Recht und Steuern
Umweltbezogene Werbung und Recht auf Reparatur: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Mit der am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive will die Europäische Union Verbraucherinnen und Verbraucher dazu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) zu verhindern.
Die EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen wurde ins deutsche Recht umgesetzt und am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft.
EmpCo setzt klare Regeln für nachhaltige Produktwerbung
Allgemeine Umweltaussagen
Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Allgemeine, plakative Umweltaussagen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „nachhaltig“, „biologisch abbaubar“, „tierfreundlich“ oder „grün“ dürfen nicht mehr verwendet werden es sei denn sie beruhen auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder sind klar spezifiziert. Dies betrifft schriftliche, mündliche einschließlich über audiovisuelle Medien getätigte Aussagen; schriftliche Aussage auch in Kombination mit Farben oder Bildern, zum Beispiel ein „grünes Blatt“. Eine spezifizierte Umweltaussage ist eine Werbeaussage, die genau erklärt, welcher Umweltvorteil gemeint ist und worauf er sich bezieht. Die Spezifizierung muss sich klar und hervorgehoben auf demselben Medium befinden (zum Beispiel auf der Verpackung). Ein Medienbruch (zum Beispiel ein QR-Code oder ein Link) oder Sternenhinweis sind unzulässig. Auf demselbsen Medium muss unmittelbar erklärt werden, worin die Spezifizierung der Umweltaussage liegt.
Beispiel allgemeine (unzulässige) Aussage: „klimafreundliche VerpackungBeispiel spezifizierte (zulässige) Aussage: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.
Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ liegt nur vor, wenn die Umweltleistung übereinstimmt mit:
- der Verordnung (EG) 66/210 über das EU-Umweltzeichen (Ecolabel)
- nationalen oder internationalen Typ I Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 (z.B. Typ I Umweltgütesiegel, wie „Blauer Engel“, „Grüner Knopf“), oder
- Umweltleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht (nur für wenige Produktgruppen bestehen solche Regelungen, zum Beispiel „energieeffizient“ bei Energieklasse A)
Zusammenfassend: Allgemeine (pauschale) Umweltaussagen sind in aller Regel unzulässig und nur bei anerkannten Umwelthöchstleistungen erlaubt. Ansonsten müssen Aussagen konkret spezifiziert werden.
Werbung mit Klimakompensation und künftigen Umweltaussagen
Aussagen, die den Eindruck erwecken, eine Ware oder Dienstleitung sei klimaneutral, klimapositiv oder umweltfreundlicher, nur weil seine Emissionen kompensiert werden, sind künftig verboten. Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“ dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie allein auf dem Kauf von Klimazertifikaten beruhen.
Solche Werbeaussagen sind nur erlaubt, wenn das Produkt (Ware oder Dienstleistung) über den gesamten Lebenszyklus hinweg – also bei Herstellung, Nutzung und Entsorgung – tatsächlich CO₂-neutral ist. Das Produkt selbst muss also emissionsarm sein, um als „klimaneutral“ beworben werden zu dürfen.
Kompensationsaussagen, die sich nicht auf ein Produkt, sondern auf das Unternehmen selbst beziehen, sind weiterhin möglich (zum Beispiel Kompensationsprojekte wie Waldschutz). In der Werbeaussage selbst muss dann erklärt werden, ob und in welchem Umfang die Klimaneutralität oder CO₂-Reduzierung durch Kompensation erreicht wird. Ein Waldprojekt garantiert die CO₂-Bindung oft nur für 30 bis 100 Jahre. Wenn ein Unternehmen Waldprojekte nutzt, muss es laut Rechtsprechung deutlich aufklären. Ein bloßer Hinweis auf „Kompensation“ reicht nicht aus. Da die Risiken (Brand, Käfer, Rodung) hoch sind muss eine (realistische) Prognose darlegen, dass durch das Projekt das CO₂ für einen Zeitraum gebunden bleibt, der der Verweildauer von CO₂ in der Atmosphäre entspricht. Fehlen diese Details, ist die Werbung irreführend. Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt.
Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sind künftig ebenfalls verboten. Beispiel: Auf einer Produktverpackung steht „mit Recyclingmaterial hergestellt“, wobei unklar bleibt, ob vollständig oder teilweise mit Recyclingmaterial hergestellt und ob hiermit nur die Verpackung oder das darin enthaltene Produkt gemeint ist? Auch hier müsste spezifiziert werden, was genau gemeint ist und in welchem Umfang die Verpackung oder das Produkt recyclebar ist.
Aussagen über zukünftige Umweltziele, wie etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr (zum Beispiel: „Klimaneutral bis 2050“) müssen künftig auf einem realistischen, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan und regelmäßigen Prüfergebnissen eines externen Sachverständigen beruhen (halbjährliche oder jährliche Überprüfung). Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele festlegen und öffentlich einsehbar sein; möglich ist hier ein QR-Code auf der Produktverpackungen oder Hinweis, der auf weitere Informationen auf der Unternehmenswebseite führt. Der Hinweis muss aber am Blickfang des Produkts teilnehmen.
Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln
Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Reine "Eigen-Siegel“ eines Unternehmens sind künftig unzulässig. Das heißt, von Unternehmen selbst erstellte oder vergebene Güte- oder Qualitätssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn ihre beworbenen Aussagen inhaltlich zutreffen. Die Einhaltung der beworbenen Standards muss anhand transparenter Kriterien überprüfbar sein.
Betroffen sind nicht nur Umweltlabels, sondern auch Siegel, die soziale oder arbeitnehmerfreundliche Merkmale eines Produkts oder des Unternehmens auszeichnen, wie Arbeitsbedingungen, Familienfreundlichkeit, Mitarbeiterzufriedenheit, Tierschutz, Gleichbehandlung, Chancengleichheit, zum Beispiel könnten hierunter künftig Aussagen fallen, wie (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- „Nachhaltige Arbeitsplätze“
- „familienfreundlicher Arbeitgeber“
- „faire Arbeitsbedingungen“
- „soziale Verantwortung“
- „faire Löhne“
- „ethische Produktion“
- „menschenrechtskonforme Lieferkette“
Auch Siegel mit Aussagen zum Tierwohl (zum Beispiel: „tierfreundliche/artgerechte Haltung“, „Tierwohl geprüft“, „aus verantwortungsvoller Tierhaltung“, „tierwohlgerecht produziert“) können darunterfallen, wenn das Siegel den Eindruck vermittelt, dass das Produkt aufgrund besonderer Haltungs-, Schutz- oder Wohlfahrtsstandards nachhaltiger oder ethisch besser ist.
Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Softwareaktualisierung
Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit (sog. Obsoleszenz) von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Aussagen über die Haltbarkeit (zum Beispiel: „hält 10 Jahre“) müssen wahr und belegbar sein.
Künftig müssen Unternehmen vor Vertragsschluss unter anderem informieren über:
- Haltbarkeit des Produkts
- Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile
- Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates
- ggf. angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
- vorhandene nachhaltige Lieferoptionen
Das Recht auf Reparatur gilt ab dem 31. Juli 2026. Alle an Verbraucher verkauften Waren müssen im üblichen Rahmen reparierbar sein; ist das nicht der Fall, gilt dies als Sachmangel. Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darauf hinzuweisen,
- dass sie zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Nachlieferung wählen können und
- sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einer Nachbesserung um zwölf Monate verlängert.
Für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Produktgruppen (Haushaltsgroß- und elektronische Geräte, Fahrzeuge mit Batterien) gilt künftig eine eigene Pflicht der Hersteller, diese Produkte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren.
Hersteller sind verpflichtet,
- Informationen zur Reparaturpflicht bereitzustellen (Wer repariert, Umfang der Reparatur, freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen Anhang I der Richtlinie EU 2024/1799) und
- auf ihrer Website frei zugängliche Preislisten für Reparaturen zu veröffentlichen.
Bei der Haltbarkeit und Reparierbarkeit sind künftig untersagt:
- das Bewerben einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht (Schein-Reparierbarkeit)
- das Anbieten einer Ware, deren Haltbarkeit durch ein eingebautes Merkmal absichtlich verkürzt wird, obwohl der Unternehmer darüber informiert ist („Sollbruchstellen“ ohne Hinweis)
- Behauptungen mit unzutreffender Funktionalitätsdauer einer Ware
- Einwirken auf verfrühten Austausch von Betriebsstoffen (Beispiel: „Toner bald leer“, obwohl Drucken noch möglich ist)
- Das Unternehmen verschweigt, dass die Ware mit Fremd‑Teilen oder ‑Zubehör schlechter funktioniert – oder behauptet fälschlich, dass dies so wäre
- Werden Vergleiche über Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt, Soziales, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit) angestellt, muss offengelegt werden, wie die Vergleiche zustande kommen. Dazu gehören Informationen über die für den Vergleich verwendeten Kriterien, die verwendeten Produkte und die Lieferanten dieser Produkte.
Bei Software-Updates sind künftig untersagt:
- das Zurückhalten von Informationen, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren der Ware auswirken kann
- die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie nur der Verbesserung der Funktionsmerkmale dient („Fake-Zwangsupdate“)
Händler müssen Verbraucher über die gesetzliche Gewährleistungsfrist und gegebenenfalls angebotene Haltbarkeitsgarantien informieren. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im IHK-Artikel zu Garantien und Gewährleistung.
Was wird aus Green Claims?
Ursprünglich sollte die Green Claims Richtlinie die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis.
Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.
Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:
- Welche umweltbezogenen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen (Webseite, Social Media-Kanäle, Produktverpackungen, Prospekte, Visitenkarten, Firmenname, Firmenlogos usw.) Finden sich dort allgemeine Aussagen, Aussagen zu Klimakompensation oder zu künftigen Umweltleistungen?
- Sind die Aussagen anzupassen (zum Beispiel Aussagen wie „klimaneutral“ entfernen, Aussagen spezifizieren).
- Existieren Belege (wie Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
- Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen zur Obsoleszenz?
- Sind Verbraucherprodukte im üblichen Rahmen reparierbar? Sind interne Reklamationsprozesse anzupassen? Müssen die AGB im Hinblick auf Gewährleistung und Reparatur überarbeitet werden?
- Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
- Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?
Bei weiteren Fragen kann Ihnen dieses Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Achtung: Abverkaufs- oder Aufbrauchfristen für bereits produzierte oder am Verkaufsort angebotene Ware sind nicht vorgesehen! Es gibt sozusagen keinen Bestandsschutz für alte Verpackungen oder Werbemittel. Verpackungen, Werbematerialien und Online-Inhalte sind bis zum 27.09.2026 anzupassen, etwa durch das Entfernen/Überkleben/Umetikettieren von unzulässigen Angaben.