Ordnungsgemäße Buchführung

BMF veröffentlicht Neufassung der GoBD

Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) sein am 11. Juli 2019 veröffentlichtes Schreiben zu den “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” überraschend zurückgezogen hatte, erfolgte am 28. November 2019 die Neuveröffentlichung.
Im neu veröffentlichten Anwendungsschreiben sind erfreulicherweise nach wie vor einige Forderungen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Vereinfachung und Klarstellung aufgenommen worden. Insbesondere sind das:  
  • Rz. 20: Klarstellung zur Nutzung von Cloud-Systemen
  • Rz. 39: Neufassung der Definition, wann eine Einzelaufzeichnung nicht zumutbar ist (offene Ladenkasse)
  • Rz. 50: Klarstellung bei Aufzeichnungen von Nichtbuchführungspflichtigen
  • Rz. 136: Klarstellungen beim bildlichen Erfassen, u. a. im Ausland. Dort heißt es:
    Aus Vereinfachungsgründen, z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland steht § 146 Absatz 2 AO einer bildlichen Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) im Ausland nicht entgegen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden. Zudem wurden Ergänzungen zur Verbringung von Unterlagen in ein anderes Land aufgenommen. Erfolgt im Zusammenhang mit einer nach § 146 Absatz 2a AO genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es künftig nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung hat zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen.
  • Rz. 164: Ergänzung beim Datenzugriff: Sofern noch nicht mit der Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Falle eines Systemwechsels oder einer Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 6. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff zur Verfügung gestellt wird.
Das überarbeitete Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2014 und ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Grundsätze dieses Schreibens auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1. Januar 2020 enden.