Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Liechtenstein

Da Liechtenstein kein EU-Mitgliedsstaat ist, sind bei Entsendungen von Arbeitnehmenden durch deutsche Unternehmen eine Reihe von Melde- und Bewilligungspflichten zu beachten. Besonders wichtig ist zudem die Einhaltung der zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Land. Wer teure Haftungsfallen vor Ort vermeiden will, sollte sich frühzeitig informieren, was konkret zu tun ist.

1. Entsendemeldung

Unternehmen mit Sitz im EWR dürfen grundsätzlich an bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr grenzüberschreitende Dienstleistungen in Liechtenstein ausführen. Gemäß Art. 6a Abs. 1 Entsendegesetz (EntsG) ist der entsendende Arbeitgeber jedoch verpflichtet, jede grenzüberschreitende Dienstleistung gegenüber dem Ausländer- und Passamt zu melden. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Dienstleistung unentgeltlich erfolgt.
Wichtig: Die Meldung erfolgt ausschließlich online über das offizielle elektronische Meldesystem 2.0 der liechtensteinischen Verwaltung.

a) Anzugebende Daten

Bei der Meldung sind folgende Daten anzugeben:
  • Name und Adresse des entsendenden Arbeitgebers;
  • Name und Adresse des entsandten Arbeitnehmenden;
  • Angaben zum Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird;
  • Angaben über den geplanten Beginn und das geplante Ende der Entsendung;
  • Angaben zur Art der in Liechtenstein auszuübenden Tätigkeit;
  • Name und Adresse des Empfängers der Dienstleistung (im Falle eines Verleihs: des Einsatzbetriebes).

b) Meldebefreiung

Neben einer Einzelmeldung können entsendende Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Meldebefreiung für ein Kalenderjahr beantragen, wodurch die Einsatzdaten der individuellen Entsendungen nicht mehr im Voraus gemeldet werden müssen. Die tatsächlich erfolgten Entsendungen sind unter Umständen im Nachhinein zu deklarieren. Zur Meldebefreiung für einzelne Arbeitnehmende berechtigt sind Unternehmen aus der Schweiz oder aus EU/EWR-Staaten, wenn:
  • die Dienstleistungserbringung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertrages mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution erfolgt;
  • mindestens eine der zu erbringenden Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar ist; und
  • ein volkswirtschaftliches Interesse gegeben ist.
Hinweis: Weitere Hinweise und Informationen zur Meldebefreiung und zum Antragsprozess finden sich auf der Webseite der liechtensteinischen Landesverwaltung.

2. Aufenthaltsrechtliche Meldungen und Bewilligungen

Gemäß Art. 31 Abs. 1 EntsG ist die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-Staatsangehörige grundsätzlich auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Sollen an mehr als 90 Tagen Dienstleistungen in Liechtenstein erbracht werden, muss eine Bewilligung des Ausländer- und Passamtes eingeholt werden.
Bei der Beantragung der Bewilligung ist wie folgt vorzugehen:
  • Download des offiziellen Bewilligungsgesuchs von der Webseite der lichtensteinischen Landesverwaltung;
  • Einreichung des ausgefüllten Gesuchs spätestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist per E-Mail oder per Post an bewilligungen.apa@llv.li bzw. Städtle 38, Postfach 684, 9490 Vaduz (Liechtenstein).
Die erfolgte Bewilligung enthält für die Dauer der Dienstleistungserbringung (höchstens jedoch bis 31.12. eines jeden Kalenderjahres) ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein. Pro Person und pro Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 150.-- in Rechnung gestellt.
Hinweis: Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind EWR-Staatsangehörige, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Liechtenstein zurückkehren - diese unterliegen nur der Meldepflicht, nicht jedoch der Bewilligungspflicht.

3. Gewerbliche Dienstleistungsmeldung

Neben Aufenthaltsrecht und Entsendemeldung muss gegebenenfalls noch eine „gewerbliche Meldung“ der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung an das Amt für Volkswirtschaft erfolgen. Dabei wird zwischen einfachen und qualifizierten Gewerben unterschieden:
  • Einfache Gewerbe: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer (GDL-Erbringer), die ein einfaches Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend tätig werden.
  • Qualifizierte Gewerbe: GDL-Erbringer, die ein qualifiziertes Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, müssen sich schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft vorab melden und die erforderlichen Dokumente beilegen.
Hinweis: Zu den qualifizierten Gewerben gehören insb. handwerkliche Berufe wie bspw. Elektriker, Dachdecker oder Maurer. Die vollständige Liste der „qualifizierten Gewerbe“ findet sich in Anhang 1 der Verordnung LGBl. 2020 Nr. 469.
Antragsverfahren:
Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden. Der erstmaligen Meldung sind insbesondere folgende Nachweise beizulegen:
  • Identitätsnachweis (Personalausweis- oder Passkopie)
  • Handelsregisterauszug (beglaubigt, nicht älter als 3 Monate)
  • Wohnsitzbestätigung
  • Nachweis über die aktuelle rechtmässige Ausübung der Dienstleistung im Niederlassungsstaat (Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein oder ein gleichwertiges Dokument),
  • fachliche Eignung (Diplome oder Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse) und
  • für das Sicherheitsgewerbe der Nachweis, dass keine Vorstrafen beim Dienstleistungserbringer und seinen Arbeitnehmenden vorliegen.
Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation sind schriftlich unter Beilage der entsprechenden Nachweise zu melden.

4. Mitzuführende Unterlagen

Während der gesamten Dauer der Entsendung sind nach Art. 6b Abs. 1 EntsG bestimmte Unterlagen bereitzuhalten. Dazu gehören insbesondere Identitätsdokumente, der Arbeitsvertrag oder eine gleichwertige Unterrichtung in deutscher Sprache, Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesenentschädigungen in deutscher Sprache sowie eine Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers.
Am Einsatzort sollten daher insbesondere verfügbar sein:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument in deutscher Sprache
  • Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesen
  • A1-Bescheinigung oder gleichwertiger Sozialversicherungsnachweis
  • Stundenaufzeichnungen
  • Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise
  • Belege zur Lohneinstufung, zu Spesen und zu Arbeitszeiten

5. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Der entsendende Arbeitgeber schuldet seinen nach Liechtenstein entsendeten Arbeitnehmenden die in Art. 4 Abs. 1 EntsG genannten zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Dazu gehören insbesondere:
  • Arbeitszeit, Ruhezeiten und Arbeitsschutz
  • Urlaub, Entgelt, Überstunden und Auslagenersatz
  • Unterkunft und Kostenersatz
  • Mindestlöhne / aveGAV
Hinweis: Einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn kennt Liechtenstein nicht. Stattdessen ist das Vorliegen eines allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (aveGAV) zu prüfen - diese beinhalten die für ihre jeweiligen Gewerke zwingend anwendbaren Regeln zu Vergütung, Zuschlägen und Spesenregelungen.
Erleichterungen bestehen nur ausnahmsweise. Nach Art. 5 Abs. 1 EntsG gelten die Vorschriften über Mindesturlaubsdauer und Mindestentlohnung nicht für unerlässliche Erstmontage- oder Einbauarbeiten als Bestandteil eines Liefervertrags, wenn die Entsendung acht Tage nicht übersteigt; für Bauarbeiten gilt diese Ausnahme nicht.

6. Sozialversicherung und Steuern

Für die Sozialversicherung gilt Liechtenstein als EWR-Staat. Bei vorübergehenden Entsendungen kann daher grundsätzlich weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar bleiben, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Nachweis hierüber muss vor dem Einsatz eine A1-Bescheinigung beantragt und während des Einsatzes in Liechtenstein mitgeführt werden. Die A1-Bescheinigung kann beim gesetzlichen Träger der Krankenversicherung oder (falls keine gesetzliche Versicherung vorliegt) bei der Deutschen Rentenversicherung. Weitere Informationen finden sich auf der DVKA-Übersichtsseite „Arbeiten in Liechtenstein“.
Steuerlich ist die Lage gesondert zu prüfen. Nach Art. 14 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Liechtenstein können Vergütungen aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. Eine ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat kommt hingegen in Betracht, wenn die Person sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, die Vergütungen nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber oder für einen solchen gezahlt werden und sie nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen werden.

Weitere Informationen: