Dienstleistungserbringung im Ausland
Entsendung in die Türkei
Die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmenden in die Türkei berührt regelmäßig Arbeitsvertragsrecht, Einreise- und Arbeitsmigrationsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Was im konkreten Fall getan werden muss, hängt von Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit vor Ort ab.
1. Arbeitsvertrag
Werden Arbeitnehmende vorübergehend in die Türkei entsandt, kann der Auslandseinsatz im Einzelfall bereits vom bestehenden Arbeitsvertrag und dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht umfasst sein. Bei längeren oder organisatorisch komplexeren Einsätzen empfiehlt sich regelmäßig eine ergänzende Entsendevereinbarung.
Sie schafft Rechtssicherheit und sollte insbesondere die folgenden Punkte umfassen:
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die Dauer des Einsatzes,
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den Tätigkeitsbereich,
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die Vergütung,
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etwaige Auslandszuschläge,
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Reisekosten,
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Unterkunft,
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Rückkehrbedingungen sowie
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sozialversicherungs- und steuerbezogene Mitwirkungspflichten.
Auch die Frage des anwendbaren Rechts sollte ausdrücklich adressiert werden. Im Fall einer nur vorübergehenden Entsendung bleibt der gewöhnliche Arbeitsort rechtlich regelmäßig beim bisherigen Tätigkeitsstaat, sofern die Auslandsbeschäftigung im Voraus befristet ist.
2. Einreise in die Türkei
Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise in die Türkei für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen grundsätzlich visumfrei möglich. Diese Erleichterung eröffnet die Einreise für touristische und bestimmte geschäftliche Aufenthalte (bspw. Kundenmeetings, Teilnahme an Schulungen, Vertragsverhandlungen).
Soll in der Türkei jedoch eine Arbeitsleistung erbracht werden, kann dies nicht ohne Weiteres im Rahmen einer visumsfreien Einreise abgewickelt werden. In diesen Fällen ist für den Einsatz entweder eine Arbeitserlaubnis erforderlich oder die Beantragung einer Arbeitserlaubnisbefreiung. Die rechtliche Einordnung richtet sich also nicht allein nach der Aufenthaltsdauer, sondern vor allem nach Art und Zweck der Tätigkeit.
3. Arbeitserlaubnisbefreiung
Für bestimmte kurzfristige Einsätze sieht das türkische Recht eine Arbeitserlaubnisbefreiung vor. Dabei handelt es sich um ein offizielles Dokument, das innerhalb seiner Geltungsdauer zur Beschäftigung und zum Aufenthalt in der Türkei berechtigt. Der Zeitraum, für den das Dokument zur Erbringung von Arbeitsleistungen berechtigt, ist vom jeweiligen Ausnahmetatbestand abhängig. Zuständig für die Ausstellung ist das türkische Arbeitsministerium.
a) Antragsverfahren
Für die Stellung des Befreiungsantrags außerhalb der Türkei ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
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Zunächst muss bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) eine 16-stellige Referenznummer eingeholt werden.
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Im Anschluss kann der Antrag auf Arbeitserlaubnisbefreiung über das Portal “UİGM Work Permit Exemption Application System (e-Muafiyet)” eingereicht werden.
Befindet sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in der Türkei, kann der Antrag direkt über das Portal e-Muafiyet gestellt werden.
Wichtig: Nach einem erfolgreichen Antrag auf Arbeitserlaubnisbefreiung besteht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zur Beantragung einer weiteren Befreiung der selben Art. Die Umgehung der vorgesehenen Höchstdauer durch mehrere konsekutive Befreiungsanträge ist somit nicht möglich.
b) Befreiungstatbestände
Eine vollständige Liste aller Befreiungstatbestände findet sich in Art. 48 der Durchführungsverordnung zum Internationalen Arbeitsgesetz (türk.).
Die wichtigsten Befreiungstatbestände für deutsche Unternehmen im Überblick:
| Art. | Befreiungstatbestand | Höchstdauer | Betroffene Einsatzbereiche |
|---|---|---|---|
| 48/b | Montage, Installation, Wartung, Reparatur, Schulung im Zusammenhang mit exportierten/importierten Waren, Maschinen und Anlagen | 3 Monate | Zentraler Tatbestand für Maschinenbau, Anlagenbau, Service, Inbetriebnahme, technische Einweisung, After-Sales-Einsätze |
| 48/c | Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung: Weiter als 48/b, Einsatz muss bei Antragsstellung ausführlich dokumentiert und begründet werden | 3 Monate | Relevant für Beratung, IT, Engineering, Audit, Projektleistungen, sonstige grenzüberschreitende Services |
| 48/ç | Nicht in der Türkei ansässige Organmitglieder, Gesellschafter und höchste Vertreter türkischer Gesellschaften | 3 Monate | Relevant für deutsche Muttergesellschaften mit türkischer Tochter, JV oder Beteiligung; etwa für Board-Tätigkeit, Gesellschafteraufsicht, Managementpräsenz |
| 48/d | Im Ausland lebende Personen türkischer Herkunft, die von den türkischen Behörden entsprechend gemeldet wurden | 3 Monate | Kann für deutsche Unternehmen mit entsprechendem Personalbestand praktisch nützlich sein; persönlicher Sondertatbestand, nicht allgemein für alle Entsandten |
| 48/m | Personen, die in EU-finanzierten Programmen oder Projekten in der Türkei eingesetzt werden | Dauer der Aufgabe | Relevant für Beratungen, Projektträger, NGOs, Think Tanks oder Unternehmen in IPA-/EU-Projekten |
c) Erforderliche Dokumente und Angaben
Im Rahmen des Befreiungsantrags müssen die folgenden Informationen und Unterlagen eingereicht werden:
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biometrisches Foto,
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Passunterlagen,
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Ausbildungsangaben,
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Einsatzangaben,
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die den jeweiligen Befreiungstatbestand belegenden Unterlagen.
Hinweis: Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnisbefreiung finden sich auf der Webseite des türkischen Arbeitsministeriums.
4. Arbeitserlaubnis
Für Tätigkeiten, die nicht unter einen gesetzlichen Befreiungstatbestands (Art. 48 Durchführungsverordnung) fallen oder die Höchstdauer einer Befreiung überschreiten ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich. Auch nach einem erfolgreichen Erlaubnisantrag besteht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zur Beantragung einer weiteren Erlaubnis.
Im Gegensatz zur Arbeitserlaubnisbefreiung bedarf es für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis grundsätzlich eines Arbeitsvertrags zwischen dem betroffenen Mitarbeitenden und einem türkischen Unternehmen (i.d.R. das Einsatzunternehmen).
Hinweis: Oft wird zum Abschluss eines “pro forma” Arbeitsvertrags zwischen dem entsandten Mitarbeitenden und dem türkischen Kunden geraten, bei dem in Wirklichkeit jedoch weder eine Vergütung durch das türkische Unternehmen noch ein (vorübergehendes) Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Von einer solchen Konstellation ist allerdings abzuraten, da es sich rechtlich gesehen um ein unwirksames Scheingeschäft handelt, mit der Folge, dass auch das Arbeitsvisum wegen Täuschung seine Wirksamkeit verliert.
a) Antragsverfahren
Auch bei der Arbeitrserlaubnis ist zwischen Inlands- und Auslandsanträgen zu unterscheiden. Bei einem Auslandsantrag ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
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Zunächst muss bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) eine 16-stellige Referenznummer eingeholt werden.
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Im Anschluss kann die Erlaubnis durch das türkische Unternehmen über das Portal “UİGM Work Permit Application System (e-İzin)” beantragt werden.
Befindet sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in der Türkei, kann der Antrag direkt über das Portal e-İzin gestellt werden.
b) Erforderliche Dokumente und Angaben
Für die Beantragung der Arbeitserlaubnis werden die folgenden Dokumente und Angaben benötigt:
- Arbeitsvertrag (Arbeitnehmender - türk. Unternehmen)
- Passkopie,
- ggf. übersetzter Ausbildungsnachweis,
- Handelsregisterunterlagen und Finanzunterlagen des türkischen Unternehmens, sowie
- ggf. branchenbezogene Zusatznachweise
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung der türkischen Arbeitserlaubnis finden sich auf der Webseite des türkischen Arbeitsministeriums.
5. Sozialversicherung
Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmende weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine Bescheinigung über das anzuwendende Recht (T/A 1) beim zuständigen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse oder Rentenversicherung) beantragt werden. Weitere Informationen zum Inhalt und zur Beantragung finden sich in der Übersicht Arbeiten in der Türkei auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands DVKA.
6. Steuerrecht
Steuerlich sind bei Entsendungen in die Türkei vor allem die lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitslohns und ein mögliches Betriebsstättenrisiko zu prüfen. Maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei. Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verbleibt das Besteuerungsrecht unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA beim Ansässigkeitsstaat, wenn die entsandte Person sich innerhalb des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraums nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, die Vergütung von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Insbesondere bei Bau-, Montage- und Installationsprojekten sowie bei langfristigen Vertriebstätigkeiten ist daneben gesondert zu prüfen, ob durch den Aufenthalt eine in der Türkei unternehmenssteuerpflichtige Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA entsteht ("sog. Betriebsstättenrisiko").
7. Weitere Informationen
- Portal zur Beantragung der Arbeitserlaubnisbefreiung (e-Muafiyet)
- Informationen zur Arbeitserlaubnisbefreiung (Türk. Arbeitsministerium)
- Portal zur Beantragung der türkischen Arbeitserlaubnis (e-izin)
- Informationen zur Arbeitserlaubnis (Türk. Arbeitsministerium)
- Deutsch-türkische Industrie- und Handelskammer (AHK Türkei)