Homeoffice

Homeoffice in Thailand

Thailand ist berühmt für seine Strände, seine ausgezeichnete Küche und seine Gastfreundschaft. Aber auch als Arbeitsplatz ist Thailand in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch zahlreiche rechtliche und steuerliche Regelungen im Auge behalten, damit Sie – oder Ihr Arbeitnehmer – nicht in unnötige Haftungsfallen geraten.
Um dem thailändischen Arbeitsbegriff zu unterfallen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Arbeit meint den Einsatz von Körperkraft oder Wissen zur Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs mit oder ohne Absicht, einen Lohn oder eine andere Leistung zu erhalten, mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß der Mitteilung des Arbeitsministers. Dabei wird kein Unterschied zwischen „in Thailand arbeiten“ und „von Thailand aus arbeiten“ gemacht: Für beide Konstellationen sind daher eine Arbeitsgenehmigung und ein gültiges Visum erforderlich.
Die geschäftliche Betätigung von Ausländern in Thailand ist durch den Foreign Business Act (FBA) erheblich eingeschränkt. Das gilt sowohl für die Gründung von Gesellschaften vor Ort als auch für die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer.

1. Visum und Arbeitsgenehmigung

Längere Arbeitsaufenthalte in Thailand setzen für Ausländer zunächst ein gültiges Visum voraus. Hierfür kommen insbesondere das Non-Immigrant-B (Businessvisum) und das Long-Term-Residence-Visum (LTR-Visum) in Frage. Die Beantragung kann dabei schon im Heimatland erfolgen. Neben einer Aufenthaltsberechtigung müssen Ausländer zudem eine Arbeitsgenehmigung besitzen, wenn sie in Thailand geschäftlich tätig sind. Diese kann unter anderem durch eine Anstellung vor Ort oder durch ein LTR-Visum erlangt werden.

a) Lokale Anstellung – Business Visum

Das Businessvisum ist unter Vorlage eines Arbeitsvertrags und diverser Unterlagen zu beantragen und gilt zunächst für einen Zeitraum von vier Wochen. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sein, damit eine Verlängerung des Visums auf ein Jahr erfolgen kann.
Eine Arbeitsgenehmigung für eine lokale Anstellung eines Ausländers unterliegt engen Voraussetzungen, die sich maßgeblich aus dem FBA ergeben. Insbesondere dürfen nicht alle thailändischen Unternehmen europäische Arbeitnehmer beschäftigen. Unternehmen müssen hierfür mindestens zwei Millionen thailändische Bath (THB) an Stammkapital nachweisen und den ausländischen Mitarbeiter zu einem Mindestlohn von THB 50.000 beschäftigen. Darüber hinaus sind je angestelltem europäischen Mitarbeiter 4 thailändische Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Hinweis: Auch für kurze Arbeiten wie die Inbetriebnahme oder Wartung von Maschinen ist eine Arbeitsgenehmigung zwingend. Eine solche kann für einen Zeitraum von 15 Tagen gewährt werden. Es besteht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um weitere 15 Tage.
Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern ist es in Thailand nicht erlaubt über Personaldienstleister eigenes Verkaufs- und Servicepersonal anzustellen, um die genannten Hürden der Gesellschaftsgründung oder der Gründung eines Representative Office zu umgehen. Denn Ausländern ist es nach dem FBA grundsätzlich untersagt im Groß- und Einzelhandel tätig zu sein oder Beratungen anzubieten. Dennoch trifft man regelmäßig Anbieter die einen „Staffing Service“ oder „Payroll-Service“ anbieten. Wird die Umgehung jedoch aufgedeckt, so drohen hohe Geldstrafen und gegebenenfalls auch Haftstrafen, die sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer treffen können. Daher sind derartige Angebote mit äußerster Vorsicht zu genießen. Dabei sollte auch nicht auf die Aussagen dieser Unternehmen vertraut werden, da diese selbst in der Regel nicht von den rechtlichen Konsequenzen betroffen sind.

b) LTR-Visum

Seit 2022 bietet Thailand Ausländern ein neues Visum an, das sog. LTR- Visum. Dabei handelt es sich um ein 10 Jahre gültiges Visum mit besonderen steuerlichen und nichtsteuerlichen Vorteilen mit dem die thailändische Regierung wohlhabende und hochqualifizierte Ausländer anlocken will.  
Erfasst werden damit neben wohlhabenden Rentnern, auch hochqualifizierte Fachkräfte. Für letztere fallen einige ansonsten geltende Beschränkungen für Ausländer weg. Einer der mit Abstand größten Vorteile ist, dass das LTR-Visum das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis entfallen lässt. Zudem entsteht keine neue steuerliche Betriebsstätte für das Ausländische Unternehmen in Thailand, wenn die Betätigung durch einen Ausländer für das ausländische Unternehmen erfolgt.
Gerade für Remote Work aus Thailand ist das Visum daher interessant. Diese Vorteile erhält der Bewerber allerdings nur, wenn er folgende Voraussetzungen mitbringt.
  • Einkommen von mindestens 80.000 USD pro Jahr;
  • Min. 5 Jahre Berufserfahrung
  • Beschäftigung bei einem Unternehmen, das in den letzten drei Jahren einen Umsatz von min. 150 Mio. USD erzielt hat oder an der Börse gelistet ist.  
Zudem muss ein Bestätigungsbrief des Arbeitgebers vorgelegt werden können oder Thailand als Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt sein.

c) Thailand Privilege Visum (Elite-Visum)

Das Elite Visum bietet die Möglichkeit eine auf bis zu 20 Jahre ausdehnbare Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sofern man die nötige Gebühr dafür aufbringen kann und will. Es wird von einem privaten Unternehmen vermittelt. Die Aufnahmegebühr zur Mitgliedschaft kostet bereits zwischen 600.000 THB und 2.140.000 THB (Stand Januar 2024). Hinzu kommen jährliche Mitgliedsbeiträge. Ein gravierender Nachteil des Elite-Visums ist zudem, dass es nur zum Aufenthalt, jedoch nicht zur Arbeit in Thailand berechtigt und somit keine Alternative für Expats darstellt.

d) Lokale Anstellung bei einem (ausländischen) Unternehmen

Eine lokale Anstellung wie sie im Rahmen eines Business-Visums erforderlich ist, kann zum einen über den genannten Weg der Anstellung bei einem thailändischen Unternehmen erfolgen oder zum anderen bei einem ausländischen (nicht-thailändischen) Unternehmen.

Exkurs: Gesellschaftsgründung und Representative Office

Das thailändische Recht kennt fünf Gesellschaftsformen von denen insbesondere die Private Limited Company (Ltd) und die Public Limited Company (PLC) von praktischer Bedeutung sind. Bei der Gründung unterliegen Unternehmen den strengen Beschränkungen des FBA. Grundsätzlich ist aber eine eine Foreign Business License oder ein Foreign Business Certificate zu erlangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt wird, ist davon abhängig in welche Kategorie (Anhänge 1-3 des FBA)  die geplante Betätigung fällt. Ist die Betätigung grundsätzlich genehmigungsfähig, entscheidet die zuständige Behörde jeweils einzelfallbezogen, sodass die Erfolgsaussichten eines Antrags regelmäßig schwer vorhersagbar sind.
Daneben besteht für ausländische Unternehmen die Möglichkeit in Thailand eine Repräsentanz (Representative Office) zu eröffnen. Eine Repräsentanz ist ein reines Verbindungsbüro zwischen Thailand und dem ausländischen Hauptsitz. Grundsätzlich dient es der Markterforschung und der Kundeninformation. Handel darf darüber nicht betrieben und Umsätze nicht generiert werden. Um eine Repräsentanz zu eröffnen, bedarf es einer Alien Business Permit die beim Commercial Registration Department oft he Ministry of Commerce für eine Dauer von fünf Jahren beantragt werden kann.

2. Steuern

Zu den wichtigsten thailändischen Steuern gehören insbesondere die Einkommens-, Körperschaft-, Erdöl-, Umsatz-, spezielle Gewerbeteuer-, Verbraucher- und Stempelsteuer. Maßgeblich zuständiger Ansprechpartner bei der Festsetzung und Beitreibung der Steuern sowie der Verwaltung und Umsetzung gesetzlicher Vorgaben ist das Revenue Department.

a) Personal Income Tax

Natürliche Personen unterfallen aufgrund des zwischen Deutschland und Thailand geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens der thailändischen Lohnsteuer, wenn sie mehr als 180 Tage im Kalenderjahr in Thailand verbringen. Sie haben dann ihr gesamtes Einkommen thailändischen Ursprungs im Rahmen der income tax zu versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Einkommen ausbezahlt wird. Bei einer Aufenthaltslänge von weniger als 180 Tagen unterfällt nur das in Thailand erwirtschaftete Einkommen der thailändischen Steuerpflicht. Stammt das Einkommen aus ausländischen Quellen, die nicht mit geschäftlichen Tätigkeiten oder dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, unterliegen diese in Thailand nur der Besteuerung, wenn diese im gleichen Steuerjahr nach Thailand eingeführt werden. Die Besteuerung erfolgt progressiv. Die Steuersätze liegen bei 0 bis 35 %. Der Höchstsatz fällt dabei nur auf ein jährliches Einkommen von über 5.000.000 THB an.

b) Corporate Income Tax

In Thailand unterliegen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit der Körperschaftssteuer (Corporate Income Tax). Diese besteht in Höhe von 20 % des Nettogewinns des Unternehmens. Thailand liegt damit im Mittelfeld der asiatischen Staaten. Bei Betriebsstätten ausländischer Unternehmen unterliegt nur das in Thailand von der Betriebsstätte erwirtschaftete Einkommen der Besteuerung. Besondere Vergünstigungen bestehen zugunsten von Unternehmen mit weniger als fünf Millionen Bath eingezahltem Kapital und einem Jahresumsatz von weniger als 30 Millionen Bath.

c) Value Added Tax (VAT)

Die Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT) beträgt derzeit 7 Prozent. Sie betrifft jede Wertschöpfung von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher und berechtigt zum Vorsteuerabzug.

3. Sozialversicherungs- und Meldepflichten

Auch in Thailand unterliegen Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht. Unternehmen diese daher beim Social Security Office melden. Zwischen Deutschland und Thailand besteht allerdings kein Sozialversicherungsabkommen. Daher findet aufgrund des Territorialitätsprinzips bei Tätigkeit in Thailand das thailändische Sozialversicherungsrecht Anwendung. Das thailändische Sozialversicherungssystem besteht aus den Säulen der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die monatliche Bemessungsobergrenze liegt derzeit bei 15.000 THB (ca. 390 €). Das bedeutet, dass bei Beitragssätzen von 5 Prozent zahlen die sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen maximal 1.500 THB (ca. 39 €) eingezahlt werden. Damit sind die eingezahlten Beträge niedrig und die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft, bei Invalidität oder im Todesfall fallen dementsprechend gering aus. Aufgrund des geringen sozialen Schutzes ist grundsätzlich eine private Krankenversicherung zu empfehlen. Versicherte erhalten ihre Renten, die ebenfalls gedeckelt sind, ab einem Alter von 55 Jahren.
Darüber hinaus sind Unternehmen, die zehn oder mehr Arbeitnehmer haben verpflichtet 0,2 und 1 Prozent des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers in den "Workmen's Compensation Fund" einzahlen. Die Höhe ist abhängig von der Tätigkeit. Der Fonds zahlt Vergütungen und bestimmte Kosten bei Arbeitsunfällen und bei Berufsunfähigkeit.
In der Regel unterliegen Ausländer die sich aufgrund eines Business Visums in Thailand aufhalten der Meldepflicht. Dies bedeutet, dass sich diese grundsätzlich alle 90 Tage bei der Einwanderungsbehörde melden müssen. Unter Umständen bestehen längere Fristen bei anderen Aufenthaltstiteln.

4. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Das thailändische Arbeitsrecht wird maßgeblich durch die Regelungen des Labour Protection Act, des Civil Commercial Code, den Notifications prescribing Minimum Wages, des Workmen's Compensation Act und des Social Security Act geprägt.
  • Mindestlohn: Der Mindestlohn wird seit Oktober 2022 für jede Provinz gesondert festgelegt und bewegt sich zwischen 328 und 354 THB pro Tag. Der für die jeweilige Provinz gültige Mindestlohn ist auf der Seite des Außenministeriums (engl.) einsehbar. Dieser darf auch nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede unterschritten werden.
  • Arbeitszeit: Die gesetzlich festgelegte Regelarbeitszeit beträgt maximal acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche. Überstunden sind zwar zulässig, aber nur bis zu 24 Stunden pro Woche. Diese sind allerdings mit dem Faktor 1,5 bis 3 zu vergüten.
  • Urlaub und Feiertage: Den Arbeitnehmern steht zudem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Ab einem Jahr Beschäftigungsdauer entsteht für den Arbeitnehmer der volle gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. Dieser beträgt sieben Tage, an denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit gewähren muss. Ergänzt werden diese durch 13 gesetzliche Feiertage.
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer pro Krankheitstag den Lohn zu zahlen, den er an einem gewöhnlichen Arbeitstag erhalten hätte. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist allerdings beschränkt auf 30 Tage im Jahr.
  • Abfindung („severance pay“): Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden gekündigt, ist nach dem thailändischen Labor Protection Act eine Abfindung auszuzahlen, die sich nach der Zeit der Betriebszugehörigkeit bemisst. Eine Pflicht besteht grundsätzlich ab einer Betriebszugehörigkeit von 120 Tagen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem letzten Lohn des Mitarbeiters und wird nach festgelegten Sätzen entsprechend der Betriebszugehörigkeit multipliziert.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Abfindungshöhe
weniger als 120 Tage
keine Abfindung
120 Tage und weniger als ein Jahr
Lon der letzten 30 Tage
Ein Jahr und weniger als drei Jahre
Lohn der letzten 90 Tage
Drei Jahre und weniger als sechs Jahre
Lohn der letzten 180 Tage
Sechs Jahre und weniger als zehn Jahre
Lohn der letzten 240 Tage
Zehn Jahre und weniger als 20 Jahre
Lohn der letzten 300 Tage
mehr als 20 Jahre
Lohn der letzten 400 Tage

5 Sanktionen bei Verstößen 

Bei Nichtbeachtung der aufgezeigten Regeln bestehen diverse Risiken und es drohen unter Umständen harte Konsequenzen. So kann bei einer Anstellung als employer of record neben der Geld- oder Haftstrafe, die Einstufung des angestellten Mitarbeiters als illegale Zweigstelle erfolgen, die als Betriebsstätte somit der thailändischen Körperschaftssteuer unterfällt.
Bei anderen Verstößen gegen den FBA drohen Geldstrafen in Höhe von 100.000 – 1.000.000 THB und/oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren für Ausländer, die ein verbotenes Geschäft betreiben oder Thailändern, die Ausländern ein verbotenes Geschäft ermöglichen.
Liegt kein Visum oder ein falsches Visum vor, drohen außerdem einwanderungsrechtliche Konsequenzen. Diese können in der Auferlegung einer Geldstrafe, der Ausweisung oder der Verhängung eines Einreiseverbots bestehen.
Erfolgt eine Betätigung ohne eine erforderliche Arbeitserlaubnis drohen Geldstrafen von 5.000 – 50.000 THB und/oder eine Ausweisung und/oder eine zweijährige Sperre für eine Arbeitserlaubnis.
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