Ausbaufacharbeiter/-in Trockenbauarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)
Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025
1. Allgemeines
Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Ausbaufacharbeiter/-in Trockenbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Trockenbaumonteur/-in dauert weitere 12 Monate.
2. Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)
Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Ausbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen,
- Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
- Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder
- Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
3. Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)
Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
- Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
- Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)
Prüfungsbereich: Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Ausbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
- Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
- Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
- Unterscheiden von Putzen,
- Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
- Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
- Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
- Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
- Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche
4.1 Zwischenprüfung (0 %)
Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
| Prüfungsbereiche | Aufgaben | Vorgabezeit | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| Durchführen von Arbeiten im Ausbau (praktisch) |
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) | 6 h (inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %) |
50 % |
| Durchführen von Arbeiten im Ausbau (schriftlich) |
10 gebundene Aufgaben (40 %) Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %) |
60 min | 50 % |
4.2 Abschlussprüfung (100 %)
| Prüfungsbereiche | Aufgaben | Vorgabezeit | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| Herstellen von Baukörpern (praktisch) |
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) | 8 h (inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %) |
60 % |
| Durchführen von Ausbauarbeiten (schriftlich) |
25 gebundene Aufgaben (40 %) Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %) |
120 min | 30 % |
| Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich) |
35 gebundene Aufgaben (5 zur Abwahl) (90 %) 2 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl) (10 %) |
60 min | 10 % |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.