Trockenbaumonteur/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Ausbaufacharbeiter/-in Trockenbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Trockenbaumonteur/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
  • Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
  • Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Ausbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
  • Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
  • Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
  • Unterscheiden von Putzen,
  • Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
  • Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Trockenbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
  • Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
  • Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
  • Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
  • Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
  • anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
  • Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und
  • Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.