Information für die Praxis, Stand: November 2023

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in, Fachrichtung Bauteile, Abschlussprüfung Teil 2

1. Allgemeines

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in lautet die Bezeichnung für den 2023 neugeordneten Ausbildungsberuf, der den 2012 verordneten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik ersetzt.
Im Zuge der Neuordnung der Berufsausbildung trat am 01.08. 2023 die neue Verordnung in Kraft. Gleichzeitig lief die Ausbildungsverordnung für den Beruf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik aus dem Jahr 2012 aus. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der Alt-Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
Der Beruf gliedert sich in sieben Fachrichtungen:
  • Formteile
  • Halbzeuge
  • Mehrschichtkautschukteile
  • Compound- und Masterbatchherstellung
  • Bauteile
  • Faserverbundtechnologie
  • Kunststofffenster
Für Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in sechs Fachrichtungen an. Die Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung wird von der PAL nicht angeboten.
Mit der Neuordnung sind durch die neuen Standardberufsbildpositionen Inhalte wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen sind die Inhalte von Alt- zu Neuverordnung identisch, so dass auch die Prüfungsbereiche und deren Inhalte weiter Bestand haben. Neu hinzugekommen sind die Zusatzqualifikationen Prozessintegration und Additive Fertigungsverfahren.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Bauteile

Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Fertigungsauftrag
  • Reparieren und Instandsetzen
  • Fertigungstechnik und technische Kommunikation
  • Wirtschafts- und Sozialkunde.

3.1 Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag”

Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
  2. Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
  3. Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
  4. Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bauteilen einzurichten, zu steuern, zu überwachen, Fertigungsablauf zu optimieren sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
  5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
  6. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
  7. Bauteile nach technischen Zeichnungen herzustellen und zu prüfen,
  8. Abwicklungen zu konstruieren und Bauteile danach zu fertigen,
  9. Konstruktions- und Fügemöglichkeiten zu bestimmen und festzulegen,
  10. Berechnungen zur Herstellung von Fertigungsaufträgen auszuführen und
  11. manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren anzuwenden und technische Parameter zu bestimmen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Die PAL bietet hierfür Hinweise und Richtlinien für den Prüfungsausschuss sowie
Bewertungsbogen für folgende Bearbeitungsverfahren an
  • Auskleiden
  • Folienschweißen
  • Halbzeuge bearbeiten
  • Laminieren und Verstärken

3.2 Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen”

Im Prüfungsbereich Reparieren und Instandsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Be- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
  2. Werkstoffe zu ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
  3. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden sowie Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu beachten,
  4. Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Arbeitspläne zu erstellen,
  5. lösbare und unlösbare Fügeverfahren für polymere Werkstoffe zu unterscheiden und zu beschreiben,
  6. Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen mit polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
  7. Umformverfahren von polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
  8. isometrische Darstellungen, technische Zeichnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen zu lesen und zu erstellen sowie
  9. Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen auszuführen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Die PAL bietet hierfür Hinweise und Richtlinien für den Prüfungsausschuss sowie Bewertungsbogen inklusive des situativen Fachgesprächs für folgende Bearbeitungsverfahren an
  • Auskleiden
  • Folienschweißen
  • Halbzeuge bearbeiten
  • Laminieren und Verstärken
Die praktische Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 2 können innerhalb eines definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Gliederung der Abschlussprüfung Teil 2:

Praktische Aufgabenbereiche

Fertigungsauftrag - Arbeitsaufgabe
Gewichtung: 30 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 7 Stunden
Planung, Durchführung, Kontrolle und Dokumentation
Reparieren und Instandsetzen - Arbeitsprobe
Gewichtung: 15 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 4 Stunden
Planung, Durchführung und Dokumentation
* Gewichtung: 90 Prozent
Situatives Fachgespräch
* Gewichtung: 10 Prozent

Schriftliche Aufgabenbereiche

Fertigungstechnik und technische Kommunikation
Gewichtung: 20 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 180 Minuten
Teil A
30 gebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 40 Prozent
Teil B1-1
15 ungebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 30 Prozent
Teil B1-2
10 ungebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 30 Prozent

Wirtschafts- und Sozialkunde
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
18 gebundene Aufgaben,     3 Aufgaben zur Abwahl        
* Gewichtung: 40 Prozent
6 ungebundene Aufgaben, 1 Aufgabe zur Abwahl            
* Gewichtung: 60 Prozent

* wurde vom Fachausschuss festgelegt

4. Gewichtung und Bestehensregel

Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind nach Verordnung wie folgt gewichtet:
  • Herstellen einer mechanischen Baugruppe (AP Teil 1):
    mit 25 Prozent
  • Fertigungsauftrag:
    mit 30 Prozent
  • Reparieren und Instandsetzen:
    mit 15 Prozent
  • Fertigungstechnik und technische Kommunikation:
    mit 20 Prozent
  • Wirtschafts- und Sozialkunde:
    mit 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

5. Termine des Prüfungsangebots der PAL

Prüfungen nach Alt-Verordnung (1945 Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik) werden letztmals zur Abschlussprüfung Teil 2 im Winter 2025/26 angeboten.
Prüfungen nach Neu-Verordnung (1975 Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in) werden erstmals zur Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2025 angeboten.

6. Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren”

Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
  2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
  3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.

7. Zusatzqualifikation „Prozessintegration”

Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,
  2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen und
  3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.