IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg

Auftragswesen Aktuell September 2026

VOB/A-EU 2026 seit 08.09.2026 in Kraft

Seit dem 08.09.2026 gilt die neue VOB/A-EU 2026 und ist für ab diesem Zeitpunkt begonnene Vergabeverfahren anzuwenden.
Hintergrund
Nach Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 01.07.2026 und den damit einhergehenden Änderungen des GWB, der VgV und der VSVgV musste auch die nachgeordnete VOB/A für EU-weite Bauvergaben geändert werden.
Der dafür zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) *) hat die Abschnitte 2 (VOB/A-EU) und 3 (VOB/A-VS) an das Vergabebeschleunigungsgesetz angepasst und das Bauministerium hat dies am 24. 08. 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6).
Zusätzlich wurden die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 (Vorgaben für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz) und die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 umgesetzt.
*) Der DVA wird vom Bundesbauministerium gestellt. Ihm gehören Vertreter aller wichtigen öffentlichen Bauauftraggeber (Ressorts des Bundes und der Länder, kommunale Spitzenverbände, sonstige öffentliche Auftraggeber wie die Deutsche Bahn AG) und Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik an.
Die wichtigsten Änderungen der VOB/A-EU 2026
Nachfolgend eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Änderungen für EU-weite Bauvergaben nach Abschnitt 2 (VOB/A-EU). Die VOB/A-EU 2019 finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.
Thema VOB/A-EU 2019 VOB/A-EU 2026
§ 1 Abs. 1
Bauauftragsbegriff
Orientierung am klassischen, engeren Verständnis von Bauleistungen.
Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung.
Bauauftragsbegriff in Anlehnung an § 103 Abs. 3 GWB.
Wegfall des Wortes „gleichzeitig“
„Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder über sowohl die Planung als auch die Ausführung
1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks …“
§ 5a
Losvergabe
Losgrundsatz in § 5:
Allgemeine Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe.
Losverzicht nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen.
Allgemeine Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe (Losgrundsatz).
Zusätzliche Einführung von zeitlichen Gründen für Losverzicht/ Gesamtvergabe bei großen Infrastrukturvorhaben (Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität oder Verkehrsinfrastruktur) ab Auftragsvolumen mit zweifachem EU-Schwellenwert
§ 6b
Eignungsprüfung
Umfassende Nachweise in § 6 a aufgeführt.
Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen mittels FB 124.
Verweis auf Präqualifikation FB 211.
§ 6a: „(1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen…
(2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:…“
§ 6b: „(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.“
Eigenerklärung zur Eignung wird als Regel festgelegt.

Darüber hinausgehende Unterlagen werden nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern angefordert. (Bestbieterprinzip).

Nachweis ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme möglich. Vorlage obsolet, wenn Vergabestelle bereits im Besitz der Eignungsnachweise ist.
„(1) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 6e EU soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden“
§ 7 Leistungsbeschreibung Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Wegfall der Vorgabe „erschöpfend“
Die Leistung ist so eindeutig zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
§ 7a Abs. 1 Nr. 5
Barrierefreiheit
„Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.“
Aufnahme der Barrierefreiheits-anforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in die technischen Spezifikationen:

„Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/8825 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barriere-freiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Satzes 1 dar.“
Praktisch betrifft dies nicht nur bauliche Zugänglichkeit, sondern auch mitbeschaffte Produkte und technische Einrichtungen. Barrierefreiheit kann insofern als verbindliche technische Anforderung Teil der geschuldeten Leistung sein.
§ 8
Nebenangebote
Nebenangebote zulässig, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen § 8 Abs. 2 Nr. 3:
Angabe erforderlich, ob Nebenangebote zulässig, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Fehlt die Angabe, so sind keine Nebenangebote zugelassen.
§ 8c
Energieeffizienz
Nur, wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung waren.

Energieeffizienz wird zur Querschnitts-anforderung. Vorgaben in nun 7 Absätzen. Für energieverbrauchsrelevante Produkte sind (gestaffelt nach Produktgruppen der EU- Energieverbrauchskennzeichnung) hohe Energieeffizienzklassen zu fordern (teils zwingend die höchste am Markt verfügbare).

Informationspflichten der Bieter (Energieverbrauch, Lebenszykluskosten).

Ausnahmen bei technischer Nichtdurch-führbarkeit, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Notlage im Bereich öffentlicher Gesundheit oder Beeinträchtigung Einsatzfähigkeit der Bundeswehr.
§ 14
Öffnung Angebote
Vier-Augen-Prinzips bei E-Vergaben:
§ 14 Abs. 1 S. 1: „Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.“
Wegfall des Vier-Augen-Prinzips bei E-Vergaben:
§ 14 Abs. 1 S. 3: „Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.“
§ 16a
Nachforderungen & Preise
Unterscheidung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen.

„(1)Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, … auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – …– nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – … – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), ....
Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren.
(2) Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden.“
Keine Unterscheidung mehr zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen.
Korrektur nur von unternehmensbezogenen Unterlagen möglich.
„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen… auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen - … - nachzureichen, zu vervollständigen oder - mit Ausnahme von leistungsbezogenen Unterlagen - zu korrigieren, ….
Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren.
(2) Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden.“
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

BWME - Entwurf zur UVgO

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Entwurf für eine geänderte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht. Der Entwurf geht auf eine Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda (wir hatten berichtet) zurück. Die UVgO soll damit vereinfacht, schneller und praxistauglicher gestaltet werden. Die bisherigen 54 Paragrafen werden auf 24 Paragrafen reduziert.
Wertgrenzen
Die Wertgrenze für Direktaufträge wird auf 50.000 Euro (netto) angehoben, soweit der Bund oder die Länder keine abweichenden Regelungen treffen. Für Direktaufträge über 25.000 Euro (netto) ist eine Ex-post-Bekanntmachung vorgesehen. Mit ihr soll ein Mindestmaß an Transparenz geschaffen werden. Neu ist die Möglichkeit der Erteilung eines Direktauftrags in der Krise (§ 2 Abs. 4), wenn die Leistung aufgrund einer Natur- oder Umweltkatastrophe, einer Pandemie, einer konkreten Bedrohungslage oder einer sonstigen Notlage besonders dringlich ist.
Verfahrensarten
Die Verfahrensarten werden neu geordnet. Vorgesehen ist, dass dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung stehen (§ 6 Absatz 1). Die Öffentliche Verhandlungsvergabe (§ 6 Absatz 3) ist eine unbeschränkte öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe mit anschließenden Verhandlungen.
Eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb soll künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (netto) zulässig sein (§ 6 Absatz 6 Nummer 1), von der der Bund und die Länder abweichen können. Weitere Ausnahmetatbestände sind bei fehlendem Wettbewerb, objektiven Alleinstellungsmerkmalen, Sicherheitsinteressen oder besonderer Dringlichkeit vorgesehen.
Für alle Verfahrensarten ab einem Auftragswert von 25.000 Euro hat eine Vergabebekanntmachung (ex-post) zu erfolgen (§ 21 Absatz 1), damit soll nachträgliche Transparenz hergestellt werden.
Die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb entfällt ersatzlos. Gleiches gilt für das dynamische Beschaffungssystem, die elektronischen Auktionen und die elektronischen Kataloge. Für diese besonderen Methoden und Instrumente wird mangels praktischer Relevanz keinen Bedarf mehr gesehen.
Bürokratieabbau
Eignungsnachweise sind grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen, über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen erst nach vorläufiger Prüfung nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden (§ 15 Absatz 1). Bewerber und Bieter müssen keine Eignungsnachweise vorlegen, wenn die Beschaffungsstelle bereits im Besitz der Nachweise ist, die Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag innerhalb der letzten zwei Jahre festgestellt wurde oder eine Eintragung im amtlichen Präqualifizierungsverzeichnis vorliegt (Once-Only-Prinzip, § 15 Absatz 2). Auf diese Möglichkeit des Verzichts muss der Bewerber oder Bieter den öffentlichen Auftraggeber jedoch hinweisen, um davon zu profitieren. Neu ist auch, dass der öffentliche Auftraggeber bei marktüblichen Leistungen und Leistungen mit geringem Auftragswert gänzlich auf Eignungskriterien verzichten kann (§ 14 Absatz).
Bei elektronisch eingereichten Angeboten soll bei der Angebotsöffnung auf das Vier-Augen-Prinzip verzichtet werden können, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind (§ 18 Absatz 2). Die fortlaufende Dokumentation in Textform entfällt. Ausreichend ist die Dokumentation der „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“.
Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird eigenständig in § 1 Absatz 4 geregelt und vereinfacht. So entfallen das Kontrollkriterium und das Kriterium der „Erreichung gemeinsamer Ziele“.
Digitalisierung
Auftragsbekanntmachungen müssen künftig über die Suchfunktion des Internetportals www.oeffentlichevergabe.de [oder den Marktplatz Deutschland] ermittelt werden können (§ 12 Abs. 3). Der „Marktplatz Deutschland“ (§ 23) wird als digitale Infrastrukturplattform, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) durchführen können, beschreiben. Für marktgängige und digital vergleichbare Waren und Leistungen soll zudem ein vereinfachter Beschaffungsweg bereitgestellt werden.
Ausblick
Der Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Bis zum 28.08.2026 konnten zum Entwurf Stellungnahmen abgegeben werden. Die Föderale Modernisierungsagenda sieht vor, dass Bund und Länder die Überarbeitung der UVgO bis spätestens 31.12.2026 abschließen. Den Ländern bleibt dann bis zum 30.06.2027 Zeit, ihre eigenen Vorgaben anzupassen. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.



Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur - Handreichung Sondernutzungserlaubnis und Vergaberecht

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur ist das zentrale Kompetenzzentrum des Bundes für den Aufbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Unterstützt wird sie hierbei von der bundeseigenen NOW GmbH (Nationale Organisation für den Wandel in der Mobilität). Die NOW GmbH hat eine Handreichung zum Verhältnis von Sondernutzungserlaubnis und Vergaberecht veröffentlicht. Diese erläutert die rechtlichen Anforderungen an kommunale Verfahren zur Verteilung von Flächen im öffentlichen Straßenraum für Ladeinfrastruktur, abhängig von der jeweiligen vorhandenen Flächen- und Verfahrenssituation und zeigt auf, wie Kommunen diese unterschiedlichen Anforderungen rechtssicher umsetzen können. Den Leitfaden finden Sie bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur.


Regionalität in der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

Eine Kurzexpertise des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt, wie durch gezielte Formulierung der Anforderungen und Zuschlagskriterien eine vergaberechtskonforme Berücksichtigung regionaler Produkte bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen möglich ist.
Regionalität hat viele positive Effekte: Sie fördert den Umweltschutz durch kürzere Transportwege, unterstützt die Biodiversität und trägt zur Erhaltung kultureller und gastronomischer Traditionen bei. Vergaberechtlich ist eine pauschale Forderung nach regionalen Produkten jedoch unzulässig, da sie eine Ungleichbehandlung europäischer Wettbewerber darstellen würde.
Die Kurzexpertise enthält praktische Hinweise, wie Regionalität und damit deren positive Umwelteffekte bei der Formulierung der Leistungsanforderungen und den Zuschlagskriterien integriert werden kann, ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung und die weiteren vergaberechtlichen Anforderungen zu verletzen. Die Kurzexpertise ist zu finden beim Umweltbundesamt.
Quelle: Umweltbundesamt
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de

Änderung der Vergabeunterlagen = Ausschluss? - Ein Gastbeitrag von RA Norbert Dippel

Nicht jede Abweichung im Angebot ist eine Änderung der Vergabeunterlagen. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf verlangt vor einem Ausschluss eine Auslegung aus Sicht eines verständigen Auftraggebers und lässt nur echte, manipulative Eingriffe als Ausschlussgrund gelten. Eine beigefügte Broschüre mit abweichenden Konditionen, die erkennbar nur informiert, ist noch keine Änderung.
Änderungen der Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss. Sinn und Zweck dieser Regelung ist zum einen, dass auf der vierten Wertungsstufe nur diejenigen Angebote betrachtet werden, die die ausgeschriebene Leistung vollumfänglich und unverändert anbieten. Sonst würden die sprichwörtlichen Äpfel mit Birnen verglichen. Zum anderen schützt diese Regelung auch den Auftraggeber, der nicht Gefahr läuft, auf abgeänderte Angebotsinhalte den Zuschlag zu erteilen.
Nach einer neueren Entwicklung in der Rechtsprechung stimmt diese Gleichung zwar noch immer. Allerdings hat die Vergabestelle vor einem Ausschluss intensiv zu prüfen, ob eine vorliegende Abweichung eine „echte“ Änderung der Vergabeunterlagen darstellt und auf einen manipulativen Eingriff schließen lässt. Hierzu hat der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (Verg 36/24) umfassend Stellung bezogen.
I. Der Sachverhalt
Die Vergabestelle schrieb einen IT-Auftrag aus. Bei den Supportleistungen waren verbindliche Wiederherstellungszeiten vorgegeben.
Die spätere Antragstellerin gab ein Angebot ab, in dem sie unter anderem die Vergabeunterlagen als allgemeinverbindlich anerkannte und die Kosten für den Support (24/7) wie gefordert im Preisblatt angab. Dem Angebot fügte sie ein „Wartungs-/Servicekonzept“ bei, das laut Vergabeunterlagen nur „informativen Charakter“ haben sollte. Allerdings waren dort abweichend von den Vergabeunterlagen die Supportleistungen als „aufpreispflichtig“ ausgewiesen. Ebenso wurden statt der verbindlich vorgegebenen Wiederherstellungszeiten sogenannte „angestrebte Lösungszeiten“ aufgeführt.
Die Auftraggeberin sah darin eine Änderung der Vergabeunterlagen und teilte der Antragstellerin mit, ihr Angebot auszuschließen. Nachdem sie auch nach erfolgter Rüge nicht von dem Ausschluss abrücken wollte, stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer bestätigte den Ausschluss, woraufhin die Antragstellerin sofortige Beschwerde bei dem OLG einlegte.
II. Der Beschluss
'Nach Ansicht des Vergabesenats hat die Auftraggeberin das Angebot zu Unrecht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen. Danach sind Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen entgegen § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Eine solche Änderung oder Ergänzung habe es hier nicht gegeben.
1. Zum Begriff der unzulässigen Änderung
Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liege vor, wenn der Bieter nicht das Nachgefragte anbietet. Ob ein Angebot eine solche Abweichung enthalte, sei im Wege der Auslegung zu bestimmen. Maßstab für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB sei das Verständnis des Angebots, das ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle entwickeln musste oder durfte. Deshalb sei auf die Sicht eines verständigen Auftraggebers im Zeitpunkt der Angebotsauswertung abzustellen.
Demgegenüber hatte die Auftraggeberin argumentiert, dass vom objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und fachkundigen Bieters auszugehen sei. Auch dürfe die Auslegung nicht zu einer angebotserhaltenden Interpretation geraten, weil Raum für einen Angebotsausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV bleiben müsse.
Diese Argumente weist der Vergabesenat zurück: Maßgeblich sei nicht der Verständnishorizont der Mitbieter, sondern der Empfängerhorizont der Vergabestelle. Die Frage des Ausschlusses eines Angebots könne sich erst logisch nachrangig stellen und die vorgelagerte Auslegung seines Inhalts nicht in dem Sinne beeinflussen, dass im Zweifel ein dem Bieter ungünstigeres Verständnis zugrunde zu legen wäre. Vielmehr komme es bloß auf die objektive Sicht eines verständigen Auftraggebers an.
2. Auf den Fall bezogen
Der Vergabesenat legt das Angebot der Antragstellerin so aus, dass verbindliche Wiederherstellungszeiten angeboten wurden und nicht etwa bloß unverbindliche, weil nur angestrebte „Lösungszeiten“. Das folge daraus, dass sie die Vergabeunterlagen als allgemeinverbindlich anerkannt und sich damit mit den Vorgaben des als Vergabeunterlage bereitgestellten EVB-IT-Systemlieferungsvertrags einverstanden erklärt habe. Eine Einschränkung, dass sie etwas davon Abweichendes anbieten wolle, finde sich im Text des Angebots nicht.
Auch habe die Antragstellerin die Inhalte ihres „Wartungs-/Servicekonzepts“ nicht angeboten. Sie habe darauf nicht einmal in ihrem Anschreiben Bezug genommen, in dem sie den Inhalt ihres Angebots zusammenfasste. Die Übersendung des Konzepts habe ein objektiver Dritter nicht als annahmefähiges Angebot anderer als der geforderten Leistungen verstehen können. Der Text der Broschüre habe bloß einen informativen, aber keinen annahmefähigen Inhalt im Sinne eines Vertragsangebots. Ein objektiver Dritter habe nicht zu dem Schluss kommen können, dass die Antragstellerin abweichend von der Leistungsanforderung nur zu der in ihrer Broschüre beschriebenen Handhabung bereit war. Der Inhalt hatte erkennbar werbenden Charakter und beschränkte sich auf die Information über das übliche Leistungsspektrum der Antragstellerin.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH zur Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses wegen abweichender AGB stellt auch der Vergabesenat bei dem OLG Düsseldorf fest, dass ein Ausschluss nur dazu diene, manipulative Eingriffe in die Vergabeunterlagen zu sanktionieren. Lediglich echte Änderungen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellten, müssten abgewehrt werden. In jedem Fall müsse aufgeklärt werden, ob es sich um versehentliche Abweichungen oder manipulative Eingriffe handele. Entscheidend sei, ob bei Streichung der Abweichung noch ein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt. Bei manipulativen Eingriffen sei das nicht der Fall, sodass diese Angebote ausgeschlossen werden müssten.
III. Hinweise für die Praxis
Die skizzierte „neue“ Rechtsprechung zum Ausschluss aufgrund von Änderungen der Vergabeunterlagen begründet eine Aufklärungspflicht. Die Vergabestelle muss prüfen, ob es sich um eine rein formale beziehungsweise versehentliche Abweichung oder um einen manipulativen Eingriff handelt. Ausdrücklich verweist der Vergabesenat darauf, dass dazu auch beim Bieter nachgefragt werden könne, was aber nicht dazu führen dürfe, dass das Angebot nachträglich geändert wird. Auch ist zu prüfen, ob nach Weglassen der Abweichung oder Änderung noch ein bezuschlagungsfähiges Angebot übrig bleibt.
Die Komplexität der Prüfung und insbesondere die Verrechtlichung des Beschaffungsprozesses dürften mit dieser Spruchpraxis wieder einen Schritt zugenommen haben. Blickt man in die eine oder andere Vergabestelle und insbesondere auf die Eingruppierung der dort tätigen Mitarbeiter, stellt sich durchaus die Frage, ob derartige Auslegungen im Tagesgeschäft noch leistbar sind.
Quelle: cosinex Blog. URL: https://csx.de/0dTUw.

Produktspezifische Vorgaben sind nur in engen Grenzen zulässig

Das OLG Düsseldorf stellt klar: Technische oder wirtschaftliche Gründe müssen konkret dargelegt und nachvollziehbar belegt werden. Pauschale Hinweise auf Kompatibilitätsprobleme, Mehraufwand oder bestehende Infrastrukturen reichen nicht aus.
Sachverhalt:
Eine Stadt schrieb die Lieferung von 665 Tablets für mehrere Schulen aus. Vorgesehen war ausschließlich die Beschaffung von Geräten eines bestimmten Herstellers. Die bislang an den Schulen eingesetzten Tablets stammten ebenfalls von diesem Hersteller und wurden über ein Mobile-Device-Management-System (MDM) zentral verwaltet. Dieses System konnte nach den Angaben der Auftraggeberin ausschließlich Geräte mit dem Betriebssystem des bisherigen Herstellers verwalten.
Die Auftraggeberin begründete die produktspezifische Ausschreibung insbesondere mit technischen und wirtschaftlichen Erwägungen. Bei einer produktneutralen Beschaffung müsse entweder ein weiteres MDM-System betrieben oder das vorhandene System durch ein herstellerübergreifendes System ersetzt werden. Dies verursache erheblichen zusätzlichen Aufwand. Zudem könne ein Mischbetrieb verschiedener Geräte und Betriebssysteme zu Problemen bei der Nutzung von Apps, der Unterrichtssteuerung sowie beim Support der Lehrkräfte führen.
Im Vergabevermerk wurden unter anderem Zeit- und Kostenaufwände für eine Umstellung des MDM-Systems sowie mögliche Verluste bereits gezahlter Lizenzgebühren angeführt.
Ein konkurrierender Tablet-Hersteller rügte die Beschränkung auf den bestimmten Hersteller als Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung. Die Vergabekammer Westfalen wies den Nachprüfungsantrag zunächst zurück. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Beschluss:
Mit Erfolg! Das OLG Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde statt. Die produktspezifische Ausschreibung verstieß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung nach § 31 Abs. 1, Abs. 6 VgV und damit zugleich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Stadt hatte nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschaffung ausschließlich von Geräten des bisherigen Herstellers durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt war.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine vorhandene technische Infrastruktur grundsätzlich ein sachlicher Grund für eine produktspezifische Beschaffung sein kann. Dies gilt insbesondere bei Hard- und Softwareumgebungen. Eine Produktvorgabe kann danach gerechtfertigt sein, wenn sie der Systemsicherheit und Funktion dient und tatsächlich bestehende Risiken, etwa Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme, wesentlich reduziert. Bei sonstigen Kompatibilitätsproblemen – insbesondere bei IT-Komponenten – muss der Auftraggeber jedoch konkret darlegen, dass ein Systemwechsel oder eine produktneutrale Ergänzung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursachen oder die Funktionalität in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde. Pauschale Hinweise auf mögliche Inkompatibilitäten oder allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen genügen nicht.
Entscheidungserheblich war damit vor allem, dass die Stadt ihrer Darlegungs- und Feststellungslast nicht genügte. Sie konnte weder einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Umstellung des MDM-Systems noch eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs durch einen Mischbetrieb verschiedener Tablets konkret belegen.
Die Stadt hatte geltend gemacht, dass bei einer produktneutralen Ausschreibung entweder ein weiteres MDM-System parallel betrieben oder das bestehende System durch ein herstellerübergreifendes System ersetzt werden müsse. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand sei wirtschaftlich nicht vertretbar.
Das überzeugte den Senat nicht. Die Ausführungen zum Parallelbetrieb blieben bereits deshalb zu allgemein, weil weder der konkrete Wartungs- und Konfigurationsaufwand noch die Häufigkeit von Aktualisierungen oder konkrete Fehlerquellen dargelegt wurden. Es fehlte damit an einer belastbaren Grundlage für die Annahme, dass der zusätzliche Aufwand tatsächlich unverhältnismäßig wäre.
Auch die Alternative einer vollständigen Umstellung auf ein herstellerübergreifendes MDM-System war nach Auffassung des Gerichts nicht von vornherein unzumutbar. Die Stadt hatte zunächst einen Umstellungsaufwand von 60 Minuten je Gerät (es waren 2.950 Geräte im Einsatz) und insgesamt 2.950 Stunden angesetzt. Diese Berechnung erwies sich jedoch als falsch; die Stadt räumte selbst ein, dass eine Vielzahl der Geräte gesammelt hätte konfiguriert werden können. Konkrete Angaben dazu, welcher tatsächliche Zeit- und Kostenaufwand bei der Umstellung anfiele, machte sie anschließend nicht. Damit ließ sich gerade nicht beurteilen, ob der Aufwand wesentlich oder unverhältnismäßig wäre.
Auch auf ihre Beschaffungsautonomie konnte sich die Stadt insoweit nicht berufen. Das OLG stellte zwar ausdrücklich klar, dass das Vergaberecht grundsätzlich nicht vorgibt, was ein öffentlicher Auftraggeber beschaffen muss, sondern wie er die Beschaffung durchzuführen hat. Hier ging es jedoch nicht um eine Kontrolle der Beschaffungsentscheidung als solcher, sondern um die gesonderte Frage, ob die Entscheidung für ein bestimmtes Produkt ausnahmsweise nach § 31 Abs. 6 VgV gerechtfertigt war. Besteht kein unverhältnismäßiger Mehraufwand, kann der Auftraggeber daher gehalten sein, entsprechende Mehraufwendungen hinzunehmen, um eine vergaberechtskonforme produktneutrale Beschaffung zu ermöglichen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die klare Absage des Senats an einen „Bestandsschutz“ der bestehenden Herstellerbindung: Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach eine einmal eingegangene Bindung an einen Hersteller auch bei späteren Beschaffungen fortgeführt werden darf. Vielmehr ist die Rechtfertigung einer Produktvorgabe auch bei Folgebeschaffungen jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Schließlich konnte auch der geltend gemachte wirtschaftliche Nachteil von rund 60.000 Euro wegen des Verlusts bereits gezahlter MDM-Lizenzen die Produktvorgabe nicht rechtfertigen. Die Berechnung war nach Auffassung des Senats nicht plausibel. Sie berücksichtigte insbesondere nicht, dass für ohnehin auszutauschende Geräte neue Lizenzen erforderlich würden und bei den übrigen Geräten lediglich ein anteiliger Verlust entsprechend ihrer Restlebensdauer entstehen könne.
Auch die Argumentation, ein Mischbetrieb verschiedener Tablet-Hersteller beeinträchtige die Systemsicherheit und den laufenden Schulbetrieb, blieb dem Senat zu pauschal.
Die Stadt hatte insbesondere auf erhöhten Support- und Schulungsaufwand, mögliche Probleme bei verschiedenen Apps sowie Schwierigkeiten bei der Unterrichtssteuerung hingewiesen. Konkrete Angaben dazu, welche technischen Probleme tatsächlich auftreten, welche Anwendungen betroffen wären und welcher zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand entstehen würde, fehlten jedoch. Auch der angegebene Zeitaufwand für die Schulung der Lehrkräfte war nach Auffassung des Gerichts bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar und nicht belegt.
Das OLG betonte, dass es keine tatsächliche Vermutung dafür gebe, dass ein Mischbetrieb verschiedener Hersteller automatisch zu Inkompatibilitäten und erheblichen Funktionseinbußen führe. Die Stadt hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche Lern-Apps ausschließlich mit dem bisherigen Betriebssystem funktionieren, welche konkreten Einschränkungen bei einem Mischbetrieb entstehen und welcher zusätzliche Aufwand für die Lehrkräfte tatsächlich anfällt. Auch hinsichtlich der eingesetzten Software zur Unterrichtssteuerung fehlte eine konkrete Gegenüberstellung der bestehenden Lösung und möglicher Alternativen.
Damit stand für den Senat nicht fest, dass ein produktneutraler Beschaffungsansatz zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Systemsicherheit oder Funktionalität führen würde. Die von der Stadt aufgezeigten praktischen Fragen und möglichen Erschwernisse reichten hierfür nicht aus.
Entscheidend war somit nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit einer produktspezifischen Beschaffung in einer bestehenden IT-Umgebung. Vielmehr scheiterte die Stadt daran, die von ihr behaupteten technischen und wirtschaftlichen Gründe konkret, belastbar und nachvollziehbar darzulegen. Da weder ein unverhältnismäßiger Mehraufwand noch eine nicht hinnehmbare Funktionseinbuße festgestellt werden konnte, war die Herstellerbindung nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
Auf die Frage, ob die Gründe zudem ordnungsgemäß im Vergabevermerk dokumentiert waren oder ob nachgeschobene Gründe überhaupt berücksichtigt werden durften, kam es deshalb nicht mehr an.
Praxistipp:
Öffentliche Auftraggeber sollten produktspezifische Vorgaben besonders sorgfältig begründen und dokumentieren. Insbesondere bei IT-Beschaffungen sind konkrete Angaben zu Alternativen, tatsächlichem Mehraufwand sowie Kosten und Folgekosten erforderlich.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2026, Az.: Verg 38/25
Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110

Brandenburg: Einführung des Best-Bieter-Prinzips

Die Landesregierung hat im August 2026 das Best-Bieter-Prinzip bei öffentlichen Vergaben im Land Brandenburg eingeführt.
Hierzu wurden die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung (VV zu LHO) zum 13.08.2026 und § 28 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zum 25.08.2026 wie folgt geändert.
Unternehmen müssen Eignungsnachweise grundsätzlich erst dann vorlegen, wenn sie für den Zuschlag in Betracht kommen. Für die übrigen Unternehmen entfällt damit die Notwendigkeit, bereits im laufenden Vergabeverfahren umfangreiche Eignungsunterlagen einzureichen.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können von den vereinfachten Anforderungen profitieren. Gleichzeitig reduziert sich der Prüfaufwand für die Vergabestellen.

VV zu § 55 LHO
In der VV zu § 55 LHO wurde nach Nummer 2.2.3 folgende Nummer 2.2.4 eingefügt:
„2.2.4
Für den Beleg der Eignung nach § 35 Absatz 1 und 2 UVgO beziehungsweise § 6b Absatz 2 und 4 VOB/A wird grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, werden erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb angefordert und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen. Bei Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 UVgO oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 UVgO beziehungsweise § 16 Absatz 1 Nummer 4 VOB/A ausgeschlossen Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Satz 2 abgewichen werden Eine Begründung ist nicht erforderlich.
In der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist anzugeben, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle “

§ 28 KomHKV
§ 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 27. November 2024 (GVBl. II Nr. 102), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. II Nr. 43) geändert worden ist, wurde wie folgt geändert:
„1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a.) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
4. „§ 6b Absatz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert wird;
5. § 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot oder Teilnahmeantrag gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich;
6. § 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.“
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
7.„ § 50 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können (Direktauftrag); soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, ist dem Wettbewerbsgrundsatz nach § 50 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung bereits Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auffordert;
8. § 35 Absatz 1 und 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 der Unterschwellenvergabeordnung ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich;
9. § 35 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.“
Die gemeinsame Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales, des Ministeriums der Finanzen sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa des Landes Brandenburg vom 25.08.2026 finden Sie auf der Internetseite des Landes Brandenburg.
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, 0331 95 12 90 95

Sachsen tritt Beschaffungsverbund für Brand- Und Katastrophenschutz bei

Sachsen beteiligt sich von nun an gemeinsam mit Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern an der länderübergreifenden Beschaffung von Feuerwehr- und Katastrophenschutztechnik. Die Innenminister der vier Länder haben hierzu am 18. Juni 2026 im Rahmen der Innenministerkonferenz eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. Sachsen ist damit einer Kooperation beigetreten, die bereits seit 2024 zwischen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen bestand.
Mit der neuen Verwaltungsvereinbarung wird die bisherige Kooperation noch erweitert: Neben Feuerwehr- und Katastrophenschutzfahrzeugen können in Zukunft auch einsatztechnische Geräte sowie Bau- und Planungsleistungen gemeinsam ausgeschrieben und beschafft werden.
Ziel der Vereinbarung ist es, Beschaffungsprozesse effizienter zu gestalten, Synergien zu nutzen und u. a. durch größere Beschaffungsmengen wirtschaftlichere Ergebnisse zu erzielen sowie einheitliche Standards zu fördern. Für Kommunen und andere Bedarfsstellen in den beteiligten Bundesländern eröffnet die Vereinbarung die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis an gemeinsamen Vergabeverfahren zu beteiligen. Durch die Bündelung des Bedarfs lassen sich Skaleneffekte nutzen, während gleichzeitig vergaberechtliche und technische Expertise in zentral organisierten Verfahren gebündelt werden kann. Insbesondere kleinere Kommunen können dadurch von einer Entlastung bei komplexen Vergabeverfahren profitieren.
Wie die Entwicklung zeigt, gewinnen interkommunale und länderübergreifende Beschaffungsmodelle zunehmend an Bedeutung. In Anbetracht steigender Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz sowie knapper personeller Ressourcen in den Vergabestellen dürften derartige Kooperationsmodelle künftig weiter an Relevanz gewinnen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Kristina Franke, kristinafranke@abstsachsen.de, 0351 2802 408

Mecklenburg-Vorpommern: Anhebung vergaberechtlicher Mindestlohn

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung wird der bislang geltende vergaberechtliche Mindestlohn von 14,68 Euro auf 15,27 Euro je Stunde angehoben.
Die Änderung wurde am 31. August 2026 durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern erlassen und tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft.

Seminare der Auftragsberatungsstellen in Deutschland

Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz und weitere Reformen
Seminarort: IHK Region Stuttgart
Termin: 06.10.2026, 09:00 – 12:30 Uhr
Referent/in: Dr. Sven Brockhoff, EY Law
Teilnahmeentgelt: 120,00 Euro (inkl. Verpflegungspauschale)
Anmeldung/
Informationen Veranstaltung am 06.10.2026
Zielgruppe: Unternehmen und Vergabestellen/öffentliche Auftraggeber

Rechtssichere Ausschreibung und Vergabe nach der VOB/A
Seminarort: IHK Region Stuttgart
Termin: 22.10.2026, 09:00 – 12:00 Uhr
Referent/in: Dr. Alexander Dörr, Menold Bezler
Teilnahmeentgelt: 120,00 Euro (inkl. Verpflegungspauschale)
Anmeldung/
Informationen Veranstaltung am 22.10.2026
Zielgruppe: Vergabestellen/öffentliche Auftraggeber

Praxisnahe Seminare gehören zu den Kerndienstleistungen der Auftragsberatungsstellen. Zielgruppe der Schulungsangebote sind öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Die Auftragsberatungsstellen bieten Basisseminare für Einsteiger ebenso an wie Spezialkurse, in denen Detailfragen zum Vergaberecht erläutert werden.
Sofern Sie ein für Sie interessantes Thema vermissen, wären wir Ihnen für einen Hinweis an die Auftragsberatungsstelle Ihres Bundeslandes sehr dankbar.