Verfahrensordnung der Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund ist vom AnwaltVerein Stuttgart e. V. (im Folgenden „Anwaltverein“) und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (im Folgenden „IHK“) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten Stuttgart Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden „Gütestelle“) gegründet worden. Den dort geführten Güteverfahren liegt die folgende Verfahrensordnung (im Folgenden Verfahrensordnung“) zugrunde:
§ 1 Zuständigkeit
1.1 Gegenstand des Güteverfahrens nach dieser Verfahrensordnung sind ausschließlich Streitigkeiten, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Die Gütestelle ist auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine gewerblich tätige Gesellschaft betreffen.
1.2 Wenigstens eine Partei muss einer deutschen Industrie- und Handelskammer angehören, Mitglied eines dem Deutschen Anwaltsverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins sein oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein, der Mitglied eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins ist. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten genügt es, wenn die Gesellschaft Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer ist.
§ 2 Geschäftsstellen
2.1 Sowohl die IHK als auch der Anwaltverein richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle IHK Region Stuttgart ist in der, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart eingerichtet. Die Geschäftsstelle AnwaltVerein Stuttgart e.V. ist in der Olgastraße 57 A, 70182 Stuttgart, eingerichtet.
2.2 Die Geschäftsstellen beraten die Parteien in allen das Güteverfahren betreffenden Fragen.
§ 3 Einleitung des Güteverfahrens
3.1 Die Partei, die ein Güteverfahren wünscht (Antragsteller), übersendet einer der Geschäftsstellen einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Verfahrensordnung in zweifacher Ausfertigung. Der Antrag muss den Nachweis der Zuständigkeitsvoraussetzungen (§ 1), die Parteien, ihr Streitverhältnis, die geltend gemachten Ansprüche und – soweit möglich – Angaben zum Streitwert enthalten. Der Antrag ist mit Kopien aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel zu versehen. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, muss der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung des Streitgegenstandes enthalten.
3.2 Sofern der Antragsteller ein Güteverfahren mit drei Gütepersonen wünscht (§ 5 Ziff. 5.1), ist dies zusätzlich zu beantragen.
3.3 Die Geschäftsstelle übersendet der Gegenseite den Antrag einschließlich aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel sowie dieser Verfahrensordnung. Sie fordert die Gegenseite auf, binnen einer Frist von 30 Tagen mitzuteilen, ob einem Güteverfahren zugestimmt wird. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
3.4 Die Zustimmungserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Übersendung zur Fristwahrung vorab per Fax oder E-Mail ist ausreichend.
3.5 Die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche wird mit Eingang des Antrags auf Durchführung des Güteverfahrens bei der Geschäftsstelle gehemmt, wenn der Antrag an die Gegenseite demnächst bekannt gegeben wird.
§ 4 Beginn des Güteverfahrens
4.1 Das Güteverfahren beginnt, wenn die Gegenseite ihre Zustimmung zu der Durchführung des Güteverfahrens gemäß § 3 Ziff. 3.3 gegenüber der Geschäftsstelle mitteilt. Die Geschäftsstelle informiert die Parteien unverzüglich schriftlich über den Verfahrensbeginn.
4.2 Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Güteverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 30 Tagen zur Zahlung der Kostenpauschale gem. § 8 Ziff. 8.1 aufgefordert.
4.3 Lehnt die Gegenseite den Antrag ab oder stimmt sie der Durchführung des Güteverfahrens nicht innerhalb der in § 3 Ziff. 3.3 genannten Frist zu, kommt kein Güteverfahren zustande.
4.4 Ein Güteverfahren findet gleichfalls nicht statt, wenn bis zum Ablauf der in § 4 Ziff. 4.2 genannten Frist keine Kostenpauschale bei der Geschäftsstelle eingezahlt worden ist.
§ 5 Güteperson
5.1 Das Güteverfahren wird in der Regel von einer einzelnen Güteperson geführt, dessen Zuständigkeit sich nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wird das Güteverfahren in einer Besetzung mit drei Gütepersonen geführt. Der Vorsitz bei einem Güteverfahren mit drei Gütepersonen richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
5.2 Als Güteperson können von der Gütestelle ausschließlich Rechtsanwälte bestellt werden, die im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart kanzleiansässig sind. Die Güteperson sollen über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der konsensualen Streitbeilegung verfügen. Die Bestellung der Güteperson erfolgt für eine Amtsperiode von drei Jahren. Ein Schichter kann wiederholt, aber nicht für mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden bestellt werden. Die Gütestelle bestimmt für jede Amtsperiode mindestens drei, aber höchstens zwanzig Gütepersonen, die in einer nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans zu führenden Liste aufgeführt werden. Die Listen werden in den Geschäftsstellen zur Einsicht für die am Güteverfahren Beteiligten ausgelegt.
5.3 Der Güteperson muss persönlich geeignet sein. Die persönliche Eignung besitzt insbesondere keine Person, die
1. nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
2. infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Güteperson auszuüben,
4. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere weil er unter Betreuung steht,
oder
5. sich im Vermögensfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Die Güteperson hat im Falle der Bestellung gegenüber der Gütestelle schriftlich zu versichern, dass keiner der vorgenannten Gründe in seiner Person vorliegt.
5.4 Die Güteperson ist neutral, unabhängig und unparteiisch und zur umfassenden
Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist keinen Weisungen durch die Parteien, der
Geschäftsstelle oder anderen Verfahrensbeteiligten unterworfen.
5.5 Die Haftung der Güteperson ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6 Mitwirkungsverbot
6.1 Liegt einer der in § 22b Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AAGVG) genannten Gründe in der Person einer Güteperson, der Gütestelle oder den für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen vor, ist diese von der Mitwirkung ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Ausschluss wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 42 ff. ZPO entsprechend. Auf die für Gütepersonen geltenden Regelungen aus den §§ 43, 43a, 45 und 46c BRAO wird hingewiesen.
6.2 Die Parteien verpflichten sich, die Güteperson in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während der Güteverfahren offenbart wurden.
§ 7 Kosten
7.1 Die Geschäftsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwands eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 100 Euro Euro. Dieser Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer, falls die Tätigkeit der Geschäftsstelle umsatzsteuerpflichtig ist. Die Pauschale ist von beiden Parteien je zur Hälfte im Voraus zu zahlen.
7.2 Jede Güteperson erhält ein Zeithonorar je Stunde nachfolgender Staffel (zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer):
Streitwert |
Güteperson,
Vorsitzender
|
Beisitzer, bei Besetzung
mit drei Gütepersonen
|
bis 25.000 Euro | 150 Euro | 100 Euro |
über 25.000 Euro
bis 100.000 Euro
|
200 Euro | 150 Euro |
über 100.000 Euro | 250 Euro | 175 Euro |
7.3 Die Güteperson ist berechtigt, einen Vorschuss auf das Zeithonorar in Höhe von vier Stundensätzen gemäß § 7 Ziffer 7.2 der Verfahrensordnung zu erheben.
7.4 Die Parteien sind ferner zum Ersatz, der der Güteperson und der Gütestelle entstehenden notwendigen Auslagen verpflichtet. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
7.5 Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber der Gütestelle für die Kostenpauschale und deren Auslagen sowie für das Zeithonorar und die notwendigen Auslagen der Güteperson.
7.6 Jede Partei trägt die während des Güteverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass die für eine Partei mit der Durchführung dieses Güteverfahrens verbundenen Kosten notwendig im Sinne der Prozessvorbereitung nach § 91 ZPO sind, sofern über den Streit nach Scheitern des Güteverfahrens ein Zivilrechtsstreit anhängig wird.
7.7 Eine das Güteverfahren abschließende Vereinbarung soll die Verteilung der Kosten der
Güteperson und der Geschäftsstelle zwischen den Parteien regeln. Fehlt es an einer solchen Regelung, gilt die Güteperson als beauftragt, über die Verteilung als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB verbindlich zu entscheiden.
7.8 Scheitert das Güteverfahren, tragen die Parteien die Kosten der Güteperson je zur Hälfte.
§ 8 Verfahrensgang
8.1 Die Gegenseite wird von der Güteperson oder den Gütepersonen aufgefordert, binnen einer Frist von 30 Tagen eine inhaltliche Erwiderung auf den Antrag inklusive aller maßgeblichen Kopien und Urkunden zu übersenden.
8.2. Die Güteperson bzw. die Gütepersonen legen den Ablauf des Güteverfahrens in Abstimmung mit den Parteien und den Ort des Güteverfahrens fest und setzen umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien und ggf. ihre Vertreter zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt werden.
8.3 Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Güteverfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.
8.4 Den weiteren Gang des Güteverfahrens bestimmt die Güteperson nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden.
8.5 Die Güteperson kann jederzeit eine Partei auffordern, ihm weitere Informationen zukommen zu lassen. Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Die Güteperson kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.
8.6 Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu fördern. Keine Partei hat Anspruch auf Einsicht in die Akte der Güteperson.
8.7 Die Güteperson wirkt in jedem Stadium des Güteverfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Anwaltlich nicht vertretene Parteien hat die Güteperson über die rechtlichen Hintergründe und Folgen eines Einigungsvorschlags zu informieren.
8.8 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann die Güteperson
a) einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,
b) den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern,
c) einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile davon fällen, sofern die Parteien zuvor eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen haben.
§ 9 Beendigung des Güteverfahrens
9.1 Das Güteverfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei das Güteverfahren schriftlich gegenüber der Güteperson und der anderen Partei für gescheitert erklärt. Im Verhandlungstermin genügt eine mündliche Erklärung des Scheiterns.
9.2 Sieht die Güteperson keine Aussicht auf Erfolg des Güteverfahrens, so kann auch er das Güteverfahren jederzeit beenden. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht. Bei einer Besetzung mit drei Gütepersonen ist für die Beendigung des Güteverfahrens Einstimmigkeit erforderlich.
9.3 Die Güteperson hat das Ergebnis des Güteverfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Ist eine Einigung zustande gekommen, muss das Protokoll enthalten:
1. den Namen der Güteperson oder der Gütepersonen,
2. den Ort und die Zeit der Verhandlung,
3. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
4. den Streitgegenstand
5. weitere Verfahrenshandlungen der Parteien sowie die Beendigung des Güteverfahrens
6. den Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs
Das Protokoll ist von der Güteperson zu unterzeichnen. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, genügt ein Vermerk der Güteperson, aus dem sich die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Güteverfahrens ergeben. Die Güteperson hat der Geschäftsstelle mitzuteilen, wenn das Güteverfahren beendet ist. Die Mitteilung soll einen Hinweis darauf enthalten, ob zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt werden konnte.
9.4 Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung gilt das Güteverfahren mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung als beendet. Sofern die Beendigung des Güteverfahrens bzw. das Scheitern des Güteverfahrens gegenüber den anwesenden Beteiligten erklärt wird, gilt dies als Termin für die Beendigung des Güteverfahrens. Sollte eine der Parteien des Güteverfahrens nicht anwesend sein, gilt das Güteverfahren zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Güteperson dieser Partei die Verfahrensbeendigung schriftlich mitgeteilt hat.
9.5 Jede der beteiligten Parteien kann das Güteverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber der anderen Partei bzw. der Güteperson für beendet erklären. Dies steht einem einvernehmlichen Neubeginn eines Güteverfahrens nicht entgegen.
§ 10 Güteverfahren mit mehr als zwei Parteien
10.1 Sind mehr als zwei Parteien an der Durchführung eines Güteverfahrens beteiligt, finden die vorstehenden Regelungen auch für die weiteren Parteien Anwendung.
10.2 Stimmen nicht alle aufgeforderten Parteien dem Güteverfahren zu, findet das Güteverfahren nur zwischen den Parteien statt, die ihre Zustimmung erklärt haben.
§ 11 Rechtsform, Haftung
11.1 Die Gütestelle ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
11.2 Eine Haftung von Anwaltverein, IHK, ihrer Organe und Mitarbeiter für Handlungen oder Unterlassungen der Güteperson ist ausgeschlossen.
11.3 Die Haftung der IHK, des Anwaltvereins, ihrer jeweiligen Organe und Mitarbeiter in anderen als den in § 11 Ziff. 11.2 genannten Fällen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landgericht Stuttgart am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Verfahrensverordnung vom Juli 2014 außer Kraft.
*Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Verfahrensordnung gleichgestellt; lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.