Abschlussprüfung Teil 2, Informationen für die Praxis
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik (0926)
1. Allgemeines
Der neugeordnete Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 1. Mai 2023 trat am 1. August 2023 in Kraft. Im Rahmen der Neuordnung des Berufs, wird die neue Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik eingeführt.
Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.
Der Beruf gliedert sich in drei Fachrichtungen:
- Karosserieinstandhaltungstechnik
- Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
mit den Einsatzgebieten- Karosseriebau oder
- Fahrzeugbau
- Caravan- und Reisemobiltechnik
Für Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL für die Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, Einsatzgebiet Karosseriebau und für die Fachrichtung Caravan- und Reismobiltechnik Prüfungsunterlagen an. Für das Einsatzgebiet Fahrzeugbau in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und für die Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik werden von der PAL keine Prüfungen angeboten.
Mit der Neuordnung sind durch die neuen Standardberufsbildpositionen Inhalte wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen wurde der Beruf um die neue Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik erweitert. Neu hinzugekommen ist zudem die Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen.
2. Gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
3. Abschlussprüfung Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Innerhalb der Abschlussprüfung Teil 2 sind vom Prüfling drei Prüfungsbereiche zu bearbeiten – den praktischen Prüfungsbereich „Kundenauftrag” und die beiden schriftlichen Prüfungsbereiche „Caravan- und Reisemobiltechnik” sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde”.
3.1 Prüfungsbereich Kundenauftrag
Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
- Material zu disponieren,
- fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren,
- Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen sowie Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen,
- Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
- Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
- Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beträgt 14 Stunden. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Der zuständige Fachausschuss der PAL hat beschlossen, den Prüfungsbereich Kundenauftrag in sechs Teilaufgaben durchzuführen:
Teilaufgabe 1 - Freischaltung und Wiederinbetriebnahme Hochvoltfahrzeug
Richtzeit: 30 min
Der Prüfling hat ein fahrzeugtechnisches System außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen.
Richtzeit: 30 min
Der Prüfling hat ein fahrzeugtechnisches System außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen.
Teilaufgabe 2 - Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen
Richtzeit: 45 min
Der Prüfling hat Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Richtzeit: 45 min
Der Prüfling hat Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Teilaufgabe 3 - Verbau eines caravan- oder reisemobilspezifischen Systems
Richtzeit: 4 h
Der Prüfling hat Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen.
Richtzeit: 4 h
Der Prüfling hat Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen.
Teilaufgabe 4 - Diagnose an einem caravan- oder reisemobilspezifischen System
Richtzeit: 1 h
Der Prüfling hat Störungen in caravan- oder reisemobilspezifischen Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Richtzeit: 1 h
Der Prüfling hat Störungen in caravan- oder reisemobilspezifischen Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Teilaufgabe 5 - Instandsetzung an einem caravan- oder reisemobilspezifischen System
Richtzeit: 3 h 45 min
Der Prüfling hat Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen.
Richtzeit: 3 h 45 min
Der Prüfling hat Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen.
Teilaufgabe 6 - Montage von caravan- oder reisemobilspezifischen Bauteilen
Richtzeit: 4 h
Der Prüfling hat Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren.
Richtzeit: 4 h
Der Prüfling hat Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Kundenauftrag ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
Teilaufgabe 1: 10 %,
Teilaufgabe 2: 10 %,
Teilaufgabe 3: 20 %,
Teilaufgabe 4: 10 %,
Teilaufgabe 5: 20 %,
Teilaufgabe 6: 20 %,
Situatives Fachgespräch: 10 %.
Teilaufgabe 2: 10 %,
Teilaufgabe 3: 20 %,
Teilaufgabe 4: 10 %,
Teilaufgabe 5: 20 %,
Teilaufgabe 6: 20 %,
Situatives Fachgespräch: 10 %.
3.2 Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik
Im Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
- Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen sowie Instandhaltungs- und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,
- Skizzen anzufertigen,
- Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,
- Material, Werkzeuge und Hilfsmittel zu disponieren,
- funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
- elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
- Berechnungen durchzuführen und
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik beträgt
180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 40 gebundene und 20 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten.
180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 40 gebundene und 20 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Caravan- und Reisemobiltechnik ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
gebundene Aufgaben: 50 %
ungebundene Aufgaben: 50 %
ungebundene Aufgaben: 50 %
3.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde beträgt 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 18 gebundene (3 zur Abwahl) und 6 ungebundene (1 zur Abwahl) Aufgaben zu bearbeiten.
4. Bewertung, Gewichtung und Bestehensregel
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Arbeitsauftrag mit 20 %,
Auftragsplanung mit 10 %,
Kundenauftrag mit 40 %,
Caravan und Reisemobiltechnik mit 20 %,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 %.
Arbeitsauftrag mit 20 %,
Auftragsplanung mit 10 %,
Kundenauftrag mit 40 %,
Caravan und Reisemobiltechnik mit 20 %,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 %.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend”
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend” und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.
5. Angebot der PAL
Die PAL bietet für den praktischen Prüfungsbereich Kundenauftrag der Abschlussprüfung Teil 2 Hinweise für die Kammer/Richtlinien für den Prüfungsausschuss (sind im Heft „Hinweise für die Prüfung” zusammengefasst) und Bewertungsbogen an. Die konkreten Aufgabenstellungen werden vor Ort vom jeweiligen Prüfungsausschuss erarbeitet.
Die PAL bietet für den schriftlichen Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik und den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde der Abschlussprüfung Teil 2 ausformulierte vollständige Prüfungsunterlagen an.
Die PAL bietet die ersten Prüfungen an:
Abschlussprüfung Teil 1 ab Frühjahr 2025,
Abschlussprüfung Teil 2 ab Sommer 2026.
Abschlussprüfung Teil 1 ab Frühjahr 2025,
Abschlussprüfung Teil 2 ab Sommer 2026.