Zweijährige und dreijährige Bauberufe

Neuordnung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft


Information für die Praxis

Neuordnung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Neue Technologien, die zunehmende Digitalisierung und neue Verfahrensweisen in der Bauwirtschaft sollen ab 2024 in einer neuen Ausbildungsverordnung berücksichtigt werden. Die derzeit geltende Ausbildungsverordnung wurde im Jahr 1999 erlassen und ist inhaltlich mittlerweile veraltet.

Geltungsbereich

Folgende Bauberufe mit PAL-Prüfungen sind von der Neuordnung betroffen:
Zweijährig:
  • Hochbaufacharbeiter/-in (Schwerpunkte Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonbauarbeiten)
  • Ausbaufacharbeiter/-in (Schwerpunkte Zimmererarbeiten und Trockenbauarbeiten)
  • Tiefbaufacharbeiter/-in (Schwerpunkte Straßenbauarbeiten, Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik, Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik und Gleisbauarbeiten)
Dreijährig:
  • Maurer/-in
  • Beton- und Stahlbetonbauer/-in
  • Zimmerer/-in
  • Trockenbaumonteur/-in
  • Straßenbauer/-in
  • Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik (bisher Rohrleitungsbauer/-in)
  • Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik (bisher Kanalbauer/-in)
  • Gleisbauer/-in

Zeitschiene des Neuordnungsverfahrens

  • Oktober 2019 bis Herbst 2022: Formulierung der Handlungsfelder nach Zahl und Inhalt sowie Definition der Prüfungsanforderungen durch die Sachverständigen
  • Herbst bis Winter2022: Anhörung der Spitzenorganisationen
  • Mitte 2023: gemeinsame Sitzung mit Vertretern der Rahmenlehrplankommission
  • Mitte 2023: Erörterung im Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) und im Bund-Länder-Koordinierungsausschuss
  • Bis Mai 2024: Erlass- und Veröffentlichungsverfahren
  • August 2024: Inkrafttreten der neuen Verordnungen

Rechtsgrundlagen

Auch künftig sollen die Berufe überwiegend auf doppelter Rechtsgrundlage basieren (§ 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Handwerksordnung (HWO)). Ausnahmen bilden die Ausbildungsberufe Trockenbaumonteur/-in, Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik, Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik und Gleisbauer/-in, die ausschließlich auf § 4 BBiG basieren.
Die Verordnung tritt voraussichtlich zum 1. August 2024 in Kraft.

Struktur der Ausbildung

Die Berufsausbildung soll wie bisher nach dem sogenannten Anrechnungsmodell erfolgen. Die zweijährigen Ausbildungsberufe werden nach Schwerpunkten differenziert, die die jeweiligen Vertiefungen der zugehörigen dreijährigen Berufe abbilden. In etwa 52 Wochen sollen in den drei zweijährigen Ausbildungen bereichsübergreifende Kompetenzen vermittelt werden. In weiteren 26 Wochen sollen nach Hochbau, Ausbau und Tiefbau bereichsspezifische Kompetenzen vermittelt werden. In den verbleibenden 26 Wochen werden die schwerpunktspezifischen Kompetenzen der jeweiligen Schwerpunkte vermittelt.
Im dritten Ausbildungsjahr werden in 52 Wochen einzelberufsbezogene Kompetenzen vermittelt. Es sind keine Differenzierungen vorgesehen.

Prüfungsform

Bei den zweijährigen Ausbildungsberufen ist eine konventionelle Prüfung mit Zwischen und Abschlussprüfung vorgesehen. Die dreijährigen Berufe erhalten die gestreckte Gesellenprüfung, wobei die Abschlussprüfung Teil 1 der jeweiligen Prüfungen den Abschlussprüfungen der zweijährigen Berufe entsprechen soll, mit Ausnahme des Prüfungsbereichs „Wirtschafts- und Sozialkunde”.

Prüfungsangebot der PAL

In den neu geordneten zweijährigen Berufen sollen
  • die erste Zwischenprüfung im Herbst 2025 bzw. Frühjahr 2026 identisch und
  • die erste Abschlussprüfung im Winter 2025/26 (nach 1,5 Jahren) angeboten werden.
In den neu geordneten dreijährigen Berufen sind
  • die erste Abschlussprüfung Teil 1 für Winter 2025/26 (nach 1,5 Jahren) und
  • die erste Abschlussprüfung Teil 2 für Winter 2026/27 (nach 2,5 Jahren) vorgesehen.
In den Vorgängerberufen sollen stattfinden:
  • die letzte Zwischenprüfung im Herbst 2024 bzw. Frühjahr 2025,
  • die letzte 2-jährige Abschlussprüfung im Winter 2025/26 und
  • die letzte 3-jährige Abschlussprüfung im Winter 2026/27.
Stand Februar 2023