Änderungsverordnung 2022

Biologielaborant/-in: Orientierungshilfe zum praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1

Stand: Juni 2023
In der Änderungsverordnung vom 10. Februar 2022 werden Anforderungen für bestimmte berufliche Tätigkeiten abgebildet, die Bezug auf das gültige Tierschutzrecht nehmen. Somit kann die Ausbildung weiterhin als Sachkundenachweis hinsichtlich der Tötung von Tieren und der Durchführung von Tierversuchen gelten.
Nach dem Tierschutzgesetz sind Tierversuche im Rahmen der Ausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Der PAL-Fachausschuss „Biologielaborant/-in” hat eine Themenliste für den praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 entwickelt, die als Unterstützung bei der Tierversuchsanzeige, zum Beispiel in Form einer Sammelanzeige, dienen soll.
Ferner stellt sie eine Orientierungshilfe für ausbildende Betriebe, berufliche Schulen und Auszubildende dar. Sie wird in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert, jedoch ohne rechtsverbindlichen Anspruch auf Vollständigkeit.