IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg

Auftragswesen Aktuell November 2023

Neue EU-Schwellenwerte veröffentlicht

Im zweijährigen Turnus erfolgt durch die EU-Kommission eine Überprüfung und Anpassung der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren. Zum 01.01.2024 werden diese angepasst. Die neuen Schwellenwerte wurden in den Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 der Europäischen Kommission vom 15.11.2023 veröffentlicht. Es gelten danach folgende Werte (in Euro).
Ab 01.01.2024
Bis 31.12.2023
Bauleistungen   
5.538.000
5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen - Öffentliche Auftraggeber
221.000
215.000
Konzessionen  
5.538.000
5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen - Obere und oberste Bundesbehörden
143.000
140.000
Liefer- und Dienstleistungen - Sektorenauftraggeber- Obere und oberste Bundesbehörden
443.000
431.000
Liefer- und Dienstleistungen - Verteidigung/Sicherheit - Obere und oberste Bundesbehörden
443.000
431.000
Soziale und andere besondere Dienstleistungen -    Öffentliche Auftraggeber
750.000 *
750.000 *
Soziale und andere besondere Dienstleistungen - Sektorenauftraggeber
1.000.000 *
1.000.000 *
* Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgt nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber.
Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt nach den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement (GPA). Die Änderung ist alle zwei Jahre erforderlich, da die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend den Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Wettbewerbsregister ‒ Aktualisierte Leitfäden

Das Bundeskartellamt stellt zwei aktualisierte Leitfäden zum Wettbewerbsregister zur Verfügung. Dabei handelt es sich um den Leitfaden zur Registrierung projektbezogener Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB und den Nutzerleitfaden für das Wettbewerbsregister. Die Leitfäden geben detaillierte Hinweise zur Nutzung des Registers und zur Anmeldung im Portal.

LkSG ‒ Länderspezifische Umsetzungshilfe

Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI), das Auswärtige Amt und die Deutsche Industrie- und Handelskammer stellen eine länderspezifische Umsetzungshilfe zur Risikoanalyse im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Verfügung. Die Länderauswahl beinhaltet unter anderem Berichte zu China, Indien, Türkei und Bangladesch. Die Länderberichte unterstützten Unternehmen dabei, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln und zu vermeiden. Daneben werden Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne des LkSG angeboten. 
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Auch kleine und mittlere Unternehmen, die nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können dennoch mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie Waren und Dienstleistungen an ein anderes Unternehmen zuliefern, welches LkSG-pflichtig ist. Die Umsetzungshilfe finden Sie unter: https://www.gtai.de/de/trade/specials/lksg
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 511 631 72

Zuschlagserteilung mit Änderungen ist neues Angebot

War ein dem Zuschlagsschreiben beigefügter Vertragsentwurf zuvor nicht Teil der Vergabeunterlagen und enthält dieser Abweichungen zum Angebot des Bieters, führt dies nicht zum Vertragsschluss. 
Sachverhalt:
Das klagende Land verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Durchführung von Sicherheitskontrollen auf dem Verkehrsflughafen B. für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. März 2019. Streitig ist, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. 
Mit Zuschlagsschreiben vom 17. März 2015 erklärte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dass den Beklagten der Zuschlag erteilt werde. Es wurde gebeten, umgehend anliegende Schriftstücke (u.a. eine Ausfertigung des Vertrags mitsamt Anlagen) unterzeichnet zurückzusenden.
Dem per Einschreiben an die Beklagten übersandten Zuschlagsschreiben waren - wie in dem Kopf des Schreibens angegeben - u.a. zwei Vertragsausfertigungen nebst jeweils drei Anlagen beigefügt Das Schreiben war auch "vorab per Fax" übersandt worden; der Faxsendung waren die Anlagen nicht beigefügt. Der Vertragsentwurf war nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und wurde erstmals mit Zuschlagsschreiben an die Beklagten übersandt.
Der Bitte um Unterzeichnung der Vertragsausfertigungen kamen die Beklagten nicht nach. Es kam in der Folge zu Unstimmigkeiten über einen von den Beklagten gewünschten Vertragszusatz. Daher bat der Kläger per E-Mail, den unterzeichneten Vertrag umgehend zurückzugeben und die Arbeiten vertragsgemäß vor Ort aufzunehmen. Die Beklagten lehnten die Unterzeichnung des "Vertragsvorschlags" ab. Daraufhin erklärte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dass eine Unterzeichnung des Vertrages nicht zwingend notwendig sei. Der Vertrag ist bereits auf Grundlage des Angebots zustande gekommen. Die Beklagten erwiderten ebenfalls per E-Mail, dass nach ihrer Auffassung kein Vertrag zustande gekommen sei.
Erstinstanzlich wurden die beklagten Unternehmer zur Zahlung in Höhe von 488.672,29 € verurteilt. Die Beklagten hätten die durch eine anderweitige Beauftragung der Sicherheitskontrollen entstandenen Mehrkosten zu tragen. 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Durch das Zuschlagsschreiben des Klägers sei kein Vertrag zustande gekommen, weil sich das Angebot und die Annahme nicht deckten. Der Vertragsentwurf des Klägers sei 
von dem Angebot nicht umfasst gewesen, weil er der Auftragsbekanntmachung des Klägers nicht beigefügt gewesen sei. Die Annahmeerklärung des Klägers habe die Regelungen des beigefügten Vertragstextes beinhaltet. Dieser enthalte Regelungen, die nicht Gegenstand des Angebotes gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ändere die Aufforderung des Klägers, mit der Ausführung der Leistung zu beginnen, nichts daran, dass gemäß § 150 Abs. 2 BGB bei einer Abweichung von Angebot und Annahme kein Vertrag zustande komme. 
Urteil:
Die Berufung hatte Erfolg! Die Klage war unbegründet.
Das Angebot der Bieter wurde nicht wirksam angenommen. Bei der Annahme eines Angebotes handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss die vorbehaltlose Akzeptanz des Angebotes zum Ausdruck bringen. Ob eine entsprechende Willenserklärung vorliegt, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln. Erfolgt die Zuschlagserteilung aber unter Änderungen, handelt es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht um eine Annahme, sondern um ein neues Angebot. 
Hinzu kommt, dass bei einer „Annahme“ unter Änderungen das ursprüngliche Angebot abgelehnt wird; die Ablehnung führt zum Erlöschen des Angebots (§ 146 BGB). Die Übersendung eines Vertragstextes mit geänderten Bedingungen bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein Vertragsschluss zu den alten Bedingungen nicht erfolgen soll. Die Annahme des Angebotes zu den alten Bedingungen ist dann nicht mehr möglich. 
Praxistipp:
Vor dem Hintergrund des vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbots können und dürfen öffentliche Auftraggeber Bietern mit dem Zuschlagsschreiben keine Änderungen zu ihrem Angebot aufgeben. Insbesondere die Ausfertigung eines Vertrages erst nach Zuschlagserteilung ist fehleranfällig. Schon auslegbare Formulierungen können eine Vertragsänderung bedeuten. Soll mit Zuschlagserteilung ein ausformulierter Vertrag zustande kommen, ist dieser bereits mit Bekanntmachung den Vergabeunterlagen beizufügen, um Unklarheiten zu vermeiden. 
Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738117

Übermittlung der Vorabinformation grundsätzlich nur an Bieter oder Bewerber

Adressaten der Informationspflicht des § 134 Abs. 1 GWB sind grundsätzlich nur Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, und Bewerber i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 Richtlinie 2014/24/EU.
Gibt ein Unternehmen kein Angebot ab, weil es sich an der Angebotsabgabe gehindert sieht, stellt aber nach erfolgloser Rüge keinen rechtzeitigen Nachprüfungsantrag, kann die Vergabestelle davon ausgehen, dass das betreffende Unternehmen seine Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB nicht weiterverfolgt. 
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (Ag.) schrieb im Offenen Verfahren die Erbringung von Leistungen der Baulogistik und Bauentsorgung für einen Neubau europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Antragstellerin (Ast.) und weitere Bieter stellten im Laufe des Vergabeverfahrens verschiedene Fragen zur Leistungsbeschreibung über die verwendete e-Vergabeplattform.
Die Ast. beanstandete, dass ihre Bieterfragen nicht vollständig beantwortet worden seien und die Ag. damit ihrer Verpflichtung zur eindeutigen und vollständigen Leistungsbeschreibung nicht nachgekommen sei. Die Ast. teilte ferner mit, dass sie nach erfolgter Rechtsberatung bei einer möglichen Zuschlagserteilung auf derzeitiger Basis der Ausschreibungsunterlagen sofort einen Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einleiten werde und regte erneut an, die Vergabeunterlagen vergabegerecht umzugestalten.
Nachdem die Ag. den Rügen der Ast. nicht abhalf, teilte diese der Ag. mit, dass sie trotz ihres großen Interesses an einer Angebotsabgabe auf eine Angebotsabgabe verzichten müsse. Der Zuschlag wurde auf das einzig vorliegende Angebot erteilt, ohne die Ast. gem. § 134 Abs. 1 GWB vorab zu informieren. Daraufhin stellte die Ast. einen Nachprüfungsantrag bei der VK Baden-Württemberg.
Beschluss:
Ohne Erfolg! Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig war, war er unbegründet. Die Ag. habe nicht gegen die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB verstoßen. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht eröffnet. Ein Verstoß gegen § 134 GWB könne nach dem Wortlaut der Norm nur gegenüber Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen (Abs. 1 S. 1), und gegenüber Bewerbern (Abs. 1 S. 2) erfolgen. Die Ast. habe kein Angebot abgegeben und sei damit kein Bieter im Sinne des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB.
Auch habe die Ast. keine Bewerberstellung im Sinne des § 134 Abs. 1 S. 2 GWB inne. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 RL 2014/24/EU werde mit Bewerber ein Wirtschaftsteilnehmer bezeichnet, "der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat" (Dreher/Hoffmann, in: Beck VergabeR, 4. Aufl. 2022, GWB, § 134 Rn. 26). 
Vorliegend handelte es sich um ein Offenes Verfahren, sodass ein solcher formeller Bewerberbegriff mangels entsprechender Vergabeverfahrensart nicht zur Anwendung gelange. Eine Informationspflicht gegenüber Interessenten, die der Auftraggeber in objektiv vergaberechtswidriger Weise dazu veranlasst habe, keine Bewerbung oder kein Angebot abzugeben, komme zumindest in direkter Anwendung des § 134 Abs. 1 GWB nicht in Frage.
Zwar werde teilweise vertreten, dass auch für den Auftraggeber erkennbar am Auftrag interessierte Unternehmen informationsberechtigt seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2012, VII-Verg 39/09 Verg, zu § 13 VgV in der bis zum 24.4.2009 geltenden Fassung; Braun, in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 134, Rn. 26).
Diese Auffassung werde unter Heranziehung der RL 89/665/EWG begründet (vgl. Braun, in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 134, Rn. 26). In Art. 1 Abs. 3 S. 1 bestimme die Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten sicherstellten, dass das Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung stehe, der ein Interesse an dem Auftrag habe und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden sei beziehungsweise zu entstehen drohe. Nach dieser Auffassung drohe mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 134 GWB auf Interessenten keine Gefahr einer Popularklage, da die Interessenten ein subjektives Interesse an dem Auftrag gezeigt haben müssen (ebd.).
Vorliegend habe die Ast. ihren Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nicht rechtzeitig eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei es für die Antragsgegnerin auch nicht mehr erkennbar gewesen, ob die Ast. ein berücksichtigungsfähiges Interesse an dem Auftrag hatte. Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist von 15. Kalendertagen ab der Rügeantwort der Ag. durfte die Ag. vielmehr davon ausgehen, dass die Ast. ihre Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB nicht mehr weiterverfolgt. 
Die Frage, ob § 134 GWB über seinen Wortlaut hinaus auch auf Interessenten Anwendung findet, könne vorliegend folglich dahinstehen.
Praxistipp:
Die Entscheidung stellt klar, dass der Versand der Vorabinformationsschreiben grundsätzlich nur an Bieter bzw. Bewerber erfolgen muss. 
Die Vergabekammer hat jedoch offengelassen, ob § 134 GWB analog auch auf Interessenten Anwendung findet. Vergabestellen sollten daher anlassbezogen prüfen und berücksichtigen, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Vorinformationspflicht des Ag. gegenüber einem (lediglich) erkennbar am Auftrag interessierten Unternehmen begründet. Im Zweifel empfiehlt es sich, auch einen solchen Interessenten über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren.
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 VK 17/22
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Preisprüfungen und Preisaufklärungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren

Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei und dürfen Unterkostenangebote abgeben. Der öffentliche Auftraggeber muss bei Unterkostenangeboten jedoch sorgfältig prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert ist. Seine Erwägungen sind umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren. 
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin (Ag.) schrieb im Offenen Verfahren den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen europaweit aus.  
Mit dem Angebot hatten die Bieter das Formblatt „Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes über die Unterhaltsreinigung (werktags)“ vollständig vorzulegen. Die Antragstellerin (Ast.) gab ein Angebot ab. Mit Vorabinformationsschreiben gemäß § 134 GWB teilte die Ag. der Ast. mit, dass ihr Angebot auf Rang 4 liege und daher nicht berücksichtigt werden könne. 
Die Ast. rügte die Angebotswertung und beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene (B.). Nach ihrer Auffassung sei die Kalkulation der Jahrespreise der vor ihr platzierten Bieter teilweise nachweislich nicht auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbedingungen und des einschlägigen Rahmentarifvertrages erfolgt. Dies ergäbe sich aus der Zurückrechnung des Angebots der B. 
Die Ag. forderte daraufhin die B. und die Ast. auf, zusätzliche Kalkulationsunterlagen sowie eine Stellungnahme zu einzelnen Punkten der Kalkulation vorzulegen. Bei den Bietern auf Rang 2 und 3 fand keine Aufklärung statt, jedenfalls war eine solche nicht dokumentiert.
Nach fristgemäßen Antworten der B. und Ast. wies die Ag. die Rüge zurück. Die B. habe eine Gesamtpunktzahl von 100 Prozentpunkten erreicht. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall. Der Stundenverrechnungssatz über die Unterhaltsreinigung des erfolgreichen Bieters, der B., sowie der Bieter auf Rang 2 und Rang 3 seien vollumfänglich auf die Einhaltung des Rahmentarifvertrags und des Lohntarifvertrags/Mindestlohntarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung sowie der Auskömmlichkeit geprüft und jeweils berücksichtigt worden. Es bleibe dabei, dass die Ast. lediglich auf Rang 4 platziert sei. Daraufhin stellte die Ast. einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes.
Beschluss:
Mit Erfolg! Der Nachprüfungsantrag war zulässig. Der Ast. drohe trotz ihrer derzeitigen Position 4 in der Bieterrangfolge im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte fehlerhafte Wertung der Angebote sowohl der B. als auch der Bieter an Rangstelle 2 und 3 ein Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Nachdem in der Vergabeakte eine Aufklärung und nähere Prüfung der Angebote an Rangstelle 2 und 3 nicht vorgelegt wurde, sei es zumindest nicht auszuschließen, dass auch diese Angebote nicht zuschlagsfähig sind, so dass der Ast. der ihr drohende Schaden nicht bereits allein aufgrund ihres 4. Wertungs-Rangplatzes abgesprochen werden könne.
Der Nachprüfungsantrag war auch begründet. Die in der Vergabeakte befindliche Aufklärung und Prüfung der Angebote enthalte nicht alle Informationen, die notwendig seien, damit die Vergabekammer die nach erfolgter Aufklärung und Überprüfung der Kalkulation der Angebote der B. (und der Ast.) ergangene Zuschlagsentscheidung der Ag. nachvollziehen und im Ergebnis als vergaberechtsfehlerfrei beurteilen könne.
Der Auftraggeber sei verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung nach Überprüfung der Kalkulation zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 S. 2 VgV, § 97 Abs. 1 GWB). Im Hinblick auf die Überprüfung der Kalkulation gelte nach der Rechtsprechung des BGH zwar, dass die Bieter in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei seien. Es sei den Bietern auch nicht verwehrt, zu einem Gesamtpreis anzubieten, der lediglich einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Fixkosten verspräche (Unterkostenangebote). 
Der öffentliche Auftraggeber müsse bei solchen Angeboten allerdings sorgfältig prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert sei (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – X ZR 100/16, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16). Er müsse seine für die abschließende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen so dokumentieren, dass nachvollziehbar sei, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Die Begründung müsse alle Informationen enthalten, die notwendig seien, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können (vgl. grundsätzlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019, VII-Verg 6/19, BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17).
Vorliegend habe die Ag. eine Aufklärung gemäß § 60 Abs. 1 VgV bei der B. und der Ast. durchgeführt. Eine Aufklärung der Kalkulation der Bieter 2 und 3 der Bieterreihenfolge sei jedoch ausweislich der vorliegenden Vergabeakten nicht erfolgt. 
Die Aufklärungsantworten der Ast. und B. seien in der Akte handschriftlich (und überwiegend nicht lesbar) kommentiert worden. Es sei nicht erkennbar, wie die Ag. die Unterschiede in der Kalkulation der Bieter einordne. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Schlussfolgerungen die Ag. aus ihrer Überprüfung abgeleitet habe. Ein abschließender, zusammenfassender Vermerk, der sich ferner mit den ausführlichen Äußerungen der B. zu ihrer Kalkulation beschäftigt, sei nicht vorhanden. 
Im Ergebnis bleibe unklar, ob die Ag. davon ausgegangen sei, dass es sich beim Angebot der B. nach der Aufklärung um ein auskömmliches Angebot handelt. Oder ob ein Unterkostenangebot vorliege und dieses zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend aufgeklärt wurde. Der Akte sei allein zu entnehmen, dass an der Zuschlagserteilung festgehalten werde.
Eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sei im Nachprüfungsverfahren daher nicht möglich. Die Ag. habe daher - soweit ihre Beschaffungsabsicht fortbestehe - im Rahmen der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens die Prüfung nachzuholen und entsprechend zu dokumentieren sowie ihr Prüfungsergebnis und die darauf basierende Zuschlagsentscheidung in einer neuen Information nach § 134 GWB mitzuteilen.
Praxistipp:
Auch hier bewahrheitet sich wieder einmal die Regel „Wer schreibt, der bleibt“. Im Rahmen einer Auskömmlichkeitsprüfung sollten Vergabestellen ihre durchgeführte Preisaufklärung sowie die Einordnung und Bewertung der Aufklärungsergebnisse nachvollziehbar und umfassend im Vergabevermerk dokumentieren. 
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Übermittlung von EU-Bekanntmachungen an TED – ab 25.10. nur noch über Übermittlungsservice vom Bund und im Format eForms-DE möglich

Ab 25. Oktober 2023 akzeptiert die EU als Empfängerin für EU-Bekanntmachungen auf TED nur noch Formate in eForms. Auf der Grundlage von eForms werden die bisherigen EU-Standardformulare abgelöst. Während die bisherigen Formulare strukturell auf Papierformularen basieren, gibt die für eForms relevante neue Durchführungsverordnung ((EU) 2019/1780) hierzu erstmalig Datenfelder vor, deren Nutzung für die EU-Mitgliedsstaaten einheitlich verpflichtend ist. 
Die Festlegung des technischen Formats für eForms-konforme Bekanntmachungen erfolgt über den von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) betreuten Standard eForms-DE. Auf einer ebenfalls neu eingerichteten Plattform „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ werden Bekanntmachungsdaten aus öffentlichen Ausschreibungen zentral zusammengeführt und fortlaufend aktualisiert. 
Ein damit verbundener Vermittlungsdienst zum Datenservice Öffentlicher Einkauf empfängt ab ebenfalls ab 25.10. alle auf TED zu veröffentlichenden Bekanntmachungen und übermittelt diese. Dieser Vermittlungsdienst nimmt Auftrags- und Vergabebekanntmachungen von Vergabeplattformen im Format eForms-DE entgegen. Oberschwellige Bekanntmachungen werden validiert und an den eSender-Hub weitergeleitet. Unterschwellige Vergaben werden nach Validierung direkt an den Bekanntmachungsservice im Ausgangsformat eForms-DE übermittelt. Der Vermittlungsdienst ist, ebenso wie der eSender-Hub, Teil des EfA-Umsetzungsprojekts „Vergabe“ der Freien Hansestadt Bremen. 
Dieser neue Weg zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung findet seit 25.10. auf alle Vergaben Anwendung, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder übersteigt (= EU-Vergaberecht). Alle Fachverfahrenshersteller (e-Vergabeplattformen) in Deutschland haben sich dieser Umstellung angenommen und die Vorgaben entsprechend umgesetzt. Dadurch ändert sich für die Nutzer der e-Vergabeplattformen nicht viel. Die Bekanntmachungsmuster sehen aufgrund ihrer neuen Datenstruktur verändert aus. Zudem gibt es bisher nicht vorhandene Datenfelder, die zum Teil verpflichtend auszufüllen sind.
Für Fragen steht Ihnen die Auftragsberatungsstelle Hessen sehr gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:
Eva Waitzendorfer-Braun, eva.waitzendorfer-braun@absthessen.de, 0611 / 974588-0 

Studie zu den sozialen Auswirkungen des Beschaffungswesens veröffentlicht

Die im Auftrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments erstellte Studie zur Richtlinie 2014/24/EU hat zum Ziel, die Möglichkeiten aufzuzeigen, die die Richtlinie zur Verwirklichung sozialer Ziele bietet und zu analysieren, wie diese Möglichkeiten von öffentlichen Auftraggebern in der EU umgesetzt wurden. Darüber hinaus dient die Studie der Aufdeckung von Hindernissen für die Anwendung bestehender Bestimmungen und von Empfehlungen für die politischen Entscheidungsträger hinsichtlich künftiger EU-Maßnahmen in diesem Bereich. Die Studie finden Sie unter: https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/IPOL_STU(2023)740095
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, 089 511 631 72

Einführung eForms – Rundschreiben des StMI

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) hat mit Rundschreiben vom 18.10.2023 Hinweise zur Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen veröffentlicht. Seit dem Stichtag 25. Oktober 2023 ist für EU-weite Bekanntmachungen die Verwendung von standardisierten Bekanntmachungsdokumenten, sogenannte eForms, verpflichtend. Oberschwellige Bekanntmachungen von öffentlichen Auftraggebern können nur noch im Format eForms-DE über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an die europäische Ausschreibungsplattform Tenders Electronic Daily (TED) übermittelt werden. Die Verwendung der bisher im PDF-Format verfügbaren Standardformulare ist nicht mehr zulässig. Das Rundschreiben finden Sie unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/2023-10-18_rundschreiben_eforms_-_endfassung_entwurf__kopie_internet_.pdf

Rheinland-Pfalz: Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

Am 4. Oktober 2023 hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz ein Rundschreiben zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen herausgegeben. Für kurzfristig erforderlich werdende Beschaffungen zur Sicherstellung von Unterkunft und Versorgung von Flüchtlingen (nicht nur aus der Ukraine) sind Erleichterungen bei der Beauftragung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen geboten. Erfasst von dem Rundschreiben werden auch Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (u.a. Beschaffungen zur Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Versorgungssicherheit einschließlich der Energieversorgung). Die Verfahren zur Vergabe von solchen öffentlichen Aufträgen müssen schnell und effizient, aber auch rechtssicher durchgeführt werden können. Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bietet sich in Fällen besonderer Dringlichkeit und in Notfallsituationen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Außerdem wurden für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Auftragswertgrenzen für nichtöffentliche Verfahren festgelegt: Bauleistungen nach der VOB/A (beschränkte Ausschreibung bis 1,0 Mio. Euro, freihändige Vergabe bis 100.000 Euro), Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO (beschränkte Ausschreibung bis 100.000 Euro, Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro). Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB wird auf die entsprechenden Rundschreiben und Mitteilungen des Bundes und der EU-Kommission verwiesen, in denen die Voraussetzungen und Möglichkeiten von beschleunigten nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb geregelt werden. Die Regelungen des Rundschreibens gelten seit dem 5. Oktober 2023 und sind befristet bis 31. Dezember 2024.
Das Rundschreiben kann hier abgerufen werden: https://mwvlw.rlp.de/themen/oeffentliche-auftraege-und-vergabe/rechtsvorschriften-und-rundschreiben 
Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Lübeck, Tel. 0651-97567-16, luebeck@eic-trier.de