Neu geordneter Ausbildungsberuf
Gleisbauer/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)
Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025
1. Allgemeines
Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Gleisbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Gleisbauer/-in dauert weitere 12 Monate.
2. Abschlussprüfung Teil 1
Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)
Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
- Durchführen von Arbeiten an einem Gleis.
2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)
Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
- Unterscheiden von Verbauarten,
- Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
- Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
- Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
- Unterscheiden von Wasserhaltungen,
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
- Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Gleisbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,
- Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,
- Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,
- Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie
- Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.
3. Abschlussprüfung Teil 2
Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)
Prüfungsbereich: Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Oberbauanlagen sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Durchführen von gleistypischen Vermessungen,
- Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,
- Durchführen einer Weicheninspektion sowie
- Durchführen einer Spurweitenkorrektur.
Im Bereich Instandsetzungsverfahren ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Herstellen einer Oberbauanordnung,
- Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
- Durchführen von Brennschneiden an Schienen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)
Prüfungsbereich: Bauen und Instandhalten von Gleisen
Prüfungszeit: 90 min
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
- die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
- Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
- Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
- Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
- Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
Prüfungsbereich: Bauen und Instandhalten von Weichen
Prüfungszeit: 90 min
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,
- Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
- Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,
- Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,
- Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie
- Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche
4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)
| Prüfungsbereiche | Aufgaben | Vorgabezeit | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten (praktisch) |
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) | 7 h (inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %) |
60 % |
| Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten (schriftlich) |
25 gebundene Aufgaben (40 %) Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %) |
120 min | 40 % |
4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)
| Prüfungsbereiche | Aufgaben | Vorgabezeit | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen (praktisch) |
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) | 7 h (inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %) |
30 % |
| Bauen und Instandhalten von Gleisen (schriftlich) |
20 gebundene Aufgaben (40 %) Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %) |
90 min | 10 % |
| Bauen und Instandhalten von Weichen (schriftlich) |
20 gebundene Aufgaben (40 %) Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %) |
90 min | 10 % |
| Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich) |
15 gebundene Aufgaben (3 zur Abwahl) (40 %) 5 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl) (60 %) |
60 min | 10 % |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.