Verfahrenstechnologe/ Verfahrenstechnologin Metall Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, Abschlussprüfung Teil 2

Informationen für die Praxis, Stand: Oktober 2020

1. Allgemeines

Verfahrenstechnologe/-technologin Metall lautet die Bezeichnung für den 2018 neugeordneten Beruf, der den 1997 verordneten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/-in in der Hütten- und Halbzeugindustrie ersetzt.

Im Zuge der Neuordnung der Berufsausbildung trat 2018 die neue Verordnung in Kraft. Gleichzeitig lief die Ausbildungsverordnung für den Beruf Verfahrensmechaniker/-in aus dem Jahr 1997 aus. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden aber nach den Vorschriften der Alt-Verordnung zu Ende geführt.

Die Ausbildungsdauer beträgt 3 ½ Jahre.

Der Beruf gliedert sich in 4 Fachrichtungen:
  • Eisen- und Stahlmetallurgie,
  • Stahlumformung,
  • Nichteisenmetallurgie,
  • Nichteisenmetallumformung
Die PAL hat für den neuen Beruf die Abschlussprüfung Teil 1 erstmals im Frühjahr 2020 angeboten. Die Abschlussprüfung Teil 2 ist in allen Fachrichtungen ab Sommer 2021 im Angebot.

Die Zwischenprüfung nach Alt-Verordnung hat die PAL letztmalig im Herbst 2019 angeboten, die letzte Abschlussprüfung läuft im Sommer 2021.

2. Leitfäden für die Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Zusätzlich zur Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 1 mit Erläuterungen zur Durchführung – seit Herbst 2019 erhältlich –, bietet die PAL ab Winter 2020 eine komplette Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 2 mit Erläuterungen zur Durchführung für alle vier Fachrichtungen an.
Beide Leitfäden können über einschlägige Lehrmittelhersteller erworben werden.

3. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

4. Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Arbeitsauftrag
  • Auftrags- und Fertigungsplanung
  • Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

4.1 Arbeitsauftrag (praktischer Prüfungsbereich)

Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,
  2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
  3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
  4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
  5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
  6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
  7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
  8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Die Arbeitsaufgabe im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” ist durch den Prüfungsausschuss nach den jeweiligen Voraussetzungen vorzugeben. Die Aufgabenstellung wird eingebunden in die Fertigungsverfahren des Ausbildungsbetriebs. Erzeugt werden soll ein auf die Fachrichtung bezogenes Produkt oder Vorprodukt. Der Prüfungsausschuss hat bei den Aufgabenstellungen den Bereich zu berücksichtigen, in dem der/die Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde.
Die Gewichtung innerhalb der praktischen Aufgabenstellung ist wie folgt:
  • Arbeitsaufgabe: 70 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 30 Prozent
Der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat eine Gewichtung von 40 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung. (Teil 1 + Teil 2)

4.2 Schriftliche Prüfungsbereiche

Im Prüfungsbereich „Auftrags- und Fertigungsplanung” sind in einer Vorgabezeit von 90 Minuten
  • 20 gebundene Aufgaben
  • 10 ungebundene Aufgaben
schriftlich zu bearbeiten.

Im Prüfungsbereich „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse” sind in einer Vorgabezeit von 90 Minuten
  • 20 gebundene Aufgaben
  • 10 ungebundene Aufgaben
schriftlich zu bearbeiten.

Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ sind in einer Vorgabezeit von 60 Minuten
  • 18 gebundene Aufgaben (3 zur Abwahl)
  • 6 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl)
schriftlich zu bearbeiten.

4.3 Gewichtung und Bewertung

Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind wie folgt gewichtet:
Metalltechnik (AP Teil 1)
mit 30 Prozent
Arbeitsauftrag
mit 40 Prozent
Auftrags- und Fertigungsplanung
mit 10 Prozent
Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse
mit 10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:

Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte
(10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)