Honorar-Finanzanlagenberater: Erlaubnisbeantragung
- 1. Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater
- 2. Erlaubnisvoraussetzungen
- 3. Gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler
- 4. Berufspflichten
- 5. Wechsel zum Honorar-Finanzanlagenberater
- 6. Registrierung
- 7. Abgrenzung zur Honoraranlageberatung nach KWG und WpHG
- 8. Formulare zur Beantragung der Erlaubnis
1. Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater
In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern sowohl für die Erlaubniserteilung als auch für die Registerführung verantwortlich.
Die Erlaubnis nach § 34h GewO wird von Personen benötigt, die zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchten.
Die Vorschrift des § 34h GewO betrifft nur Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG). Sofern neben den in § 34h Abs. 1 GewO in Bezug genommenen Produkten auch zu Wertpapieren – wie beispielsweise Aktien – beraten wird, sind die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht mehr erfüllt. Als Folge hiervon ist dann für die Anlageberatung zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Erfasst werden von § 34h GewO die gleichen Produktkategorien des § 34f GewO. Somit kann eine Beratung nur für
- offene Fonds,
- geschlossene Fonds und
- Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
erfolgen. Informationen zu den Produktkategorien finden in dem Artikel – Selbstständig als Finanzanlagenvermittler. Eine Erlaubnis kann auf einzelne dieser Produktkategorien begrenzt werden.
2. Erlaubnisvoraussetzungen
Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis prüft die zuständige IHK (in Baden-Würrtemberg), ob die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit sowie die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Nähere Informationen finden Sie ebenfalls in dem Artikel – Selbstständig als Finanzanlagenvermittler.
Zusätzlich ist nachzuweisen, dass eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.276.000 Euro pro Versicherungsfall sowie 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) besteht und die notwendige Sachkunde vorliegt.
Der Sachkundenachweis erfolgt für Honorar-Finanzanlagenberater genauso, wie in einem Verfahren nach § 34f GewO. Die Sachkunde zum einen durch das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erbracht werden.
Daneben ist es möglich, die Sachkunde durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nachzuweisen. Alle Informationen zur Sachkunde, zur Prüfung sowie zu den Berufsqualifikationen finden Sie in unserem Merkblatt dazu.
3. Gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler
Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO beantragen möchte.
Grundsätzlich darf ein Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, annehmen – insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.
4. Berufspflichten
Honorar-Finanzanlagenberater müssen etliche Berufspflichten erfüllen. Sie müssen etwa ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sind, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Die Berufspflichten ergeben sich unter anderem aus der FinVermV (Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung). Eine dieser Pflichten besagt, dass jährlich ein Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung vorzulegen ist.
Die Frist zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ist der 31.12. des Folgejahres.
5. Wechsel zum Honorar-Finanzanlagenberater
Inhaber einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO können diese bestehende Erlaubnis in eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen, dürfen in diesem Fall dann aber ihr Gewerbe ausschließlich nach den Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater betreiben.
Bei einem Umtausch einer bestehenden Erlaubnis werden die Erlaubnisvoraussetzungen – wie die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse – nicht noch einmal überprüft. Es wird lediglich kontrolliert, ob eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besteht, welche die Honorar-Finanzanlagenberatung abdeckt.
Nach dem Umtausch der bestehenden Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt diese automatisch.
6. Registrierung
Auch Honorar-Finanzanlagenberater werden gemäß § 11a Abs. 1 GewO in einem öffentlich einsehbaren Register (www.vermittlerregister.info) eingetragen. Auf diese Weise wird es dem Kunden möglich gemacht, zu überprüfen ob es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Vermittler oder Berater handelt. Diese Eintragung erfordert einen Antrag, entsprechende Unterlagen finden unter Ziffer 8.
7. Abgrenzung zur Honoraranlageberatung nach KWG und WpHG
Seit 2014 gelten die gesetzlichen Regelungen des § 93des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Demnach dürfen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO die Bezeichnungen
- Honorar-Anlageberater/-in,
- Honoraranlageberater/-in,
- Honoraranlageberatung oder
- Honorar-Anlageberatung
auch in abweichender Schreibweise nicht führen oder verwenden. Hiervon sind auch Schreibweisen oder Bezeichnungen umfasst, welche diese Begriffe enthalten.
Die aufgeführten Bezeichnungen sind der Berufsgruppe der im BaFin-Register eingetragenen Honorar-Anlageberater vorbehalten. Diese sind bei ihrer Beratung – im Gegensatz zu § 34h GewO – nicht auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.
Dies sollte bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung, bei der Bezeichnung des Geschäftszwecks im Zuge der Gewerbemeldung, gegebenenfalls bei einem Eintrag in das Handelsregister sowie bei allen Werbeaussagen beachtet werden.
8. Formulare zur Beantragung der Erlaubnis
Natürliche Personen
Wenn Sie ein Gewerbe als Einzelunternehmen anmelden oder in einer Personengesellschaft als Gesellschafter tätig werden, benötigen Sie selbst eine Erlaubnis (als natürliche Person).
Wenn Sie ein Gewerbe als Einzelunternehmen anmelden oder in einer Personengesellschaft als Gesellschafter tätig werden, benötigen Sie selbst eine Erlaubnis (als natürliche Person).
Wenn Sie neu tätig werden, verwenden Sie bitte den Erlaubnisantrag für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 159 KB) und zusätzlich die entsprechende Checkliste Erlaubnisantrag für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB) sowie den Registrierungsantrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB).
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler haben, beantragen Sie bitte die Erlaubnis mit dem Antrag auf Erlaubnis im vereinfachten Wechsel. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 130 KB) Bitte fügen Sie dem Antrag die Erlaubnisdokumente im Original sowie eine aktuelle Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei. Zusätzlich ist oben aufgeführter Registrierungsantrag zu stellen.
Juristische Personen
Wenn das Gewerbe in einer juristischen Person betrieben werden soll, benötigt die Gesellschaft (z. B. GmbH oder UG) eine eigene Erlaubnis.
Wenn das Gewerbe in einer juristischen Person betrieben werden soll, benötigt die Gesellschaft (z. B. GmbH oder UG) eine eigene Erlaubnis.
Wenn Sie neu tätig werden, verwenden Sie bitte den Erlaubnisantrag für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 145 KB) und zusätzlich die entsprechende Checkliste Erlaubnisantrag für juristische Personen (bei Gesellschaften in Gründung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB)
Checkliste Erlaubnisantrag für juristische Personen (bei bestehenden Gesellschaften) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)sowie den Registrierungsantrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB).
Checkliste Erlaubnisantrag für juristische Personen (bei bestehenden Gesellschaften) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)sowie den Registrierungsantrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB).
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit können auch polizeiliches Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.
Sofern die Gesellschaft bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler hat, beantragen Sie die Erlaubnis mit dem Antrag auf Erlaubnis im vereinfachten Wechsel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 144 KB). Bitte fügen Sie dem Antrag die Erlaubnisdokumente im Original sowie eine aktuelle Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei. Zusätzlich ist oben aufgeführter Registrierungsantrag zu stellen.
Stand: September 2024