Zwischenprüfung erstmals im Frühjahr 2022

Mediengestalter/-in Bild und Ton

1. Allgemeines

Zum 1. August 2020 trat die Ausbildungsverordnung des 3-jährigen Ausbildungsberufs „Mediengestalter/-in Bild und Ton” in Kraft.
Im Auftrag der IHK-Organisation wird die PAL weiterhin die zentrale Aufgabenentwicklung übernehmen, für die Erstellung der Prüfungen ist der paritätisch besetzte Fachausschuss zuständig.

2. Zwischenprüfung

Die erste Zwischenprüfung wurde für den Prüfungstermin Frühjahr 2022 angeboten. Die Ausbildungsverordnung definiert Zeitpunkt, Inhalt und Prüfungsbereiche wie folgt:
§ 6
Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Im Ausbildungsrahmenplan werden insbesondere folgende wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten genannt, die Gegenstand der ersten 18 Ausbildungsmonate sind:
  • Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (1d bis 1m)
  • Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (2g bis 2n)
  • Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (3g bis 3o)
  • Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (4e bis 4p)
§ 8
Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und
  2. Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.

2.1 Prüfungsbereich: Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in §9 wie folgt:
Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
  2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
  3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
  4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
  5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
  6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
  7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
  8. Daten zu organisieren und zu sichern und
  9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
Dem Prüfling wird ein berufstypisches Szenario beschrieben und es schließen sich ungebundene, handlungsorientierte Aufgaben an. Dabei beantwortet der Prüfling in schriftlicher Form die Fragestellungen.
Für die Bearbeitung stehen dem Prüfling insgesamt 120 Minuten zur Verfügung.
Lösungsvorschläge des PAL-Fachausschusses dienen dem Prüfungsausschuss zur Bewertung der Prüfungsleistung.
Prüfungsbeispiel (auszugsweise):
„Wo brennt's denn?” – Diskussion vor Ort –
Vor mehreren Schulen sind innerhalb eines Monats Schulkinder durch Pkws von Eltern in Gefahr gebracht worden, die ihre Schützlinge bis vor die Schultür gefahren haben. Aufgebrachte Eltern streiten sich über einen Vorschlag, direkt vor der Schule ein Halteverbot durchzusetzen, um die Kinder zu schützen.
Ein öffentlich-rechtlicher Sender bringt in seinem …
  • Für das eingesetzte Personal muss vor Beginn der Produktion eine Sicherheitsunterweisung
  • Ihre Kollegen haben in Ihrer Abwesenheit die Remote-Kamera aufgebaut. Sie wollen daraufhin …
  • Für die Livesendung werden die Gesprächspartner mit Funk- …
  • Für den Beitrag Erklärfilm werden drei LED-Flächenleuchten…
  • Für den Kürzungsschnitt der Diskussion liegt das Rohmaterial der beiden Kameras CAM 1 und CAM 3 sowie …
  • Der Beitrag Erklärfilm soll mit einem durchlaufenden Musiktitel …

2.2 Prüfungsbereich: Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 10 wie folgt:
Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen, 
2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel 
  • zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen, 
  • zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen, 
  • zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder 
  • zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.

Während einer 30-minütigen Arbeitsprobe inklusive einem maximal fünf Minuten dauernden situativen Fachgespräch mit dem Prüfling soll der Prüfling zeigen, dass er berufstypische Arbeiten durchführen kann. Das situative Fachgespräch ist prüfungsbegleitend zusammenhängend oder in Teilen mit dem Prüfling zu führen und zu dokumentieren. Die Gesprächszeitpunkte sind innerhalb der Durchführung der Arbeitsprobe beliebig wählbar, wobei der Prüfling in seinem Arbeitsablauf nicht grob unterbrochen werden darf. Der Prüfungsausschuss beobachtet die Arbeits-/Vorgehensweise des Prüflings, begutachtet das Arbeitsergebnis des Prüflings und führt mit Prüfling das situative Fachgespräch. Die Arbeits-/Vorgehensweise, das Arbeitsergebnis und das situative Fachgespräch fließen in die Bewertung der Arbeitsprobe ein. 
Die PAL bietet verschiedene Arbeitsproben zur Auswahl (§ 10, 2a bis 2d) an.
Vom PAL-Fachausschuss gegebene Hinweise und Bewertungsbögen dienen dem Prüfungsausschuss zur Durchführung und Bewertung der Arbeitsproben. 
Prüfungsbeispiel einer Arbeitsprobe:
Mit einer Kamera soll ein Gegenstand auf einem Tisch aufgezeichnet werden. Der Gegenstand soll so ausgeleuchtet werden, dass sein Schatten …
Hinweis für den Prüfungsausschuss:
Erforderliches Equipment:
  • Kamera und Kamerastativ
  • Kameramikrofon
  • Kontroll-Monitor
  • Drei Scheinwerfer, fokussierbar
  •  …

3. Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie in der Umsetzungshilfe „Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton” (Stand: September 2020) des Bundesinstituts für Berufsbildung.

4. Übersicht Zwischenprüfung

Zwischenprüfung
Mediengestalter/-in Bild und Ton

Prüfungsbereich

Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
  2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
  3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
  4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
  5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
  6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
  7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
  8. Daten zu organisieren und zu sichern und
  9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
  2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel
    a. zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
    b. zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
    c. zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder d.    zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
  3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.
Schriftliche Bearbeitung von Aufgaben
Arbeitsprobe mit situativem Fachgespräch
Prüfungszeit: 120 Minuten
Prüfungszeit: 30 Minuten inklusive dem maximal 5 Minuten dauernden Fachgespräch