Pressemitteilung 20. April 2026
US-Zölle: Rückerstattung ab sofort möglich – IHK unterstützt Unternehmen
Claus Paal: In jedem Fall Rückforderungsmöglichkeit prüfen
Ab heute (20. April 2026) können Unternehmen unrechtmäßig erhobene US-Zölle zuzüglich Zinsen zurückfordern. Konkret geht es um die sogenannten „reziproken Zölle“ in Höhe von 15 Prozent, die der US Supreme Court inzwischen für unzulässig erklärt hat. Die US-Zollbehörde hat dafür nun eine elektronische Plattform zur Abwicklung der Rückerstattungen eingerichtet.
Die betroffenen Zölle waren seinerzeit vom US-Präsidenten im Garten des Weißen Hauses verkündet worden und sollten auf einem Notstandsgesetz von 1977 basieren – eine Begründung, die das Gericht nun verworfen hat.
„Ich rate jedem Unternehmen, das diese Zölle bezahlen musste zu prüfen, ob eine Rückforderung Sinn macht. Nach wie vor merkt man, wie wichtig verlässliche Rahmenbedingungen im transatlantischen Handel sind. Ziel muss es sein, dauerhaft Planbarkeit und Rechtssicherheit zu erreichen – idealerweise durch ein langfristig tragfähiges Abkommen“, sagt IHK-Präsident Claus Paal.
Wichtig: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der die Zölle gezahlt hat – in der Regel der US-Importeur. Deutsche Exporteure können nur dann selbst Rückerstattungen beantragen, wenn sie als „Importer of Record“ registriert sind. Andernfalls muss die Abwicklung über den US-Geschäftspartner oder dessen Zollagenten erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Preise aufgrund der Zölle angepasst wurden – hier sind individuelle Abstimmungen zwischen den Handelspartnern nötig.
Die Rückerstattung erfolgt über das neue digitale Verfahren „CAPE“ (Consolidated Administration and Processing of Entries), das eine vereinfachte und gebündelte Bearbeitung inklusive Zinsen ermöglicht. Voraussetzung ist unter anderem ein aktives Konto im ACE-Portal der US-Zollbehörde sowie die Hinterlegung von Bankdaten.
Die USA bleiben trotz schwankender Handelszahlen der wichtigste Handelspartner für Deutschland und die Region. „Dass das Handelsvolumen in den letzten Jahren rückläufig war, sich zuletzt aber wieder leicht erholt hat, unterstreicht den Handlungsbedarf. Ziel muss eine längerfristige, verbindliche Vereinbarung sein“, so Paal weiter.
Wichtig für Unternehmen:
- Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der die Zölle gezahlt hat – in der Regel der US-Importeur.
- Deutsche Exporteure können nur dann selbst Rückerstattungen beantragen, wenn sie als „Importer of Record“ in den USA registriert sind.
- Andernfalls muss die Rückforderung über den US-Geschäftspartner oder dessen Zollagenten erfolgen.
- Wurden Verkaufspreise wegen der Zölle angepasst, sollten Unternehmen frühzeitig das Gespräch mit ihren US-Kunden suchen, um eine faire Weitergabe der Erstattung zu klären.
Was Unternehmen jetzt tun sollten:
- Prüfen, ob sie direkt oder indirekt von den Zöllen betroffen waren
- Klären, wer als Importeur die Zölle gezahlt hat
- Abstimmung mit US-Partnern oder Zollagenten zur Antragstellung
- Sicherstellen, dass notwendige Zugänge und Bankdaten für die Rückerstattung vorhanden sind (ACE-Portal)
Die IHK unterstützt Unternehmen aus der Region bei der Einordnung und beim weiteren Vorgehen. Auch die AHK New York bietet entsprechende Beratung an. Unternehmen, die selbst Rückerstattungen beantragen, sollten dies sorgfältig vorbereiten.