Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Stand: Juli 2025
Zum 1. Januar 2025 ist die reformierte Landesgrundsteuer Baden-Württemberg (LGrSt BW) in Kraft getreten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Umfangreiche Informationen hierzu sind zu finden u.a. auf folgenden Seiten:
Die von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwertbescheide und -messbescheide sind Grundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer. Die Bescheide sind auf inhaltliche Fehler zu überprüfen. Hiergegen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Es gibt Musterklagen gegen die Landesgrundsteuer. Wegen der Einzelheiten und der Aktenzeichen wird auf die Seite der Steuerberaterkammer Stuttgart hingewiesen.

Hintergrund zur Reform der Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Ende 2019 wurde auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Das Grundgesetz gibt den Ländern über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verabschiedet.
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit seit 2025 nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt und erhoben. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Das neue Grundsteuergesetz basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten dreistufigen Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird darauf dann der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
  • Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im LGrStG sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
  • Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird eine Bewertung nach dem modifizierten Bodenwertmodell erfolgen. Für die Bewertung werden (nur) die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und im Portal BORIS-BW sukzessive veröffentlicht. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung keine Rolle.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung der neuen Gesetzes abzuschließen, ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt worden. Für die Umsetzung war eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke notwendig. Die Festsetzung des Hebesatzes und Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Von Anfang September 2024 bis zum 30. Juni 2025 hatte das Landesfinanzministerium ein sog. Transparenzregister zu den Hebesätzen für die neue Landesgrundsteuer veröffentlicht. Es diente dazu, die aufkommensneutralen Hebesätze der Kommunen für die Grundsteuer B darzustellen. Mit Pressemitteilung v. 27. Juni 2025 hat das Ministerium mitgeteilt, dass das Register seinen Zweck erfüllt habe und es daher offline gestellt werde.