Information für die Praxis, Stand: November 2023

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in, Fachrichtung Formteile, Abschlussprüfung Teil 2

1. Allgemeines

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in lautet die Bezeichnung für den 2023 neugeordneten Ausbildungsberuf, der den 2012 verordneten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik ersetzt.
Im Zuge der Neuordnung der Berufsausbildung trat am 01.08. 2023 die neue Verordnung in Kraft. Gleichzeitig lief die Ausbildungsverordnung für den Beruf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik aus dem Jahr 2012 aus. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der Alt-Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
Der Beruf gliedert sich in sieben Fachrichtungen:
  • Formteile
  • Halbzeuge
  • Mehrschichtkautschukteile
  • Compound- und Masterbatchherstellung
  • Bauteile
  • Faserverbundtechnologie
  • Kunststofffenster
Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in sechs Fachrichtungen an. Nur die Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung wird nicht angeboten.
Mit der Neuordnung sind Inhalte der geänderten Standardberufsbildpositionen wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen sind die Inhalte von Alt- und Neuverordnung identisch, so dass auch die Prüfungsbereiche und deren Inhalte weiter Bestand haben. Neu hinzugekommen sind die Zusatzqualifikationen Prozessintegration und Additive Fertigungsverfahren.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Formteile

Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Herstellen von Formteilen
  • Verfahrenstechnische Systeme
  • Produktionsplanung und -analyse
  • Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich Herstellen von Formteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
  2. Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
  3. Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,
  4. Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
  5. Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Formteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
  6. betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
  7. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
  8. die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
  • Spritzgießen,
  • Blasformen,
  • Schäumen,
  • Pressen oder
  • Thermoformen.
Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den für die Punkte 1 bis 8 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl ist der Bereich zu berücksichtigen, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives
Fachgespräch führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
Die praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Die PAL bietet zu dem praktischen Prüfungsbereich Hinweise und Richtlinien sowie Bewertungsbogen für den Prüfungsausschuss an.
Gliederung der Abschlussprüfung Teil 2:

Praktischer Aufgabenbereich

Herstellen von Formteilen
Gewichtung: 35 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)

Arbeitsaufgabe

Vorgabezeit: 7 Stunden, inklusiv höchstens 20 Minuten situatives Fachgespräch
Planung, Durchführung und Qualitätsmanagement
* Gewichtung: 80 Prozent
Situatives Fachgespräch
* Gewichtung: 20 Prozent

Schriftliche Aufgabenbereiche

Verfahrenstechnische Systeme
Gewichtung: 20 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 150 Minuten
Teil A
30 gebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 40 Prozent
Teil B1-1
10 ungebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 30 Prozent
Teil B1-2
10 ungebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 30 Prozent

Produktionsplanung und -analyse
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
Teil A
15 gebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 50 Prozent
Teil B
10 ungebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 50 Prozent

Wirtschafts- und Sozialkunde
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
18 gebundene Aufgaben,     3 Aufgaben zur Abwahl        
* Gewichtung: 40 Prozent
6 ungebundene Aufgaben, 1 Aufgabe zur Abwahl            
* Gewichtung: 60 Prozent

* wurde vom Fachausschuss festgelegt

4. Gewichtung und Bestehensregel

Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind nach Verordnung wie folgt gewichtet:
  • Herstellen einer mechanischen Baugruppe (AP Teil 1):
    mit 25 Prozent
  • Herstellen von Formteilen:
    mit 35 Prozent
  • Verfahrenstechnische Systeme:
    mit 20 Prozent
  • Produktionsplanung und -analyse:
    mit 10 Prozent
  • Wirtschafts- und Sozialkunde:
    mit 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

5. Termine des Prüfungsangebots der PAL

Prüfungen nach Alt-Verordnung (1941 Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik) werden letztmals zur Abschlussprüfung Teil 2 im Winter 2025/26 angeboten.
Prüfungen nach Neu-Verordnung (1971 Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in) werden erstmals zur Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2025 angeboten.

6. Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren”

Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
  2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
  3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.

7. Zusatzqualifikation „Prozessintegration”

Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,
  2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen und
  3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.