Entsendung nach Italien

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Italien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Italien überprüft werden.

1. Meldepflicht

Für den Einsatz von Mitarbeitern in Italien müssen sich die Unternehmen auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums registrieren. Das italienische Arbeitsministerium bietet darüber hinaus nützliche Informationen (in englischer Sprache). Zudem muss der Einsatz spätestens am Tag zuvor bis Mitternacht auf dem Internetportal ciclavoro.gov.it gemeldet werden.

2. Arbeitsbedingungen in Italien

Beim Einsatz von Mitarbeitern in Italien müssen die italienischen Arbeitsbedingungen beachtet werden, wie zum Beispiel:
  • Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten
  • Mindestlöhne und Überstundenvergütung
  • bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Vorschriften der Nicht-Diskriminierung
Informationen zu den Arbeitsbedingungen finden Sie auf der Internetseite des italienischen Arbeitsministeriums in italienischer und englischer Sprache. Dort finden Sie auch die branchenspezifischen Tarifverträge, die allerdings nur in italienischer Sprache verfügbar sind.

3. Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen

Die folgenden Unterlagen (samt Kopie in italienischer Sprache - in gedruckter oder elektronischer Form) sind vom Entsendeunternehmen während der Entsendung und darüber hinaus für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Entsendung aufzubewahren:
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnzettel
  • Stundenzettel, aus denen Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen
  • Nachweis über die Zahlung von Gehältern oder gleichwertige Unterlagen
  • Öffentliche Mitteilung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses oder gleichwertige Unterlage
  • Zertifikat über die anzuwendenden Sozialsicherheitsvorschriften (A1-Bescheinigung)
Zudem ist während des Einsatzes und zwei Jahre nach dessen Abschluss ein Ansprechpartner („referente”) mit Anschrift und Wohnsitz in Italien für die Zustellung von Dokumenten und Unterlagen zu benennen. Für eventuelle Rückfragen der italienischen Behörden muss dieser die italienische Sprache beherrschen. Ebenso ist für die Zeitspanne des Einsatzes ein weiterer, vertretungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen, der zu Verhandlungen mit den Sozialpartnern befugt ist.

4. Mögliche Sanktionen

Die Nichteinhaltung der neu festgesetzten Verpflichtungen ist mit Strafe bedroht. Die Nichtanmeldung einer Entsendung wird mit einer Geldbuße in Höhe von 180 bis 600 Euro pro entsandte Arbeitnehmer bestraft. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten fallen Geldbußen in Höhe von 600 bis 3.600 Euro pro entsandte Arbeitnehmer an. Werden keine Ansprechpartner ernannt, fallen Geldbußen in Höhe von 2.400 bis 7.200 Euro an. Die Strafen dürfen nicht höher als 180.000 Euro sein.

5. Besonderheiten im Bausektor

Gemäß Art. 27 des italienischen Einheitstextes zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz (GvD Nr. 81/2008) und des Dekrets Nr. 132/2024 müssen seit dem 01.10.2024 Arbeitnehmer, die auf temporäre oder mobile Baustellen entsandt werden, grundsätzlich einen von der italienischen Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) ausgestellten “Punkteführerschein für Baustellen” besitzen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung des Punkteführerscheins entsprechen den ohnehin bereits verpflichtend zu erfüllenden Regeln des italienischen Arbeitssicherheitsgesetzes. Neue Anforderungen sind durch die Einführung des Punkteführerscheins nicht hinzugekommen.
Hinweis: Weitere Informationen zum Anwendungsbereich und Antragsverfahren des Punkteführerscheins finden Sie auf dem ausführlichen Merkblatt Baustellenführerschein in Italien, der auf der Webseite der AHK Italien (rechte Spalte) heruntergeladen werden kann.

6. Sozialversicherung

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Italien keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für Ihren Arbeitnehmer online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über die Webseite der DVKA beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Frankreich und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden Sie auf der DVKA-Seite Arbeiten in Italien.
Weitere Informationen:
Stand: April 2025