Neu geordneter Ausbildungsberuf

Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen oder
  • Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
  • Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau und
  • Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) inklusive situatives Fachgespräch insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es sind drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Einbauen von Formstücken und Sonderbauwerken in einer Haus- und Grundstücksentwässerung,
  • Herstellen einer Hausanschlussleitung mit Anschluss an die Hauptleitung, Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken,
  • nachträglicher Einbau eines Abzweiges in eine vorhandene Leitung,
  • Herstellen einer Absturzleitung,
  • Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen,
  • Verbinden von Rohren durch Stecken,
  • Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken,
  • Herstellen von Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder
  • Herstellen einer Entwässerungsleitung mit Leitungszone.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Kanalbauarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben sowie Schacht- und Sonderbauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben sowie zur Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Freispiegel- und Druckrohrleitungen sowie Hausanschlüsse zu unterscheiden,
  • Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton sowie Steinen und Fertigteilen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Abdichtungsverfahren für Schachtbauwerke zu beschreiben,
  • Verfahren zur grabenlosen Verlegung zu beschreiben,
  • Schäden an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
  • Sanierungs- und Instandhaltungsverfahren an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
  • Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu beschreiben,
  • Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
  • offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
  • Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) inklusive situatives Fachgespräch 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung (10 %); 10min für das Fachgespräch (5 %)
30 %
Durchführen von Kanalbauarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.