Investieren in den USA

Gesellschaftsgründung in den USA

Rechtsformen beim Markteintritt in die USA

Die USA sind für viele Unternehmen der wichtigste Handelspartner. Der Markt ist groß und entwickelt sich sehr dynamisch, folgt allerdings eigenen Spielregeln und weist viele Besonderheiten auf. Eine gute Vorbereitung für das erfolgreiche US-Geschäft ist daher unverzichtbar. Der Artikel gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und den Ablauf der Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA
Was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihre Produkte auf dem US-Markt etablieren, ein Unternehmen gründen oder Mitarbeiter in die USA entsenden bzw. vor Ort anstellen wollen, erklären Ihnen die Experten der AHK New York in unserem Webinar Rechtssicher in den USA - Produkthaftung, Firmengründung und Mitarbeitereinsatz am 27.06.2024 (14:30 – 17:15 Uhr).

I. Allgemeines

Für den Markteintritt in die USA gibt es keine Standardlösung. Stattdessen muss in einer Einzelfallbetrachtung die geeignete Rechtsform ermittelt werden. Eine Rolle spielen hier insbesondere der Zweck der Gesellschaftsgründung (Produktion oder Vertrieb), der Kunde (Unternehmer oder Privatpersonen), das verfügbare Kapital und das geplante Geschäftsvolumen.

II. Handelsvertreter

Der Handelsvertreter (sales representative/sales agent) ist ein selbstständiger unabhängiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für das deutsche Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen beziehungsweise deren Namen abzuschließen. Er arbeitet im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Handelsvertreter arbeitet in der Regel auf reiner Provisionsbasis. Er vermittelt die Geschäfte lediglich, dass heißt der Vertrag wird dann letztlich direkt zwischen dem Endkunden und dem deutschen Unternehmen abgeschlossen. Im Vergleich mit den anderen Markteintrittsvehikel ist er wohl die leichteste und bequemste Art das Markteintritts. Andererseits gibt es hier aber auch nur eingeschränkte Kontrollrechte durch die Muttergesellschaft. Hier ist keine Gesellschaftsgründung, sondern lediglich der Abschluss eines sogenannten Sales Representative Agreement mit dem Handelsvertreter notwendig. In diesem werden sowohl Pflichten des Handelsvertreters als auch jene des Unternehmens genau festgelegt.
Der Handelsvertretervertrag sollte die wichtigsten Punkte des Geschäfts abdecken. In der Praxis sind dies insbesondere (neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit) die Pflicht zur Führung einer Kundendatei, eine Mitteilungspflicht über ein vermitteltes Geschäft und die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Im Gegenzug sollte das deutsche Unternehmen sich insbesondere zur Zurverfügungstellung von Unterlagen zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit verpflichten. Ferner finden sich in der Praxis oftmals detaillierte Regelungen zum Absatzgebiet, ein eventuelles Exklusivvertriebsrechts, Regelungen zu Kündigungsrechten und eine Schieds- und/oder Rechtswahlklausel.
Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gibt es grundsätzlich nicht.

III. Repräsentanzbüro

Oftmals von Unternehmern in Betracht gezogen wird auch die Gründung eines lokalen Repräsentanzbüros. In diesem Fall wird keine lokale Gesellschaft gegründet, sondern lediglich eine lokale Vertretung “registriert”. Das Repräsentanzbüro hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Werden Verträge abgeschlossen, so ist das Repräsentanzbüro lediglich eine Art Durchlaufposten. Vertraglich verpflichtet wird also grundsätzlich immer die deutschen Gesellschaft, womit diese und nicht das Repräsentanzbüro für die Geschäfte haftet. 
Das Repräsentanzbüro ist in der Praxis aber nicht selten etwas problematisch. Zum einen stellt die vollumfängliche Haftung der Muttergesellschaft im Hinblick auf US-Deliktsansprüche ein nicht unerhebliches Risiko dar. Zum anderen wird ein amerikanischer Geschäftspartner nicht selten auf einem Vertragsschluss mit einer US-Gesellschaft einfordern, was das Repräsentanzbüro schlicht und einfach nicht ist. Zuletzt löst ein Repräsentanzbüro steuerrechtlich regelmäßig eine lokale Betriebsstätte aus. Für die Gewinne, die auf diese Betriebsstätte entfallen, zahlen ist dann grundsätzlich US-Körperschaftsteuer zu entrichten.

IV. Kapitalgesellschaft

In der Praxis entscheiden sich die meisten Unternehmen beim Markteintritt für die Gründung einer lokalen Kapitalgesellschaft. Diese stellt eine eigene, selbständige und von der deutschen Muttergesellschaft unabhängige Rechtseinheit dar. Konkret kommt hier zum einen entweder die – in etwa der deutschen GmbH entsprechende – Limited Liability Company oder die sogenannte Corporation in Betracht, welche in vielen Punkten der deutschen Aktiengesellschaft entspricht.
Eine US-Amerikanische Besonderheit ist wiederum die föderale Struktur des Gesellschaftsrechts. Es existiert kein zwischen allen Bundesstaaten vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht. Dies führt dazu, dass ein Großteil der Gesellschaften im US-Bundesstaat Delaware gegründet werden, um hier von der liberalen und rechtssicheren Ausgestaltung des dortigen Gesellschaftsrechts zu profitieren. Da sich lediglich der Rechtssitz der Gesellschaft im Bundesstaat Delaware befinden muss, der tatsächliche Standort des Unternehmens aber auch in jeden anderen US-Bundesstaat verlegt werden kann, ist dies im Grundsatz auch nur für den Gründungsvorgang relevant.
Sowohl für die Corporation als auch für die Limited Liability Company ist grundsätzlich kein Mindeststammkapital vorgeschrieben.
Zuletzt sollte jedoch immer mit bedacht werden, dass Sie sich mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft auch umfangreichen lokalen Bilanzierungspflichten unterwerfen müssen.