Investieren in den USA
Gesellschaftsgründung in den USA
In unserer Webinar-Veranstaltung „
Expertenwissen: Produkthaftung in den USA“ am 6. April 2022 erfahren Sie alles Wichtige zum Produkthaftungsrecht in den Vereinigten Staaten.
Rechtsformen beim Markteintritt in die USA
Die USA sind für viele Unternehmen der wichtigste Handelspartner. Der Markt ist groß und entwickelt sich sehr dynamisch, folgt allerdings eigenen Spielregeln und weist viele Besonderheiten auf. Eine gute Vorbereitung für das erfolgreiche US-Geschäft ist daher unverzichtbar. Der Artikel gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und den Ablauf der Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA
I. Allgemeines
Für den Markteintritt in die USA gibt es keine Standardlösung. Stattdessen muss in einer
Einzelfallbetrachtung die geeignete Rechtsform ermittelt werden. Eine Rolle spielen hier insbesondere der Zweck der Gesellschaftsgründung (Produktion oder Vertrieb), der Kunde (Unternehmer oder Privatpersonen), das verfügbare Kapital und das geplante Geschäftsvolumen.
II. Handelsvertreter
Der
Handelsvertreter (
sales representative/sales agent) ist ein selbstständiger unabhängiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für das deutsche Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen beziehungsweise deren Namen abzuschließen. Er arbeitet im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Handelsvertreter arbeitet in der Regel auf reiner Provisionsbasis. Er vermittelt die Geschäfte lediglich, dass heisst der Vertrag wird dann letzlich direkt zwischen dem Endkunden und dem deutschen Unternehmen abgeschlossen. Im Vergleich mit den anderen Markteintrittsvehikel ist er wohl die leichteste und bequemste Art das Markteintritts. Andererseits gibt es hier aber auch nur eingeschränkte Kontrollrechte durch die Muttgersellschaft. Hier ist keine Gesellschaftsgründung, sondern lediglich der
Abschluss eines sogenannten Sales Representative Agreement mit dem Handelsvertreter notwendig. In diesem werden sowohl Pflichten des Handelsvertreters als auch jene des Unternehmens genau festgelegt.
Der Handelsvertretervertrag sollte die wichtigsten Punkte des Geschäfts abdecken. In der Praxis sind dies insbesondere (neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit) die
Pflicht zur Führung einer Kundendatei, eine
Mitteilungspflicht über ein vermitteltes Geschäft und die Pflicht zur
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Im Gegenzug sollte das deutsche Unternehmen sich insbesondere zur
Zurverfügungstellung von Unterlagen zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit verpflichten. Ferner finden sich in der Praxis oftmals detaillierte
Regelungen zum Absatzgebiet, ein eventuelles Exklusivvertriebsrechts, Regelungen zu Kündigungsrechten und eine Schieds- und/oder Rechtswahlklausel.
Einen
gesetzlichen Ausgleichsanspruch gibt es grundsätzlich nicht.
III. Repräsentanzbüro
Oftmals von Unternehmern in Betracht gezogen wird auch die Gründung eines lokalen Repräsentanzbüros. In diesem Fall wird keine lokale Gesellschaft gegründet, sondern lediglich eine lokale Vertretung “registriert”. Das Repräsentanzbüro hat somit
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Werden
Verträge abgeschlossen, so ist das Repräsentanzbüro lediglich eine Art Durchlaufposten. Vertraglich verpflichtet wird also grundsätzlich immer
die deutschen Gesellschaft, womit diese und nicht das Repräsentanzbüro für die Geschäfte haftet.
Das Repräsentanzbüro ist in der Praxis aber nicht selten etwas problematisch. Zum einen stellt die vollumfängliche Haftung der Muttergesellschaft im Hinblick auf US-Deliktsansprüche ein nicht unerhebliches Risiko dar. Zum anderen wird ein amerikanischer
Geschäftspartner nicht selten auf einem
Vertragsschluss mit einer US-Gesellschaft einfordern, was das Repräsentanzbüro schlicht und einfach nicht ist. Zuletzt löst ein Repräsentanzbüro steuerrechtlich regelmäßig eine
lokale Betriebsstätte aus. Für die Gewinne, die auf diese Betriebsstätte entfallen, zahlen ist dann grundsätzlich US-Körperschaftsteuer zu entrichten.
IV. Kapitalgesellschaft
In der Praxis entscheiden sich die meisten Unternehmen beim Markteintritt für die Gründung einer
lokalen Kapitalgesellschaft. Diese stellt eine eigene, selbständige und von der deutschen Muttergesellschaft
unabhängige Rechtseinheit dar. Konkret kommt hier zum einen entwender die – in etwa der deutschen GmbH entsprechende –
Limited Liability Company oder die sogenannte
Corporation in Betracht, welche in vielen Punkten der deutschen Aktiengesellschaft entspricht.
Eine US-Amerikanische Besonderheit ist wiederum die
föderale Struktur des Gesellschaftsrechts. Es existiert kein zwischen allen Bundesstaaten vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht. Dies führt dazu, dass ein
Großteil der Gesellschaften im US-Bundesstaat Delaware gegründet werden, um hier von der
liberalen und rechtssicheren Ausgestaltung des dortigen
Gesellschaftsrechts zu profitieren. Da sich lediglich der Rechtssitz der Gesellschaft im Bundesstaat Delaware befinden muss, der tatsächliche Standort des Unternehmens aber auch in jeden anderen US-Bundesstaat verlegt werden kann, ist dies im Grundsatz auch nur für den Gründungsvorgang relevant.
Sowohl für die Corporation als auch für die Limited Liability Company ist grundsätzlich
kein Mindeststammkapital vorgeschrieben.
Zuletzt sollte jedoch immer mit bedacht werden, dass Sie sich mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft auch umfangreichen lokalen
Bilanzierungspflichten unterwerfen müssen.