Realsteueratlas – Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer
Stand: Juni 2025
- 1. Gewerbesteuer
- 1.1 Allgemeines
- 1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
- 1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
- 1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
- 1.4.1 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
- 1.4.2 Errechnung der Steuer
- 1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
- 1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
- 1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
- 1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
- 2. Grundsteuer
- 2.1 Allgemeines
- 2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
- 2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
- 2.4 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
- 3. Übersicht Hebesätze
Einleitung
Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer stellen im Bereich des Steuerrechts insoweit eine Besonderheit dar, als es sich um kommunale Steuern handelt. Das heißt zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer den Gemeinden zusteht. Es bedeutet zum anderen aber auch, dass diese Steuern aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden – je nach Hebesatz – unterschiedlich hoch sind. Damit stellen diese Steuerarten einen wichtigen Standortfaktor dar.
Die vorliegende IHK-Information stellt die Errechnung von Gewerbesteuer und Grundsteuer dar. Daneben soll die Übersicht über die Realsteuerhebesätze (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 639 KB) der 179 Gemeinden in der Region Stuttgart dazu beitragen, Transparenz über die Hebesätze kommunaler Steuern in den Gemeinden zu schaffen.
Die IHK Region Stuttgart bedankt sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich bei den Kommunen für die Unterstützung bei der Ermittlung dieser Daten.
1. Gewerbesteuer
1.1 Allgemeines
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden.
1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als private Vermögensverwaltung anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
- Selbstständigkeit der Tätigkeit, das heißt, die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
- Nachhaltigkeit der Tätigkeit, das heißt, die ihr zugrundeliegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
- Gewinnerzielungsabsicht, das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (zum Beispiel Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
- die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
- den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt – in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.
1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
1.4.1 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ist aktuell der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Dabei müssen zum Beispiel sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
- Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
- Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent und bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro in Abzug gebracht.
Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewSt ist zu beachten (vgl. hierzu die Aufstellung unter 1.8), dass seit der Unternehmenssteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
1.4.2 Errechnung der Steuer
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:
-
bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
Freibetrag
|
24.500 Euro |
für die darüber hinausgehenden Beträge | 3,5 v.H. |
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG)
Freibetrag
|
- |
für alle Beträge | 3,5 v.H. |
Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden, in Stuttgart beträgt dieser beispielsweise derzeit 420 Prozent. Die Hebesätze der Gemeinden in der Region Stuttgart sind der beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
Anhand einer Beispielsrechnung soll die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbsteuer bei einem Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden:
Beispiel: Der Unternehmer Hans Meier (Einzelkaufmann) und die Peter Schulz GmbH (Kapitalgesellschaft) – beide ansässig in Stuttgart – erwirtschaften im Jahr 2015 je einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro.
Gewerbesteuer-Belastung bei der Kapitalgesellschaft: Die Kapitalgesellschaft Peter Schulz GmbH muss Gewerbesteuer in Höhe von 8.820 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
Schritt 1:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag Hier: 60.000 Euro x 3,5 v.H. = 2.100 Euro
Schritt 2:
Steuermessbetrag x Hebesatz in Prozent = zu zahlende Gewerbesteuer Hier: 2.100 Euro x 420 v.H. (Stuttgart) = 8.820 Euro |
Gewerbesteuer-Belastung beim Personenunternehmen: Das Personenunternehmen Hans Maier muss Gewerbesteuer in Höhe von 5.218,50 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
Gewerbeertrag | Steuer- messzahl |
Steuermessbetrag (= Gewerbeertrag x Messzahl) |
Gewerbesteuerbelas- tung (= Steuermess- betrag x Hebesatz in Prozent) |
|
---|---|---|---|---|
Schritt 1 | 24.500 Euro | steuerfrei | ||
Schritt 2 | 35.500 Euro | 3,5 v. H. | 1.242,50 Euro | 5.218,50 Euro |
Summe | 60.000 Euro | 5.218,50 Euro |
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung somit aufgrund des Freibetrags niedriger als für Kapitalgesellschaften.
1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat. Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.
1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Anhebung von vormals 3,8 auf 4,0 erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020. Mit der Erhöhung beabsichtigt der Gesetzgeber, den gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung zu tragen. Bis zu einem Hebesatz von 420 % können damit Gewerbetreibende durch die Steuerermäßigung - lt. Gesetzesbegründung- vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.
1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw. (vgl. oben unter 1.4.1.)
- Kürzungen nach § 9 GewStG, zum Beispiel
1. 1,2 v.H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes, sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit 2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft 3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge 4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG) = maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG) - Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 Euro
- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl 3,5 v.H. = Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuerschuld =============================================================== |
2. Grundsteuer
2.1 Allgemeines
Die Grundsteuer ist, ebenso wie die Gewerbesteuer, eine Gemeindesteuer, d.h. sie wird von den Gemeinden erhoben. Sie war bis Ende 2024 bundeseinheitlich im Bewertungsgesetz und im Grundsteuergesetz geregelt. Seit dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) erhoben. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungs-
grundlage seine Gültigkeit. Die “alte” Grundsteuer galt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024.
grundlage seine Gültigkeit. Die “alte” Grundsteuer galt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024.
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein.Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat ein neues Grundsteuergesetz im Jahr 2020 verabschiedet und sich für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden: Die Erhebung der Grundsteuer basiert damit im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. Im weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks.Weitere Einzelheiten dazu sind auf der Seite des Finanzministeriums Baden-Württemberg zusammengefasst.
2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
Steuergegenstand der Grundsteuer sind folgende Arten des Grundbesitzes
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundvermögen
2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A. Sie wird im neuen LGrStG BW ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.
Für die übrigen betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B. Sie wird weiterhin in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Es findet das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" Anwendung, d.h. die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich ausschließlich aus dem Bodenwert.
- Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts werden zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
-
Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Wer sein Grundstück überwiegend für Wohnzwecke nutzt, wird begünstigt: Für solche Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 Prozent ermäßigt. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau (Ermäßigung 25 Prozent) und Kulturdenkmäler (Ermäßigung 10 Prozent).
-
Im dritten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuerbelastung.
Berechnungsbeispiele und weitere Informationen sind u.a. in einem FAQ-Katalog des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zu finden.
Daneben können Kommunen ab dem Jahr 2025 auch eine sogenannte Grundsteuer C einführen und einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke beschließen. Voraussetzung ist, dass hierfür städtebauliche Gründe vorliegen. Über die Grundsteuer C entscheidet jede Kommune selbst.
2.4 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.
3. Übersicht Hebesätze
Die Hebesätze aller Kommunen in der Region Stuttgart im Jahresvergleich zeigt eine dementsprechende Übersicht, die wir für Sie zum Download zur Verfügung stellen. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 639 KB)Daneben sind die Hebesätze des Jahres 2024 aller deutschen Städte über 20.000 Einwohner auf der Webseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) veröffentlicht.