Neu geordneter Ausbildungsberuf

Beton- und Stahlbetonbauer/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Hochbaufacharbeiter/-in Beton- und Stahlbetonbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Beton- und Stahlbetonbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
  • Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
  • Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Hochbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
  • Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
  • Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
  • Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
  • Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
  • Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
  • Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
  • Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,
  • Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder
  • Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,
  • Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,
  • Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,
  • Betonüberwachungsklassen zu erläutern,
  • das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,
  • das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,
  • das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,
  • Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie
  • Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
Prüfungsbereich: Durchführen von Hochbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
  • Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
  • Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  • Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Hochbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.