Internationale Lieferketten
Die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) nach der Omnibus-Reform
Mit dem Omnibus-I-Paket liegt der unionsrechtliche Rahmen für die reformierte europäische Lieferkettenrichtlinie nun vor. Das entsprechende Änderungsverfahren wurde auf EU-Ebene abgeschlossen. Die Richtlinie 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist zwanzig Tage später in Kraft getreten. Für Unternehmen schafft dies Rechtssicherheit über Reichweite, Struktur und zeitliche Staffelung der künftigen Sorgfaltspflichten.
Die wichtigsten Änderungen der CSDDD finden Sie hier im Überblick:
1. Anwendungsbereich der CSDDD
Die CSDDD erfasst künftig große EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz weltweit. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt derselbe Umsatzschwellenwert bezogen auf die in der Union erzielten Umsätze. Zuvor hatte die Schwelle bei 1.000 Beschäftigten und 450 Mio Euro Nettoumsatz gelegen. Die Richtlinie konzentriert sich damit nun stärker auf Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe und Marktstellung den stärksten Einfluss auf ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten ausüben können.
2. Risikobasierte Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten
Auch inhaltlich folgt die CSDDD nun einer klar risikobasierten Logik. Unternehmen dürfen ihre Identifikation und Bewertung negativer Auswirkungen auf diejenigen Bereiche ihrer Aktivitätskette konzentrieren, in denen tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen für Menschenrechte und Umwelt am wahrscheinlichsten auftreten. Zugleich stellt der neue Rahmen ausdrücklich auf angemessen verfügbare Informationen ab. Das soll die Belastung kleinerer Geschäftspartner begrenzen und den sogenannten trickle-down-Effekt von Informationsanfragen reduzieren.
Für die praktische Umsetzung ist außerdem bedeutsam, dass die unionsrechtliche Konzeption auf einen flexibleren Maßnahmenmix setzt. So wurde die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen aus dem endgültigen Regelungsmodell herausgenommen. Die Sorgfaltspflichten bleiben damit auf Risikosteuerung, Prävention, Abhilfe und Priorisierung ausgerichtet
3. Haftung, Sanktionen und Klimaübergangsplan
Die geänderte CSDDD bündelt die Vorgaben stärker auf die klassischen menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Die Pflicht zur Aufstellung eines Klimaübergangsplans wurde im Rahmen des Omnibus-I-Pakets gestrichen.
Zugleich wurde das unionsweit harmonisierte Haftungsregime herausgenommen; die zivilrechtliche Haftung richtet sich damit wieder stärker nach nationalem Recht. Bei Geldbußen sieht der neue Rechtsrahmen eine Obergrenze von 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes vor.
4. Zeitplan der Umsetzung
Auch der Zeitplan steht nun fest. Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte Richtlinie bis 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Für die betroffenen Unternehmen greifen die neuen CSDDD-Pflichten ab Juli 2029. Damit steht den Unternehmen ein mehrjähriger Vorbereitungszeitraum für Governance, Risikoanalyse, Vertragsmanagement und Dokumentation zur Verfügung.
5. Auswirkung auf das deutsche LkSG
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt in Deutschland derzeit fort und erfasst weiterhin Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Maßgeblich bleiben insbesondere Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation. Zugleich ist politisch vorgesehen, das LkSG im Zuge der CSDDD-Umsetzung durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung abzulösen. Davon unberührt sind die auf Verwaltungsebene bereits seit Herbst 2025 geltenden Entlastungen: Das BAFA hat die Prüfung der Unternehmensberichte nach §§ 12, 13 LkSG eingestellt und verhängt Sanktionen nur noch bei “schweren menschenrechtlichen Verstößen”.
6. Ausblick
Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine doppelte Perspektive: kurzfristig die verlässliche Erfüllung der fortgeltenden LkSG-Pflichten, mittelfristig die Vorbereitung auf die nationale Umsetzung der reformierten CSDDD. Besonders wichtig bleiben dabei eine belastbare Risikoanalyse, klar geregelte Zuständigkeiten, ein funktionsfähiges Beschwerdeverfahren, eine saubere Dokumentation sowie ein Vertragsmanagement, das menschenrechts- und umweltbezogene Anforderungen praxisgerecht abbildet. Der neue europäische Rahmen schafft dafür einen planbaren Zeithorizont bis 2028 beziehungsweise 2029.
Hinweis: Die konsolidierte Fassung der CSDDD finden Sie auf EUR-Lex.