Societas Europea - SE

Europa-AG/SE

Stand: Januar 2021

1. Einführung

Seit dem 8. Oktober 2004 steht den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft eine gemeinsame Kapitalgesellschaft zur Verfügung: Die Europäische Aktiengesellschaft (Europa-AG), auch Societas Europea (SE) genannt. Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage sind die
  • Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft
    (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) v. 8.10. 2001 (ABlEG Nr. L 294/1 v.10.11.2001)
  • Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
    (Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABlEG Nr. L 294/22 v. 10.11.2001))
Beide Regelungen sind unter 'Weitere Informationen' abrufbar. Die Verordnung über das Statut regelt dabei aber nur Teilbereiche der Gründung und Organisation der Europa-AG, im Übrigen verweist sie auf die jeweiligen nationalen Ausführungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten. Ergänzend findet daneben das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht Anwendung. Im Ergebnis gibt es daher keine einheitliche Europa-AG, da je nach Sitz unterschiedliche nationale Vorschriften gelten und die Europa-AG. Die deutschen Ausführungsbestimmungen enthält das am 29. Dezember 2004 in Kraft getretene
  • Gesetz zur Einführung der europäischen Gesellschaft (SEEG)
    (BGBl. 2004 S. 3675)

2. Was ist die Europa-AG?

Die Europa-AG ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Die Europa-AG ist eine juristische Person und führt den offiziellen Rechtsformzusatz „SE“. Eine Besonderheit der Europa-AG ist, dass diese ihren Sitz innerhalb der Mitgliedsstaaten ohne vorherige Auflösung grenzüberschreitend verlegen kann.

3. Verdrängt die Europa-AG die deutsche AG?

Zweck der Europa-AG ist nicht, die herkömmlichen Aktiengesellschaften zu ersetzen oder zu verdrängen. Sie stellt eine Option für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften dar, sich in einer Rechtsform als Europa-AG zusammenzuschließen. So bietet die Europa-AG eine Alternative zu der bisher geübten umständlichen Praxis, Tochtergesellschaften in einzelnen Mitgliedsstaaten nach den jeweiligen spezifischen Regelungen zu gründen.

4. Wie wird eine Europa-AG gegründet?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Europa-AG zu gründen:
  • Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten
  • Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften oder GmbHs, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegenden Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch Aktiengesellschaften oder GmbHs, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegenden Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine Europa-AG, wenn diese seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat
  • Ausgründung einer Tochter-SE aus einer bereits vorhandenen Mutter-SE
Eine Bar- oder Sachgründung durch natürliche Personen ist dagegen nicht möglich. Das Mindestkapital der Europa-AG beträgt in jedem Fall 120.000 Euro.

5. Können sich nur Aktiengesellschaften zur Europa-AG zusammenschließen?

Die Gründung einer Europa-AG steht nicht nur Aktiengesellschaften, sondern ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) offen. Allerdings gilt dies nur für die Fälle der Gründung einer Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft in Form einer Europa-AG. Dazu müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entweder in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig sein oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihres Sitzes haben. Nicht möglich ist eine formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Europa-AG oder die Beteiligung einer GmbH an einer Verschmelzung. Hier bleibt nur der umständliche Weg einer vorherigen Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts.

6. Wo wird eine Europa-AG registriert?

Die Europa-AG wird in das Handelsregister des Mitgliedsstaates eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat. Dieser Sitz muss dem Ort ihrer Hauptverwaltung entsprechen. Es ist später möglich, den Sitz innerhalb der Europäischen Union zu verlegen, ohne dass dies zur Auflösung oder der Gründung einer neuen Europa-AG führt. Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

7. Welche Organe hat die Europa-AG?

Ein Organ ist die Hauptversammlung der Aktionäre. Bezüglich der Leitungsstruktur besteht Wahlfreiheit zwischen dem dualistischen System (ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan, wie bei der AG in Deutschland) oder dem monistischen System (ein Verwaltungsorgan, wie zum Beispiel in Großbritannien). Dadurch werden die verschiedenen Traditionen in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt.

8. Wie erstellt die Europa-AG ihre Bilanzen?

Die Europa-AG stellt einen Jahresabschluss auf. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss sowie dem Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. Die dafür maßgeblichen Vorschriften richten sich wiederum nach dem – weitgehend europarechtlich vereinheitlichten – Recht des Sitzstaates. Allerdings muss den Gründern der Europa-AG gestattet sein, die Feststellung des Jahresabschlusses per Satzung nicht in die Hände der Hauptversammlung zu legen, sondern hierfür den Verwaltungsrat beziehungsweise den Vorstand und den Aufsichtsrat vorzusehen.

9. Wie sieht die Mitbestimmung in der Europa-AG aus?

Zunächst können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein beliebiges Mitbestimmungsmodell einigen. Bleibt ihr Modell hinter dem Mitbestimmungsniveau eines der Gründungsunternehmen zurück, bedarf es – je nach Grad der Abweichung – einer bestimmten qualifizierten Zustimmungsmehrheit der Arbeitnehmer. Die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer ist dabei stark ausgestaltet. So greift etwa im Verschmelzungsfall bei einem Scheitern der Verhandlungen automatisch die weitest gehende Mitbestimmung für die gesamte Europa-AG, wenn nur 25 Prozent ihrer späteren Arbeitnehmer einer Mitbestimmung unterliegen.

10. Wo zahlt die Europa-AG ihre Steuern?

Für die laufende Besteuerung des Geschäftsbetriebes einer Europa-AG bestehen keine besonderen Regelungen. Die Europa-AG unterliegt im Land der Geschäftsleitung/des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht (Abgabe Steuererklärung, Steuerentrichtung etc.). Zudem ist sie mit ihren Betriebsstätten und Niederlassungen in dem jeweiligen Land beschränkt steuerpflichtig und muss den dortigen steuerlichen Pflichten nachkommen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Europa AG für jedes Land eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung nach den dort geltenden Regeln vorzuhalten hat. Hinsichtlich der Gewinnabgrenzung zwischen Mutterhaus und Betriebsstätten wird auf das bekannte Problem der Verrechnungspreisgestaltung hingewiesen.
Gewinnausschüttungen (zum Beispiel Dividendenzahlungen) an Anteilseigner unterliegen den normalen, jeweils nationalen Bestimmungen. Für die Bundesrepublik Deutschland sei auf die Bestimmungen zum Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) sowie die Bestimmungen der §§ 8 b Abs. 1 und 2 KStG und § 3 c EStG i.V.m § 8 b Abs. 5 KStG hingewiesen. Mit Verabschiedung der überarbeiteten Mutter-Tochter-Richtlinie (2003/123/EG vom 22.12.2003) wurde die steuerliche Doppelbelastung der Dividendenzahlungen ausgeschaltet.