Unternehmensgründung

Gründung im Nebenerwerb

Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Von „Nebenerwerbsgründungen“ spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit zum Beispiel im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau/mann oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Mögliche Gründen für eine Nebenerwerbsgründung:
  • Eine Geschäftsidee “erproben”
  • zusätzliches Einkommen generieren
  • Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln, um gegebenenfalls später eine Vollexistenz zu gründen.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei der Gemeinde, wo sich Ihr Betriebssitz befindet. Freiberufler müssen keine Gewerbeanmeldung abgeben, sind jedoch verpflichtet, ihre freiberufliche Tätigkeit über den steuerlichen Erfassungsbogen beim Finanzamt anzumelden.
Da für einige Berufsgruppen eine Rentenversicherungspflicht besteht (zum Beispiel Künstler, selbständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind), empfehlen wir diesbezüglich, Rücksprache mit der Rentenversicherung zu halten.
Zudem sollten Sie besonders darauf achten, nicht als „scheinselbständig“ zu gelten. Erläuterungen dazu finden Sie unter “Weitere Informationen”.

Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?

In Deutschland gilt das Recht auf freie Berufswahl. Dennoch bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie Ihren Arbeitgeber nicht über eine nebenberufliche Selbstständigkeit informieren müssen. In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Nebentätigkeitsklausel, die eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vorsieht. Daher sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag genau prüfen. Zusätzlich können tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen weitere Einschränkungen enthalten.
Unabhängig von einer vertraglichen Regelung ist die Anzeige der Nebentätigkeit in folgenden Fällen grundsätzlich zwingend erforderlich:
  • Wenn Ihre Tätigkeit in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht.
  • Wenn Ihre Haupttätigkeit unter der nebenberuflichen Selbstständigkeit leidet.
  • Wenn Ihre Nebentätigkeit dazu führt, dass Sie Ihren Urlaub nicht zur Erholung nutzen, kann dies problematisch sein.
  • Während einer Krankschreibung darf die Nebentätigkeit nicht dazu führen, dass Ihre Genesung beeinträchtigt wird.
In solchen Fällen bedarf Ihre Nebentätigkeit grundsätzlich auch der vorherigen Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Um rechtliche Unsicherheiten und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen. Idealerweise treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung, die Ihnen die Nebentätigkeit offiziell genehmigt. So schützen Sie sich vor späteren Konflikten und sichern Ihr Arbeitsverhältnis ab.

Hauptberufliche Arbeitnehmer

  • Falls die nebenberufliche Selbstständigkeit zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird, gilt die maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (inkl. Haupt- und Nebentätigkeit).
  • Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen was Sie wollen. Ihre Einnahmen müssen Sie ordnungsgemäß versteuern. Dies erfolgt zum Beispiel auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • In der Regel hat die nebenberufliche selbständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Es müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden.
Achtung: Es können zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen, wenn die (nebenberufliche) Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Gemäß GKV-Spitzenverband ist eine selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V). Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer - ausgenommen einen einzelnen Minijobber -, gelten Sie für die Krankenversicherung nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich selbstständig.
Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen.

Arbeitslose

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit nebenberuflich selbstständig machen. Ihr Arbeitslosengeld wird jedoch nur weitergezahlt, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Zudem wird Ihr Gewinn, soweit er 165 Euro monatlich übersteigt, auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Informationen zur „Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung – Arbeitslosengeld“ erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Beziehen Sie ALG II, so haben Sie die Möglichkeit, bei einer Existenzgründung Einstiegsgeld zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Jobcenter.
Informationen zum Gründungszuschuss und Einstiegsgeld finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Auszubildende

Die Berufsausbildung ist in der Regel eine Vollzeitausbildung, weshalb Auszubildende nur begrenzt Zeit für eine Nebentätigkeit haben. Verboten ist diese nicht, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Entscheidend ist, dass die Lernpflicht Vorrang hat – eine Nebenbeschäftigung ist unzulässig, wenn sie das Ausbildungsziel gefährdet.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die nebenberuflich arbeiten dürfen, solange ihre Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt wird, gelten für Auszubildende strengere Maßstäbe. Nebenjob und Ausbildung dürfen außerdem zusammen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nicht überschreiten. Bei Minderjährigen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei Volljährigen das Arbeitszeitgesetz.
Wer eine Nebentätigkeit aufnehmen möchte, sollte daher sorgfältig prüfen, ob sie mit den Anforderungen der Ausbildung vereinbar ist und sich im Zweifel mit dem Ausbildungsbetrieb abstimmen.

Studenten

Häufig machen sich Studierende bereits während ihres Studiums im Nebenerwerb selbständig. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Existenzgründer auch (zum Beispiel Beantragung öffentlicher Fördermittel, Steuerpflicht). Jedoch haben Studierende Besonderheiten speziell zur Krankenversicherung zu beachten:
  • Familienversicherung
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können sich Studierende beitragsfrei über die Familienversicherung versichern lassen, sofern ihre monatlichen Einkünfte 535 Euro (Stand 2025) nicht übersteigen. Einkünfte aus dem BAföG werden hierbei nicht zum Gesamteinkommen gezählt.
  • Studentische Krankenversicherung
    Studierende, die nicht familienversichert sind, können sich studentisch krankenversichern, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Sie können ihre Tätigkeit nebenberuflich studentisch krankenversichern, wenn
    • der zeitliche Aufwand in der Selbstständigkeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet,
    • die monatlichen Einkünfte über 535 Euro liegen beziehungsweise eine Familienversicherung ausgeschlossen ist.
Info: Hauptberufliche Selbstständigkeit. Eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb wird dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her das Studium deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diesem Fall entfällt die vergünstigte studentische Krankenversicherung und Studierende müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat pflichtversichern.
Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall, ob eine Tätigkeit als nebenberuflich oder hauptberuflich eingestuft wird. Daher ist es wichtig, die Krankenkasse frühzeitig über die Aufnahme der Selbstständigkeit zu informieren und regelmäßig über die Einkommensentwicklung zu berichten (z. B. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids). Andernfalls besteht das Risiko, dass rückwirkend Beiträge nachgezahlt werden müssen.

Zurück in die Familienversicherung

Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (gegebenenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 535 Euro (Stand 2025).

BAföG

Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
Studenten, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit bis zu 6.672 EUR Gewinn vor Steuern erwirtschaften (556 EUR monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend. Eine Übersicht der Freibeträge finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage wurden für systemrelevante Berufe die Hinzuverdienstgmöglichkeiten angepasst.

Hinweis: Darlehen aufnehmen

Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.

Elternzeit

Gemäß § 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist es während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich möglich eine selbständige Tätigkeit (max. 32 Wochenstunden) auszuüben. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Bitte melden Sie die Gründung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.
Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.

Hausfrau/mann

Wenn Sie bisher nicht berufstätig und in der Familienversicherung pflichtversichert sind, so können Sie dies bleiben, wenn
  • Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn weniger als 535 Euro (2025) beträgt
  • und Ihre wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet.
    Auch hier ist es ratsam sich vorab über die Gewinnschwelle bei Ihrer Krankenkasse zu informieren, ab der Sie sich selbst versichern müssen.
Hinweis: Wenn Sie ergänzend zu Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen 556 Euro-Job annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben.

Rentner

Die Hinzuverdienstgrenzen werden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.
Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adressen und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter 0800 10004800 oder im Internet.

Steuern

1. Buchhaltungspflicht
Sie müssen Ihre Einnahmen aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit dem Finanzamt melden.
  • Einzelunternehmer und GbRs können ihren Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Dafür wird die Anlage EÜR elektronisch übermittelt. Eine (doppelte) Buchführung ist nicht zwingend erforderlich.
  • Eine (doppelte) Buchführungspflicht besteht, wenn Ihr Gewinn über 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder Ihr Umsatz über 800.000 Euro im Kalenderjahr liegt. Auch eine Eintragung ins Handelsregister macht die doppelte Buchführung notwendig.
2. Einkommensteuer
  • Einkommensteuerpflicht besteht ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mindestens 12.096 Euro (Stand 2025, Ledige).
  • Ihr Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit wird zu anderen Einkünften, z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit, addiert.
  • Nutzen Sie einen Einkommensteuerrechner (z. B. vom Bundesministerium der Finanzen), um Ihre Steuerbelastung abzuschätzen.
3. Gewerbesteuer
  • Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn Ihr Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt.
4. Umsatzsteuer
  • Um Gründer und kleine Unternehmen zu entlasten, besteht im steuerlichen Erfassungsbogen des Finanzamts die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Mehrwertsteuer in Rechnung und nehmen im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug vor. Voraussetzungen:
    • Bisher (bis 31.12.2024): Umsatz im Vorjahr ≤ 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 Euro.
    • Neu (ab 01.01.2025): Umsatz im Vorjahr ≤ 25.000 Euro und im laufenden Jahr ≤ 100.000 Euro.
    Detailliertere Informationen entnehmen sie bitte aus folgendem Merkblatt: Kleinunternehmerregelung.
5. Anmeldung beim Finanzamt
  • Innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie dem Finanzamt wichtige Daten übermitteln. Dies geschieht über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ via ELSTER.
  • Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie Ihre Steuernummer.
Nähere Informationen dazu, aus dem Fachbereich Recht und Steuern, finden Sie im Merkblatt: Steuern für Existenzgründer – Hinweise zu Buchführung und Unternehmensteuern.

Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Aufzeichnungspflicht

Schon bevor Sie sich selbständig machen fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Beachten Sie: sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von Ihrer einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Warenein- und -ausgang: jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn zum Beispiel als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.