Sachverständigensuche, Bestellung und Vereidigung
Sie suchen einen Sachverständigen oder Sie interessieren sich für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r?
Die IHK Region Stuttgart beabsichtigt, ihre Sachverständigenordnung geringfügig zu ändern. Gem. § 36 (4a) S.5 GewO in Verbindung mit Art. 8. Der EU-Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen sind wir verpflichtet, mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift auf unserer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck können Sie bis zum 31. August 2022 Einsicht in die beabsichtigten Änderungen nehmen. Diese Informationen finden Sie auf der Internetseite des Sachverständigenverzeichnisses.
1. Bundesweites Sachverständigenverzeichnis
mit 7.993 von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für 240 Sachgebiete: Informationen finden Sie auf der Webseite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses
2. Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 330 KB) der IHK Region Stuttgart.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über besondere Erfahrung auf einem bestimmten Gebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen besonderes Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft werden und weil ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft, aber auch der Allgemeinheit beauftragt werden. Aus diesem Grund werden ihre Namen und Kontaktdaten in Verzeichnissen geführt (IHK Sachverständigenverzeichnis) und auf Anfrage allgemein bekannt gegeben.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Zweck der öffentlichen Bestellung ist es, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Dabei umfasst die öffentliche Bestellung die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.
Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung wird bis zu fünf Jahre befristet und kann jeweils auf Antrag um bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2012 (8 C 24.11), wonach eine Höchstaltersgrenze von 68 bzw. 71 Jahren in der IHK-Sachverständigenordnung nicht zulässig ist, kann nun auch darüber hinaus bestellt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt werden.
Bitte nehmen Sie die Bestimmungen der Sachverständigenordnung zur Kenntnis.
3. Voraussetzungen
Öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgen auf Antrag. Sie sind nach § 3 Sachverständigenordnung an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die wesentlichen Voraussetzungen sind eine eingeschränkte Bedürfnisprüfung, die Feststellung der besonderen Sachkunde und der Rechtskenntnisse, die im Zusammenhang mit der Sachverständigenausübung erforderlich sind sowie die Feststellung der persönlichen Eignung.
3.1 Das öffentliche Bedürfnis
Es muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das Sachgebiet bestehen, für das eine Bestellung beantragt wird. Dabei darf aber nur geprüft werden, ob für ein bestimmtes Sachgebiet überhaupt ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn Sachverständigenleistungen auf dem betreffenden Gebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden. Irrelevant hingegen ist, ob für ein bestimmtes Sachgebiet bereits genug Sachverständige bestellt worden sind, so dass hier konkret kein Bedarf mehr an Sachverständigen besteht.
3.2 Die „besondere Sachkunde“
Diese ist auf dem betreffenden Sachgebiet durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK Region Stuttgart nachzuweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen.
Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung und praktischen Erfahrung auch als Sachverständiger Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen.
Die besonderen Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie im Internet im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis unter www.svv.ihk.de. Sie können diese auch direkt bei uns anfordern.
Zur sogenannten besonderen Sachkunde gehört auch, und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (beispielsweise Richter) es versteht und auf seine Plausibilität überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel gerichtliche Verfahren).
Wir empfehlen Ihnen, sich für die öffentliche Bestellung sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie vor Antragstellung als Sachverständiger auf dem beantragten Sachgebiet tätig waren. Die weitere Vorbereitung kann in unterschiedlichen Formen wie dem Selbststudium, dem Besuch von Seminaren oder Fachtagungen, oder durch die Mitarbeit/Hospitanz bei erfahrenen Sachverständigen geschehen.
Bitte beachten Sie, dass zu Überprüfung Ihrer besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet ein Fachausschuss hinzugezogen werden kann.
3.3 Die persönliche Eignung
Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang: uneingeschränkte persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit auch in Bezug auf die Ausdrucksweise sowie ferner wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit und Neutralität.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil nicht auszuschließen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausbildung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.
3.4. Weitere Voraussetzungen
- Der Schwerpunkt der Niederlassung als Sachverständiger muss im Bezirk der IHK Region Stuttgart liegen.
- Er muss über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger Einrichtungen verfügen, die das betreffende Sachgebiet erfordert.
4. Antrag
Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen Antrag eingeleitet, der bei der IHK Region Stuttgart einzureichen ist. Das beizufügende Anschreiben muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Hierzu beraten wir Sie gerne vorab. Der Antrag ist im Hinblick auf das Vorliegen der „besonderen Sachkunde“ unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen. Nähere Informationen erteilt die IHK Region Stuttgart auf Anfrage.
Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Begründung des Antrags und Darlegung der besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet
- Lebenslauf in Tabellenform, der neben den üblichen Angaben zur Person eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im Einzelnen und der beruflichen Tätigkeit enthalten muss.
- Abschriften oder Kopien der Berufsabschlüsse und berufsbezogenen bzw. sachgebietsbezogenen Qualifikationen zum Beispiel Diplome, Promotion
- Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen, soweit vorhanden
- Teilnahmebestätigungen über erfolgte fachliche Fortbildung für das beantragte Sachgebiet und für die Sachverständigentätigkeit allgemein, Kopien ausreichend
- bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis eine Zustimmungs- und weitgehende Freistellungserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 9 KB) des Arbeitgebers, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist. Dieses bitte gesondert anfordern. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde neuesten Datums
- allgemeine Bescheinigung in Steuersachen, erhältlich bei Ihrem Finanzamt
- ein Passbild
- den besonderen Bestellungsvoraussetzungen für das beantragte Sachgebiet entsprechende Anzahl von selbst erstatteten Gutachten oder soweit keine besonderen Bestellungsvoraussetzungen bestehen, wenigstens drei selbst erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet
- sonstige zum Nachweis der besonderen Sachkunde geeignete Unterlagen
- Adressen von mindestens fünf Personen, die über Sie in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht Aussagen gegenüber der Kammer machen können, diese werden von uns direkt kontaktiert
- sowie die ausgefüllten Formulare „Antrag“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB), „Angaben zum Antrag“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 29 KB), „Einwilligungserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 40 KB)“.
Bitte vereinbaren Sie mit uns vor Antragstellung einen persönlichen Besprechungstermin.
5. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung
5.1 Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die IHK Region Stuttgart überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen.
5.2 Anhörung des Sachverständigenausschusses
Vor der Entscheidung hört die IHK Region Stuttgart den Sachverständigenausschuss, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt.
Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen zusammen.
Erforderlichenfalls wird der Bewerber zu einem Gespräch vor dem Sachverständigenausschuss eingeladen.
5.3 Überprüfung durch Fachausschüsse
Für die Sachgebiete, für die besondere „fachliche Bestellungsvoraussetzungen“ festgelegt sind, wird die „besondere Sachkunde“ in aller Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung nachgewiesen. Hierfür sind bei verschiedenen IHKs, teilweise auch außerhalb Baden-Württembergs, eigens unabhängige Fachgremien eingerichtet. Diese sind mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt. Nähere Informationen hierzu erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
6. Entscheidung
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Sie ist auf maximal fünf Jahre befristet, kann aber auf Antrag wiederum um bis zu fünf Jahr verlängert werden. Die öffentliche Bestellung kann mit Auflagen versehen und unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen bzw. widerrufen werden.
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit zurückgenommen werden.
7. Gebühren und Auslagen
Nach dem Gebührentarif der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB) beträgt derzeit die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages zur Bestellung und Vereidigung – auch bei Nichtbestehen der Überprüfung – 680 Euro.
Weitere Auslagen, die ggf. durch die Überprüfung des Antrags anfallen, sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten und gegebenenfalls durch einen Kostenvorschuss abzudecken. Sie können insbesondere durch die Einschaltung eines Fachgremiums entstehen.
Für die Vereidigung als Sachverständiger fallen nochmals Gebühren in Höhe von derzeit 260 Euro an.
8. Auskunft
In diesem Merk- und Informationsblatt können wir nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigen. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst mit uns in Verbindung zu setzen.
9. Auszug auf der Gewerbeordnung
§ 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, das sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
1. bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.
b) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet
1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,
ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend anzuerkennen.
(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Diese Maßnahme kann insbesondere auch die Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen betreffen.
(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt.