Abschlussprüfung Teil 2, Informationen für die Praxis

Umwelttechnologe/-technologin für Abwasserbewirtschaftung


Umsetzung ab Winter 2026/27
Stand: Mai 2026

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Umwelttechnologe/-technologin für Abwasserbewirtschaftung vom 20. Dezember 2023 ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die alte Ausbildungsverordnung der Fachkraft für Abwassertechnik aus dem Jahre 2002 außer Kraft. Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die PAL bietet Prüfungen nach neuer Verordnung an:
  • Abschlussprüfung Teil 1 seit Herbst 2025,
  • Abschlussprüfung Teil 2 ab Winter 2026/27.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung von der PAL letztmalig im Frühjahr 2025 angeboten, die Abschlussprüfung wird letztmalig im Winter 2026/27 angeboten.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 80 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung
  • Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen
  • Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

3.1 Prüfungsbereich Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung

Im Prüfungsbereich Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
  2. Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
  3. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
  4. eine Fehlersuche durchzuführen,
  5. unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
  6. Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
  7. die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung beträgt insgesamt 75 Minuten. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 15 Minuten geführt.
Beispiele vom zuständigen Fachausschuss zu Betriebsstörungen für die Arbeitsaufgabe:
  • Defekte Betriebsmittel, z.B. Motorschutzschalter, Sicherungen, Zeitrelais, Schütze
  • Defekte Messeinrichtung, z.B. Höhenstandsmessung, Durchflussmessung, pH-Wert-Messung
  • Defekte Aggregate, z.B. Motor
  • Weitere
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Planung – Durchführung – Kontrolle – Dokumentation: 70 Prozent
  • Auftragsbezogenes Fachgespräch: 30 Prozent
Der Prüfungsbereich Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung hat eine Gewichtung von 15 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.2 Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen

Im Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Betriebssituationen zu identifizieren und unter Berücksichtigung von Netzinformationssystemen zu lokalisieren,
  2. unterschiedliche Entwässerungssysteme zu benennen und ihren Einsatzgebieten zuzuordnen,
  3. Betriebssituationen und ihre Auswirkungen auf Betriebsabläufe und auf die Umwelt zu beurteilen,
  4. Maßnahmen unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen zu beschreiben und
  5. Maßnahmen zum Umgang mit der lokalisierten Betriebssituation unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen aufzuzeigen und zu beurteilen und dabei Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit abzuwägen.
Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der zuständige Fachausschuss hat folgende Aufteilung festgelegt:
  • Teil A mit 15 gebundenen Aufgaben
  • Teil B mit 10 ungebundenen Aufgaben
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Teil A: 20 Prozent
  • Teil B: 80 Prozent
Der Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen hat eine Gewichtung von 25 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.


3.3 Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen

Im Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. eine qualifizierte Probenahme in der Abwasser- und Schlammbehandlung durchzuführen,
  2. Prozessabläufe mit Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Kritische Infrastruktur zu überwachen, zu beeinflussen und energieeffizient zu gestalten,
  3. den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern,
  4. Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit durchzuführen sowie
  5. durchgeführte Arbeitsprozesse und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung beträgt insgesamt 420 Minuten. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von höchstens 15 Minuten geführt.
Beispiele vom zuständigen Fachausschuss für die praktische Arbeitsaufgabe
  • Überwachung der mechanischen Abwasserbehandlung, z.B. Wirkungsgrad der Vorklärung
  • Überwachung der biologischen Abwasserbehandlung, z.B. Abbauprozesse
  • Überwachung der Schlammbehandlung, z.B. Kontrolle des Trockenrückstands
  • Weitere
Die Gewichtung innerhalb der Arbeitsaufgabe Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Planung – Durchführung – Kontrolle – Dokumentation: 90 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 10 Prozent
Im zweiten Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
  2. Verfahren der Schlammbehandlung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
  3. unterschiedliche Betriebszustände zu identifizieren und Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Reinigungsstufe zu beurteilen sowie
  4. den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern.
Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der zuständige Fachausschuss hat folgende Aufteilung festgelegt:
  • Teil A mit 10 gebundenen Aufgaben
  • Teil B mit 8 ungebundenen Aufgaben
Die Gewichtung innerhalb des schriftlichen Teils des Prüfungsbereichs Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Teil A: 20 Prozent
  • Teil B: 80 Prozent
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen ist wie folgt:
  • Erster Teil (Arbeitsaufgabe): 70 Prozent
  • Zweiter Teil (Schriftliche Aufgaben): 30 Prozent
Der Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen hat eine Gewichtung von 30 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.4 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind in einer Vorgabezeit von 60 Minuten schriftlich zu bearbeiten:
  • 18 gebundene Aufgaben (3 zur Abwahl)
  • 6 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl)
Der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4. Bewertung, Gewichtung und Bestehensregelung

Die Prüfungsbereiche aus der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind wie folgt gewichtet:
  1. Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems: mit 20 Prozent,
  2. Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung: mit 15 Prozent,
  3. Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen: mit 25 Prozent,
  4. Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen: mit 30 Prozent,
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde: mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung” mit mindestens „ausreichend”,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend” und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.