Neue Verordnung zum 1. August 2018
Verfahrenstechnologe/ Verfahrenstechnologin Metall Abschlussprüfung Teil 1
Information für die Praxis, Stand: Januar 2019
1. Allgemeines
Der neugeordnete Ausbildungsberuf Verfahrenstechnologe/-technologin Metall vom 4. Dezember 2017 trat am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Berufsbildung zum Verfahrensmechaniker/-in in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 ½ Jahre.
Der Beruf gliedert sich in 4 Fachrichtungen:
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 ½ Jahre.
Der Beruf gliedert sich in 4 Fachrichtungen:
- Eisen- und Stahlmetallurgie,
- Stahlumformung,
- Nichteisenmetallurgie,
- Nichteisenmetallumformung
Die PAL hat erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2020 angeboten. Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in allen Fachrichtungen seit Sommer 2021 an.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung letztmalig im Herbst 2019 und die Abschlussprüfung im Sommer 2021 von der PAL angeboten.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung letztmalig im Herbst 2019 und die Abschlussprüfung im Sommer 2021 von der PAL angeboten.
2. Leitfaden
Die PAL bietet seit Herbst 2019 eine komplette Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 1 mit Erläuterungen zur Durchführung an. Diese kann über einschlägige Lehrmittelhersteller erworben werden.
3. Gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
4. Abschlussprüfung Teil 1
Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Sie ist für alle Fachrichtungen identisch.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung enthaltenen Anlage mit den dort aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 18 Ausbildungsmonate sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung enthaltenen Anlage mit den dort aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 18 Ausbildungsmonate sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Gliederung der Abschlussprüfung Teil 1:
Abschlussprüfung Teil 1 Prüfungsbereich Metalltechnik
• Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie
• Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung
Vorgabezeit insgesamt 8,5 Stunden
Gewichtung: 30 % vom Gesamtergebnis (Teil 1 + Teil 2)
• Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie
• Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung
Vorgabezeit insgesamt 8,5 Stunden
Gewichtung: 30 % vom Gesamtergebnis (Teil 1 + Teil 2)
Praktische Aufgabenstellung
Prüfungsprodukt und Dokumentation
Vorgabezeit 7,0 Stunden
Gewichtung 20 %
- Arbeitsplanung und Disposition, Richtzeit 30 Min., Gewichtung 20 %
- Qualitätskontrolle, Richtzeit 15 Min., Gewichtung 15 %
- Elektropneumatische Steuerungs- und Funktionskontrolle, Gewichtung 35 %
- Sichtkontrolle , mechanische Baugruppe, Gewichtung 10 %
- Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe, Gewichtung 20 %
Schriftliche Aufgabenstellungen
Vorgabezeit 90 Minuten
Gewichtung 10 %
- 20 gebundene Aufgaben, Gewichtung 50 %
- 10 ungebundene Aufgaben, Gewichtung 50 %
Für den Prüfungsbereich „Metalltechnik” bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
- Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmung einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,
- manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
- technische Berechnungen durchzuführen,
- Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,
- Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und
- Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.
4.1 Schriftliche Aufgabenstellungen
Die Prüfungszeit für das Lösen der schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 20 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten (keine Aufgaben abwählbar).
Die schriftlichen Aufgaben haben eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.
Die schriftlichen Aufgaben haben eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.
4.2 Prüfungsprodukt
Das Prüfungsprodukt besteht aus:
- Einzelteile für eine mechanische Baugruppe
- Montageplatte mit elektropneumatischen Bauteilen
- Zubehör
Der Prüfling muss sich selbstständig die zur Verfügung stehende Vorgabezeit von 7 Stunden einteilen. Die schriftlichen Aufgaben (Arbeitsblatt „Arbeitsplanung und Disposition”) beziehen sich auf die Baugruppe und sind zuerst zu bearbeiten. Ergebnisse hieraus kann sich der Prüfling separat notieren und später verwenden. Die zu fertigende Baugruppe ist nach Zeichnungen herzustellen und auf die Montageplatte zu montieren. Der Prüfling hat 5 Maße nach Vorgabe zu überprüfen und zu beurteilen (Arbeitsblatt „Qualitätskontrolle”). Die vorbereiteten elektropneumatischen Bauteile sind gemäß elektropneumatischen Schaltplänen zu verschlauchen und zu verdrahten. Der Pneumatikzylinder ist zu montieren und anzuschließen. Die Bauteilkennzeichnung ist zu vervollständigen. Die Rohrleitung ist auf der Montageplatte zu montieren und in die Verschlauchung zu integrieren. Danach ist die gesamte Baugruppe auf Funktion zu überprüfen.
Die Bewertung der „Elektropneumatischen Steuerungs- und Funktionskontrolle”, der „Sichtkontrolle mechanische Baugruppe” und der „Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe” übernimmt der Prüfungsausschuss nach den Kriterien der Bewertungsbogen der PAL. Die Bewertung findet nach Beendigung der Prüfung statt.
Die Gewichtung innerhalb der praktischen Aufgabenstellung (Prüfungsprodukt) ist wie folgt:
Die Bewertung der „Elektropneumatischen Steuerungs- und Funktionskontrolle”, der „Sichtkontrolle mechanische Baugruppe” und der „Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe” übernimmt der Prüfungsausschuss nach den Kriterien der Bewertungsbogen der PAL. Die Bewertung findet nach Beendigung der Prüfung statt.
Die Gewichtung innerhalb der praktischen Aufgabenstellung (Prüfungsprodukt) ist wie folgt:
Arbeitsplanung und Disposition
|
20 %
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Qualitätskontrolle
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15 %
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Elektropneumatischen Steuerungs- und Funktionskontrolle
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35 %
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Sichtkontrolle mechanische Baugruppe
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10 %
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Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe
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20 %
|
Das Prüfungsprodukt hat eine Gewichtung von 20 % am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.
4.3 Bewertung
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte
(10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte
(10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)