Internationales Wirtschaftsrecht

Ukrainekonflikt: Rechtliche Einordnung und Auswirkungen

Der russische Einmarsch in der Ukraine bringt vor allem den Menschen im zweitgrößten Flächenland Europas viel Leid. Das erschüttert auch die deutsche Wirtschaft, die in vielfältiger Weise vom Krieg selbst und seinen Folgen betroffen ist. Der Artikel klärt die wichtigsten Rechtsfragen.

1. Völkerrecht

Mit der Anerkennung der separatistischen Volksrepubliken in Donezk und Luhansk am 21.02.2022, der Anordnung und letztlich dem Vollzug des Einmarschs russischer Streitkräfte in das Territorium der Ukraine hat Russland die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine verletzt. In der Presse wird in diesem Kontext der Bruch von geltendem Völkerrecht diskutiert. Unser Artikel gibt einen Überblick zur Rechtslage und skizziert die Auswirkungen, erhebt dabei aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität.
Konkret könnte Russland Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, der die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt verbietet, verletzt haben. Dies kann in der formierten Truppenansammlung im ukrainischen Grenzgebiet und dann in jedem Fall im bewussten und offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gesehen werden. Russland hat sich massiv in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt (Art. 2 Abs. 7 UN-Charta) und deren territoriale Integrität verletzt, eine wichtigen Komponente der Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UN-Charta). Und bereits zuvor, nämlich durch die systematische Einbürgerung von Ostukrainern könnte Russland den Tatbestand der verbotenen Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates nach Art. 2 Abs. 1 der UN-Charta erfüllt haben. So hat die russische Regierung alleine in 2014 mehr als 143.000 Einwohnern der Krim russische Pässe ausgestellt. Dies könnte völkerrechtlich als Destabilisierungsversuch und verbotene Einmischung gewertet werden.
Der russische Präsident Putin rechtfertigt sein Vorgehen nun damit, eigene Staatsangehörige in der Ostukraine schützen zu wollen und spricht in diesem Zusammenhang von der Verhinderung eines Genozids. Tatsächlich befinden sich in der Ukraine – insbesondere in den Gebieten der Ostukraine – eine nicht unerhebliche Anzahl russischer Staatsbürger und das Rechtsinstitut der humanitären Intervention zur Rettung eigener Bürger wurde bereits in der Vergangenheit von anderen Staaten herangezogen, so etwa von Deutschland beim Einsatz der GSG 9 in Mogadischu zur Befreiung deutscher Geiseln aus dem entführten Flugzeug  „Landshut”. Allerdings müssen auch wirklich schwere Übergriffe auf diese Menschen drohen, die ausländische Regierung sich nicht bereit zur Kooperation zeigen und die Intervention muss verhältnismäßig sein. Die Situation in der Ostukraine und die Intensität des russischen Eingriffs lassen erhebliche Zweifel am Rechtfertigungsgrund zu.
Zuletzt stellt sich auch die Frage nach der praktischen Relevanz. In der Theorie besteht zwar tatsächlich die Möglichkeit, das russische Vorgehen vor den Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen zu bringen. Allerdings hat sich Russland nicht der Jurisdiktion des Gerichtshofs unterworfen. Eine weitere Möglichkeit der Sanktionierung könnte ein direktes Tätigwerden des UN-Sicherheitsrat sein, der die Hauptverantwortung für die Friedenssicherung trägt. Dieser ist jedoch faktisch durch das Vetorecht Russlands blockiert. Zuletzt denkbar ist noch eine Anklage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, welchem sich Russland tatsächlich unterworfen hat. Diesem fehlen aber die Mittel, Russland zu zwingen, einer Entscheidung des Gerichts auch tatsächlich nachzukommen. Bereits in der Vergangenheit hat Russland missliebige Entscheidungen des EGMR ignoriert.

2. Zivilrecht und Auswirkungen auf Verträge

a) Verträge und Höhere Gewalt

Zivilrechtlich hat der Konflikt durch die Ausfälle von Flugverbindungen, die Störung von Lieferketten, den Erlass von Sanktionen und andere behindernde Umstände auch Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Im besten Fall wurde in den Vertrag bereits vorsorglich eine Klausel zur Höheren Gewalt aufgenommen, in welchem ein militärischer Konflikt nicht bereits bewusst ausgeschlossen wurde und welcher das weitere Vorgehen regelt. Enthält der Vertrag keine solche Klausel, so gilt das Gesetz. Nach deutschem Recht kann dann nach unverzüglicher gegenüber dem Vertragspartner ausgesprochener „Force-Majeure-Anzeige” entsprechend dem Rechtinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine Anpassung des Vertrags beispielsweise in Form der Verlängerung von Lieferfristen verlangt werden. Etwaige Schadenersatzansprüche hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Der Rücktritt vom Vertrag ist im Hinblick auf den im deutschen Zivilrecht verankerten Grundsatz der Vertragstreue nur im Einzelfall möglich. Möglicherweise treffen die Unternehmen auch Schadenminderungspflichten oder die Verpflichtung, eine Sonderlieferung zu veranlassen. Zur Ermittlung der Pflichten ist jedoch eine genaue Analyse des Vertrages notwendig.
Wurde für das Vertragsverhältnis durch eine Rechtswahlklausel wirksam ein anderes anwendbares Recht als das deutsche Recht vereinbart, kann das Ergebnis anders sein:
  • Englisches Recht: Hier gibt es keine explizite Regelung zur Höheren Gewalt. Allerdings gibt es die richterrechtliche Rechtsfigur der „Frustration of Contract“. Eine „Frustration“ setzt voraus, dass die Erfüllung des Vertrages dauerhaft unmöglich ist oder sich wegen nachträglicher äußerer Umstände der Charakter des Vertrages grundlegend verändert. Die Faktoren oder Umstände müssen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien liegen und dürfen bei Vertragsschluss nicht bekannt oder voraussehbar gewesen sein. Zu bedenken ist, dass die Gerichte das Institut der „Frustration“ sehr eng auslegen – eine bloße Erschwerung der geschuldeten Leistung oder eine Erhöhung der Kosten beim Leistungserbringer reichen – wie im deutschen Recht für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB – nicht aus. Beruft sich allerdings eine Partei erfolgreich auf „Frustration“, dann erlischt die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, und der Vertrag wird in aller Regel aufgelöst. Eventuell schon erbrachte Leistungen können grundsätzlich zurückgefordert werden.
  • Ukrainisches Recht: Soweit im Vertrag keine speziellere Regelung vorgesehen ist, tritt gemäß Art. 218 WirtGB und Art. 617 ZGB eine Befreiung von der Haftung für Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen ein, wenn der Schuldner beweisen kann, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung infolge von Höherer Gewalt unmöglich geworden ist. Hierbei müssen Umstände vorliegen, die zur Nichterfüllung des Vertrages geführt haben und für beide Vertragsparteien außerordentlich und objektiv unabwendbar waren. Darüber hinaus tritt per Gesetz nach Art. 263 ZGB eine Hemmung der Verjährungsfrist ein. Die Hemmung der Verjährung wird erst wieder aufgehoben, wenn der Umstand der Höheren Gewalt nicht mehr besteht.
  • Russisches Recht: Im russischen Recht ist eine Regelung zur Höheren Gewalt gesetzlich verankert. Nach Art. 401 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation haftet eine Partei, die eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat für die sich daraus ergebenden Folgen, es sei denn, die Partei weist nach, dass die ordnungsgemäße Erfüllung aufgrund höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt wird dabei als außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand definiert, wobei wirtschaftliche Gründe wie beispielsweise die mangelnde Verfügbarkeit von Waren auf dem Markt oder die schlechte finanzielle Lage alleine grundsätzlich keine Höhere Gewalt darstellen. Bezüglich der Rechtsfolge enthält das russische Recht in Art. 451 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation eine dem § 313 Abs. 1 BGB vergleichbare Regelung: Hiernach kann – ähnlich wie im deutschen Recht – im Falle einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung oder Auflösung des Vertrages verlangt werden.
  • Recht von Belarus: Auch hier gibt es eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Haben sich Umstände, auf deren Grundlage der Vertragsabschluss zustande gekommen ist, schwerwiegend verändert, kann der Vertrag gemäß Art. 421 ZGB angepasst oder gegebenenfalls sogar aufgehoben werden. Die Änderung von Umständen gilt als schwerwiegend, wenn sie sich derart verändert haben, dass die Parteien, sofern sie dies hätten vernünftigerweise vorhersehen können, den Vertrag gar nicht oder zu ganz anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Gemäß Art. 203 ZGB ist die Verjährung gehemmt, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund Höherer Gewalt unmöglich war. Ab dem Tag, an dem der Umstand der höheren Gewalt nicht mehr besteht, läuft die Verjährungsfrist weiter. Gerichte in Belarus stufen alleine eine schwierige finanzielle Lage einer Vertragspartei oder eine Änderungen des Währungswechselkurses nicht als Höhere Gewalt ein.
  • UN-Kaufrecht: Ist UN-Kaufrecht anwendbar, regelt Art. 79 Abs. 1 CISG den Fall der Höheren Gewalt. Danach hat eine Vertragspartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Im Unterschied zur fast deckungsgleichen deutschen Rechtslage, trifft die durch die Höhere Gewalt behinderte Vertragspartei explizit eine Informationspflicht: Sie muss die andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nachdem sie von dem Hinderungsgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über diesen und dessen Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der vertraglichen Pflicht informieren. Tut sie dies nicht, so verliert sie ihr Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen. Ein Recht auf Kündigung des Vertrags aufgrund Höherer Gewalt enthält Art. 79 CISG nicht.
    Hinweis: Handelt es sich um einen internationalen Handelskauf zwischen Unternehmern, die ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens haben, so ist UN-Kaufrecht automatisch einschlägig, sofern es nicht vorher bewusst von den Parteien ausgeschlossen wurde. Sowohl Deutschland, als auch die Ukraine und Russland sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtsabkommens.
Im Grundsatz ähnelt die Situation dem Beginn der Corona-Pandemie, als im ersten Quartal 2020 Lieferketten rissen und zeitweilig keine Ware mehr aus Asien importiert werden konnte. Im gesonderten Artikel „Das Coronavirus bei internationalen Handelsgeschäften – (K)ein Fall Höherer Gewalt”  haben wir die rechtlichen Auswirkungen ausführlich beleuchtet.
Die IHK Region Stuttgart ist nicht befugt, Erklärungen zu "Force Majeure/Höhere Gewalt" abzugeben beziehungsweise zu bescheinigen. Die IHK kann jedoch das Vorliegen von Tatsachen bescheinigen, also beispielsweise, dass ein bestimmtes Ereignis (Coronavirus) an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufgetreten ist.
Ferner hat die ukrainische Handelskammer angesicht des Konflikts ein "allgemeines“ Zertifikat bereitgestellt, "(…) das ab dem 24. Februar 2022 die russische Militär-Aggression als Force majeure (…)“ qualifiziert, die dazu führt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag objektiv nicht möglich ist. Das Zertifikat muss nicht beantragt werden und steht auf der Seite der Industrie- und Handelskammer zum Abruf bereit.
Auch die Handelskammer von Belarus stellt Zertifikate zur Höheren Gewalt aus. Hier muss jedoch ein Antrag gestellt werden, bei welchem insbesondere eine Kopie des Vertrages und Informationen zu Vertragspflichten, Handlungen der Parteien und dem störenden Ereignis eingereicht werden müssen.

b) Auswirkungen der EU-Sanktionen auf Altverträge

Eine wichtige Rechtsfrage ist, wie und in welchem Umfang sich Sanktionen auf bereits geschlossene Verträge auswirken. Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäfte. Allerdings sehen die Sanktionsverordnungen teilweise Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können. So gilt beispielsweise nach der EU-Verordnung 833/2014, die aktuell durch die EU-Verordnung 2022/328 erweitert wurde, für Dual-Use-Güter (Artikel 2) und bestimmte Schlüsseltechnologien wie Halbleiter und Hightech-Güter (Artikel 2a): Für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, besteht eine Altvertragsregelung, wonach die Vertragserfüllung (Lieferung) weiterhin möglich sein kann. Gleiches gilt für die verschärften Sanktionen gegen Belarus. Die Anwendung dieser Regelung bedarf jedoch der Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Genehmigungsantrag ist vor dem 1. Mai 2022 einzureichen. Vor Inkrafttreten der Sanktionen erteilte Genehmigungen werden überlagert. Sie besitzen daher keine Gültigkeit mehr und müssen erneut elektronisch beim BAFA beantragt werden.

c) Risiken durch russische Zwangsverwaltung und strafrechtliche Verantwortlichkeit

In Russland aktive Unternehmen müssen gleichermaßen auch das Thema russischer Gegensanktionen beachten. Insbesondere die möglichen behördlichen Maßnahmen des Verfahrens der externen Verwaltung (Zwangsverwaltung) und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Beendigung der Geschäftstätigkeit durch ausländische Investoren sind hierbei relevant.
Bezüglich der Zwangsverwaltung gilt, dass eine solche gegenüber ausländischen Unternehmen durch russische Behörden angeordnet werden kann, wenn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Aktien einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, die mit einem "unfreundlichen" Staat verbunden sind gehören (Deutschland gilt als solcher Staat) und wenn der Buchwert des Vermögens des Unternehmens gemäß Jahresabschluss zum letzten Bilanzstichtag 1 Milliarde Rubel überstiegen hat. Zudem muss nach dem 24. Februar 2022 eine der folgenden Tatsachen vorgelegen haben:
  • das Unternehmen muss das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen haben, sich der Ausübung ihrer Befugnisse entzogen und das russische Unternehmen „faktisch" ohne Management belassen haben, was dessen wirtschaftlichen Interessen zuwiderläuft;
  • das Unternehmen muss Handlungen (Unterlassungen) begangen haben, die zu einer erheblichen Minderung des Wertes des Vermögens des Unternehmens und/oder zu dessen Unfähigkeit geführt haben, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
  • das Unternehmen muss Handlungen (Unterlassungen) begangen haben, die zur Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens geführt haben und die gegen die russischen Rechtsvorschriften verstoßen.
Bezüglich strafrechtlicher Verantwortlichkeit liegt eine solche bei den folgenden Handlungen vor:
  • Einstellung der Aktivitäten in Russland durch einen ausländischen Investor (Schließung einer Produktion usw.) von den russischen Behörden (sogenannte vorsätzliche Insolvenz) oder
  • Völlige Einstellung der Geschäftstätigkeit in den Bereichen Energiesicherheit, Ernährungssicherheit, Gesundheitsschutz und Informationssicherheit (sogenannte Bedrohung der nationalen Sicherheit).
Eine russische Verbraucherinitiative hat in diesem Zusammenhang der russchen Regierung und Staatsanwaltschaft eine Liste ausländischer Tochterfirmen, die in Zukunft verstaatlicht werden könnten, übermittelt, welche unsere Kollegen der GTAI veröffentlicht haben. Über die Rechtskraft dieser Liste kann jedoch bislang keine Aussage getroffen werden. Betroffene deutsche Unternehmen kann derzeit nur eine umfassende Risikoabwägung empfohlen werden. Auf jeden Fall sollten sich Unternehmen umfassend von in Russland tätigen Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen, bevor Entscheidungen getroffen oder tatsächliche Handlungen vorgenommen werden.

d) Risiken durch russische Legalisierung von Parallelimporten

Die russische Regierung hat mit föderaler Rechtsverordnung Nr. 506 zahlreiche Parallelimporte legalisiert. Die Rechtsverordnung erlaubt es dem russischen Einzelhandel ab sofort direkt, Produkte aus dem Ausland ohne direkte Genehmigung des Markeninhabers einzuführen. Rechte am geistigen Eigentum des ursprünglichen Produzenten sind hier dann nur noch sehr eingeschränkt durchsetzbar. Bislang galt nach russischem Recht für sämtliche Warenimporte der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, also dass beim Import die grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers immer erforderlich ist und dass diese Rechtsposition sich erst nach diesem Import “erschöpft”.
Der für die Verordnung maßgebliche Warenkatalog wird vom Ministerium für Industrie und Handel auf der Grundlage von Vorschlägen der anderen föderalen Ministerien erstellt. Insbesondere liegt ein Bezug zu technischen Fertigungsprodukten vor. Eine entsprechende Liste sollte zeitnah veröffentlicht werden. Es gibt bisher keine Informationen dazu, dass die Legalisierung von Parallelimporten pauschal auf alle Produkte ausgeweitet werden soll.
Parallelimporte sind ein rechtlicher Graubereich und stellen für Importeure eine Möglichkeit dar, klassische Vertriebswege zu umgehen.
Überdies hat die russische Regierung mit dem föderalen Gesetz Nr. 46 vom 4. März 2022 und der Verordnung Nr. 299 vom 6. März 2022 ihren heimischen Unternehmen und Einzelpersonen erlaubt, Erfindungen, Gebrauchsmuster und Industriedesigns von Eigentümern aus feindseligen Ländern ohne deren Zustimmung und ohne Zahlung einer Entschädigung zu nutzen. Die Verordnung sieht eine Entschädigung in Höhe von 0 Prozent der Einnahmen der Person vor, die ein Patent verwendet, zahlbar an Patentinhaber die verbunden sind mit ausländischen Staaten, die " unfreundliche" Handlungen gegenüber russischen juristischen Personen und Einzelpersonen begehen. Die Liste der „unfreundlichen" Staaten umfasst aktuell 48 Länder.