Lebensmittelkennzeichnung

Stand: November 2021

1. Rechtsgrundlagen, Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlagen

Um zu gewährleisten, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert sind und somit eine für sich geeignete Auswahl treffen können, müssen sich Lebensmittelunternehmer an Kennzeichnungspflichten halten. Diese werden vor allem durch die am 13. Dezember 2014 vollständig in Kraft getretene Lebensmittel-Informationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) geregelt.
Daneben ist die (deutsche) Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV AV) am 13. Juli 2017 in Kraft getreten. Die LMIV AV löst die Regelungen der bislang geltenden Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ab und führt eine Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV) ein. 
Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten können von den zuständigen Behörden mit Bußgeldern sanktioniert werden. Zudem drohen bei fehlerhafter Kennzeichnung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber.

1.2 Allgemeines

Durch die LMIV wurden unter anderem Pflichtangaben zu Nähwertdeklaration, Gebrauchsanweisungen und Angaben zum Ursprungsland bei Waren aus dem Ausland eingeführt. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln angebracht sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind (zur Definition „vorverpackter Lebensmittel“ siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV). Vor Inkrafttreten der LMIV mussten diese Angaben nur auf für den Endverbraucher bestimmten Verpackungen deklariert werden.
Die Kennzeichnungspflichten der LMIV sind im Wesentlichen auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (sogenannte „lose Ware“) obligatorisch, wobei hier gewisse Ausnahmen gelten. So entfällt bei diesen Waren zum Beispiel die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung.
Für die Information über Lebensmittel ist an erster Stelle der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder – wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist – der Importeur. Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV sind aber auch Lebensmittelunternehmer in anderen Vertriebsstufen an zweiter Stelle in der Pflicht, da sie Lebensmittel die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr bringen dürfen.
Die nach der LMIV verpflichtenden Angaben über Lebensmittel sind auf Lebensmittelverpackungen oder auf einem an diesen befestigten Etikett anzubringen. Ferner müssen die Pflichtangaben in einer für die Verbraucher des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem ein Lebensmittel vermarktet wird, „leicht verständlicher Sprache“ abgefasst sein. In Deutschland hat die Kennzeichnung in deutscher Sprache zu erfolgen (vergleiche § 2 LMIDV). Für Produkte mit ausländischer Deklaration bedeutet dies, dass sie mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers mit den Informationen in deutscher Sprache versehen werden müssen. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMIV entspricht.
Alle verpflichtenden Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht und gut lesbar sein. Zudem müssen sie eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm – gemessen am kleinen „x“ – haben. Ist die größte Oberfläche der Verpackung wie bei  Kaugummiverpackungen oder Schokoriegeln kleiner als 80 mm², darf die Schrift kleiner  sein. Sie muss jedoch in Bezug auf die Kleinbuchstaben mindestens 0,9 mm groß sein.
Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 10 cm² ist, sind nur die in Art. 9 Abs. 1 Buchstaben a, c, e, und f aufgeführten Angaben verpflichtend (Bezeichnung des Lebensmittels, Allergien, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum).  
Die LMIV berücksichtigt auch den Internethandel mit Lebensmitteln. Hier müssen die Pflichtangaben dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar gemacht worden sein und hierbei auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete und vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugebene Mittel ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher bereitgestellt werden. Ferner müssen auch zum Zeitpunkt der Lieferung alle verpflichtenden Angaben zur Verfügung stehen. Für die Bereitstellung der Informationen über ein Lebensmittel trägt der Inhaber der Website die Verantwortung.
Weitere Informationen über die Lebensmittelkennzeichnung finden Sie unter folgenden Links:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
Dadurch, dass die LMIV und LMIDV sich auch auf nicht vorverpackte Lebensmittel erstrecken, sind Unternehmer im offenen Verkauf – beispielsweise in einer Bäckerei oder im Restaurant – ebenfalls von den Vorgaben betroffen, insbesondere hinsichtlich der zu deklarierenden Allergene. Denn auch hier muss der Verbraucher genau informiert werden.
So trifft die LMIDV Regelungen über die Kennzeichnung loser Ware, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten wird. Auch für Lebensmittel, die unverpackt zum Verkauf angeboten werden, auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, enthält die LMIDV konkrete Vorgaben.
Eine gesonderte Information zur praktischen Umsetzung der Kennzeichnung loser Ware finden Sie im Infoblatt Allergenkennzeichnung unter Weitere Informationen. Hinweis: Im Infoblatt wird zwar noch auf die – mittlerweile nicht mehr geltende  – VorlLMIEV verwiesen. Inhaltlich bleibt es jedoch in der jetzt geltenden LMIDV bei demselben Regelungsgehalt, so dass die praktischen Hinweise weiterhin relevant sind.

2. Verpflichtende Angaben nach Art. 9 Lebensmittel-Informationsverordnung

Welche Angaben grundsätzlich verpflichtend bereitgestellt werden müssen, wird maßgeblich in Artikel 9 LMIV geregelt.
Für bestimmte Arten von Lebensmitteln gibt es auch nach Art. 10 LMIV i.V.m. Anhang III LMIV weitere Pflichtangaben, beispielsweise zu dem Koffeininhalt und dem Einfrierdatum von Lebensmitteln oder Hinweise zur Verpackung unter Schutzatmosphäre.
Die LMIV erlaubt es den Lebensmittelunternehmern, zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben freiwillige Angaben auf ihre Produkte anzubringen. Solche Angaben müssen den Anforderungen in Art. 36 und 37 LMIV entsprechen. Wichtig ist, dass freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen und für den Verbraucher nicht irreführend, zweideutig oder missverständlich sind.
Die nachfolgenden Angaben und Informationen sind grundsätzlich bei vorverpackten Lebensmitteln bereitzustellen:

2.1 Die Bezeichnung des Lebensmittels (früher „Verkehrsbezeichnung“)

Gemeint ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder Beschreibung des Lebensmittels, falls eine konkrete Verkehrsbezeichnung fehlt. Geschützte Bezeichnungen, Handelsmarken oder Fantasiebezeichnungen dürfen die Bezeichnung des Lebensmittels ergänzen, sie allerdings nicht ersetzen. Für bestimmte Lebensmittel sieht die LMIV besondere zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung von Lebensmitteln vor. Bei einem besonderen physikalischen Zustand oder im Falle einer besonderen Behandlung eines Lebensmittels muss beispielsweise grundsätzlich angegeben werden, wenn das Lebensmittel pulverisiert, wieder eingefroren, gefriertrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert und so weiter ist (eine Auflistung befindet sich im Anhang VI Teil A LMIV). Ferner muss bei tiefgefrorenen Lebensmitteln, die aufgetaut an den Verbraucher abgegeben werden, grundsätzlich der Hinweis aufgetaut hinzugefügt werden. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit der Angabe bestrahlt oder mit ionisierenden Strahlen behandelt versehen sein.
Außerdem dürfen Lebensmittelimitate nicht mit den verbindlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Originallebensmittel gekennzeichnet werden, um beim Verbraucher keine Verwechslung mit dem echten Produkt herbeizuführen; so darf zum Beispiel Analogkäse nicht als Käse bezeichnet werden. Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, vom dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe in unmittelbarer Nähe des Produktnamens des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die Ersetzung verwendet wurde. Die Schriftgröße darf dabei eine Größe von 75 Prozent der Größe des Produktnamens  nicht unterschreiten. Auch für Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse/Fischeiererzeugnisse gelten besondere Kennzeichnungsvorgaben, die dringend zu beachten sind. Zum Beispiel müssen Fleischerzeugnisse und -zubereitungen, die den Anschein erwecken können, dass es sich bei dem verwendeten Fleisch um gewachsene Stücke handelt, zukünftig mit dem entsprechenden Hinweis – aus Fleischstückchen zusammengefügt – gekennzeichnet sein. Gleiches gilt für Fischerzeugnisse.

2.2 Das Zutatenverzeichnis

Dies ist eine Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung. Hierbei muss jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen (vergleiche Teil D des Anhangs VII der LMIV), Zusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und – wenn auch möglicherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit seiner Verkehrsbezeichnung genannt werden. Zum Teil gelten allerdings Sammelbegriffe oder auch Klassennamen, wie –Fisch – für Fisch aller Art; dies gilt auch für Zusatzstoffe, wie zum Beispiel – Farbstoff – sowie Enzyme und informiert über den Verwendungszweck. Der Klassenbezeichnung der Zusatzstoffe muss ihre Verkehrsbezeichnung oder ihre E-Nummer folgen.
Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort Zutaten erscheint.

2.3 Allergenkennzeichnung

Allergene Zutaten, die in Lebensmitteln als Zutaten zugesetzt beziehungsweise bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, sind zwingend aufzulisten – auch bei unverpackter, sogenannter loser, Ware. Diese kennzeichnungspflichtigen Allergene sind zwingend anzugeben, auch wenn sie nur in geringsten Mengen verwendet werden. Sie sind im Zutatenverzeichnis mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutaten aufzuführen. Außerdem müssen sie im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, beispielsweise durch einen anderen Schriftstil, eine andere Schriftart oder Hintergrundfarbe. Bei Lebensmitteln, für die ausnahmsweise kein Zutatenverzeichnis verpflichtend ist, wie bei Lebensmittelverpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 10cm², muss auf das Vorhandensein von Allergenen oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen hingewiesen werden mit dem Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der Allergene. Bezieht sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den relevanten Stoff, kann der gesonderte Hinweis gegebenenfalls weggelassen werden. Enthält ein Lebensmittel keine allergenen Zutaten, so sollte geprüft werden – und gegebenenfalls ein zusätzlicher Hinweis erfolgen –, ob die Gefahr von „Spuren“ solcher allergenen Zutaten im eigentlich allergenfreien Lebensmittel besteht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf einer Produktionsanlage verschiedene Lebensmittel verarbeitet werden, unter anderem auch solche mit allergenen Zutaten.
Anzugeben sind folgende Bestandteile:
  • Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Lactose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranusss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfit in einer Konzentration von mehr als zehn Milligramm/Kilogramm
  • Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse

2.4 Die Menge der Zutaten oder Klassen (vergleichbare Gruppen) von Zutaten in Prozent bei bestimmten wertgebenden oder charakteristischen Zutaten

Die Menge ist anzugeben, wenn die Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben ist (zum Beispiel Fruchtjoghurt, Fischstäbchen, Obstkuchen) oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird (zum Beispiel Gulaschsuppe – Fleisch, Rote Grütze – Früchte, Jägerschnitzel – Fleisch, Pilze). Die Menge ist auch dann anzugeben, wenn die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder, oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (zum Beispiel Mit besonders vielen Früchten – Früchte; Hergestellt mit Butter – Butter; Verfeinert mit Sahne – Sahne; Mit Honig – Honig)  oder wenn die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte (zum Beispiel Mandelgehalt in Marzipan, Ei-Anteil bei Biskuit, bei Mayonnaise die Angabe des Fettgehalts). Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne diese Angaben nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Menge der Zutaten ist in Gewichtsprozent, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Bezeichnung des Lebensmittels, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Zutatenklasse von Zutaten zu erfolgen.

2.5 Die Nettofüllmenge

Die Füllmenge gibt das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels an. Die Nettofüllmenge ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm anzugeben (je nachdem, was angemessen ist) – bei flüssigen Produkten in Volumeneinheiten und bei sonstigen Produkten in Masseeinheiten. Bei konzentrierten Lebensmitteln (zum Beispiel Suppen und Soßen) ist darüber hinaus anzugeben, wie viel Liter oder Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. Bei Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (zum Beispiel Dosenobst in Saft, Gurken im Glas) muss außerdem das Abtropfgewicht genannt werden (zum Beispiel Füllmenge 825 Gramm, Abtropfgewicht 490 Gramm). Die Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend anzugeben, bei Lebensmitteln
- bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;
- mit einer Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter (Ausnahme: Gewürze und Kräuter);
- die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist bzw. in der Kennzeichnung angegeben ist. Weitere Angaben zur Nettofüllmenge sowie Ausnahmeregelungen enthält Anhang IX der LMIV. Gegebenenfalls sind ergänzende Vorschriften der Fertigpackungsverordnung zu beachten. 

2.6 Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Es ist – entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett – mit den Worten mindestens haltbar bis... unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge zu nennen. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe mindestens haltbar bis ein Hinweis darauf erfolgt, wo das Datum auf der Verpackung zu finden ist (beispielsweise: mindestens haltbar bis: siehe Deckel). Bei einer Mindesthaltbarkeit unter drei Monaten kann die Angabe des Jahres entfallen, bei mehr als drei Monaten kann der Tag entfallen, bei mehr als 18 Monaten reicht die Angabe des Jahres aus; ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, muss dies auf der Packung vermerkt sein. Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums sind in Anhang X Nr. 1 LMIV geregelt.
Das Verbrauchsdatum kennzeichnet – mit den Worten zu verbrauchen bis... – den letzten Tag, an dem ein Lebensmittel verzehrt werden sollte. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden. Diese Angabe ist vorgeschrieben für in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können und ersetzt bei solchen Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum. Das Verbrauchsdatum ist beispielsweise bei Hack-, Schabe- und anderem zerkleinerten rohen Fleisch und für Geflügelfleisch anzugeben. Dies gilt auch für andere sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit aufgrund von mikrobiologischen Vorgängen gesundheitsschädlich sein können (zum Beispiel Rohmilch). Auch dieses Datum kann in Verbindung mit einem entsprechenden Hinweis an einer anderen Stelle als  die Worte zu verbrauchen bis angebracht sein; es muss auf jeder vorverpackten Einzelportion genannt werden. Sofern etwaige Aufbewahrungsbedingungen für das Lebensmittel erforderlich sind, sind diese nach den Angaben zum Verbrauchsdatum entsprechend anzugeben – beispielsweise gekühlt bei maximal sieben Grad aufbewahren.

2.7 Gegebenenfalls Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Sind für ein Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und / oder Verwendungsbedingungen relevant, sind diese auch anzugeben, beispielsweise bei einer Pizza: tiefgefroren minus 18 Grad bis [Datum], gekühlt 7 Grad bis [Datum], ungekühlt unverzüglich verzehren. Gegebenenfalls müssen die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden, um eine geeignete Aufbewahrung oder Verwendung des Lebensmittels zu ermöglichen – beispielsweise nach dem Öffnen innerhalb von drei Tagen verzehren oder nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren.

2.8 Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (ehemals Hersteller)

Während früher nach der LMKV der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers anzugeben war, sind nun nach der LMIV der Name bzw. die Firma und die Anschrift des  Lebensmittelunternehmers, das heißt desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder – sofern dieser Lebensmittelunternehmer nicht in der EU niedergelassen ist – des Importeurs anzugeben.

2.9 Ursprung/Herkunft

In Ergänzung zum bereits bestehenden System obligatorischer Herkunftskennzeichnung (beispielsweise für die Produktbereiche Rindfleisch, Honig, Eier, Obst und Gemüse, Fisch und Olivenöl) hat Art. 26 LMIV die obligatorische Herkunftskennzeichnung für Fleisch der Tierarten Schwein, Ziege, Schaf und Hausgeflügel eingeführt und bildet darüber hinaus den Ausgangspunkt für die Einführung weiterer Systeme der Herkunftsinformation, beispielsweise für andere Fleischarten, Milch, unverarbeitete Lebensmittel etc. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Information über Ursprungsland/Herkunftsort sind konkrete Durchführungsrechtsakte der Kommission, zum Beispiel die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, die seit dem 1. April 2015 gilt.
Abgesehen vom produktbezogenen System obligatorischer Herkunftskennzeichnung ist eine Information über die „wahre“ Herkunft eines Produktes grundsätzlich dann erforderlich, wenn ansonsten eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.

2.10 Gebrauchsanleitung

Nach der LMIV muss eine Gebrauchsanleitung für ein Lebensmittel angegeben werden, wenn „es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden“. Eine Gebrauchsanleitung wird beispielsweise dann erforderlich, wenn andernfalls der für den Verzehr vorgesehene Zustand des Produkts hinsichtlich Konsistenz und Geschmack nicht erreicht werden kann. Beispielhaft genannt seien hierfür Instantprodukte wie Tütensuppen oder Backmischungen, Convenience-Produkte und so weiter. Die Gebrauchsanleitung muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

2.11 Alkoholgehalt

Abgesehen von produktspezifischen Sonderregelungen (insbesondere für Wein) muss bei Lebensmitteln mit mehr als 1,2 Volumenprozent der Alkoholgehalt durch eine Ziffer mit max. einer Dezimalstelle und dem Symbol „% vol.“ auf dem Etikett genannt werden.
Bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben (Ausnahme: Bier) – allergene Zutaten müssen aber immer angegeben werden. Auch eine Nährwertdeklaration ist hier nicht notwendig. Abweichungen von diesen Angaben sind in einer Tabelle des Anhangs XII der LMIV festgesetzt.

2.12 Nährwertdeklaration

Seit dem 13. Dezember 2016 ist die Nährwertkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln grundsätzlich Pflicht, d. h. die Nährwertdeklaration muss grundsätzlich angebracht werden (Ausnahmen gelten aber bei Nahrungsergänzungsmitteln und Mineralwassern). Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt, sind allerdings von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen. Die Kennzeichnung ist an gut sichtbarer Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Sie muss auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Angaben enthalten
  • Brennwert sowie
  • die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz („Big 7“).
Die Angaben sind im selben Sichtfeld aufzuführen – sofern genügend Platz vorhanden ist, in einer Tabelle zusammengefasst und untereinander in folgender Reihenfolge aufgeführt: Energie (Brennwert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Eine Beispieltabelle befindet sich im Anhang XV der LMIV. Die Angaben haben bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen – auch wenn das Lebensmittel weniger als 100 Gramm wiegt. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.
Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Kennzeichnungspflichten sanktionsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Die §§ 5 und 6 LMIDV enthalten dementsprechend Verkehrs- und Abgabeverbote sowie Regelungen bezüglich Straf- und Ordnungswidrigkeiten. Diese gelten auch dann, wenn die Angaben als freiwillige Angaben auf Produkten bereitgestellt werden.

3. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist zusätzlich die (EU-) Health-Claims-Verordnung EG 1924/2006 zu beachten. Die Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mittelungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Der Anwendungsbereich ist weit gefasst und gilt somit grundsätzlich für alle Lebensmittel, also für verpackte und unverpackte Waren im Handel, im Handwerk und in der Gastronomie sowie für unverarbeitete Lebensmittel wie Obst und Gemüse. Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in diesem Sinne ist eine Nährwertdeklaration obligatorisch.
Nähere Informationen zur EU Health-Claims-Verordnung finden Sie unter folgenden Links:

4. Angaben aus anderen Kennzeichnungsvorschriften

  • Das Identitätskennzeichen (vormals: Genusstauglichkeitskennzeichen)
    Auf allen Fertigpackungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (Fleisch, und Fleischerzeugnisse, Muscheln, Fischereiererzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte, Froschschenkel und Schnecken, Innereien, Tierfette, Gelatine und Kollagen) ist ein Identitätskennzeichen anzubringen. Im ovalen Feld sind das Erzeugerland, die Zulassungsnummer des Betriebs und die Abkürzung EG zu erkennen. Betriebe, die zusammengesetzte Lebensmittel (zum Beispiel Pizza) herstellen, benötigen kein Identitätskennzeichen. Details finden Sie in der EG Verordnung 853/2004, dort in Anhang II.
  • Nach der Rechtsverordnung (EG) 1829/2003 müssen alle gentechnisch veränderte Lebensmittel gekennzeichnet werden. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, daraus bestehen oder daraus hergestellt sind (zum Beispiel Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke), unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht betrifft vor allem Produkte, die aus gentechnisch verändertem Soja, Mais oder Raps hergestellt sind. Dies gilt aber auch für Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind (zum Beispiel Tomaten, Kartoffeln) und für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten (zum Beispiel Joghurt mit genveränderten Bakterien) – allerdings sind beide Gruppen von Lebensmitteln bislang nicht in der EU zugelassen. Zufällige Spuren von GVO müssen dann gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 0,9 Prozent des Lebensmittels bzw. der Lebensmittelzutat ausmachen. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden sowie Zusatzstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden. Für die Formulierung gibt es zwei Möglichkeiten: „aus gentechnisch verändertem … hergestellt“ oder „genetisch verändert“. Bei vorverpackten Lebensmitteln muss dieser Hinweis in der Zutatenliste stehen. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Text deutlich sichtbar auf dem Etikett stehen (auch bei loser oder unverpackter Ware). Die Kennzeichnung ohne Gentechnik ist freiwillig. Seit August 2009 gibt es ein einheitliches Label. Weitere Informationen finden Sie unter www.transgen.de
  •  Die Losnummer oder Charge (gemäß Los-Kennzeichnungsverordnung):
    Lebensmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde (zum Beispiel Charge). Die Losangabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-/Ziffernkombination bestehen. Dieser Angabe ist der Buchstabe L voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Dabei muss nach § 3 der Los-Kennzeichnungsverordnung die Losangabe auf Fertigpackungen oder damit verbundenen Etiketten beziehungsweise bei anderen Lebensmitteln auf Behältnissen, Verpackungen oder Begleitscheinen jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Wird die Ware reklamiert, kann der Hersteller mit Hilfe der Losnummer betriebsintern Fehlern nachgehen. Auf eine Losnummer kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Sie ist zum Beispiel dann hinfällig, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats (in dieser Reihenfolge) angegeben ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. Für den Onlinehandel mit Lebensmitteln gilt eine Sonderregelung. Hier muss die Loskennzeichnung nicht zwingend vor Abschluss des Vertrages angegeben werden.
  • Eventuell enthaltene Zusatzstoffe nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV).
    Nach § 9 ZZulV sind insbesondere anzugeben:
    • Farbstoffe durch die Angabe mit Farbstoff
      Für die Gruppe der sogenannten „Azofarbstoffe“ gelten seit Juli 2010 darüber hinaus besondere Warnhinweise (vergleiche EG Verordnung 1333/2008; Art 24 i.V.m. Anhang V),
    • Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe mit Konservierungsstoff oder konserviert, gegebenenfalls auch mit Nitritpökelsalz oder/und mit Nitrat,
    • Antioxidationsmittel durch die Angabe mit Antioxidationsmittel,
    • Geschmacksverstärker durch die Angabe mit Geschmacksverstärker,
    • Schwefel gemäß Anlage 5 Teil B durch die Angabe geschwefelt,
      - Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe geschwärzt,
    • Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe gewachst,
    • Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe mit Phosphat,
    • sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind, mit den jeweiligen in § 9 ZZulV vorgegebenen Angaben.
      Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht ergeben sich ebenfalls aus der ZZulV. 

5. Bio-Siegel

In Deutschland existieren diverse Bio-Siegel. Zu nennen sind insbesondere das staatliche Bio-Siegel und das seit dem 1. Juli 2012 für alle vorverpackten Biolebensmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt worden sind, verpflichtende EU-Bio-Logo.
Weitere Informationen zu diesen offiziellen Labels.
Daneben gibt es eine Vielzahl privater Bio-Labels. Eine Übersicht finden Sie in der Broschüre der IHK Pfalz “Durchblick im Logo-Dschungel”.
Weitere Kennzeichnungsvorschriften sind unter anderem im Eich- und Handelsklassenrecht enthalten.
Achtung: Da hier nur die wesentlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt werden können, empfiehlt es sich, die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Lebensmittelinformationsverordnung, nochmals in ihrer aktuellen Version auf die erforderlichen Kennzeichnungselemente für die von Ihnen vertriebenen Lebensmittel hin zu prüfen. Zu beachten ist außerdem, dass je nach Erzeugnis zusätzliche Kennzeichnungspflichten hinzukommen können (zum Beispiel für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Honig, Milcherzeugnisse, Käse, Fleisch, Fruchtsaft/-nektar/-sirup, Mineral-/Tafelwasser, Konfitüre und so weiter). Eine Übersicht über die existierenden Sondervorschriften für einzelne Produkte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

6. Nutri-Score

Die neue Lebensmittelkennzeichnung ist seit Herbst 2020 auf der Vorderseite von Lebensmitteln zu finden. Hierbei handelt es sich um eine freiweillige Angabe, welche Lebensmittelunternehmer auf ihren Produkten anbringen können, eine Verpflichtung hierzu besteht demnach nicht. Der Nutri Score wird in einer fünfstufigen Farbskala mit einer Nummerierung von A bis E abgebildet und zeigt an, welche Lebensmittel zu einer gesunden Ernährung beitragen können. Entschließt sich ein Unternehmen für die Angabe des Nutri-Scores auf seinen Produkten, ist eine Anmeldung beim Markeninhaber Santé Public France notwendig; dabei fallen keine Lizenzgebühren an.

7. Weitere Informationen

Informationen zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage des Bundesinstitut für Ernährung und Landwirtschaft.