Neu geordneter Ausbildungsberuf

Textil- und Modenäher/-in - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 25. Juni 2015)

Information für die Praxis

1. Einleitung

Die Bezeichnung des neu geordneten Ausbildungsberufs „Textil- und Modenäher/-in“ signalisiert, dass in diesem Berufsfeld nicht nur Bekleidung, sondern auch medizinische, technische und sonstige textile Artikel gefertigt werden.
Die bisherigen Ausbildungsinhalte, die vorwiegend auf die industrielle Serienfertigung vorbereiten sollten, wurden reduziert. Neue Inhalte wie die Fügetechniken Kleben und Schweißen, Prototypenfertigung, Qualitätsprüfung, Schnitttechnik, betriebliche Kommunikation sowie internationale Geschäftsbeziehungen wurden aufgenommen.
Die Ausbildungsinhalte sind in den ersten zwei Ausbildungsjahren identisch mit denen der „Textil-und Modeschneider/-in“. Dadurch ist eine gemeinsame Beschulung möglich.

2. Allgemeines

Ausbildungsdauer: Die Ausbildungsdauer ist 2 Jahre.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann in den Ausbildungsberufen Textil- und Modeschneider und Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften dieses Berufes ab dem dritten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

3. Angebot der PAL

Prüfungen
  • Seit Herbst 2016 – Zwischenprüfung Textil- und Modenäher/-in
  • Seit Winter 2016/17 - Abschlussprüfung Textil- und Modenäher/-in

Leitfaden
Im Frühjahr 2016 wurden zwei Leitfäden mit je einer Musterprüfung für die Zwischen- und für die Abschlussprüfung Textil- und Modenäher/-in veröffentlicht.

4. Zwischenprüfung


Zur Ermittlung des Wissensstandes ist zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Das Prüfungsstück besteht aus zwei Teilaufgaben:
  • Zuschneiden und Zwischenkontrollen des Zuschnitts (Richtzeit 1 h)
Der Prüfling soll vorgegebene Schnittteile zuschneiden, markieren, fixieren und mithilfe eines Kontrollbogens die Qualität seiner Zuschnitt-Arbeit überprüfen und dokumentieren.
  • Nähen (Richtzeit 4 h)
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen. Die Schnittteile für diese Aufgabe liegen fertig eingerichtet vor.
Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling fünf ungebundene, handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; dabei entfallen auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.

5. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung wird am Ende der Berufsausbildung durchgeführt, als Nachweis der beruflichen Kompetenzen, welche erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen.
Die Abschlussprüfung besteht aus drei Prüfungsbereichen:
  1. FERTIGUNGSTECHNIKEN  (praktischer Prüfungsteil)
  2. PLANUNG UND FERTIGUNG (schriftlicher Prüfungsteil)
  3. WIRTSCHAFT- UND SOZIALKUNDE (schriftlicher Prüfungsteil)

5.1     PRÜFUNGSBEREICH FERTIGUNGSTECHNIKEN (praktischer Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling folgende Inhalte nachweisen:
  1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden
  2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden
  3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren
  4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen
  5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
  6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen
  7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden
  8. Schnittlagebilder zu erstellen
  9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden
  10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden
  11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen
  12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen
  13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen
  14. Fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.

Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen (Richtzeit 1 h)
    • Aus dem vollständigen Schnittsatz zur Arbeitsaufgabe 2 sollen vom Prüfling vier bis fünf Teile zugeschnitten werden.
    • Der Prüfling führt während des Zuschnitts Zwischenkontrollen durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Prüfungsprotokoll.
    • Bewertet werden die Qualität des Zuschnitts (Vollständigkeit, Formtreue, Markierungen/ Etikettieren, Fadenlauf, Schnittkanten), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
  • Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels. (Richtzeit 7 h)
    • Der Prüfling soll nach betrieblichen Gegebenheiten den gewählten Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel fertigen, Kontrollen durchführen und das Arbeitsergebnis im Prüfprotokoll festhalten.
    • Bewertet werden die Qualität des gefertigten Artikels (die Optik, die Nahtverarbeitung, die Etiketten, die Anwendung der Klebe- oder Schweißtechniken und die modellspezifischen Verarbeitungstechniken), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
    • Vorbereitung
      • Rechtzeitig vor der Prüfung ist die Wahl des Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels dem Prüfungsausschuss/ Prüfungsbetrieb mitzuteilen sowie die Bereitstellungsliste mit dem Prüfungsbetrieb abzustimmen.
      • Vom Ausbildungsbetrieb/Prüfungsbetrieb sind die in der Bereitstellungsliste für den Ausbildungsbetrieb/ Prüfungsbetrieb aufgeführten Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bereitzustellen.
      • Der Ausbildungsbetrieb kann die betriebsüblichen Unterlagen als Dokumentation zum gewählten Artikel und/oder die PAL-Formulare zur Erstellung der betrieblichen Unterlagen verwenden.
    • Situative Fachgespräche
      • Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
      • Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
      • Das jeweilige situative Fachgespräch sollte dann geführt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling einen gewissen Fortschritt erreicht hat. Er darf in seinem Arbeitsablauf nicht unterbrochen/ gehindert werden.
      • In den situativen Fachgesprächen können Fragen zum Prüfungsablauf (Information und Planung, Durchführung und Kontrolle), zum Umgang mit Hilfs-, Betriebs- und Arbeitsmitteln und zu Sicherheitsvorschriften gestellt werden.
      • Es ist darauf zu achten, dass die kommunikativen Mängel die zu bewertende fachliche Kompetenz nicht negativ beeinflussen.

Der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.

5.2     PRÜFUNGSBEREICH PLANUNG UND FERTIGUNG (schriftlicher Prüfungsteil)
Folgende Inhalte soll der Prüfling durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
  • Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen.
  • Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen.
  • Materialbedarf zu ermitteln.
  • Arbeitsschritte festzulegen.
  • Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen.
  • Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden.
  • Schnitttechniken anzuwenden.
  • Qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

5.3     PRÜFUNGSBEREICH WIRTSCHAFTS- UND SOZIALKUNDE (schriftlicher Prüfungsteil)

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

6. Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. Im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“.
  2. In mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“.
  3. In keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ kann durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten ergänzt werden, wenn
  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

7. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche



Gliederung der Prüfungsbereiche der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung Textil- und Modenäher/-in