Schiedsgerichtsordnung der IHK Region Stuttgart
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet. Daher beschränkt sich die IHK Region Stuttgart auf eine Verweisungsschiedsgerichtsordnung. Das bedeutet, dass im Wesentlichen die Inhalte der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit für die Schiedsgerichtsverfahren bei der IHK Region Stuttgart anwendbar sind.
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Präambel
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet. Daher beschränkt sich die IHK Region Stuttgart auf folgende Verweisungsschiedsgerichtsordnung für Schiedsverfahren zwischen Unternehmen:
§ 1
Haben die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Ist eine Partei der Schiedsvereinbarung Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so findet diese Schiedsgerichtsordnung keine Anwendung und die DIS Schiedsgerichtsordnung wird unmittelbar angewendet. Maßgeblich ist die DIS Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
§ 2
Abweichend von Artikel 22.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Schiedsort Stuttgart, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 3
In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger* die Schiedsklage auch bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart einreichen. In diesem Fall beginnt das Schiedsgerichtsverfahren mit dem Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
§ 4
Erklärungen der Parteien nach Artikel 15.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS zu richten. Bei Einreichung an die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart werden diese Erklärungen an die Hauptgeschäftsstelle der DIS weitergeleitet. Zur Fristenwahrung reicht der Eingang bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
§ 5
Abweichend von Artikel 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 6
Abweichend von Artikel 11 der DIS-Schiedsgerichtsordnung trifft die Auswahl des Einzelschiedsrichters in Fällen, in denen keine gemeinsame Benennung der Parteien erfolgt, der Präsident der IHK Region Stuttgart, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 7
Abweichend von Artikel 11, 12 und 20 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen von den Parteien beantragte Ersatzbenennungen durch den Präsidenten der Industrie[1]und Handelskammer Region Stuttgart. Dieser kann einen Vorschlag der DIS einholen.
§ 8
Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS[1]Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei denn (a) die Parteien vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll oder (b) der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und der Schiedsrichter hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht.
§ 9
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der Industrie- und Handelskammer mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
§ 10
Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die nach der Kostenordnung der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr um 20% reduziert und beträgt mindestens 350,- Euro.
§ 11
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
* Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.