Globale Mobilität

Mobile Arbeit in Thailand

Thailand ist berühmt für seine Strände, seine ausgezeichnete Küche und seine Gastfreundschaft. Aber auch als Arbeitsplatz ist Thailand in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Arbeitgebende müssen jedoch zahlreiche rechtliche und steuerliche Regelungen im Auge behalten, damit sie nicht in unnötige Haftungsfallen geraten.
Der arbeitsgenehmigungsrechtliche Begriff der „Arbeit“ ist in Thailand weit gefasst und erfasst grundsätzlich jede berufliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber vorhanden ist. Für Remote-Tätigkeiten ist jedoch nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck zu unterscheiden. Das Destination Thailand Visa (DTV) und die LTR-Kategorie „Work-from-Thailand Professional“ sind auf Remote-Arbeit für ausländische Arbeitgeber oder Kunden zugeschnitten. Arbeit für thailändische Unternehmen oder thailändische Kunden erfordert demgegenüber regelmäßig eine passende Arbeitsgenehmigung.
Die geschäftliche Betätigung ausländischer Personen und Unternehmen wird zusätzlich durch den Foreign Business Act (FBA) beschränkt. Ob eine Tätigkeit zulässig ist, hängt unter anderem von der konkreten Leistung, der Kundenstruktur, der Beteiligung, möglichen Genehmigungen sowie Ausnahmen nach Investitionsförderungs- oder Spezialrecht ab. Visa-, Arbeitsgenehmigungs-, FBA-, Steuer- und Betriebsstättenfragen sind jeweils eigenständig zu prüfen.

1. Visum und Arbeitsgenehmigung

Für längere Aufenthalte und berufliche Tätigkeiten kommen – je nach Sachverhalt – insbesondere das Non-Immigrant-B-Visum, das Destination Thailand Visa (DTV) und das Long-Term-Resident-Visum (LTR) in Betracht. Ein Touristenstatus oder eine visumfreie Einreise ist keine belastbare Grundlage für eine lokale Beschäftigung. Umgekehrt beseitigt ein geeigneter Aufenthaltstitel nicht automatisch steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder betriebsstättenbezogene Risiken.

a) Destination Thailand Visa (DTV)

Das seit 2024 verfügbare DTV ist für Remote Work oder eine Workation häufig der praktischste Aufenthaltstitel. Es ist fünf Jahre gültig, gestattet mehrfache Einreisen und erlaubt pro Einreise einen Aufenthalt von 180 Tagen. Eine Verlängerung um weitere 180 Tage kann bei der thailändischen Einwanderungsbehörde beantragt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebühr beträgt 350 Euro.
Für einen Antrag sind beim zuständigen thailändischen Generalkonsulat vollständig einzureichen:
  1. die Personaldatenseite des Reisepasses mit zutreffenden Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer und Gültigkeitsdauer,
  2. ein rahmenloses biometrisches Passfoto, das innerhalb der letzten sechs Monate aufgenommen wurde,
  3. ein Nachweis des ständigen Wohnsitzes im zuständigen Konsularbezirk, etwa durch einen gültigen deutschen Personalausweis, einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine höchstens sechs Monate alte Meldebescheinigung. Der Antragstellende muss sich bei Einreichung und Zahlung in Deutschland aufhalten,
  4. ein finanzieller Nachweis über mindestens 500.000 THB beziehungsweise 12.500 Euro, etwa durch Kontoauszüge, Verdienstnachweise oder ein Sponsorschreiben,
  5. bei Arbeitnehmenden der Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbescheinigung, aus der die Genehmigung des Arbeitgebenden zur Remote-Arbeit aus Thailand hervorgeht. Selbstständige reichen ihre Gewerbeanmeldung ein,
  6. ein höchstens drei Monate altes polizeiliches Führungszeugnis des Staates der Staatsangehörigkeit oder des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.
Das Generalkonsulat kann ein persönliches Gespräch und für Staatsangehörige bestimmter Länder weitere Dokumente verlangen. Der Antrag wird über das Thai-E-Visa-Portal bei der nach Wohnsitz und Konsularbezirk zuständigen thailändischen Auslandsvertretung in Deutschland eingereicht.
Wichtig: Das DTV ist ein besonderer Touristenstatus. Es deckt die in der deutschen Konsularbeschreibung genannte Remote-Arbeit ab. Für eine Beschäftigung bei einem Unternehmen in Thailand ist das Non-Immigrant-B-Visum mit Arbeitsgenehmigung erforderlich. Ehepartner und Kinder unter 20 Jahren können ebenfalls antragsberechtigt sein.

b) LTR-Visum

Das LTR-Visum wird zunächst für fünf Jahre erteilt und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen um weitere fünf Jahre verlängert werden. Es bietet unter anderem jährliche statt 90-tägiger Meldungen, den Wegfall einer gesonderten Wiedereinreisegenehmigung und – je nach Kategorie – erleichterte Arbeitsgenehmigungsverfahren und Steuervergünstigungen.
Für „Work-from-Thailand Professionals“ gelten nach den aktuellen BOI-Kriterien insbesondere:
  • ein durchschnittliches persönliches Einkommen von mindestens 80.000 USD jährlich in den beiden Vorjahren; bei 40.000 bis unter 80.000 USD ist zusätzlich grundsätzlich ein Masterabschluss oder höher erforderlich;
  • ein Arbeitsvertrag mit einem börsennotierten Unternehmen oder mit einem privaten Unternehmen, das seit mindestens drei Jahren besteht und in den letzten drei Jahren zusammen mindestens 50 Mio. USD Umsatz erzielt hat; bestimmte hundertprozentige Konzernstrukturen sind ebenfalls erfasst;
  • Krankenversicherungsschutz von mindestens 50.000 USD, eine bestehende thailändische Sozialversicherung oder alternativ ein Bankguthaben von mindestens 100.000 USD, das grundsätzlich zwölf Monate gehalten wurde.
Work-from-Thailand Professionals erhalten keine Arbeitsgenehmigung, weil diese LTR-Kategorie die Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber im Ausland voraussetzt. Wer für eine Einheit in Thailand tätig wird, benötigt auch als LTR-Inhaber grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung. Der Einkommensteuersatz von 17 Prozent gilt ausschließlich für die LTR-Kategorie „Highly-Skilled Professionals“.
Ein LTR-Visum verhindert keine steuerliche Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers. Auch die vom BOI beworbene Befreiung ausländischer Einkünfte ersetzt nicht die Prüfung, ob Arbeitslohn wegen der physischen Tätigkeit in Thailand bereits als thailändisches Einkommen gilt.

c) Thailand Privilege Visum

Das Thailand Privilege Visa ermöglicht abhängig vom gebuchten Paket langfristige Aufenthaltsgenehmigungen. Die aktuellen Pakete beginnen bei 650.000 THB für fünf Jahre. Das Reserve-Paket kostet 5 Mio. THB und läuft bis zu 20 Jahre. Das Visum vermittelt keine Berechtigung zur lokalen Beschäftigung und ist, anders als das DTV, nicht speziell für Remote-Arbeit konzipiert.

d) Lokale Anstellung – Businessvisum

Das Non-Immigrant-B-Visum ist der klassische Weg für eine Beschäftigung bei einem Unternehmen in Thailand. Ein Single-Entry-Visum ist regelmäßig drei Monate gültig und erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Vor Aufnahme der Beschäftigung ist allerdings eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Bei fortbestehenden Voraussetzungen kann eine Verlängerung des Aufenthalts um bis zu ein Jahr beantragt werden. Maßgeblich sind die Vorgaben des thailändischen Außenministeriums sowie der Einwanderungs- und Arbeitsbehörden.
Für die arbeitgebergestützte Jahresverlängerung und Arbeitsgenehmigung bei gewöhnlichen thailändischen Gesellschaften werden typischerweise mindestens 2 Mio. THB eingezahltes Kapital und vier thailändische Arbeitnehmende je ausländischem Arbeitnehmendem verlangt. Für europäische Staatsangehörige gilt ein erforderliches Monatseinkommen von mindestens 50.000 THB. Ausnahmen bestehen etwa für Unternehmen, die vom Thailand Board of Investment (BOI) gefördert werden. Die Anforderungen sind deshalb im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Hinweis: Für gesetzlich definierte dringende und notwendige Kurzzeitarbeiten – etwa bestimmte Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten – existiert ein besonderes Anzeigeverfahren für zunächst höchstens 15 Tage mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 15 Tage. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Arbeitserlaubnis für beliebige Kurzaufträge; die Anzeige muss rechtzeitig und für die konkret erfasste Tätigkeit erfolgen.
Ein “Employer-of-Record”- (EOR) oder Payroll-Modell ist nicht automatisch unzulässig, hängt aber von bestimmten Bedingungen ab. Entscheidend ist, ob der thailändische Anbieter tatsächlich Arbeitgeberfunktionen übernimmt und die Tätigkeit des Mitarbeiters rechtmäßig abbilden darf. Werden über eine bloße Lohnabrechnung in Wahrheit Vertriebs-, Beratungs- oder Serviceaktivitäten des ausländischen Unternehmens in Thailand ausgeübt, können weiterhin FBA-, Arbeitsgenehmigungs-, Steuer- und Betriebsstättenrisiken bestehen. Unzulässig und besonders riskant sind Schein- oder Treuhandkonstruktionen zur Umgehung ausländischer Beteiligungs- oder Genehmigungsbeschränkungen.

e) Lokale Anstellung bei einem ausländischen Unternehmen

Eine lokale Anstellung wie sie im Rahmen eines Businessvisums erforderlich ist, kann zum einen über den genannten Weg der Anstellung bei einem thailändischen Unternehmen erfolgen oder zum anderen bei einem ausländischen (nicht-thailändischen) Unternehmen.
Bei operativen Gesellschaften ist insbesondere die Private Limited Company praktisch bedeutsam. Ob ausländische Mehrheitsbeteiligung zulässig ist oder eine Foreign Business License bzw. ein Foreign Business Certificate benötigt wird, richtet sich nach den Listen und Ausnahmen des FBA sowie möglichen BOI- oder staatsvertraglichen Privilegien. Eine Lizenzentscheidung kann einzelfallabhängig sein; thailändische Stroh- oder Nominee-Gesellschafter sind keine zulässige Lösung.
Eine Repräsentanz ist auf fünf nicht umsatzgenerierende Tätigkeiten für die ausländische Zentrale beschränkt: Beschaffung, Qualitätskontrolle, Beratung zu Produkten der Zentrale, Information über neue Produkte oder Dienstleistungen sowie Berichterstattung über thailändische Geschäftsentwicklungen. Sie darf grundsätzlich weder Verträge abschließen noch Handel treiben oder Einnahmen erzielen. Für diese zulässigen Tätigkeiten benötigt eine Repräsentanz grundsätzlich keine Foreign Business License. Sie muss jedoch beim Department of Business Development registriert werden und die Kapital-, Steuer-, Visa- und Arbeitsgenehmigungsvorgaben erfüllen.
Beachte: Ausländer, die sich länger als 90 Tage ununterbrochen in Thailand aufhalten, müssen eine 90-Tage-Meldung bei der Einwanderungsbehörde abgeben. Für LTR-Inhaber gilt eine jährliche Meldung. Die Meldung verlängert den erlaubten Aufenthalt nicht.

2. Steuern

Zu den wichtigsten thailändischen Steuern gehören insbesondere die Einkommens-, Körperschafts-, Umsatz-, besondere Gewerbesteuer (Special Business Tax), Verbrauch- und Stempelsteuer. Maßgeblich zuständiger Ansprechpartner bei der Festsetzung und Beitreibung der Steuern sowie der Verwaltung und Umsetzung gesetzlicher Vorgaben ist das thailändische Revenue Department.

a) Personal Income Tax

Eine natürliche Person gilt nach thailändischem Recht als steuerlich ansässig, wenn sie sich im Kalenderjahr insgesamt mindestens 180 Tage in Thailand aufhält. Die Ansässigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein bestimmtes Einkommen thailändische Quellen hat. Vergütung für Arbeit, die physisch in Thailand ausgeübt wird, ist thailändisches Erwerbseinkommen und kann daher auch bei kürzerem Aufenthalt und Auszahlung auf ein ausländisches Konto steuerpflichtig sein.
Nach Art. 15 des deutsch-thailändischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verbleibt das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn nur bei Deutschland, wenn der Aufenthalt in Thailand 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr nicht übersteigt, der Arbeitgeber nicht in Thailand ansässig ist und die Vergütung nicht von einer thailändischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird. Die Abrechnung des Lohns in Deutschland schließt ein thailändisches Besteuerungsrecht nicht aus.
Erzielt eine in Thailand ansässige Person seit 2024 ausländische Einkünfte und führt sie diese im selben oder in einem späteren Jahr nach Thailand ein, können sie der thailändischen Einkommensteuer unterliegen. Vor 2024 entstandene ausländische Einkünfte werden von dieser Regelung nicht erfasst. Die Einkommensteuersätze reichen progressiv von 0 bis 35 Prozent. Der Höchstsatz greift für den 5 Mio. THB übersteigenden Teil des steuerpflichtigen Einkommens.

b) Corporate Income Tax

In Thailand unterliegen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit der Körperschaftssteuer (Corporate Income Tax). Diese besteht in Höhe von 20 % des Nettogewinns des Unternehmens. Thailand liegt damit im Mittelfeld der asiatischen Staaten. Bei Betriebsstätten ausländischer Unternehmen unterliegt nur das in Thailand von der Betriebsstätte erwirtschaftete Einkommen der Besteuerung.
Für qualifizierte kleine und mittlere thailändische Gesellschaften mit höchstens 5 Mio. THB eingezahltem Kapital und höchstens 30 Mio. THB Jahresumsatz gelten gestaffelte Sätze: 0 Prozent bis 300.000 THB Gewinn, 15 Prozent von 300.001 bis 3 Mio. THB und 20 Prozent darüber.
Remote Work kann für den ausländischen Arbeitgeber eine thailändische Betriebsstätte oder sonstige steuerpflichtige Präsenz auslösen. Risikofaktoren sind ein dauerhaft zur Verfügung stehendes Homeoffice, die Ausübung wesentlicher Kerntätigkeiten, lokaler Vertrieb sowie die Befugnis, Verträge abzuschließen oder deren Abschluss maßgeblich herbeizuführen. Das thailändische nationale Recht kennt hierfür keine generelle Mindestaufenthaltsdauer. Das DBA kann die Besteuerung begrenzen. Weder DTV noch LTR schließen dieses Risiko automatisch aus. Eine einzelfallbezogene Prüfung der Tätigkeit und des DBA ist daher unerlässlich.

c) Value Added Tax (VAT)

Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 7 Prozent und wurde bis zum 30. September 2027 verlängert. Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen von mehr als 1,8 Mio. THB jährlich müssen sich für die VAT registrieren, soweit keine gesetzliche Steuerbefreiung greift.

3. Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und Thailand besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Beide Rechtsordnungen sind deshalb getrennt zu prüfen. Eine Doppelversicherung ist möglich. Nach § 4 SGB IV kann die deutsche Versicherungspflicht fortbestehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen des deutschen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt und im Voraus zeitlich begrenzt wird. Ob eine auf Wunsch des Arbeitnehmenden durchgeführte Workation diese Voraussetzungen erfüllt, sollte die zuständige Einzugsstelle vor Beginn beurteilen.
Das zentrale Problem für Remote Worker liegt auf der thailändischen Seite. Section 33 des thailändischen Social Security Act erfasst Arbeitnehmende zwischen 15 und 60 Jahren. Section 34 verpflichtet den erfassten Arbeitgeber zur Anmeldung innerhalb von 30 Tagen. Für einen Arbeitnehmenden, der ausschließlich aus Thailand für einen deutschen Arbeitgebenden ohne registrierte Präsenz in Thailand arbeitet, enthält das Gesetz keinen eigenen Anmeldeweg. Aus der Fortgeltung der deutschen Sozialversicherung folgt daher nicht, dass in Thailand keine Beitragspflicht besteht. Vor der Freigabe sollte der Sachverhalt dem thailändischen Social Security Office vorgelegt und dessen Auskunft dokumentiert werden.
Bei einer Beschäftigung durch einen thailändischen Arbeitgebenden ist der Arbeitnehmende vorbehaltlich einer gesetzlichen Ausnahme nach Section 33 anzumelden. Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung sollte für jede Workation ausreichender Kranken-, Unfall- und Rückholschutz nachgewiesen werden.

4. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Für eine vorübergehende Workation bleibt der deutsche Arbeitsvertrag Ausgangspunkt der Prüfung. Eine Rechtswahl darf dem Arbeitnehmende nach Art. 8 der Rom-I-Verordnung nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften entziehen, die ohne Rechtswahl anwendbar wären. Eine vorübergehende Tätigkeit in Thailand verändert den gewöhnlichen Arbeitsort nicht automatisch. Thailändische Schutzvorschriften können also zusätzlich gelten. Ihr Anwendungsbereich ist anhand von Aufenthaltsdauer, Eingliederung, Tätigkeit und Arbeitgeberstruktur zu prüfen.
  • Remote-Work-Vereinbarung: Section 23/1 des Labour Protection Act (No. 8) B.E. 2566 erlaubt eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung über Remote-Arbeit. Sie kann Beginn und Ende, Arbeitstage, Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Urlaub, Aufgaben, Kontrolle, Arbeitsmittel und Kosten regeln. Erfasste Remote-Beschäftigte haben dieselben Rechte wie Beschäftigte am Betriebssitz. Nach Ende der vereinbarten Arbeitszeit dürfen sie die Kontaktaufnahme ablehnen, sofern sie nicht vorher schriftlich zugestimmt haben. Die Vorschrift ist unmittelbar maßgeblich, wenn das Arbeitsverhältnis dem thailändischen Labour Protection Act unterliegt. Für eine deutsche Workation bietet sie zugleich einen sinnvollen Mindestinhalt der Zusatzvereinbarung.
  • Arbeitszeit und Erreichbarkeit: Der Arbeitgeber sollte die Arbeitszeit wegen der Zeitverschiebung ausdrücklich festlegen und erfassen. Gilt der thailändische Labour Protection Act, beträgt die Höchstarbeitszeit acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich. Überstunden und Feiertagsarbeit setzen, abgesehen von engen gesetzlichen Ausnahmen, die Zustimmung des Arbeitnehmenden voraus und dürfen zusammen 36 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bleibt deutsches Arbeitszeitrecht anwendbar, sind zusätzlich die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

5. Sanktionen bei Verstößen

Bei einer falsch strukturierten EOR-, Repräsentanz- oder Remote-Work-Lösung können mehrere Rechtsfolgen zusammentreffen: unerlaubte Beschäftigung, FBA-Verstöße, Nachversteuerung einer Betriebsstätte, unterlassene Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsmeldungen sowie einwanderungsrechtliche Maßnahmen. Ob eine EOR-Anstellung eine thailändische Betriebsstätte oder eine andere steuerpflichtige Präsenz des ausländischen Unternehmens begründet, richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit.
Bei Verstößen gegen den FBA drohen Geldstrafen in Höhe von 100.000 – 1.000.000 THB und/oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren für Ausländer, die ein verbotenes Geschäft betreiben oder Thailändern, die Ausländern ein verbotenes Geschäft ermöglichen. Liegt kein Visum oder ein falsches Visum vor, drohen außerdem einwanderungsrechtliche Konsequenzen. Diese können in der Auferlegung einer Geldstrafe, der Ausweisung oder der Verhängung eines Einreiseverbots bestehen.
Wer als Ausländer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung oder außerhalb ihres genehmigten Umfangs arbeitet, riskiert eine Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 THB, die Ausweisung und eine zweijährige Sperre für eine neue Arbeitsgenehmigung. Arbeitgebern drohen 10.000 bis 100.000 THB Geldstrafe je unzulässig beschäftigtem Ausländer. Bei Wiederholung können höhere Geldstrafen, Freiheitsstrafe und ein dreijähriges Beschäftigungsverbot hinzukommen.

6. Einordnung aus Arbeitgebersicht

Aus Arbeitgebersicht kommt eine Workation in Thailand vor allem als kurzzeitige Ausnahme in Betracht. Der Arbeitnehmende sollte ausschließlich für den deutschen Arbeitgebenden tätig bleiben und weder thailändische Kunden betreuen noch Verträge anbahnen oder abschließen. Erforderlich sind außerdem das DTV oder ein anderer geeigneter Aufenthaltstitel, die vorherige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Prüfung, ausreichender Versicherungs- und Datenschutzschutz sowie eine schriftliche Zusatzvereinbarung. Wegen des vergleichsweise aufwendigen DTV-Verfahrens sollte zudem geprüft werden, ob Dauer und betrieblicher Nutzen den administrativen Aufwand rechtfertigen.
Als interne Richtgröße erscheint ein Zeitraum von bis zu vier Wochen vertretbar. Diese Grenze ist kein gesetzlicher „Safe Harbour“. Auch bei einem kürzeren Aufenthalt müssen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und ein Betriebsstättenrisiko kann abhängig von Tätigkeit und Stellung des Arbeitnehmenden bereits früher entstehen. Bei Aufenthalten von mehr als vier Wochen ist eine vertiefte Einzelfallprüfung angezeigt. Die im DTV vorgesehene Aufenthaltsdauer von 180 Tagen eignet sich nicht als betriebliche Freigabegrenze. Ab 180 Aufenthaltstagen im Kalenderjahr gilt die Person nach Section 41 des thailändischen Revenue Code als steuerlich ansässig.

7. Praktische Checkliste vor einer Workation

  • Tätigkeit abgrenzen: ausschließlich interne/ausländische Aufgaben oder Kontakt zu thailändischen Kunden, Vertragsverhandlungen, Vertrieb bzw. Leistungserbringung in Thailand?
  • Passenden Aufenthaltstitel und gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung vor der Einreise festlegen. Die Freigabe nicht auf eine Touristen- oder visumfreie Einreise stützen.
  • Aufenthaltstage dokumentieren und Lohnsteuer, DBA sowie Betriebsstättenrisiko vorab prüfen. Eine interne Obergrenze allein beseitigt das Risiko nicht.
  • Deutsche Ausstrahlung und mögliche thailändische Sozialversicherungspflicht verbindlich klären. Kranken-, Unfall- und Rückholschutz kontrollieren.
  • Eine befristete Zusatzvereinbarung zu Arbeitsort, Zeitraum, Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Widerruf/Rückkehr, Kosten, Arbeitsmitteln und Haftung schließen.
  • Datenschutz und Informationssicherheit absichern: Zugriff auf Unternehmenssysteme, öffentliche Netze, Geräteschutz, Umgang mit vertraulichen Daten und mögliche Vorgaben der DSGVO sowie des thailändischen Personal Data Protection Act prüfen.
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