Praktische Abschlussprüfung Teil 2 - Erweiterung

Fachpraktiker/-in für Zerspanungsmechanik Dreh-/Fräsmaschinensysteme

Information für die Praxis

1. Allgemein

Industrie 4.0 und die zunehmende Digitalisierung führen in vielen Bereichen der Produktion zu einem stetigen Wandel. Dabei spielen in der „neuen“ Arbeitswelt die CNC-Lerninhalte eine große Rolle.
Vor diesem Hintergrund haben der Fachausschuss für den Beruf Fachpraktiker/-in für Zerspanungsmechanik Dreh-/Fräsmaschinensysteme entschieden, die CNC-Inhalte in die praktische Abschlussprüfung Teil 2 aufzunehmen.
Die Erweiterung wurde im Vorfeld mehrmals in verschiedenen Ausbildungsstätten mit Auszubildenden erprobt. Gerade für behinderte Menschen gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz (BBIG) ist dieser Lerninhalt eine Erweiterung ihrer Fachkompetenz. Der Prüfling zeigt mit der Umsetzung der CNC-Lerninhalte, dass er diese vermittelt bekam und anwenden kann. Sie sind von Nutzen bei der Suche nach einem zukunftssicheren Arbeitsplatz und bei der Erfüllung der dort geforderten modernen Anforderungen.

2. Rechtliche Grundlage

Der Fachausschuss bezieht sich auf die Empfehlung für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker/-in für Zerspanungsmechanik gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO.
§ 8 Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  • 9. Arbeiten mit Programmen an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und den dazugehörenden Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung
  • 9 b) Auftragsbezogene Programme aufrufen oder einlesen, simulieren, Testlauf durchführen und ausführen
  • 10 c) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
  • 10 d) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

3. Umsetzung in der praktischen Abschlussprüfung Teil 2

In der praktischen Abschlussprüfung Teil 2 „Arbeitsauftrag“ ist eines der Einzelteile – nach Skizze – vorgefertigt mitzubringen. Ein CNC-Programm dieses Einzelteils ist vom Ausbilder beziehungsweise Maschinenbediener zu erstellen. Einzelteil und CNC-Programm liegen dem Prüfling in der Prüfung vor.
Die Einzelteilzeichnung des Fertigteils in der Prüfung unterscheidet sich in mehreren Merkmalen (Maßen) vom mitgebrachten Einzelteil. Die Aufgabe des Prüflings ist es, das Einzelteil entsprechend der neuen Prüfungszeichnung nachzuarbeiten. Dabei muss der Prüfling die geänderten Merkmale (Maße) erkennen und Korrekturen an der CNC-Maschine selbstständig vornehmen.
Hinsichtlich der Fertigung der restlichen Einzelteile macht der Fachausschuss keine Vorgaben (Durchführung und Bewertung wie bisher).

4. Bewertung

Bewertet wird, ob das nachgearbeitete Einzelteil der Prüfungszeichnung entspricht (prüfen der gefertigten Merkmale). Die Vorgehensweise des Prüflings, eine Programmänderung des CNC-Maschinenprogramms oder eine entsprechende Werkzeugkorrektur, geht nicht in die Bewertung ein. Sie kann Inhalt des „Begleitenden Fachgesprächs“ mit dem Prüfungsausschuss sein.


5. Umsetzungszeitpunkt

Die neuen Prüfungsinhalte werden seit der Abschlussprüfung Teil 2 Sommer 2020 umgesetzt.