Investieren in den USA
Gesellschaftsgründung in den USA
Die USA sind für viele Unternehmen der wichtigste Handelspartner. Der Markt ist groß und entwickelt sich sehr dynamisch, folgt allerdings eigenen Spielregeln und weist viele Besonderheiten auf. Eine gute Vorbereitung für das erfolgreiche US-Geschäft ist daher unverzichtbar. Der Artikel gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und den Ablauf der Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA.
1. Allgemeines
Für den Markteintritt in die USA empfiehlt sich eine einzelfallbezogene Strukturentscheidung. Maßgeblich sind insbesondere die geplante Tätigkeit des Unternehmens, der Kundenkreis, das verfügbare Investitionsvolumen, das vorgesehene Geschäftsvolumen sowie die steuerliche und organisatorische Ausgestaltung des Vorhabens. Hinzu kommt, dass das Gesellschaftsrecht in den USA im Wesentlichen auf Ebene der Bundesstaaten ausgestaltet ist und deshalb sowohl der Gründungsstaat als auch der tatsächliche Tätigkeitsstaat sorgfältig ausgewählt werden sollten.
Ausländische Investoren können grundsätzlich auch ohne U.S.-Staatsangehörigkeit, Daueraufenthaltsstatus oder Arbeitserlaubnis Gesellschafter einer U.S.-Gesellschaft sein. Für die tatsächliche Arbeitsaufnahme in den USA bedarf es jedoch einer gesonderten Prüfung der passenden einwanderungs- und arbeitsrechtlichen Kategorie.
2. Handelsvertreter
Der Handelsvertreter (sales representative/sales agent) ist ein selbstständiger unabhängiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für das deutsche Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er arbeitet im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Handelsvertreter arbeitet in der Regel auf reiner Provisionsbasis. Er vermittelt die Geschäfte lediglich, der Vertrag wird demnach direkt zwischen dem Endkunden und dem deutschen Unternehmen abgeschlossen. Im Vergleich mit anderen Markteintrittsvehikeln stellt er die wohl leichteste und bequemste Art des Markteintritts dar. Andererseits gibt es hier aber auch nur eingeschränkte Kontrollrechte durch die Muttergesellschaft. Hier ist keine Gesellschaftsgründung, sondern lediglich der Abschluss eines sogenannten “Sales Representative Agreement” mit dem Handelsvertreter notwendig. In diesem werden sowohl die Pflichten des Handelsvertreters als auch jene des Unternehmens genau festgelegt.
Der Handelsvertretervertrag sollte die wichtigsten Punkte des Geschäfts abdecken. In der Praxis sind dies (neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit) vor allem die Pflicht zur Führung einer Kundendatei, eine Mitteilungspflicht über ein vermitteltes Geschäft und die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Im Gegenzug sollte das deutsche Unternehmen sich zur Zurverfügungstellung von Unterlagen zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit verpflichten. Ferner finden sich in der Praxis oftmals detaillierte Regelungen zum Absatzgebiet, ein eventuelles Exklusivvertriebsrecht, Regelungen zu Kündigungsrechten und eine Schieds- und/oder Rechtswahlklausel.
Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch wie im deutschen Recht gibt es grundsätzlich nicht.
3. Repräsentanzbüro / Branch Office
Ein Repräsentanzbüro kann sich insbesondere für eine erste Marktsondierung mit eng begrenzten Aktivitäten eignen. Es handelt sich dabei um eine unselbständige lokale Präsenz ohne eigene gesellschaftsrechtliche Verselbständigung. Verträge werden daher im Regelfall weiterhin durch die deutsche Gesellschaft geschlossen; diese bleibt damit auch zentrale Vertragspartnerin des U.S.-Geschäfts.
Steuerlich eröffnet dieses Modell Spielraum: Bei sehr begrenzten U.S.-Aktivitäten kann ein representative office von der U.S.-Bundeskörperschaftsteuer ausgenommen bleiben. Entwickelt sich die Geschäftstätigkeit weiter, lässt sich der nächste Ausbau in Richtung Branch-Struktur oder Tochtergesellschaft zielgerichtet vorbereiten.
Für eine weitergehende operative Tätigkeit kann ein branch office in Betracht kommen. Auch hierbei entsteht keine eigenständige U.S.-Gesellschaft; vielmehr wird die ausländische Gesellschaft unmittelbar in den USA tätig. In der Praxis ist hierfür regelmäßig eine Registrierung als „foreign corporation“ oder „foreign entity“ im jeweiligen Bundesstaat erforderlich. Steuerlich begründet die Branch-Struktur grundsätzlich eine steuerpflichtige Präsenz in den USA. Zugleich verbleiben die mit dem U.S.-Geschäft verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken unmittelbarer bei der Muttergesellschaft.
4. Kapitalgesellschaft
In der Praxis entscheiden sich viele Unternehmen beim Markteintritt für die Gründung einer lokalen Gesellschaft. Diese schafft eine eigenständige Rechtseinheit für die U.S.-Aktivitäten und bietet damit häufig einen tragfähigen Rahmen für Vertrieb, Personalaufbau und laufende Geschäftstätigkeit. In Betracht kommen vor allem die Corporation (Inc.) und die Limited Liability Company (LLC).
Die Corporation ist die klassische U.S.-Gesellschaftsform mit körperschaftlicher Struktur. Die LLC bietet demgegenüber regelmäßig besondere Flexibilität bei der internen Organisation und bei der Ausgestaltung der Beteiligungsverhältnisse. Für die LLC ist dabei zwischen gesellschaftsrechtlicher Form und steuerlicher Behandlung zu unterscheiden: Je nach Zahl der Mitglieder und gegebenenfalls getroffener Steuerwahl behandelt der IRS die LLC als corporation, partnership oder disregarded entity. Gerade für deutsche Muttergesellschaften ist diese Qualifikation häufig ein Schlüsselfaktor der Strukturentscheidung.
Achtung: Die LLC kann für deutsche Unternehmen zu steuerrechtlichen Risiken führen. Denn ihre steuerliche Behandlung nach U.S.-Recht und ihre Einordnung nach deutschem Steuerrecht können auseinanderfallen. Daraus können sich im Einzelfall Nachteile bei der steuerlichen Zurechnung, bei der Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen und mögliche Doppelbesteuerungsrisiken ergeben. Eine LLC-Struktur sollte daher vorab sorgfältig steuerlich geprüft werden
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Wahl des Bundesstaats. Delaware bleibt ein häufiger Gründungsort. Wird die operative Tätigkeit jedoch in anderen Bundesstaaten ausgeübt, können dort zusätzliche Registrierungen als „foreign entity“, jährliche Reports sowie die Bestellung eines registered agent erforderlich werden.
5. Praxishinweise
Für die Umsetzung des U.S.-Markteintritts sollten Unternehmen folgende Punkte frühzeitig mit einplanen:
- Für die laufende Geschäftstätigkeit wird regelmäßig eine Employer Identification Number (EIN) benötigt. Internationale Antragsteller können diese bei der IRS telefonisch sowie per Fax oder Post beantragen. Im Antrag ist eine verantwortliche natürliche Person (responsible party) zu benennen.
- Bei ausländisch beherrschten U.S.-Strukturen können zusätzliche IRS-Meldepflichten hinzukommen.
- Je nach Branche, Standort und Transaktionsstruktur sollten außerdem bundesstaatliche und lokale Steuerfragen, arbeits- und aufenthaltsrechtliche Themen sowie in sicherheitssensiblen Konstellationen eine mögliche CFIUS-Relevanz mitgedacht werden.
Wer die passende Markteintrittsstruktur frühzeitig auswählt und die zentralen Registrierungs-, Steuer- und Compliance-Themen von Beginn an mitplant, schafft eine belastbare Grundlage für einen erfolgreichen Ausbau des U.S.-Geschäfts.
Für eine ausführliche Beratung zum EInstieg in den US-amerikanischen Markt stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen der Rechtsabteilung der AHK New York gerne zur Verfügung.