber hinaus in der Branchenöffentlichkeit allgemein bekannt.
Ein Antragsteller würde ohne Zustimmung zur Bindefristverlängerung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs. 2 GWB verlieren, wenn das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB die Bindefrist überhole. Das Zuschlagsverbot und die damit verbundene Verzögerung des Vergabeverfahrens dienten ja gerade den Interessen eines antragstellenden Bieters und seien zentrale Regelungen des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes.
Der damit verbundene Bieterschutz liefe aber ins Leere, wenn ein Antragsteller den Zuschlag nach rechtskräftigem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens schon deshalb nicht erhalten könne, weil er mangels Verlängerung der Bindefrist kein wirksames Angebot mehr vorweisen könne.
Eine Rechtsverletzung durch die antizipierte Zustimmungserklärung scheide daher für den Bieterkreis aus, der an einem Nachprüfungsverfahren beteiligt ist. Da der Gesetzgeber bislang der Problematik, dass die Wirkung des Zuschlagsverbots gem. § 169 Abs. 1 GWB die Zuschlags- und Bindefrist überholt, nicht Rechnung getragen hat, sei die Lösung über eine antizipierte Zustimmungserklärung zur Bindefristverlängerung wie im vorliegenden Fall eine recht- und zweckmäßige Regelung, welche die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze (unter Hinweis auf: VK Lüneburg, Beschluss vom 8. Mai 2006 VgK 7/2006).

Praxistipp:
Der vorstehend skizzierte Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern verweist auf einen vorangegangenen Beschluss der Vergabekammer Lüneburg (siehe obiger Hinweis). In dem damaligen Verfahren hatte der Bieter argumentiert, dass die automatische Bindefristverlängerung für ihn ein unkalkulierbares Risiko darstelle. Je nachdem, wie lange sich das Nachprüfungsverfahren hinzieht, bleibe er an sein Angebot und die darin enthaltenen Preise gebunden.
Rechnet man gegebenenfalls noch das Verfahren vor dem Oberlandesgericht hinzu, beträgt die Überschreitung der ursprünglich angedachten Bindefrist schnell ein Jahr. Dass dies den Bieter belastet, liegt auf der Hand.
Die eingangs zitierte Regelung zur automatischen Bindefristverlängerung sieht den Ausweg in den Regelungen der §§ 313 und 314 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Grob gesagt würde die Geschäftsgrundlage entfallen, wenn die Parteien vorher gewusst hätten, dass sich das Vergabeverfahren wegen des Nachprüfungsverfahrens so lange hinzieht, dass an den Preisen nicht festgehalten werden kann.
Will man mit der automatischen Verlängerung der Bindefrist etwaigen Streit vermeiden, darf nicht übersehen werden, dass die Störung der Geschäftsgrundlage viel Anlass für Streit und Auseinandersetzungen bietet. Vor diesem Hintergrund kann durchaus die Frage gestellt werden, ob die althergebrachte Aufforderung zur Verlängerung der Bindefrist gegenüber der automatischen Verlängerung die schlechtere Lösung ist.
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2023 - 3 VK 11/22
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Norbert Dippel, in cosinex Blog.

SPIN4EIC – Unterstützung für öffentliche Auftraggeber bei der Bedarfsermittlung

Im Rahmen des strategischen Innovationsbeschaffungsprogramms SPIN4EIC der EU erfolgt der erste Aufruf von öffentlichen Auftraggebern zur Beantragung von Unterstützung bei der Konzeption und Umsetzung ihres Innovationsbeschaffungsprojekts.
Für öffentliche Auftraggeber, die sich in der ersten Phase eines Innovationsbeschaffungsprojekts befinden und ihre Anforderungen für die Nutzung dieses Ansatzes definieren bietet sich hier die Gelegenheit, Unterstützung von Rechts- und Wirtschaftsexperten zu erhalten.
Ziel der SPIN4EIC-Unterstützung für öffentliche Auftraggeber ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Förderung von Innovationen der EU während des gesamten Ausschreibungsvorbereitungsprozesses zu unterstützen. So sollen deren Fähigkeit zum Einkauf innovativer Lösungen gestärkt und Innovationen in der EU gefördert werden.
 Im Rahmen des Programms werden weitere Aufrufe zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht, bei denen eine finanzielle Förderung möglich ist, und zwar für die Bereiche: Entwicklung eines Business Cases, Durchführung einer offenen Marktkonsultation, Erstellung von Ausschreibungsunterlagen. Antragsberechtigt für die Förderung sind alle öffentlichen Auftraggeber in der EU. Bewerbungen für den ersten Aufruf sind bis zum 31.05.2024 möglich und erfolgen mittels Antragsformular.

EU-Kommission leitet Prüfung nach Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten ein

Die EU-Kommission hat am 16.02.2024 erstmalig eine eingehende Prüfung einer potenziell binnenmarktverzerrenden drittstaatlichen Subvention eingeleitet. Grundlage der Prüfung ist die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten (Foreign Subsidies Regulation – FSR).
Diese Prüfung betrifft ein öffentliches Vergabeverfahren des bulgarischen Ministeriums für Transport und Kommunikation zur Beschaffung von elektronischen Wendezügen, deren Wartung und Schulung von Personal.
Das Unternehmen CRRC Qingdao Sifang Locomotive Co., Ltd, eine Tochtergesellschaft des chinesischen staatlichen Zugherstellers CRRC Corporation hatte in dem Verfahren ein Angebot abgegeben und eine FSR-Meldung bei der Kommission eingereicht. Seit dem 12.10.2023 besteht in der EU eine Meldeverpflichtung von Unternehmen nach der FSR bei öffentlichen Ausschreibungen, wenn der geschätzte Auftragswert 250 Mio. Euro übersteigt und dem Unternehmen in den drei Jahren vor der Meldung mindestens 4 Mio. Euro an finanziellen Zuwendungen von mindestens einem Drittstaat gewährt wurden. Die Meldung hat mit der Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren zu erfolgen. Dabei ist Auskunft über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen der letzten drei Jahre zu geben. Erfolgt die Meldung nicht oder ist sie unvollständig, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren möglich.
Nach der von der EU-Kommission durchgeführten Vorprüfung der von CRRC Qingdao Sifang Locomotive Co., Ltd übermittelten Meldung liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Unternehmen eine drittstaatliche Subvention mit wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen gewährt wurde. Bei der weiteren Prüfung ist zu klären, ob es sich bei der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung um eine Subvention handelte, die dem Unternehmen direkt oder indirekt einen Vorteil verschafft, und es dadurch in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen. Abhängig vom Ergebnis der Prüfung kann die Kommission dann beschließen keine Einwände zu erheben, dem Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, wenn diese die Verzerrung wirksam beseitigen oder die Vergabe des Auftrags untersagen.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 511 631 72

Baden-Württemberg: Vereinfachung der Vergabeverfahren

Die Entlastungsallianz für Baden-Württemberg hat ein erstes Entlastungspaket mit rund 20 Erleichterungen vorgelegt. Aus Sicht von Ministerpräsident Winfried Kretschmann können Land, Kommunen und Wirtschaft zusammen viel erreichen und gemeinsam ungenutzte Potentiale des Bürokratieabbaus erschließen.
Die Entlastungsallianz, das von Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Juli 2023 mit Kommunal- und Wirtschaftsverbänden geschlossene Bündnis zum Bürokratieabbau, legt nun ein erstes Paket vor. Das „Entlastungspaket I“ sieht vor, dass Vergabeverfahren vereinfacht werden, sämtliche Schriftformerfordernisse bei Nutzung digitalisierter Verwaltungsleistungen aus dem Bereich des Onlinezugangsgesetzes (OZG) entfallen, die Schulverwaltungen bei der Datenverarbeitung entlastet und das kommunale Haushaltsrecht flexibilisiert werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Staatsministeriums Baden-Württemberg.

Rheinland-Pfalz: Dienstanweisung zur nachhaltigen Beschaffung

„Rheinland-Pfalz kauft nachhaltig ein!“ stellt interessierten Kommunen ein breites Angebot an Beratungsleistungen zur Verfügung, das sie kostenlos nutzen können.
Dazu gehören verschiedene Unterstützungsformate vor Ort, aber auch telefonische Beratung und Recherchen zu spezifischen Fragen einzelner Beschaffungsvorgänge. Die Schwerpunkte liegen auf den Produktbereichen Papier und Büromaterialien, Nahrungsmittel, Textilien, Natursteine, Informationstechnologie und Reinigungsmittel.
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Formate sowie über ausgewählte Produktbereiche finden Sie auf der Internetseite des ELAN e.V.

Sachsen: Kabinett bringt Vergabegesetz auf den Weg

Am 27.02.2024 hat das Kabinett den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes zur Anhörung freigegeben.
Die Zielstellungen des Gesetzes bleiben im Wesentlichen unverändert, so dass sich weiterhin unter anderem die Modernisierung und Aktualisierung des Vergaberechts, die Schaffung eines Rechtsrahmens zu Förderung fairer, sozialer und ökologischer Bedingungen für den Wettbewerb sowie die verpflichtende Berücksichtigung von Lebenszykluskosten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Leistungsbeschreibungen im Entwurf finden lassen.
In Sachsen soll mit der Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes auch die UVgO in Kraft gesetzt werden. Sachsen ist das einzige Bundesland, welches noch die VOL/A für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich anwendet.
Alle anderen Bundesländer haben die UVgO zuvor durch u.a. entsprechende landesrechtliche Regelungen in Kraft gesetzt:
2017                      Bundesverwaltung, Hamburg, Bremen
2018                      Bayern, Saarland, Brandenburg, NRW, Baden-Württemberg
2019                      Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Thüringen
2020                      Niedersachsen, Berlin
2021                      Rheinland-Pfalz, Hessen
2022                      Sachsen-Anhalt
offen                     Sachsen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Kristina Franke, kristinafranke@abstsachsen.de

Service der Auftragsberatungsstelle

IHK-Ausschreibungsdienst

Jetzt abonnieren: Der IHK-Ausschreibungsdienst versorgt Sie wöchentlich per kostenlosem E-Mail-Newsletter (Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“) mit ausgewählten Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Bekanntmachungsservice – das zentrale Portal für Öffentliche Ausschreibungen aus Bund, Ländern und Kommunen

Der Bekanntmachungsservice ist frei zugänglich und bietet umfangreiche Funktionen für Ihre individuelle Suche in Bekanntmachungen und zugehörigen Losen. Mit der Anmeldung über ein ELSTER-Unternehmenskonto können Sie sich Bekanntmachungen sowie Suchvorlagen merken und diese Ihren Kollegen weiterleiten. Darüberhinaus wird der Bekanntmachungsservice kontinuierlich verbessert und erweitert. Lassen Sie unsere Suche selbstständig für Sie arbeiten und erfahren Sie so frühzeitig von attraktiven Auftragsbekanntmachungen oder aktuellen Informationen zu Ausschreibungen, die Sie interessieren.
Sehen Sie Bekanntmachungsdetails inklusive zugehöriger Lose auf einen Blick. Am Vergabeverfahren nehmen Sie wie bisher teil - gemäß den Hinweisen der Vergabeplattform, die auf der jeweiligen Detailseite direkt verlinkt ist. Seit Mitte Dezember 2022 steht der Bekanntmachungsservice und macht die Suche nach öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen leichter. Es sind zwar noch nicht alle Plattformen angebunden, aber es werden nach und nach immer mehr.

Regionale Ausschreibungen

weitere Informationen finden Sie auch auf dem Vergabemarktplatz Baden-Württemberg und auf der Website vom Bund.

Deutschlandweite Ausschreibungen

Quelle: Bundesanzeiger

Internationale Projekte und Ausschreibungen


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Webinare und Präsenzveranstaltungen

Entdecken Sie unsere Veranstaltungen im Vergaberecht

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Unternehmen dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sobald Sie sich zu den einzelnen Veranstaltungen anmelden können, finden Sie den Link zu Anmeldung direkt hier bei der Veranstaltung. Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter „Öffentliche Ausschreibungen“ – hier werden Sie über die Veranstaltungen regelmäßig informiert.
Veranstaltungen
Webinar: 10 Aspekte für eine erfolgreiche Bewerbung als Bieterunternehmen um öffentliche Aufträge
08. April 2024: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Die öffentliche Hand als Kunden gewinnen - Praktische Tipps und Tricks für Bieter
06. Mai 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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Präsenzveranstaltung: Wie nehmen Sie erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teil?
18. Juni 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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Präsenzveranstaltung: 10 Aspekte für eine erfolgreiche Bewerbung als Bieterunternehmen um öffentliche Aufträge
07. Oktober 2024: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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Präsenzveranstaltung: Wie setzen Sie Bieterfragen zielführend und strategisch ein?
5. November 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank

Magazin Wirtschaft

Öffentliche Aufträge: ein Stück vom Kuchen

Der Markt für öffentliche Aufträge ist riesig. Allein in Deutschland beträgt er rund 360 Milliarden Euro. EU-weit sind es sogar bis zu 1,9 Billionen Euro. Allerdings haben öffentliche Ausschreibungen den Ruf, aufwändig und kompliziert zu sein. Nicht ganz zu Unrecht. Unser Sechs-Stufen-Plan kann Ihnen helfen, „ein Stück vom Kuchen“ abzubekommen.

Stufe 1: So finden Sie geeignete Ausschreibungen


Bei europaweiten Ausschreibungen werden Sie schnell fündig, denn hier besteht die Verpflichtung, diese auf einer einheitlichen Plattform namens TED (Tenders Electronic ­Daily) zu veröffentlichen.
Nationale Ausschreibungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Gut zu wissen: Sie müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
Um die für Sie passende Ausschreibung zu finden, sollten Sie sich Zeit nehmen. Am besten blockieren Sie sich täglich oder wöchentlich einen festen Termin im Kalender. Suchen Sie nach geeigneten Oberbegriffen oder CPV-Codes und achten Sie auf die Fristen. Legen Sie sich eine Merkliste der für Sie geeignetsten Webseiten an. Dabei sollte unbedingt die IHK-Plattform unter www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4364074 sein. Auch unser kostenloser Newsletter ist hilfreich. Sie abonnieren ihn unter www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr.  4321656
Sie können sich auch bei öffentlichen Auftraggebern proaktiv melden und nach konkreten Vergabeabsichten samt Termin fragen. Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Beschaffungen nämlich bereits ein Jahr im Voraus im Haushaltsplan mit einem konkreten Zeitplan hinterlegen.

Stufe 2 oder lohnt sich eine Teilnahme wirklich?

In Stufe 1 haben Sie eine passende Ausschreibung gefunden. Jetzt heißt es, die Unterlagen zu sichten und zu analysieren.
Wichtigste Frage: Erfüllen Sie die Eignungskriterien und Mindestanforderungen? Und umgekehrt: entspricht die geforderte Leistungsbeschreibung Ihrem Profil? Können Sie die genannte Angebots- und Lieferfrist einhalten? Brauchen Sie Subunternehmer, um Teilaufgaben zu erledigen? Wenn ja: sind diese überhaupt zugelassen?
Überlegen Sie auch, welche weitergehenden Verpflichtungen durch etwaige Lastenhefte, Mindestlohn etc. Sie eingehen müssten. Haben Sie hierfür Rückendeckung der Geschäftsführung? Brauchen Sie interne Genehmigungen oder müssen Sie bereits jetzt erste Prozesse anstoßen?
Bevor Sie den ganz großen Aufwand starten: recherchieren Sie erst einmal, wie Ihre Auftragschancen stehen und mit wem Sie wahrscheinlich konkurrieren werden.
Werfen Sie zusätzlich einen genauen Blick auf die geforderten Nachweise. Liegen sie vor oder können sie mit überschaubarem Aufwand beschafft werden?  Beim Nachweismanagement im Liefer- und Dienstleistungsbereich unterstützen wir Sie gerne mit der Präqualifizierung. Denn wenn Ihr Unternehmen präqualifiziert ist, dann fällt die aufwändige Nachweissuche weg.
www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 4364074

Stufe 3 oder so geht man vor

Nachdem Sie Stufe 2 durchlaufen haben – stellen Sie fest, dass sich eine Teilnahme lohnen könnte. Nun geht es in die Vorplanung:
  • Tracken Sie die Angebotsfrist
  • Bestimmen Sie die Schnittstellen, die Sie für Ihr Angebot benötigen
  • Informieren Sie die Schnittstellen über die Angebotsfrist - möglichst mit Puffer
  • Lassen Sie sich regelmäßige Updates Ihrer Schnittstellen geben, sodass Sie nachjustieren können
  • Haben Sie immer ein Auge auf das Vergabeportal, falls da Änderungen in den Vergabeunterlagen publiziert werden
  • Kalkulieren Sie Themen wie Zeitverschiebungen, Feiertage, Urlaubszeit  ein
  • Schreiben Sie sich die Mindestanforderungen aus den Vergabeunterlagen auf und kontrollieren Sie regelmäßig, ob diese berücksichtigt werden können
  • Notieren Sie sich die exakte Leistungsbeschreibung ggf. mit Lastenheften und tracken Sie, ob alle geforderten Punkte in Ihrer Angebotsmatrix berücksichtigt sind
  • Holen Sie sich notwendige interne Genehmigungen ein
  • Geben Sie regelmäßige Updates
  • Bei Unklarheiten formulieren Sie mögliche Bieterfragen.

Stufe 4 – die Angebotserstellung

Sie haben einen Plan gemacht, Ihre Schnittstellen eingebunden, sogar eine Matrix erstellt und sind nun bereit, das Angebot mitsamt Preiskalkulation zu erstellen.
Vorher sollten Sie aber alles noch einmal unter folgenden Aspekten kontrollieren - am besten nach dem Vier-Augen-Prinzip:
  • Stimmt die Leistungsbeschreibung in Ihrem Angebot mit den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen exakt überein?
  •  Ist Ihre Preismatrix exakt so dargelegt worden, wie vom öffentlichen Auftraggeber gemäß den Vergabeunterlagen gefordert – enthält sie alle Angaben?
  • Welche Fragen sind noch ungeklärt und müssen zwingend vom ­öffentlichen Auftraggeber beantwortet werden?
  • Achten Sie unbedingt darauf, keine unzulässigen Nebenangebote mit einzureichen.
  • Sind alle geforderten Erklärungen da und von den Zuständigen unterschrieben?
  • Wurden alle Kreuzchen auf den beiliegenden Formularen exakt gemacht? Zum Beispiel die Erklärung zum Mindestlohn?
  • Liegen alle geforderten Zertifikate und Eigenerklärungen vor und sind sie noch gültig?
Diese Genauigkeit ist mühsam und zeitaufwendig, aber sehr wichtig, da Sie die Vergabeunterlagen unter keinen Umständen verändern, anpassen oder ergänzen dürfen. Dies führt nämlich in jedem Fall zum sofortigen Ausschluss Ihres Angebots.

Stufe 5 - das kann/muss der Bieter fragen

Bieterfragen sind bei Unklarheiten, Fehlern oder Defiziten in den Vergabeunterlagen vom Bieter zu stellen. Der öffentlichen Auftraggeber ist verpflichtet, sie rechtzeitig zu beantworten und gegebenenfalls die Vergabeunterlagen zu überarbeiten. Die Antworten muss er allen Bewerbern unverzüglich, identisch und gleichzeitig zugänglich machen. Individuelle Antworten sind nur möglich, wenn offensichtlich ein Missverständnis seitens des Bieters vorliegt oder wenn ansonsten Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Fragenden preisgegeben würde. Reicht die Frist zur Angebotserstellung dann nicht mehr aus, muss sie angemessen verlängert werden.
Bieterfragen können – falls nicht befristet - bis Ablauf der Abgabefrist gestellt werden. Deswegen sollten Sie sie unbedingt im Auge behalten. Zwar bekommen ­registrierte Bieter in der Regel automatisch eine Benachrichtigung, doch wenn der Kollege, an dessen Adresse sie geht krank oder in Urlaub ist, nützt das wenig. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine allgemeine E-Mail-­Adresse für das Team der Ausschreibungsbearbeitung anzulegen.

Stufe 6 - die Angebotsabgabe

Auf den letzten Metern sollten Sie das ­finale Angebot erneut im Vier-Augen-­Prinzip schrittweise auf mögliche fehlende Inhalte, Kreuzchen, Erklärungen, Unvollständigkeit, Unklarheit, fehlende Nachweise etc. durchgehen (siehe IHK-Tipp), bevor Sie es dann hochladen und die Abgabe besiegelt ist.
Jetzt haben Sie es geschafft! Wenn Sie den Zuschlag erhalten: Herzlichen Glückwunsch! Wenn nicht, setzen Sie sich mit Ihrem Team zusammen und erörtern Sie Dinge die gut gelaufen sind (das motiviert) und Dinge, die sie künftig besser machen sollten. Seien Sie versichert, mit jeder Ausschreibung kommt mehr Routine hinzu.
Melanie Franke, IHK Region Stuttgart, Auftragsberatungsstelle für Magazin Wirtschaft 11-12.2023, Rubrik Rat&Tat

IHK-Checkliste: 12 Kontrollfragen  vor der Abgabe

Bevor Sie Ihr Angebot an einen öffent­lichen Auftraggeber final hochladen, ­checken Sie noch einmal folgende elf Punkte:
1) Nachweise: Sind alle geforderten Nachweise beigefügt, sind diese gemäß den Vorgaben aus den Vergabeunterlagen gültig und vollständig?
2) Formblätter: Sind alle geforderten Formblätter ausgefüllt und alle Kreuzchen an den hierfür vorgesehenen Stellen gesetzt?
3) Bietergemeinschaften: Können Sie Ihre Kräfte ­bündeln, indem Sie mit anderen Unternehmen kooperieren?
4) Unterschriften: Wurden alle geforderten Unterschriften geleistet? Haben die berechtigen Personen unterschrieben?
5) Sicherheit: Steht ein IT-Experte bei etwaigen technischen Problemen beim Hochladen im Hintergrund zur Verfügung, falls möglich?
6) Haben Sie die Kontaktdaten des jeweiligen Plattformanbieters griffbereit?
7) Tracking: Wurden alle internen Prozesse eingehalten und ist dies auch dokumentiert?
8) Vollständigkeit: Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig gemacht worden?
9) Struktur; Klarheit: Ist das Angebot klar ­strukturiert und kann objektiv beurteilt werden?
10) Leistungsbeschreibung: Gehen Sie auch diese nochmals im Detail durch.
11) Preismatrix: Auch hier unbedingt nochmals drüber gehen: Legen Sie Ihr Augenmerk auf die Preise aber auch auf die Bemerkungen auf dem Preisblatt, wie diese konkret abzugeben sind.
12) Kontrolle: Speichern Sie am Schluss Ihr finales Angebot auch unbedingt als solches auf dem Laufwerk.


IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg

Auftragswesen Aktuell November 2023

Wissenswertes

Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen steigen zum 1. Januar 2024 leicht an.
Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte von der EU-Kommission geändert – nun ist es wieder soweit  -- ab dem 1. Januar 2024 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Die aktuellen Schwellenwerte nach der Verordnung 2023/2495 der Kommission betragen
  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 221.000 statt bisher EUR 215.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 143.000 statt bisher EUR 140.000.
  • Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 443.000 statt bisher EUR 431.000.
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von EUR 750.000 bzw. im Sektorenbereich EUR 1 Mio. für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Aber auch für Unternehmen die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant. Da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen  grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sog. Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. .Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag  vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Wichtig zu wissen ist noch,  dass die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte lediglich für zwei Jahre, also bis 31. Dezember 2025, begrenzt ist.

Ihre Ansprechpartnerin:

Wettbewerbsregister – Aktualisierte Leitfäden

Das Bundeskartellamt stellt zwei aktualisierte Leitfäden zum Wettbewerbsregister zur Verfügung. Dabei handelt es sich um den Leitfaden zur Registrierung projektbezogener Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB und den Nutzerleitfaden für das Wettbewerbsregister. Die Leitfäden geben detaillierte Hinweise zur Nutzung des Registers und zur Anmeldung im Portal.

LkSG – Länderspezifische Umsetzungshilfe

Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI), das Auswärtige Amt und die Deutsche Industrie- und Handelskammer stellen eine länderspezifische Umsetzungshilfe zur Risikoanalyse im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Verfügung. Die Länderauswahl beinhaltet unter anderem Berichte zu China, Indien, Türkei und Bangladesch. Die Länderberichte unterstützten Unternehmen dabei, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln und zu vermeiden. Daneben werden Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne des LkSG angeboten.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Auch kleine und mittlere Unternehmen, die nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können dennoch mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie Waren und Dienstleistungen an ein anderes Unternehmen zuliefern, welches LkSG-pflichtig ist. Die Umsetzungshilfe finden Sie unter: https://www.gtai.de/de/trade/specials/lksg

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 511 631 72

Recht

Zuschlagserteilung mit Änderungen ist neues Angebot

War ein dem Zuschlagsschreiben beigefügter Vertragsentwurf zuvor nicht Teil der Vergabeunterlagen und enthält dieser Abweichungen zum Angebot des Bieters, führt dies nicht zum Vertragsschluss.

Sachverhalt:
Das klagende Land verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Durchführung von Sicherheitskontrollen auf dem Verkehrsflughafen B. für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2019. Streitig ist, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist.
Mit Zuschlagsschreiben vom 17. März 2015 erklärte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dass den Beklagten der Zuschlag erteilt werde. Es wurde gebeten, umgehend anliegende Schriftstücke (u.a. eine Ausfertigung des Vertrags mitsamt Anlagen) unterzeichnet zurückzusenden.
Dem per Einschreiben an die Beklagten übersandten Zuschlagsschreiben waren - wie in dem Kopf des Schreibens angegeben - u.a. zwei Vertragsausfertigungen nebst jeweils drei Anlagen beigefügt Das Schreiben war auch "vorab per Fax" übersandt worden; der Faxsendung waren die Anlagen nicht beigefügt. Der Vertragsentwurf war nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und wurde erstmals mit Zuschlagsschreiben an die Beklagten übersandt.
Der Bitte um Unterzeichnung der Vertragsausfertigungen kamen die Beklagten nicht nach. Es kam in der Folge zu Unstimmigkeiten über einen von den Beklagten gewünschten Vertragszusatz. Daher bat der Kläger per E-Mail, den unterzeichneten Vertrag umgehend zurückzugeben und die Arbeiten vertragsgemäß vor Ort aufzunehmen. Die Beklagten lehnten die Unterzeichnung des "Vertragsvorschlags" ab. Daraufhin erklärte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dass eine Unterzeichnung des Vertrages nicht zwingend notwendig sei. Der Vertrag ist bereits auf Grundlage des Angebots zustande gekommen. Die Beklagten erwiderten ebenfalls per E-Mail, dass nach ihrer Auffassung kein Vertrag zustande gekommen sei.
Erstinstanzlich wurden die beklagten Unternehmer zur Zahlung in Höhe von 488.672,29 € verurteilt. Die Beklagten hätten die durch eine anderweitige Beauftragung der Sicherheitskontrollen entstandenen Mehrkosten zu tragen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Durch das Zuschlagsschreiben des Klägers sei kein Vertrag zustande gekommen, weil sich das Angebot und die Annahme nicht deckten. Der Vertragsentwurf des Klägers sei von dem Angebot nicht umfasst gewesen, weil er der Auftragsbekanntmachung des Klägers nicht beigefügt gewesen sei. Die Annahmeerklärung des Klägers habe die Regelungen des beigefügten Vertragstextes beinhaltet. Dieser enthalte Regelungen, die nicht Gegenstand des Angebotes gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ändere die Aufforderung des Klägers, mit der Ausführung der Leistung zu beginnen, nichts daran, dass gemäß § 150 Abs. 2 BGB bei einer Abweichung von Angebot und Annahme kein Vertrag zustande komme.

Urteil:
Die Berufung hatte Erfolg! Die Klage war unbegründet.
Das Angebot der Bieter wurde nicht wirksam angenommen. Bei der Annahme eines Angebotes handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss die vorbehaltlose Akzeptanz des Angebotes zum Ausdruck bringen. Ob eine entsprechende Willenserklärung vorliegt, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln. Erfolgt die Zuschlagserteilung aber unter Änderungen, handelt es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht um eine Annahme, sondern um ein neues Angebot.
Hinzu kommt, dass bei einer „Annahme“ unter Änderungen das ursprüngliche Angebot abgelehnt wird; die Ablehnung führt zum Erlöschen des Angebots (§ 146 BGB). Die Übersendung eines Vertragstextes mit geänderten Bedingungen bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein Vertragsschluss zu den alten Bedingungen nicht erfolgen soll. Die Annahme des Angebotes zu den alten Bedingungen ist dann nicht mehr möglich.

Praxistipp:
Vor dem Hintergrund des vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbots können und dürfen öffentliche Auftraggeber Bietern mit dem Zuschlagsschreiben keine Änderungen zu ihrem Angebot aufgeben. Insbesondere die Ausfertigung eines Vertrages erst nach Zuschlagserteilung ist fehleranfällig. Schon auslegbare Formulierungen können eine Vertragsänderung bedeuten. Soll mit Zuschlagserteilung ein ausformulierter Vertrag zustande kommen, ist dieser bereits mit Bekanntmachung den Vergabeunterlagen beizufügen, um Unklarheiten zu vermeiden.


Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738117

Übermittlung der Vorabinformation grundsätzlich nur an Bieter oder Bewerber

Adressaten der Informationspflicht des § 134 Abs. 1 GWB sind grundsätzlich nur Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, und Bewerber i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 Richtlinie 2014/24/EU.

Gibt ein Unternehmen kein Angebot ab, weil es sich an der Angebotsabgabe gehindert sieht, stellt aber nach erfolgloser Rüge keinen rechtzeitigen Nachprüfungsantrag, kann die Vergabestelle davon ausgehen, dass das betreffende Unternehmen seine Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB nicht weiterverfolgt.

Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (Ag.) schrieb im Offenen Verfahren die Erbringung von Leistungen der Baulogistik und Bauentsorgung für einen Neubau europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Antragstellerin (Ast.) und weitere Bieter stellten im Laufe des Vergabeverfahrens verschiedene Fragen zur Leistungsbeschreibung über die verwendete e-Vergabeplattform.

Die Ast. beanstandete, dass ihre Bieterfragen nicht vollständig beantwortet worden seien und die Ag. damit ihrer Verpflichtung zur eindeutigen und vollständigen Leistungsbeschreibung nicht nachgekommen sei. Die Ast. teilte ferner mit, dass sie nach erfolgter Rechtsberatung bei einer möglichen Zuschlagserteilung auf derzeitiger Basis der Ausschreibungsunterlagen sofort einen Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einleiten werde und regte erneut an, die Vergabeunterlagen vergabegerecht umzugestalten.

Nachdem die Ag. den Rügen der Ast. nicht abhalf, teilte diese der Ag. mit, dass sie trotz ihres großen Interesses an einer Angebotsabgabe auf eine Angebotsabgabe verzichten müsse. Der Zuschlag wurde auf das einzig vorliegende Angebot erteilt, ohne die Ast. gem. § 134 Abs. 1 GWB vorab zu informieren. Daraufhin stellte die Ast. einen Nachprüfungsantrag bei der VK Baden-Württemberg.

Beschluss:
Ohne Erfolg! Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig war, war er unbegründet. Die Ag. habe nicht gegen die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB verstoßen. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht eröffnet. Ein Verstoß gegen § 134 GWB könne nach dem Wortlaut der Norm nur gegenüber Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen (Abs. 1 S. 1), und gegenüber Bewerbern (Abs. 1 S. 2) erfolgen. Die Ast. habe kein Angebot abgegeben und sei damit kein Bieter im Sinne des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB.

Auch habe die Ast. keine Bewerberstellung im Sinne des § 134 Abs. 1 S. 2 GWB inne. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 RL 2014/24/EU werde mit Bewerber ein Wirtschaftsteilnehmer bezeichnet, "der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat" (Dreher/Hoffmann, in: Beck VergabeR, 4. Aufl. 2022, GWB, § 134 Rn. 26).

Vorliegend handelte es sich um ein Offenes Verfahren, sodass ein solcher formeller Bewerberbegriff mangels entsprechender Vergabeverfahrensart nicht zur Anwendung gelange. Eine Informationspflicht gegenüber Interessenten, die der Auftraggeber in objektiv vergaberechtswidriger Weise dazu veranlasst habe, keine Bewerbung oder kein Angebot abzugeben, komme zumindest in direkter Anwendung des § 134 Abs. 1 GWB nicht in Frage.

Zwar werde teilweise vertreten, dass auch für den Auftraggeber erkennbar am Auftrag interessierte Unternehmen informationsberechtigt seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2012, VII-Verg 39/09 Verg, zu § 13 VgV in der bis zum 24.4.2009 geltenden Fassung; Braun, in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 134, Rn. 26).

Diese Auffassung werde unter Heranziehung der RL 89/665/EWG begründet (vgl. Braun, in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 134, Rn. 26). In Art. 1 Abs. 3 S. 1 bestimme die Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten sicherstellten, dass das Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung stehe, der ein Interesse an dem Auftrag habe und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden sei beziehungsweise zu entstehen drohe. Nach dieser Auffassung drohe mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 134 GWB auf Interessenten keine Gefahr einer Popularklage, da die Interessenten ein subjektives Interesse an dem Auftrag gezeigt haben müssen (ebd.).

Vorliegend habe die Ast. ihren Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nicht rechtzeitig eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei es für die Antragsgegnerin auch nicht mehr erkennbar gewesen, ob die Ast. ein berücksichtigungsfähiges Interesse an dem Auftrag hatte. Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist von 15. Kalendertagen ab der Rügeantwort der Ag. durfte die Ag. vielmehr davon ausgehen, dass die Ast. ihre Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB nicht mehr weiterverfolgt.
Die Frage, ob § 134 GWB über seinen Wortlaut hinaus auch auf Interessenten Anwendung findet, könne vorliegend folglich dahinstehen.

Praxistipp:
Die Entscheidung stellt klar, dass der Versand der Vorabinformationsschreiben grundsätzlich nur an Bieter bzw. Bewerber erfolgen muss.
Die Vergabekammer hat jedoch offengelassen, ob § 134 GWB analog auch auf Interessenten Anwendung findet. Vergabestellen sollten daher anlassbezogen prüfen und berücksichtigen, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Vorinformationspflicht des Ag. gegenüber einem (lediglich) erkennbar am Auftrag interessierten Unternehmen begründet. Im Zweifel empfiehlt es sich, auch einen solchen Interessenten über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren.

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 VK 17/22

Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Preisprüfungen und Preisaufklärungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren

Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei und dürfen Unterkostenangebote abgeben. Der öffentliche Auftraggeber muss bei Unterkostenangeboten jedoch sorgfältig prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert ist. Seine Erwägungen sind umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (Ag.) schrieb im Offenen Verfahren den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen europaweit aus. 

Mit dem Angebot hatten die Bieter das Formblatt „Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes über die Unterhaltsreinigung (werktags)“ vollständig vorzulegen. Die Antragstellerin (Ast.) gab ein Angebot ab. Mit Vorabinformationsschreiben gemäß § 134 GWB teilte die Ag. der Ast. mit, dass ihr Angebot auf Rang 4 liege und daher nicht berücksichtigt werden könne.

Die Ast. rügte die Angebotswertung und beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene (B.). Nach ihrer Auffassung sei die Kalkulation der Jahrespreise der vor ihr platzierten Bieter teilweise nachweislich nicht auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbedingungen und des einschlägigen Rahmentarifvertrages erfolgt. Dies ergäbe sich aus der Zurückrechnung des Angebots der B.

Die Ag. forderte daraufhin die B. und die Ast. auf, zusätzliche Kalkulationsunterlagen sowie eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten der Kalkulation vorzulegen. Bei den Bietern auf Rang 2 und 3 fand keine Aufklärung statt, jedenfalls war eine solche nicht dokumentiert.

Nach fristgemäßen Antworten der B. und Ast. wies die Ag. die Rüge zurück. Die B. habe eine Gesamtpunktzahl von 100 Prozentpunkten erreicht. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall. Der Stundenverrechnungssatz über die Unterhaltsreinigung des erfolgreichen Bieters, der B., sowie der Bieter auf Rang 2 und Rang 3 seien vollumfänglich auf die Einhaltung des Rahmentarifvertrags und des Lohntarifvertrags/Mindestlohntarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung sowie der Auskömmlichkeit geprüft und jeweils berücksichtigt worden. Es bleibe dabei, dass die Ast. lediglich auf Rang 4 platziert sei. Daraufhin stellte die Ast. einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes.

Beschluss:
Mit Erfolg! Der Nachprüfungsantrag war zulässig. Der Ast. drohe trotz ihrer derzeitigen Position 4 in der Bieterrangfolge im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte fehlerhafte Wertung der Angebote sowohl der B. als auch der Bieter an Rangstelle 2 und 3 ein Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Nachdem in der Vergabeakte eine Aufklärung und nähere Prüfung der Angebote an Rangstelle 2 und 3 nicht vorgelegt wurde, sei es zumindest nicht auszuschließen, dass auch diese Angebote nicht zuschlagsfähig sind, so dass der Ast. der ihr drohende Schaden nicht bereits allein aufgrund ihres 4. Wertungs-Rangplatzes abgesprochen werden könne.

Der Nachprüfungsantrag war auch begründet. Die in der Vergabeakte befindliche Aufklärung und Prüfung der Angebote enthalte nicht alle Informationen, die notwendig seien, damit die Vergabekammer die nach erfolgter Aufklärung und Überprüfung der Kalkulation der Angebote der B. (und der Ast.) ergangene Zuschlagsentscheidung der Ag. nachvollziehen und im Ergebnis als vergaberechtsfehlerfrei beurteilen könne.

Der Auftraggeber sei verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung nach Überprüfung der Kalkulation zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 S. 2 VgV, § 97 Abs. 1 GWB). Im Hinblick auf die Überprüfung der Kalkulation gelte nach der Rechtsprechung des BGH zwar, dass die Bieter in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei seien. Es sei den Bietern auch nicht verwehrt, zu einem Gesamtpreis anzubieten, der lediglich einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Fixkosten verspräche (Unterkostenangebote).

Der öffentliche Auftraggeber müsse bei solchen Angeboten allerdings sorgfältig prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert sei (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – X ZR 100/16, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16). Er müsse seine für die abschließende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen so dokumentieren, dass nachvollziehbar sei, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Die Begründung müsse alle Informationen enthalten, die notwendig seien, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können (vgl. grundsätzlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019, VII-Verg 6/19, BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17).

Vorliegend habe die Ag. eine Aufklärung gemäß § 60 Abs. 1 VgV bei der B. und der Ast. durchgeführt. Eine Aufklärung der Kalkulation der Bieter 2 und 3 der Bieterreihenfolge sei jedoch ausweislich der vorliegenden Vergabeakten nicht erfolgt.

Die Aufklärungsantworten der Ast. und B. seien in der Akte handschriftlich (und überwiegend nicht lesbar) kommentiert worden. Es sei nicht erkennbar, wie die Ag. die Unterschiede in der Kalkulation der Bieter einordne. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Schlussfolgerungen die Ag. aus ihrer Überprüfung abgeleitet habe. Ein abschließender, zusammenfassender Vermerk, der sich ferner mit den ausführlichen Äußerungen der B. zu ihrer Kalkulation beschäftigt, sei nicht vorhanden.

Im Ergebnis bleibe unklar, ob die Ag. davon ausgegangen sei, dass es sich beim Angebot der B. nach der Aufklärung um ein auskömmliches Angebot handelt. Oder ob ein Unterkostenangebot vorliege und dieses zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend aufgeklärt wurde. Der Akte sei allein zu entnehmen, dass an der Zuschlagserteilung festgehalten werde.

Eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sei im Nachprüfungsverfahren daher nicht möglich. Die Ag. habe daher - soweit ihre Beschaffungsabsicht fortbestehe - im Rahmen der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens die Prüfung nachzuholen und entsprechend zu dokumentieren sowie ihr Prüfungsergebnis und die darauf basierende Zuschlagsentscheidung in einer neuen Information nach § 134 GWB mitzuteilen.

Praxistipp:
Auch hier bewahrheitet sich wieder einmal die Regel „Wer schreibt, der bleibt“. Im Rahmen einer Auskömmlichkeitsprüfung sollten Vergabestellen ihre durchgeführte Preisaufklärung sowie die Einordnung und Bewertung der Aufklärungsergebnisse nachvollziehbar und umfassend im Vergabevermerk dokumentieren.


Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

International

Übermittlung von EU-Bekanntmachungen an TED – ab 25.10. nur noch über Übermittlungsservice vom Bund und im Format eForms-DE möglich

Ab 25. Oktober 2023 akzeptiert die EU als Empfängerin für EU-Bekanntmachungen auf TED nur noch Formate in eForms. Auf der Grundlage von eForms werden die bisherigen EU-Standardformulare abgelöst. Während die bisherigen Formulare strukturell auf Papierformularen basieren, gibt die für eForms relevante neue Durchführungsverordnung ((EU) 2019/1780) hierzu erstmalig Datenfelder vor, deren Nutzung für die EU-Mitgliedsstaaten einheitlich verpflichtend ist.

Die Festlegung des technischen Formats für eForms-konforme Bekanntmachungen erfolgt über den von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) betreuten Standard eForms-DE. Auf einer ebenfalls neu eingerichteten Plattform „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ werden Bekanntmachungsdaten aus öffentlichen Ausschreibungen zentral zusammengeführt und fortlaufend aktualisiert.

Ein damit verbundener Vermittlungsdienst zum Datenservice Öffentlicher Einkauf empfängt ab ebenfalls ab 25.10. alle auf TED zu veröffentlichenden Bekanntmachungen und übermittelt diese. Dieser Vermittlungsdienst nimmt Auftrags- und Vergabebekanntmachungen von Vergabeplattformen im Format eForms-DE entgegen. Oberschwellige Bekanntmachungen werden validiert und an den eSender-Hub weitergeleitet. Unterschwellige Vergaben werden nach Validierung direkt an den Bekanntmachungsservice im Ausgangsformat eForms-DE übermittelt. Der Vermittlungsdienst ist, ebenso wie der eSender-Hub, Teil des EfA-Umsetzungsprojekts „Vergabe“ der Freien Hansestadt Bremen.

Dieser neue Weg zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung findet seit 25.10. auf alle Vergaben Anwendung, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder übersteigt (= EU-Vergaberecht). Alle Fachverfahrenshersteller (e-Vergabeplattformen) in Deutschland haben sich dieser Umstellung angenommen und die Vorgaben entsprechend umgesetzt. Dadurch ändert sich für die Nutzer der e-Vergabeplattformen nicht viel. Die Bekanntmachungsmuster sehen aufgrund ihrer neuen Datenstruktur verändert aus. Zudem gibt es bisher nicht vorhandene Datenfelder, die zum Teil verpflichtend auszufüllen sind.

Für Fragen steht Ihnen die Auftragsberatungsstelle Hessen sehr gerne zur Verfügung.


Ihre Ansprechpartnerin:
Eva Waitzendorfer-Braun, eva.waitzendorfer-braun@absthessen.de, 0611 / 974588-0 

Studie zu den sozialen Auswirkungen des Beschaffungswesens veröffentlicht

Die im Auftrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments erstellte Studie zur Richtlinie 2014/24/EU hat zum Ziel, die Möglichkeiten aufzuzeigen, die die Richtlinie zur Verwirklichung sozialer Ziele bietet und zu analysieren, wie diese Möglichkeiten von öffentlichen Auftraggebern in der EU umgesetzt wurden. Darüber hinaus dient die Studie der Aufdeckung von Hindernissen für die Anwendung bestehender Bestimmungen und von Empfehlungen für die politischen Entscheidungsträger hinsichtlich künftiger EU-Maßnahmen in diesem Bereich. Die Studie finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 511 631 72

Aus den Bundesländern

Einführung eForms – Rundschreiben des StMI

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) hat mit Rundschreiben vom 18.10.2023 Hinweise zur Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen veröffentlicht. Seit dem Stichtag 25. Oktober 2023 ist für EU-weite Bekanntmachungen die Verwendung von standardisierten Bekanntmachungsdokumenten, sogenannte eForms, verpflichtend. Oberschwellige Bekanntmachungen von öffentlichen Auftraggebern können nur noch im Format eForms-DE über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an die europäische Ausschreibungsplattform Tenders Electronic Daily (TED) übermittelt werden. Die Verwendung der bisher im PDF-Format verfügbaren Standardformulare ist nicht mehr zulässig. Das Rundschreiben finden Sie hier. 

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 511 631 72

Rheinland-Pfalz: Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

Am 4. Oktober 2023 hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz ein Rundschreiben zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen herausgegeben. Für kurzfristig erforderlich werdende Beschaffungen zur Sicherstellung von Unterkunft und Versorgung von Flüchtlingen (nicht nur aus der Ukraine) sind Erleichterungen bei der Beauftragung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen geboten. Erfasst von dem Rundschreiben werden auch Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (u.a. Beschaffungen zur Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Versorgungssicherheit einschließlich der Energieversorgung). Die Verfahren zur Vergabe von solchen öffentlichen Aufträgen müssen schnell und effizient, aber auch rechtssicher durchgeführt werden können. Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bietet sich in Fällen besonderer Dringlichkeit und in Notfallsituationen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Außerdem wurden für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Auftragswertgrenzen für nichtöffentliche Verfahren festgelegt: Bauleistungen nach der VOB/A (beschränkte Ausschreibung bis 1,0 Mio. Euro, freihändige Vergabe bis 100.000 Euro), Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO (beschränkte Ausschreibung bis 100.000 Euro, Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro). Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB wird auf die entsprechenden Rundschreiben und Mitteilungen des Bundes und der EU-Kommission verwiesen, in denen die Voraussetzungen und Möglichkeiten von beschleunigten nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb geregelt werden. Die Regelungen des Rundschreibens gelten seit dem 5. Oktober 2023 und sind befristet bis 31. Dezember 2024. Das Rundschreiben kann hier abgerufen werden. 

Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Lübeck, Tel. 0651-97567-16, luebeck@eic-trier.de





Veranstaltung am 28. November 2023

Es gibt noch wenige freie Plätze für das 20. Vergaberechtssymposium am 28. November 2023

Bereits zum zweiten Mal veranstalten die Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus das Symposium für Vergaberecht am 28. November 2023.
Nehmen Sie die Chance am 28. November 2023 wahr, es gibt noch wenige freie Plätze!
Bekanntmachung

Aktuelle Ausschreibung der IHK Region Stuttgart

Bekanntmachung und Veröffentlichung der aktuellen Ausschreibung/en.
Die IHK Region Stuttgart hat derzeit keine offenen Ausschreibungen.


Unsere Veranstaltungen im Vergaberecht

Vergaberecht – Veranstaltungen für Öffentliche Auftraggeber

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Auftraggeber dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sie wollen immer bestens informiert sein? Abonnieren Sie unseren kostenlosen IHK-Newsletter Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“, so verpassen Sie keine der kommenden Veranstaltungen.
Veranstaltungen
Präsenzveranstaltung: Rückwendung von Fördermitteln bei Verstößen gegen die Pflichten zur Anwendung des Vergaberechts
15. April 2024; 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Wie werden Vergabeverfahren rechtssicher beendet?
10. Juni 2024; 09:30 Uhr bis 13:30 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Rückwendung von Fördermitteln bei Verstößen gegen die Pflichten zur Anwendung des Vergaberechts
30. September 2024; 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
IHK-Auftragsberatungsstelle

Nutzen Sie unsere Bieterdatenbank um geeignete Unternehmen zu finden

Öffentliche Auftraggeber können den Bieterkreis für eine Ausschreibung durch die Zubenennung von Unternehmen unentgeltlich erweitern.

Ablauf des Benennungsverfahrens

Die Auftragsberatungsstelle führt eine Bieterdatenbank mit Unternehmen aus ganz Baden-Württemberg. Auf Anfrage nennt Ihnen die Auftragsberatungsstelle interessierte Bewerber. Dabei wird in jedem Einzelfall überprüft, ob die in Frage kommenden Unternehmen liefer- und leistungsfähig sind.

Welche Angaben werden vom Auftraggeber benötigt?

  • Liefer- oder Dienstleistungsauftrag
  • Geschätzter Auftragswert in Euro
  • Herkunft der zu benennenden Bewerber (aus Baden-Württemberg, bundesweit)
  • Zeitpunkt, bis wann die Benennung erfolgen soll und gewünschter Liefertermin
  • Aussagekräftige Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes (Anzahl, Material, Funktion, Besonderheiten, Einsatzzweck...)
  • Anzahl der Unternehmen, die benannt werden sollen
  • Bereits vorgesehene Bewerber
So funktioniert die Registrierung:  Bitte füllen Sie dazu das Onlineformular zur Bennung von Unternehmen für Ihre Ausschreibung aus. 

Was sind die Vorteile der Benennung?

  • Unentgeltlich: Die Anfrage ist kostenfrei.
  • Umfassendes Firmenprofil: Im Gegensatz zur Recherche in Branchenverzeichnissen oder im Internet sind die Unternehmen mit ihrer kompletten Produktpalette und ihrem Lieferprogramm erfasst.
  • Qualität: Die Unternehmen werden auf Angebots-, Leistungs- und Lieferfähigkeit überprüft.
  • Breiterer Wettbewerb: Der Bieterkreis kann mit der Benennung um weitere Anbieter, auf Wunsch aus ganz Deutschland, erweitert werden.
  • Innovative Lösungen: Bei Lieferungen und Dienstleistungen, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ist die Benennung genau das Richtige.

Rechtliche Grundlagen für die Benennung

Auf den Service der Auftragsberatungsstelle verweist Ziffer 8.14 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung).

Zeit und Ressourcen sparen – Präqualifizierung für öffentliche Ausschreibungen

Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)

Sparen Sie sich durch die Präqualifizierung im Amtlichen Verzeichnis AVPQ Zeit, wenn Sie an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Hier vereinfacht sich für Sie die Eignungsprüfung.
Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem kurzen Video.
 
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Das sind Ihre fünf Vorteile

Weniger Aufwand

Einmal im Amtlichen Verzeichnis aufgenommen, sparen Sie sich die Zusammenstellung der Eignungsnachweise bei jeder Ausschreibung im Liefer- und Dienstleistungsbereich

Zeit- und Kostenersparnis

Reichen Sie bei jeder Angebotsabgabe die Kopie des Zertifikates oder die Zertifikatsnummer und den Zugangscode ein. Dann kann der öffentliche Auftraggeber direkt auf Ihre Nachweise und online eingetragenen Angaben zugreifen. Bei jeder Angebotsabgabe wird lediglich eine Kopie des Zertifikates oder die zugehörige Zertifikatsnummer eingereicht. Dies ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber den Zugriff auf die im amtlichen Verzeichnis hinterlegten Nachweise.

Höhere Rechtssicherheit

Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung des eingetragenen Unternehmens nur anzweifeln, wenn ihm dafür berechtigte Gründe vorliegen.

Begrenztes Risiko

Das Risiko wird reduziert bei einem Ausschreibungsverfahren aufgrund nicht mehr aktueller oder unvollständiger unternehmensbezogener Nachweise ausgeschlossen zu werden.

Synchronität zur EEE

Die Nachweise entsprechen den Anforderungen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
Wie hoch sind die Kosten? Präqualifizierung und Eintragung in das amtliche Verzeichnis gelten für ein Jahr. Die Kosten dafür betragen 160 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) und 63,03 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) Eintragungsgebühren. Siehe auch Gebührenordnung der IHK Region Stuttgart.
Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ist eine Online-Datenbank. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens. Die einzelnen Nachweise der Unternehmen sind nur nach Eingabe der entsprechenden Zugangscodes für die öffentlichen Auftraggeber sichtbar.
Wir prüfen die eingereichten Unterlagen und Sie erhalten dann das Zertifikat.

So funktioniert die Antragsstellung

Es lohnt sich, füllen Sie gleich die Unterlagen aus oder rufen Sie uns an unter 0711-2005-1116. Wir beraten Sie gerne.

Präqualifizierung von Nachunternehmen aus der Kurier-, Express-, Paketdienstbranche

Durch eine Präqualifikation von Nachunternehmern gem. § 28e Abs. 3g SGB IV werden auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Nachunternehmerhaftung für Versäumnisse bei der Zahlung von Sozialgaben im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP) erfüllt.
Im Vorfeld der Eintragung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) prüfen die Auftragsberatungsstellen in den Bundesländern die Zuverlässigkeit von Unternehmen. Eine darauffolgende Eintragung in das AVPQ führt zur Befreiung des Hauptauftragnehmers von der Nachunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3g SGB IV. Wegen des hoheitlichen Status des AVPQ bedarf es dazu keiner zusätzlichen Akkreditierung der Auftragsberatungsstellen.
Alternativ können sich Nachunternehmer auch von einem akkredierten Anbieter zertifizieren lassen. Am Markt gibt es solche akkredierten Anbieter, die eine entsprechende Präqualifizierung vornehmen und damit ebenfalls eine Befreiung von der Nachunternehmerhaftung gewährleisten können.
Rechtlicher Hintergrund: Seit Änderung der Vergabeverordnung (VgV) im April 2016 führen die Industrie- und Handelskammern ein amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe. Damit wurde die Präqualifizierung auf eine rechtlich verbindliche Basis gestellt.
 
EU-Ausschreibungsverfahren

eCertis - EU-Portal unterstützt bei grenzüberschreitenden Ausschreibungsverfahren

Das online-Dokumenten-Archiv eCertis erfasst für jedes EU-Mitgliedsland Nachweise, die in einem europaweiten Vergabeverfahren verlangt werden. Die Funktionen bieten die Möglichkeit, sich die Dokumente mehrerer Staaten gleichzeitig anzeigen zu lassen. Dies erleichtert den direkten Vergleich. Sowohl Unternehmen als auch Vergabestellen können nun schnell erkennen, welche entsprechenden Dokumente in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Informationen zum aktuellen deutschen Vergaberecht sind erhältlich bei der IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg.
Unternehmen, die Fragen zu den Nachweisen im Rahmen von Ausschreibungen im (EU-)Ausland sowie zu Melde- und Registrierungspflichten bei der Durchführung von Arbeiten im Ausland haben, wenden sich bitte an die IHK-Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen.
Übersicht

Wertgrenzen und Schwellenwerte

Das Vergaberecht sieht für die Durchführung der Auftragsvergabe mehrere Verfahrensarten vor, je nach Wert des Auftrages. Die Wertgrenzen und Schwellenwerte haben wir hier für Sie zusammengestellt. Die Werte sind Nettobeträge in EUR.
Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungsverfahren seit dem 01.01.2024
Klassische öffentliche
Aufträge
Sektoren-aufträge
Oberste und obere Bundesbehörden
Konzessionsgeber
Lieferauftrag
221.000
431.000
143.000
5.538.000
Dienstleistungs-
auftrag
221.000
431.000
143.000
5.538.000
Dienstleistungsaufträge,
die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
750.000
1.000.000
750.000
1.000.000
Bauauftrag
5.538.000
5.538.000
5.538.000
5.538.000
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Landesbehörden
Liefer-und Dienstleistungsauftrag
Rechtsgrundlagen:
  • § 55 LHO
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
  • VWV Beschaffung
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro
  • Verhandlungsvergabe bis 50.000 Euro
  • Direktauftrag bis 5.000 Euro

Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
  • § 55 LHO
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
  • Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke bis 50.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für übrige Gewerke bis 100.000 Euro
  • Freihändige Vergabe bis 50.000 Euro
  • Direktauftrag bis 3.000 Euro
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Kommunen
Liefer-und Dienstleistungsauftrag

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro
  • Verhandlungsvergaben bis 50.000 Euro
  • Direktaufträge bis 6.000 Euro
Bauauftrag

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke bis 50.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für übrige Gewerke bis 100.000 Euro
  • Direktauftrag bis 6.000 Euro

IHK-Auftragsberatungsstelle

Elektronische Auftragsvergabe (eVergabe)

Für europaweite Vergabeverfahren ist die e-Vergabe (elektronische Auftragsvergabe) seit dem 1. Oktober 2018 verpflichtend. Nationale Vergabeverfahren für Behörden und Betriebe des Landes müssen seit 1. Januar 2020 per eVergabe durchgeführt werden. Die Kommunen können wählen, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln.

Was eVergabe bedeutet

Bei der eVergabe muss der öffentliche Auftraggeber eine Grundlage (Vergabeplattform) für die Annahme elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen schaffen sowie alle europaweiten Ausschreibungen über diese Vergabeplattform veröffentlichen und abwickeln. Seit dem Jahr 2020 ist dies auch für nationale Ausschreibungen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen, die unterhalb von 25.000 Euro netto liegen.
Auch die Bieter sind bei der eVergabe verpflichtet, ihre Fragen, fehlende Angaben, Nachweise zur Eignung oder Informationen, die zur Aufklärung des abgegebenen Angebots beitragen, ausschließlich elektronisch einzureichen. Bieter, die ihr Angebot nicht elektronisch einreichen, werden automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

eVergabe-Tipps für Bieter

Auftraggeber-Plattformen nutzen

Seit Anfang Juli 2019 hat die e-Vergabeplattform Baden-Württemberg ihre Arbeit aufgenommen. Erklärtes Ziel ist eine landesweit einheitliche Plattform für Vergaben und damit auch zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen in Baden-Württemberg. Die Einführung des Vergabemanagementsystems erfolgt parallel. Ein wichtiger Vorteil der Vergabeplattform ergibt sich aus dem Anschluss der unmittelbaren Landesverwaltung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg die e-Vergabe im Unterschwellenbereich. Für die Kommunen wird die Anwendung der UVgO lediglich empfohlen und nicht – anders als bei den Behörden und den Betrieben des Landes - vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Wenn Sie als Bieter Interesse an einem EU-Vergabeverfahren haben, sollten Sie sich direkt auf der vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eingerichteten Plattform mit Ihren Daten registrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie als Bieter dann automatisch über Bieterfragen und deren Beantwortung sowie über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden – üblicherweise per E-Mail, deren Adresse sie bei der Registrierung hinterlegt haben. Dieses E-Mail-Postfach sollte für alle mit dem Vergabeverfahren betrauten Kollegen zugänglich sein.

Präqualifizierung

Für die Teilnahme an einem europaweiten oder nationalen Vergabeverfahren müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Diese für jede Ausschreibung zu wiederholen, ist sehr aufwändig. Eine gute Alternative ist die Präqualifizierung mit der Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK für Unternehmen und freiberuflich Tätige aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Elektronische Signatur kann notwendig sein

Wenn es der öffentliche Auftraggeber fordert, müssen die Angebote mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Signatur ersetzt eine eigenhändige Unterschrift und stellt die Echtheit der elektronisch übermittelten Daten sowie die Beweiskraft rechtsverbindlicher Erklärungen sicher.

eCertis – Über Bescheinigungen für Vergabeverfahren in der EU informieren

Die EU-Kommission unterstützt mit der Datenbank e-Certis öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen. e-Certis ist ein Informationssystem für Ausschreibungsverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Mithilfe der Datenbank können sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter prüfen, welche Unterlagen aus EU-Ländern den Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen, die vor Ort verlangt werden, gleichgestellt sind.
IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt  Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.
IHK hilft

Teilnahme an Ausschreibungen

Bei der Bewerbung um öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge müssen Unternehmen häufig Nachweise über ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorlegen. Dies ist zum Teil mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Die IHK Auftragsberatungsstelle bietet Unternehmen, die sich häufig an Ausschreibungen beteiligen, an, sich präqualifizieren zu lassen. Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen für Vergaben im Liefer-und Dienstleistungsbereich. Die präqualifizierten Unternehmen werden dann in die bundesweiten Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich, auch amtliches Verzeichnis genannt,  aufgenommen.
Mit Änderung der Vergabeverordnung wurden die IHKs durch § 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Mit der Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gelten die geforderten unternehmensbezogenen Eignungsnachweise in der Regel als erbracht. Das heißt, präqualifizierte Unternehmen müssen bei der Beteiligung an Ausschreibungen keine Einzelnachweise mehr vorlegen und sparen dadurch erheblich Kosten und Zeit.
Die Präqualifizierung ist freiwillig; selbstverständlich kann jedes Unternehmen seine Eignung wie bisher durch Einzelnachweise gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber belegen.