Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2

Fahrzeuginterieur-Mechaniker/-in ersetzt Fahrzeuginnenausstatter/-in

1. Allgemeines

Fahrzeuginterieur-Mechaniker/-in lautet die Bezeichnung für den zum 1. August 2021 neugeordneten dreijährigen Ausbildungsberuf, der den 2003 verordneten Ausbildungsberuf Fahrzeuginnenausstatter/-in ersetzt.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung lief die Ausbildungsverordnung für den Beruf Fahrzeuginnenausstatter/-in aus. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der Alt-Verordnung zu Ende geführt.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent gewichtet, Teil 2 mit 70 Prozent.

3. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Der Prüfungsbereich „Herstellen eines Fahrzeuginterieur-Teils” besteht aus einer Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben.
Die Prüfungszeit der praktischen Aufgaben beträgt 7 Stunden, dabei beträgt die Richtzeit für das „Anfertigen und Prüfen eines Fahrzeuginterieur-Teils” 6 Stunden 30 min, für das „Anschließen und Prüfen eines Fahrzeuginterieur-Teils” 30 min.
Während der praktischen Prüfung wird ein situatives Fachgespräch geführt, das aus mehreren, maximal 10 min dauernden Gesprächsphasen bestehen kann.
Die schriftliche Prüfung dauert 90 min.

Gliederung der Abschlussprüfung Teil 1

Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils:

  • Anfertigen und Prüfen eines Fahrzeuginterieurteils: Richtzeit 6h 30 min
  • Anschließen und Prüfen eines Fahzeuginterieurteils: Richtzeit 30 min
Vorgabezeit: insgesamt 8,5 Stunden
Gewichtung: 30 Prozent vom Gesamtergebnis (Teil 1 + Teil 2)

Praktische Aufgabenstellungen

Arbeitsaufgabe
Vorgabezeit 7,0 Stunden
Gewichtung 20 Prozent
Qualitätskontrolle
des hergestellten Interieurteils:
Gewichtung 10 Prozent
Sichtkontrolle
des hergestellten Interieurteils:
Gewichtung 35 Prozent
Maßkontrolle
des hergestellten Interieurteils:
Gewichtung 25 Prozent
Prüf- und Messprotokoll
des anzuschließenden Interieurteils:
Gewichtung 10 Prozent
Situatives Fachgespräch:
zu den praktischen Aufgabenstellungen,
Gewichtung 20 Prozent

Schriftliche Aufgabenstellungen

Vorgabezeit 90 Minuten
Gewichtung 10 Prozent
Teil A
20 gebundene Aufgaben,
Gewichtung 50 Prozent
Teil B
10 gebundene Aufgaben,
Gewichtung 50 Prozent

Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines Fahrzeuginterieur-Teils” bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
  2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und nach Eigenschaften und Verwendungszweck wirtschaftlich einzusetzen,
  3. Konfektions-, Näh- und Bezieharbeiten auszuführen,
  4. Bauteile auf Grundlage technischer Dokumente durch manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren herzustellen sowie zu Baugruppen zu fügen,
  5. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
  6. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
  7. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
  8. manuelle und maschinelle Fertigungs- und Fügeverfahren zu unterscheiden,
  9. technische Berechnungen durchzuführen,
  10. steuerungstechnische Elemente zu identifizieren, ihrer Verwendung zuzuordnen sowie Schaltpläne zu lesen und zu ergänzen,
  11. Wartungspläne auszuwerten,
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
  13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

3.1 Praktische Aufgabenstellungen

Die PAL bietet zu den praktischen Aufgaben konkrete Prüfungsaufgaben an.
Im praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 bekommt der Prüfling eine Arbeitsaufgabe, die aus Teilaufgaben besteht. In der ersten Teilaufgabe ist ein Fahrzeuginterieur-Teil mithilfe von Schablonen, einer Doppelsteppstichnähmaschine sowie weiterer Betriebs-, Hilfs- und Arbeitsmittel herzustellen. Weiterhin ist eine Qualitätskontrolle des gefertigten Teils gefordert.
In der zweiten Teilaufgabe ist die elektrische Funktion eines Fahrzeuginterieur-Teils mithilfe eines Prüf- und Messprotokolls sowie einer Steuerungs-/Prüfschaltbox zu überprüfen und zu dokumentieren. Während der Teilaufgaben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht.
Die praktischen Aufgaben haben eine Gewichtung von 20 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.2 Schriftliche Aufgabenstellungen

Die PAL bietet für die schriftliche Prüfung konkrete Aufgaben an, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 20 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten (keine Aufgaben abwählbar). Gebundene und ungebundene Aufgaben sind jeweils mit 50 Prozent gewichtet.
Die schriftlichen Aufgaben haben insgesamt eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4. Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt und erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Montageauftrag
  • Auftrags- und Fertigungssteuerung
  • Interieurtechnolgien
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

4.1 Praktische Aufgabenstellungen

Im Prüfungsbereich Montageauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Montageaufträgen zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren, Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,
  2. Bauteile und Baugruppen sowie pneumatische und elektrische Komponenten unter Beachtung teile- und materialspezifischer Anforderungen zu montieren und zu demontieren sowie deren Funktionen zu prüfen und einzustellen,
  3. Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und die Maßnahmen zu dokumentieren,
  4. vor- und nachgelagerte Fertigungsprozesse zu analysieren, Produktionsanlagen bauteilabhängig in Betrieb zu nehmen und zu bedienen, rechnergestützte Fertigungsprozesse zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren, den Materialfluss sicherzustellen sowie Störungen im Fertigungsprozess zu beheben und die Maßnahmen zur Behebung zu dokumentieren,
  5. Nacharbeits- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fahrzeuginterieur zu ermitteln, den Arbeitsaufwand für diese Maßnahmen zu beurteilen, Reparaturvorschläge zu erarbeiten, Fahrzeuginterieur auszutauschen oder instand zu setzen sowie Reinigungs- und Pflegeanleitungen einzuhalten,
  6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-schutz und zur Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
  7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.
Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation insgesamt 18 Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Die PAL bietet zur Durchführung des betrieblichen Auftrags folgende Unterlagen an:
  • Hinweise für die Kammer, die Betriebe und den Prüfungsausschuss
  • Bewertungsbogen und Gesamtbewertungsbogen
  • Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags
  • Deckblatt der praxisbezogenen Unterlagen
  • Erklärung zur selbstständigen Erarbeitung
  • Entscheidungshilfe für den Prüfling/Prüfungsausschuss

4.2 Schriftliche Aufgabenstellungen

Für die schriftlichen Prüfungsbereiche
  • Auftrags- und Fertigungssteuerung
  • Interieurtechnolgien
bietet die PAL keine Prüfungen an.
Für den schriftlichen Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bietet die PAL eine Prüfung an.

5. Gewichtung und Bestehensregel

Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind nach Verordnung wie folgt gewichtet:
Herstellen eines Fahrzeuginterieur-Teils (AP Teil 1)
mit 30 Prozent
Montageauftrag
mit 30 Prozent
Auftrags- und Fertigungssteuerung
mit 15 Prozent
Interieurtechnologien
mit 15 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

6. Termine des Prüfungsangebots der PAL

Prüfungen nach Alt-Verordnung (0990 Fahrzeuginnenausstatter/-in) werden letztmals angeboten:
  • Zwischenprüfung: Herbst 2022
  • Abschlussprüfung: Winter 2023/24
Prüfungen nach Neu-Verordnung (0991 Fahrzeuginterieur-Mechaniker/-in) werden erstmals angeboten:
  • Abschlussprüfung Teil 1: Frühjahr 2023
  • Abschlussprüfung Teil 2: Winter 2023/24

7. Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren”

Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
  2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
  3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.