Reform des Insolvenzrechts

Präventive Restrukturierung

Seit 1. Januar 2021 ist das sog. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft. Der Bundestag hat dem Gesetz am 18. Dezember 2020 zugestimmt.
Eingeführt wurde insbesondere der sog. präventive Restrukturierungsplan, der im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) geregelt ist und der die bislang bestehende Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung und einem formellen Insolvenzverfahren nach Insolvenzordnung (InsO) schließen soll. Damit können Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb einer Insolvenz- und gegen den Willen einzelner Gläubiger- umgesetzt werden. Einzelheiten dazu hat unter anderem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht:
Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können Unternehmen nutzen, bei denen die Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist. "Drohend" ist die Zahlungsunfähigkeit künftig dann, wenn das Unternehmen voraussichtlich innerhalb der kommenden zwei Jahre zahlungsunfähig werden wird. Hierzu wurde u.a. § 18 InsO geändert. Ebenso angepasst wurde der Begriff der Überschuldung nach § 19 InsO.
Wichtigstes Element des StaRUG ist der sog. Restrukturierungsplan, eine Art Gesamtvergleich mit den Gläubigern des Schuldners. Die Gestaltung und Verhandlung dieses Restrukturierungsplans kann im Grundsatz von dem Schuldner eigenverantwortlich und ohne Einbindung eines Gerichts gesteuert werden. Der darstellende Teil enthält das Restrukturierungskonzept, das auf Grundlage des Plans und mit der Bewirkung der im gestaltenden Teil vorgesehenen Rechtsfolgen verwirklicht werden soll. Über diesen Plan stimmen die Planbetroffenen, also insbesondere die Gläubiger ab. Hierfür werden die betroffenen Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Die Wirksamkeit des Plans erfordert nicht die Zustimmung aller Gläubiger. Es reicht aus, wenn eine Mehrheit von 75 Prozent in jeder Gläubigergruppe erzielt wird. Einzelne Gruppen können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.
Das BMJV ist per Gesetz verpflichtet, eine Checkliste für Restrukturierungspläne zu veröffentlichen, die an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist (§ 16 StaRUG).
Sollte die Geschäftsführung ein Verfahren nach dem StaRUG in Betracht ziehen, bedarf es einer gewissen Vorbereitungszeit, die je nach Komplexität unterschiedlich lange sein kann. Um die Sanierungsmöglichkeiten des StaRUG nicht zu verpassen und Haftungsrisiken vorzubeugen, muss die Geschäftsführung die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens genau im Auge behalten und für mindestens 24 Monate planen. Folglich sieht das StaRUG auch die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems bei haftungsbeschränkten Unternehmen vor.
Das Gesetz enthält Vorgaben zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement der Geschäftsleitung (§ 1 StaRUG). Eine Checkliste für Restrukturierungspläne nach den Vorgaben des § 16 StaRUG sowie Informationen über die von staatlichen Stellen bereitgestellten Frühwarnsysteme (§ 101 StaRUG) finden Sie hier.