Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz (1602)

1. Allgemeines

Der PAL-Fachausschuss sieht in der Erweiterung einen wichtigen Schritt zu einer zeitgemäßen und modernen Abschlussprüfung. Die Integration vernetzungsfähiger Komponenten fördert die digitale Handlungskompetenz und bereitet die Prüflinge gezielt auf die Anforderungen der Industrie 4.0 und die Digitalisierung vor.

2. Frequenzumrichter und Automatisierungsgerät vernetzungsfähig

Die praktische Prüfung wird um den Einsatz von vernetzungsfähigen Frequenzumrichtern und Automatisierungsgeräten erweitert. Diese Komponenten sollen eine direkte Kommunikation untereinander über industrielle Netzwerke (z. B. PROFINET, EtherCAT, Modbus TCP) ermöglichen und damit moderne Anforderungen der Antriebssysteme darstellen.

Anforderungen an die Erweiterung:

Die vernetzte Kommunikation soll eine zentrale Parametrierung und dynamische Prozesssteuerung ermöglichen.
Die Systeme sollen eine verbesserte Funktion zur Fehlererkennung und Zustandsüberwachung bieten.
Es ist sicherzustellen, dass Ihre Komponenten folgende Anforderungen erfüllen.

Für den Frequenzumrichter gilt:
  • Ausgang: ca. 1,5 kW bei 400 V, 0 ... 400 V, 1 ... 200 Hz, ca. 3,5 A
  • Schlupfkompensation
  • Motorpotenziometer
  • mindestens drei Festfrequenzen
  • einschließlich erforderlichem Zubehör (z. B. Funkentstörfilter, Netzdrossel/Motorschutzschalter, wenn vom FU-Hersteller vorgeschrieben)
  • passenden Bremswiderstand (Chopper) inkl. eventuell benötigtes Bremsrelais (herstellerspezifisch)
  • einschließlich Potenziometer zur externen Sollwertvorgabe
  • vernetzungsfähig
Für das Automatisierungsgerät gilt:
  • 24 V, für Tragschienenmontage
  • 12 Eingänge/8 Ausgänge potenzialfrei, 2 analoge Eingänge
  • inklusive Stromversorgung und mit erforderlichem Zubehör
  • vernetzungsfähig

3. Verwendung in Prüfungen

Ab Sommer 2026 werden die Anforderungen bzw. Erweiterungen Bestandteil der Abschlussprüfung Teil 2 für den Beruf Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufs-Nr. 1602) sein.
Die Abschlussprüfung Teil 1 bleibt von dieser Erweiterung unberührt.