Abschlussprüfung

Mediengestalter/-in Bild und Ton

1. Allgemeines

Zum 1. August 2020 trat die Ausbildungsverordnung des 3-jährigen Ausbildungsberufs „Mediengestalter/-in Bild und Ton” in Kraft.
Im Auftrag der IHK-Organisation wird die PAL weiterhin die zentrale Aufgabenentwicklung übernehmen, für die Erstellung der Prüfungen ist der paritätisch besetzte Fachausschuss zuständig.

2. Abschlussprüfung

Die erste Abschlussprüfung wurde für den Prüfungstermin Sommer 2022 angeboten. Die Ausbildungsverordnung definiert im Abschnitt 3 den Zeitpunkt, Inhalt und die Prüfungsbereiche wie folgt:
§ 11
Zeitpunkt
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12
Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
  1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13
Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,
  2. Wahlqualifikationen,
  3. Bild- und Tonproduktion sowie
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

2.1 Prüfungsbereich: Realisieren eines Bild- und Tonproduktes

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 14 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
  2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
  3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
  4. Abläufe zu dokumentieren und
  5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.
Ein Bild-Ton-Produkt von 2 bis 5 Minuten Dauer soll auf Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellt und der Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert werden. Die für das Bild-Ton-Produkt zur Verfügung stehende Produktionszeit beträgt 24 Stunden. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Produktion ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung in Form eines Projektantrages zur Genehmigung vorzulegen.
Auf der Internetseite der PAL werden unter www.ihk-pal.de für Sommerprüfungen zum 15. Februar und für Winterprüfungen zum 15. September redaktionelle Vorgaben für ein Bild-Ton-Produkt veröffentlicht. Gleichzeitig erhält der Prüfling Informationen und Hinweise zum Ablauf der Realisierung eines Bild-Ton-Produktes, zum Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung und zur Dokumentation des Ablaufs mit praxisüblichen Unterlagen.
Ablauf:
  • Der Prüfling wählt einen Vorschlag aus und hat ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung zu erarbeiten. Diese Unterlagen sind in Form eines Projektantrages spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild-Ton-Produkt erhalten hat zur Genehmigung beim Prüfungsausschuss einzureichen.
  • Der Prüfungsausschuss prüft die eingereichten Unterlagen und genehmigt den Projektantrag. Wenn der Projektantrag nicht genehmigungsfähig ist, gibt der Prüfungsausschuss detaillierte Hinweise auf die Mängel. Dem Prüfling wird dann die Gelegenheit gegeben, den Projektantrag zu ändern bzw. nachzubessern.
  • Erst nach der Genehmigung des Projektantrags kann die maximal 24 Stunden dauernde Produktionszeit in einem von der zuständigen IHK vorgegebenen Zeitraum durchgeführt werden. Das Bild-Ton-Produkt muss spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrags erstellt sein. Innerhalb der maximal 24 Stunden dauernden Produktionszeit sind das Bild-Ton-Produkt und die Dokumentation zu erstellen.
  • Der Prüfungsausschuss bewertet das Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung, das Bild-Ton-Produkt sowie die Dokumentation. Hierfür erhält der Prüfungsausschuss vom PAL-Fachausschuss entsprechende Hinweise und Bewertungsunterlagen.
Der Prüfungsbereich „Realisieren eines Bild- und Tonproduktes” fließt mit 30 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

2.2 Prüfungsbereich: Wahlqualifikationen

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 15 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
  2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
  3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
  4. Gefährdungen zu vermeiden.
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.
Für den Nachweis der Prüfungsanforderungen ist die im Ausbildungsvertrag des Prüflings festgelegte erste Wahlqualifikation § 4 (3) zugrunde zu legen. Der Prüfling erhält die Aufgabe eine berufstypische Tätigkeit seiner gewählten Wahlqualifikation in Form einer Arbeitsprobe durchzuführen. Die Prüfungszeit inklusive dem maximal 10 Minuten dauernden situativen Fachgespräch beträgt insgesamt 50 Minuten. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die im Ausbildungsvertrag des Prüflings festgelegte zweite Wahlqualifikation § 4 (4). Bewertet wird bei einer Arbeitsprobe das Arbeitsergebnis und die Arbeits-/Vorgehensweise des Prüflings. Zusätzlich fließt das situative Fachgespräch in die Bewertung der Arbeitsprobe ein.
Die PAL bietet den Prüfungsausschüssen Arbeitsproben gemäß den in der Verordnung genannten ersten Wahlqualifikationen an.
Vom PAL-Fachausschuss gegebene Hinweise dienen dem Prüfungsausschuss zur Durchführung und Bewertung der Arbeitsproben.
Der Prüfungsbereich „Wahlqualifikationen” fließt mit 30 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

2.3 Prüfungsbereich: Bild- und Tonproduktion

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 16 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
  2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
  3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
  4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
  5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
  6. Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
  7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
  8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
  9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
  10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
Zum Nachweis der Prüfungsanforderungen hat der Prüfling in 210 Minuten Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Hierfür wird dem Prüfling ein berufstypisches Szenario beschrieben, an das sich ungebundene Aufgaben anschließen. Dabei beantwortet der Prüfling in schriftlicher Form die Fragestellungen. Die in der Verordnung beschriebenen berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen sind nicht Bestandteil in diesem Prüfungsbereich.
Lösungsvorschläge des PAL-Fachausschusses dienen dem Prüfungsausschuss zur Bewertung der Prüfungsleistung.
Der Prüfungsbereich „Bild- und Tonproduktion” fließt mit 30 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

2.4 Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 17 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zum Nachweis der Prüfungsanforderungen bearbeitet der Prüfling in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben. Dem Prüfling werden gebundene und ungebundene Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung vorgelegt.
Lösungsvorschläge des PAL-Fachausschusses dienen dem Prüfungsausschuss zur Bewertung der Prüfungsleistung.
Der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde” fließt mit 10 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

3. Bestehensregelung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,
  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend” und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend”.

4. Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie in der Umsetzungshilfe „Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton” (Stand: September 2020) des Bundesinstituts für Berufsbildung.

5. Übersicht Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungsinstrument
Prüfungszeit
Gewichtung
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
Prüfungsprodukt mit Dokumentation
24 Stunden
30 %
Wahlqualifikationen
Arbeitsprobe mit situativem Fachgespräch
50 Minuten inklusive dem maximal 10 Minuten dauernden situativen Fachgespräch
30 %
Bild- und Tonproduktion
Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben
210 Minuten
30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben
60 Minuten
10 %