Neu geordneter Ausbildungsberuf

Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,
  • Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie
  • Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Infrastrukturleitungen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für gasförmige Medien unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Herstellen einer Anbohrung sowie Herstellen von Verbindungen von Kunststoffrohren durch Schweißen und Durchführen einer Dichtheitsprüfung oder
  • Einbinden einer Anschlussleitung für gasförmige Medien in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen sowie Herstellen von Verbindungen von Kunststoffrohren durch Schweißen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Leitungsbauarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren zur Herstellung von Gruben und Gräben, Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren zum Korrosionsschutz und Schutz vor chemischen Einflüssen von Druckrohrleitungen zu beschreiben,
  • Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse für gasförmige Medien zu unterscheiden,
  • Verfahren zur offenen und geschlossenen Bauweise von Versorgungs-, Elektro- und Kommunikationsleitungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Schäden an Rohren, Armaturen und Formstücken zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
  • Instandhaltungsverfahren an Rohren, Armaturen und Formstücken zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
  • Einbau- und Verdichtungsverfahren von Böden zu beschreiben,
  • Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
  • offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
  • Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Infrastrukturleitungen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Leitungsbauarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.