Informationen für die Praxis, Stand: November 2023

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in, Abschlussprüfung Teil 1

1. Allgemeines

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in lautet die Bezeichnung für den 2023 neugeordneten Ausbildungsberuf, der den 2012 verordneten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik ersetzt.
Im Zuge der Neuordnung der Berufsausbildung trat am 01.08.2023 die neue Verordnung in Kraft. Gleichzeitig lief die Ausbildungsverordnung für den Beruf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik aus dem Jahr 2012 aus. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der Alt-Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
Der Beruf gliedert sich in sieben Fachrichtungen:
  • Formteile
  • Halbzeuge
  • Mehrschichtkautschukteile
  • Compound- und Masterbatchherstellung
  • Bauteile
  • Faserverbundtechnologie
  • Kunststofffenster
Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in sechs Fachrichtungen an. Nur die Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung wird von der PAL nicht angeboten.
Mit der Neuordnung sind Inhalte der geänderten Standardberufsbildpositionen wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen sind die Inhalte von Alt- und Neuverordnung identisch, so dass auch die Prüfungsbereiche und deren Inhalte weiter Bestand haben. Neu hinzugekommen sind die Zusatzqualifikationen Prozessintegration und Additive Fertigungsverfahren.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Der Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe” besteht aus der Erstellung eines Prüfungsprodukts und sich darauf beziehenden schriftlichen Aufgaben.
Der schriftliche Aufgabenteil der Abschlussprüfung Teil 1 findet bundeseinheitlich an
einem Prüfungstag statt und liegt zeitlich vor der praktischen Prüfung (diese hat ein ca. 3-wöchiges Zeitfenster im Anschluss).
Gliederung der Abschlussprüfung Teil 1:
Herstellen einer mechanischen Baugruppe:
Gewichtung: 25 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)

Praktische Aufgaben

Erstellung eines Prüfungsprodukts
Vorgabezeit: 6,5 Stunden
* Gewichtung: 70 Prozent (innerhalb AP Teil 1)
Qualitätskontrolle
des erstellten Prüfungsprodukts:
* Gewichtung: 10 Prozent
Sichtkontrolle
des erstellten Prüfungsprodukts:
* Gewichtung: 25 Prozent
Maßkontrolle  
des erstellten Prüfungsprodukts:         
* Gewichtung: 30 Prozent
Steuerungstechnik und Funktionskontrolle  
des erstellten Prüfungsprodukts:         
* Gewichtung: 35 Prozent

Schriftliche Aufgaben

Vorgabezeit: 90 Minuten
* Gewichtung: 30 Prozent (innerhalb AP Teil 1)
Teil A
20 gebundene Aufgaben,             
* Gewichtung: 50 Prozent
Teil B
10 ungebundene Aufgaben
* Gewichtung: 50 Prozent
* wurde vom Fachausschuss festgelegt

Für den Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Werkstoffe, insbesondere Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffen zu unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuzuordnen und nach Verwendungszweck und nach den Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auszuwählen und einzusetzen,
  2. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen sowie Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
  3. Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
  4. Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufzubauen und auf Funktion zu prüfen,
  5. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln festzustellen sowie
  6. Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, zu erstellen.
Im praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 hat der Prüfling eine mechanische Baugruppe zur erstellen.
Die mechanische Baugruppe besteht aus den Teilbaugruppen Pneumatiksteuerung, Trägerprofil und einer vom Prüfling zu fertigenden Baugruppe. Das Trägerprofil und die Pneumatikbaugruppe werden zur Prüfung vormontiert vom Ausbildungsbetrieb bereitgestellt. Diese können für Nachfolgeprüfungen weiterverwendet werden.
Die Prüflinge müssen sich selbstständig die zur Verfügung stehende Vorgabezeit von 6,5 Stunden einteilen. Die zu fertigende Baugruppe ist nach Zeichnung herzustellen und auf das Trägerprofil zu montieren. Der Prüfling hat fünf Maße nach Vorgabe zu überprüfen und zu beurteilen (Arbeitsblatt „Qualitätskontrolle”). Der pneumatische Steuerungsteil ist nach Schaltplan zu verschlauchen und gemäß Aufgabenstellung einzustellen. Danach ist die gesamte Baugruppe auf Funktion zu überprüfen. Die Bewertung der „Steuerungstechnik und Funktionskontrolle”, der „Sichtkontrolle” und der „Maßkontrolle” übernimmt der Prüfungsausschuss nach den Kriterien der Bewertungsbogen der PAL.
Die Erstellung des Prüfungsprodukts wird innerhalb des Prüfungsbereichs „Herstellen einer mechanischen Baugruppe” mit 70 Prozent gewichtet.

4. Termine des Prüfungsangebots der PAL

Prüfungen nach Alt-Verordnung (1940 Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik) werden letztmals zur Abschlussprüfung Teil 1 im Herbst 2024 angeboten.
Prüfungen nach Neu-Verordnung (1970 Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in) werden erstmals zur Abschlussprüfung Teil 1 im Herbst 2024 angeboten.