Recht und Steuern
Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u.a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Da das Schiedsverfahrensrecht seit 25 Jahren nicht mehr angepasst worden ist, beinhaltet die Gesetzesreform vor allem solche Regelungen, die der inzwischen fortgeschrittenen Digitalisierung Rechnung tragen.
Zu den wesentlichen Neuerungen gehören folgende:
- Schiedsvereinbarungen im kaufmännischen Verkehr sollen wieder formlos abgeschlossen werden können.
- Schiedssprüche sollen durch Schiedsrichter veröffentlicht werden können, soweit keine Partei widerspricht. Der Hintergrund ist, Schiedsverfahren transparenter zu machen, ohne ihre Vertraulichkeit zu beeinträchtigen.
- Ermöglicht werden sollen sowohl Videoverhandlungen als auch elektronische Schiedssprüche. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Möglich soll auch eine hybride Verhandlung dergestalt sein, dass während einer mündlichen Verhandlung in Präsenz beispielsweise einzelne Beteiligte per Video dazugeschaltet werden oder einzelne Zeugenvernehmungen per Videokonferenz erfolgen.
- Die Effizienz staatlicher Gerichtsverfahren, die an Schiedsverfahren anknüpfen, soll gesteigert werden - insbesondere durch die Möglichkeit, Unterlagen auch bei staatlichen Gerichten künftig in englischer Sprache einzureichen oder Verfahren einem Commercial Court zuzuweisen, der dann die vollständige Verhandlung in englischer Sprache ermöglicht.
Den Gesetzesentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.